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Nr. 40 Ministerrat, Wien, 10. Februar 1872 – Protokoll I

RS. und W.; P. Weber; VS. Auersperg (bei I–II, V), Lasser (bei II–V); BdE. und anw. (Auersperg 10. 2., anw. bei I–II, V); Lasser 20. 2., Banhans 21. 2. (anw. bei IV und V), Glaser, Unger, Chlumecký 24. 2. (bei IV–V), Pretis 26. 2., Horst 26. 2. (bei I); abw. Stremayr.

KZ. 380 – MRZ. 25

|| || Protokoll I des zu Wien am 10. Februar 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Schlussredaktion des Gesetzent|| || wurfes, betreffend die Deckung des Pferdebedarfes bei einer Mobilisierung

I. ℹ️ Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums referiert über die nach Beschluss des Ministerrates vollzogene Schlussredaktion des Gesetzentwurfes, betreffend die Deckung des Pferdebedarfs in Mobilisierungsfällen.1

Er habe sich, dem ihm von der Konferenz gewordenen Auftrage gemäß, mit den Ministerien des Innern und für Ackerbau ins Einvernehmen gesetzt, wobei die aus der Beilagea ersichtlichen Modifikationen, welche durchaus nur stilistischer Natur sind, vereinbart wurden. Es handle sich nur noch um einen prinzipiellen Punkt, nämlich, ob in der Vollzugsklausel auch der Minister des Innern einzubeziehen ist, und im bejahenden Falle um die Feststellung der Mitwirkung des Ministers des Innern, um hierauf in der Durchführungsvorschrift Rücksicht nehmen zu können. In der letzten Formulierung des ungarischen Entwurfs sei dies der Fall. So viel er aus den ungarischen Verhandlungen entnehmen zu sollen glaubt, werde sich dort der Landesverteidigungsminister || || [] militärischen [] bezüglich der [Landwehr] notwendige Ingerenz beschränken, während [die] anderen Verfügungen vom Ministerium des Innern und dem Ackerbauministerium ausgehen.2

Der Ministerpräsident würde die Aufnahme des Ministers des Innern in die Vollzugsklausel für die Sache sehr fördernd halten, da die politischen Behörden, welchen die Durchführung des Gesetzes wesentlich obliegt, dem Ressort dieses Ministers unterstehen. Minister Baron Lasser bemerkt, der Gesetzentwurf nehme die direkte Mitwirkung des Ministers des Innern als solchen nicht in Anspruch. Der Minister des Innern habe in Absicht auf dieses Gesetz keine Erlässe oder Entscheidungen hinauszugeben, diese gehen von den Ministern für || || Landesverteidigung und Ackerbau aus. Wenn er also in die Vollzugsklausel einbezogen wird, so würde daraus keineswegs irgendeine weiter gehende Aktion für ihn, sondern nur die Konsequenz folgen, dass bei der Durchführung des Gesetzes mit dem Minister des Innern gleichfalls das Einvernehmen gepflogen werden müsste. Der eigentliche Wert wäre mehr ein moralischer, in einem psychologischen Moment begründeter, als ein sachlicher, nämlich insoferne, als die dem Minister des Innern in Personalsachen unterstehenden Organe mit größerem Eifer die Hand anlegen, wenn sie wissen, dass der über ihr Schicksal zunächst maßgebende Minister ein Wort in der Sache mitzureden hat. Der Ackerbauminister fügt bei, er habe vorwiegend aus diesem Grunde die Aufnahme des Ministers des Innern in die Vollzugsklausel moviert, || || [] sehr erwünscht, [] nicht zu zweifeln ist, [dass] auch ohne diese Aufnahme der Minister des Innern, [] um begrüßt, nicht anstehen würde, an die ihm unterstehenden Behörden die nötigen Weisungen zu erlassen.

Nachdem die Konferenz sich für die Aufnahme des Ministers des Innern in die Vollzugsklausel ausgesprochen, den beiliegenden Gesetzentwurf einhellig akzeptiert, und den Leiter des Landesverteidigungsministeriums ermächtigt hatte, die Ah. Genehmigung zur Vorlage desselben an den Reichsrat einzuholen, macht der Minister des Innern noch aufmerksam, wie es von entscheidendem Wert für die Durchbringung dieses Gesetzentwurfes wäre, wenn Se. Majestät zu gestatten geruhte, dass nicht sofort nach erfolgter Ah. Genehmigung die Vorlage an den Reichsrat gebracht werden || || muss, sondern, dass hiezu der geeignete Zeitpunkt sorgfältig zu wählen sein wird. Es sei dies ein Gesetz, welches der größten Anstrengungen seitens der Regierung bedürfen wird, um die Zustimmung in beiden Häusern, namentlich im Abgeordnetenhaus zu erlangen. Durch dieses Gesetz sei eine bedeutende und weitgehende Belastung der pferdebesitzenden Bevölkerung gegeben, und das Abgeordnetenhaus gehe immer nur mit Widerwillen daran, derlei neue ungewohnte Lasten der Bevölkerung aufzuerlegen. Es wäre daher abzuwarten, bis die ganze parlamentarische Gestaltung darnach angetan ist, dass man auf eine bessere Geneigtheit in dieser Richtung hoffen kann. Diesen Zeitpunkt wahrzunehmen, sei nicht die Aufgabe des heutigen Tages.

Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums erklärt sich damit einverstanden, || || [] Genehmigung, [] dem Ministerrat zur Kenntnis bringen wird, die Entscheidung des Ministerrats [für] den Zeitpunkt der Einbringung einzuholen. Er gibt sich jedoch der Hoffnung hin, dass der Gesetzentwurf in Anbetracht der Ende 1870 in Pest von der österreichischen Delegation über Antrag des Baron Gablenz referente Dr. Giskra gefassten Resolution, womit der Kriegsminister zur tunlichst beschleunigten Einleitung wegen Einbringung dieses Gesetzes aufgefordert wurde, keinen allzu großen Widerstand begegnen wird, sondern auf einiges Entgegenkommen rechnen kann.3

II. Novelle zum Krainer Straßengesetz

II. ℹ️ Der Krainer Landtag hat in seiner letzten Session zu dem das dortige Straßenwesen normierenden Landesgesetze vom 14. April 1864, welchem im Jahre 1867 ein teils || || ergänzendes teils abänderndes Landesgesetz folgte, ein neuerliches Zusatz- und Abänderungsgesetz beschlossen.

Nach dem Berichte des Landeschefs ist dieses Gesetz, wie so manche andere Beschlüsse des letzten Krainer Landtages, ohne geschäftsmäßige Behandlung, ohne Debatte und mit einer kaum die nötige Zeit zum Durchlesen gönnenden Hast zustande gekommen. Der vorliegende Entwurf ist nicht nur seiner inneren Widersprüche wegen unbrauchbar, sondern enthält auch meritorisch ganz unzulässige Bestimmungen. Als eine derselben hebt der Minister des Innern den § 5 hervor, welcher, nachdem er den an sich richtigen Grundsatz aufstellt, dass einzelne Besitzer industrieller Unternehmungen und andere moralische oder physische Personen, welche Gemeinde- oder Konkurrenzstraßen besonders benützen, nach Verhältnis zum Kostenbeitrag herangezogen || || [] [feststellen] [] sofern [eine frei]willige Vereinbarung [Zust]ande kommt, unbedingt [dem] Landesausschuss zuweist, welcher darin so weit zu gehen berechtigt sein soll, dass er dem einzelnen Benützer die Bestreitung der sämtlichen Erhaltungskosten überweisen kann. Hiedurch werde dem Landesausschusse, gegen dessen Entscheidung kein Rekurs stattfindet, eine Judikatur sehr gefährlicher Art eingeräumt, und der einzelne ausschließlich von der Gnade des Landesausschusses abhängig gemacht. In diesem Geiste seien auch andere Bestimmungen des Gesetzentwurfes abgefasst. Bei diesen Umständen ist der Minister des Innern in der Lage, übereinstimmend mit dem Antrage des Landeschefs, auf die Nichterteilung der Ah. Sanktion für den gedachten Gesetzentwurf au. einzuraten.

|| || Die Konferenz stimmt diesem Antrage bei.4

III. Internationaler Kongress behufs Beratung von Maßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung der Rinderpest

III.b ℹ️ Vor einigen Jahren ist von den Ministerien aus Anlass des Umsichgreifens der Rinderpest der Gedanke angeregt worden, eine internationale Zusammentretung zur Beratung der Vorkehrungen gegen das Einschleppen und Verbreiten dieser Seuche zu veranstalten.5

Vom Ministerium des Äußern ergingen diesfalls Einladungen an eine Reihe von Regierungen. Von mehreren derselben, als Frankreich, Türkei, Deutschland, Belgien, Moldau, Walachei, Schweiz, Serbien, langten zustimmende Erklärungen ein, Bayern, Sachsen und Baden sprachen sich nicht entschieden aus, England antwortete ausweichend, von Italien liegt keine Erklärung vor, Holland lehnte ab.6 Nachdem sonach die meisten || || []ligung zu [] wurde dem Ministerium des Äußern mitgeteilt, [dass] man den Schluss des Monates Februar für den geeigneten Zeitpunkt halte, in welchem die Zusammentretung stattfinden könnte. Das Ministerium des Äußern verständigte hievon die fremden Regierungen, und stellte die weiteren Einleitungen dem diesseitigen Ministerium anheim. Es ist nun Gegenstand der Erörterung, wer die Sache in die Hand zu nehmen habe. Da der Gedanke nahe lag, dass zu repräsentativen Funktionen gegenüber auswärtigen Ablegaten das Ministerium des Äußern zunächst berufen ist, so hat sich der Minister des Innern dort im kurzen Wege informiert, jedoch keine Geneigtheit gefunden, sich mit der Angelegenheit zu befassen. Man wolle sich im Ministerium des Äußern darauf beschränken, || || [die] dort ihren Besuch abstattenden Ablegaten an jenen diesseitigen Minister zu adressieren, der die eigentliche Leitung der Sache führen wird. Die Angelegenheit selbst schlage in die Ministerien des Innern, des Ackerbaues und nebenbei des Handels ein.

Der Minister des Innern würde wünschen, von einer persönlichen Aktion in dieser Angelegenheit entbunden zu sein, da ihm dieselbe fremd und seine Zeit allzu sehr in Anspruch genommen ist. Das wesentliche Gewicht der ins Auge gefassten Tendenz, nämlich die Einschleppung und das Umsichgreifen der Rinderpest zu verhindern, liege entschieden auf der Seite des Ackerbauministeriums. Er würde daher den Ackerbauminister für den Berufensten halten, die repräsentativen Funktionen bei der Eröffnung und Schließung der Sitzungen zu übernehmen. Die übrige Aktion sei ohnehin Sache der Mitglieder selbst. || || [] kollegiale [] Ackerbaumini[sterium], die Genehmigung der Konferenz für seinen Antrag, welche ihm auch zu Teil wird. Was die Lokalitäten anbelangt, so stellt der Minister des Innern für die Plenarsitzungen, an welchen sich etwa [] – 20 Personen beteiligen dürften, den Sitzungsaal im Ministerium des Innern, falls kein anderes Lokale verfügbar wäre, zur Disposition, mit dem Beifügen, dass für die Komiteesitzungen in seinem Ministerium die nötigen Räume schwer zu ermitteln wären.7

IV. Gesetzentwurf betreffend die ämtliche Stellung des zum Schutze der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals

IV.c ℹ️ Der Justizminister referiert über den hier angeschlossenen Gesetzentwurf, betreffend die ämtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals,d || || [für] welchen er die Ah. Genehmigung zur Einbringung im Reichsrate einzuholen die Absicht hat.

Bevor in die Beratung eingegangen wird, bemerkt der Justizminister im Allgemeinen, dass der Gegenstand dieses Gesetzes einer derjenigen ist, bezüglich welcher die Landes- durch die Reichsgesetzgebung und vice versa die letztere durch die erstere gehemmt ist. Der Landesgesetzgebung steht die Kompetenz rücksichtlich jener Bestimmungen nicht zu, welche in den Bereich des Strafgesetzes hineinragen. Der Reichsgesetzgebung ist das Gebiet der Landeskultur überhaupt entrückt. Er habe gefunden, dass, um zu verhüten, dass nicht entweder über die Unhaltbarkeit der Zustände geklagt wird, oder Gesetze zustande kommen, die nicht sanktioniert werden können, von der Reichsgesetzgebung ein Rahmen geschaffen werden muss, innerhalb || || []gungen [] einzelne []gungen mußten, [] in die Landesgesetzgebung einzugreifen, eine Art kautelarischen, [di]plomatsierenden Charakter annehmen. Die Tendenz des Gesetzes gehe im Allgemeinen dahin, dass wenn aufgrund eines Landesgesetzes zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur ein Wachpersonale aufgestellt wird, und von den politischen Behörden bestätigt und beeidet worden ist, demselben derselbe strafrechtliche Schutz wie einer öffentlichen Zivilwache und das Recht der Berufung auf den Diensteid zukommt. Daran reihen sich Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter welchen ein solches Wachpersonale Personen in Verwahrung nehmen und von der Verletzung des Hutobjekts herrührende oder zur Benützung für solche || || []ngen bestimmte Gegenstände abzunehmen berechtigt ist.

Sodann wird zur Detailberatung geschritten.

Nachdem einzelne Paragrafe (insbesondere §§ 1, 3 und 8) näherer Debatte unterzogen worden waren, erklärt die Konferenz, der Einbringung des Gesetzentwurfes mit dem Vorbehalt zuzustimmen, dass bei der zwischen den Ministern des Innern und für Ackerbau zu vereinbarenden Schlussredaktion ein Einverständnis dieser beiden Minister erzielt wird.8

V. Gesetzentwurf betreffend die Sicherstellung und Exekution auf die Bezüge aus Arbeits- und Dienstverhältnissen

V. ℹ️ Ein weiterer vom Justizminister zur Einbringung im Reichsrate vorbereiteter Gesetzentwurf betrifft die Sicherstellung und Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnisse.e

Der Justizminister bemerkt im Vorhinein, dass sich dieses || || [] als vom [] Gesichtspunkte [] lasse. Er schildert []schen dem Arbeitsgeber, [] Arbeiter und dem Gläubiger des letzteren obwaltenden Verhältnisse und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer gesetzlichen Beschränkung der Exekution auf Arbeitslöhne, die um so [un]abweislicher erscheint, als im Norddeutschen Bunde in unmittelbarer Nachbarschaft unserer industriereichen Bezirke, gleiche gesetzliche Bestimmungen bestehen und gehandhabt werden.

Der Gesetzentwurf mache, wie der Justizminister nicht [ver]kennt, keinen erquicklichen Eindruck, da er auf einer nach strenge juristischen Anschauungen kaum haltbaren Basis beruht, und deshalb auch technisch nicht mit vollster Korrektheit angelegt werden konnte. Die Konferenz schreitet zur || || [Prüf]ung des Gesetzentwurfes:

Zu § 1 bemerkt der Justizminister, der Grundgedanke dieses Paragrafen liege darin, dass der noch nicht verdiente oder noch in der Hand des Arbeitgebers befindliche Lohn nicht exequiert werden soll. Würde, um diesen Grundgedanken durchzuführen, der Moment, wo der Lohn in die Hand des Arbeiters übergeht, als der allein maßgebende hingestellt, so könnte die Bestimmung illusorisch gemacht werden, indem der Gläubiger die Pfändung erwirkt, sich mit dem Gerichtsdiener zur bekannten Auszahlungsstunde an den ebenso bekannten Auszahlungsort begibt, und den Lohn wegnimmt. Dies würde namentlich in Grenzorten, wo jenseits eine den Arbeiter wirksamer schützende Bestimmung besteht, zu unliebsamen Kollisionen führen. Aus diesen Gründen habe sich das Justizministerium, wenn auch nicht ohne Bedenken, || || []ern der Lohn []die Exekution [] [ge]führt werden darf, [] erst am nächstfolgenden Tage. In der ersten Alinea des [Paragrafen] habe Minister Dr. Unger den Zwischensatz „gleichwohl ob dasselbe noch ausständig oder schon ausgefolgt ist“ als entbehrlich bezeichnet. Der Justizminister kann wohl nicht in Abrede stellen, dass man bei wiederholter Durchlesung auf das Resultat, dass auch der schon ausgefolgte Lohn ausgeschlossen ist, allerdings gelangen kann. Bei der vollständigen Neuheit des Gegenstandes habe man aber im Justizministerium die größere Deutlichkeit vorzuziehen geglaubt. Minister Dr. Unger teilt in Betreff der Kritik des Gesetzentwurfes ganz die Anschauungen des Justizministers. Es sei das äußerste, was man an juristischer Willkür produzi|| || eren [kann.] Man sei aber durch zwingende wirtschaftliche Gründe zu solcher Anomalie genötigt, zumal sonst die Initiative im Reichsrate ergriffen würde. Die Jurisprudenz müsse übrigens dem Leben nachgehen, dessen Wege nicht immer die geraden sind. In der oberwähnten redaktionellen Fragen kompromittiere er auf das dem Justizminister richtiger scheinende. Die Konferenz akzeptiert den § 1 in dessen zweite Alinea nur noch der Justizminister die Worte „des Schuldners“ einschaltet, nach dem Entwurfe.f

Im § 2 Alinea 1 werden über Antrag des Ministers Dr. Unger mit Zustimmung des Justizministers die Worte „mit rechtlicher Wirkung“ weggelassen. Zur Alinea 2 teilt der Justizminister ein von Minister Dr. Unger erhobenes Bedenken || || [] erkennt. Bei []gung könnte [] der Arbeiter an dem [] [Tage der] Lohnauszahlung mit [] Lohn in keiner Weise ver[]gen, nicht einmal giltig [den] Gläubiger bezahlen. Gegen eine Einschränkung dieser Beziehung werde [aber] geltend gemacht, dass [dann] die zwangsweise Exekution [eine] in höherem Grade beschränkte wäre, als die freiwillige. Er wolle sich, nachdem er [beide] Gesichtspunkte dargelegt, der Entscheidung der Konferenz gerne fügen. Minister Dr. Unger weist darauf hin, dass das ganze Gesetz auf der Anomalie beruht, dass der Lohn an dem Tage, an dem ihn der Arbeiter erhalten hat, nicht saisiert werden darf. Wolle man nicht zu der Konsequenz gelangen, dass der Arbeiter dann auch selbst seine Lebensbedürfnisse nicht kaufen und bezahlen darf, || || [] dadurch [] [später Gläubiger] befriedigt, so müsse man die Anomalie konsequent durchführen. Zu diesem Zwecke würde er vorbehaltlich der Redaktion, die Einschaltung der Worte „im Vorhinein getroffene“ zwischen „jede“ und „Verfügung“ vorschlagen. Der Justizminister proponiert folgende Fassung: „Soweit die Sicherstellung und Exekution nach § 1 unzulässig oder aufgehoben ist, ist auch jede vor dem Tag der Fälligkeit der Lohnforderung getroffene Verfügung usw.“.

Die Konferenz nimmt diese Fassung an.

Bei § 3 entspinnt sich eine Debatte über den zweiten Satz, nach welchem bei Ermittlung des als Lohn zu behandelnden Betrags die Materialkosten in Abschlag kommen sollen.

Minister Dr. Unger vertritt || || [die Anschauung] [] [gering]fügig und []ung des ohnehin [] erschwerend []sen wäre, während der Justizminister in Anbetracht [dessen,] dass das norddeutsche Gesetz [dieselbe] Bestimmung enthält, und es sich nicht empfehlen würde, [ohne] erheblichen Grund eine [sich] dort findende Bestimmung [fallen] zu lassen, zumal er [vor]aussetzt, dass sie praktisch [wegen] der Geringfügigkeit [der] Beträge selten Anwendung finden wird, der Beibehaltung des Absatzes das Wort führt. Der Minister des Innern [vo]tiert für die Weglassung. [Die] Tendenz der Bestimmung [ziele] doch nur auf die Freilassung des Lohns. In dem Begriffe „Lohn“ liege die Konsequenz der Ausscheidung der Materialkosten. Richtig sei es, dass in der Praxis die Ausscheidung in der Regel nicht stattfinden wird, es sei || || [daher] nicht abzusehen, [warum] man es förmlich provozieren soll, dass die Ausscheidung zu schikanösen Manövern benützt wird. Die übrigen Minister, somit die Majorität, sprechen sich für die Beibehaltung aus. § 3 wird somit unverändert angenommen.

§ 4 wird nicht beanständet. Im § 5 werden die Worte „nach den bestehenden Normen“ vom Justizminister selbst mit Zustimmung der Konferenz gestrichen.

§ 6 wird unverändert angenommen. Im § 7 wird der Ausdruck „bestehende“ über Motion des Justizministers durch die Worte „bereits erwirkten“ ersetzt.

Die Konferenz erteilt ihre Zustimmung, dass der || || [] Entwurfes, wo []tes Exemplarg [], wird, die au. Genehmigung erbitte.9

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Ofen, 3. März 1872. Franz Joseph.