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Nr. 604 Ministerrat, Wien, 20. Oktober 1871 – Protokoll I - (PDF)

RS. und bA.; P. Artus; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Hohenwart 20. 10.), Holzgethan 30. 10., Scholl 31. 10., Jireček 3. 11., Schäffle 2./3. 11., Habietinek 1. 11., Grocholski 10. 11.; außerdem anw. erhalten 25., weiterbefördert 26. 10. Beust, 27. Abend erhalten, 28. früh weiterbefördert Kuhn, Lónyay 28. 10., Andrássy, Wenkheim 30. 10.

Druck: Gmr. I/2, Ergänzende Protokolle anderer Provenienz Nr. 1a .

KZ. 2816 – MRZ. 111

|| || Protokoll I des zu Wien am 20. Oktober 1871 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

I. Reskript an den böhmischen Landtag - (PDF)

[I.] ℹ️ Se. Majestät geruhen die Sitzung mit der Ah. || || Bemerkung zu eröffnen, dass der Gegenstand derselben bekannt sei und dass der zweckmäßigste Weg der wäre, dass zuerst das an den böhmischen Landtag zu erlassende Reskript besprochen und dann sämtliche Punkte des Operates des böhmischen Landtages hervorgehoben werden, welche einem oder dem andern der Minister Anlass zu Bemerkungen geben1.

Das Reskript betreffend liegen verschiedene Entwürfe vor, deren letzten, vom diesseitigen Ministerium in teilweiser Amendierung eines Entwurfes des gemeinsamen Ministeriums formulierten, in A beiliegendenb, der Vorsitzende des Ministerrates Graf Hohenwart zur Verlesung bringt2.

Der Reichskanzler glaubt einige allgemeine Bemerkungen über die diesem dritten Entwurfe vorangegangenen Verhandlungen vorausschicken zu sollen. Das gemeinsame Ministerium || || habe sich nach Kenntnisnahme von der Adresse des böhmischen Landtages der Erwägung der Frage nicht verschließen könne, ob dasselbe die den bezüglichen Vorgängen gegenüber bis dahin beobachtete Passivität fernerhin beizubehalten oder ob und inwieferne es Veranlassung habe, seine Stimme in der Sache zu erheben3. Das gemeinsame Ministerium hat sich mit Rücksicht auf den Inhalt der Adresse einerseits und andererseits mit Rücksicht auf die dadurch wachgerufenen Erwartungen und Befürchtungen diese letztere Frage nur bejahend beantworten zu können geglaubt, und zwar aus einem dreifachen Gesichtspunkte.

1. obliege ihm die Pflicht, vom Standpunkt seiner verfassungsmäßigen Stellung und Verantwortlichkeit, daran zu halten, dass diejenigen Gesetze, welche das Verhältnis zu Ungarn regeln, in beiden Reichshälften [gegen] jeden Zweifel an ihrem || || Rechtsbestande geschützt werden, welcher unanfechtbar sei und einer nachträglichen Anerkennung von Seite des böhmischen Landtages umso weniger benötige, als jede Änderung dieser Gesetze ausschließlich nur durch jene legislativen Faktoren möglich erscheine, welche bei ihrem Zustandekommen mitgewirkt haben.

2. erscheine der Wirkungskreis des gemeinsamen Ministeriums durch den materiellen Teil der Adresse und der Propositionen des böhmischen Landtages berührt, und zwar in einer Weise, die geeignet wäre, die Aktion dieses Ministeriums zu erschweren und deren Erfolge in Frage zu stellen. In dieser Beziehung liege daher für das gemeinsame Ministerium die Aufforderung vor, dahin zu wirken, dass in der betreffenden Enuntiation die volle Freiheit gewahrt bleibe, ob und inwieweit die Regierung Sr. Majestät die Propositionen dem Reichsrate gegenüber zu vertreten gemeint sei.

|| || 3. Da durch das bloße Erlassen der Adresse des böhmischen Landtages ein faktischer Zustand hervorgerufen wurde, welcher den gemeinsamen Ministerien sehr bedenklich erschien, musste es von denselben als sehr wünschenswert erkannt werden, dass in der Ah. Kundgebung hierüber nichts enthalten sei, was geeignet wäre, die hervorgetretenen Gegensätze zu verschärfen und die vorhandene Missstimmung zu erhöhen.

Diesen letzteren Gesichtspunkt zur Geltung bringen, musste sich namentlich das Ministerium des Äußern als berufen fühlen, weil sonst die eingeschlagene auswärtige Politik sehr gestört und jener Vorteile beraubt werden könnte, welche dadurch bereits erreicht worden sind, teils gehofft werden können4. Aus diesen Gesichtspunkten wurde ein au. Vortrag erstattet, infolge dessen Se. Majestät Beratungen des gemeinsamen Ministeriums anzuordnen geruhten, welchen Graf Andrássy und teilweise auch Graf Hohenwart beigezogen || || wurden5. Im Laufe dieser Beratungen wurde der ursprüngliche Entwurf des Ah. Reskriptes der gemeinsamen Konferenz mitgeteilt. Das gemeinsame Ministerium hat sich über jene Abänderungen geeinigt, welche es von seinem Standpunkte als absolut notwendig erachtete. Jetzt liege ein Gegenentwurf des diesseitigen Ministeriums vor6. Der Reichskanzler gesteht, dass die drei Gesichtspunkte, welche das gemeinsame Ministerium festzuhalten habe, durch diesen Entwurf keine Berücksichtigung finden. Allerdings sei ein Passus vorhanden, welcher die Giltigkeit der Ausgleichsgesetze ausspreche, allein, nachdem eine Manifestation des böhmischen Landtages vorliege, welche zwar die Ausgleichsgesetze agnosziere, dabei aber doch andere Gedanken verrate, erscheine eine entschiedenere und explizitere Enuntiation in dieser Beziehung, namentlich was die Kompetenz der zu allen, auch zu den Übereinkommen auf bestimmte Termine berufenen || || beiderseitigen legislativen Faktoren betrifft, unbedingt notwendig. Was dann den Schlusssatz angehe, so müsse er sich, insoferne derselbe ein Akzeptation der Adresse zu involvieren scheine, dagegen auf das Entschiedenste erklären.

Aus diesen Erwägungen sei er daher nicht in der Lage, dem vorgelesenen Entwurfe beizustimmen.

Der kgl. ung. Ministerpräsident glaubt vor allem betonen zu sollen, dass er sich nicht berechtigt fühle, vom Standpunkte des Landes Ungarn in der Sache mitzusprechen, weil er in der Erkenntnis der Pflicht jedes Ministers, Differenzen zu beseitigen und nicht zu vermehren, zu den ohnedies an den Tag getretenen Gegensätzen nicht auch noch den zur anderen Reichshälfte hinzufügen wolle. Er habe daher in der ganzen Angelegenheit nur jene Punkte in das Auge gefasst, welche sich auf beiden Reichshälften Gemeinsames beziehen. || || Insoferne diese Punkte nicht nur für Ungarn allein zur gesetzlichen Geltung gelangt seien, finde er hierin die Basis für seine Beteiligung an der Sache. Seiner Auffassung nach wirkt jede Veränderung des bestehenden Staatsrechtes auf beide Teile der Monarchie, deren dualistische Gestaltung füglich nur so verstanden werden könne, dass beide Regierungen cnach den bestehenden Fundamentalgesetzenc unabhängig voneinander regieren und administrieren, dass aber jede Veränderung von maßgebenden obersten Grundsätzen nur im beiderseitigen Einvernehmen geschehen könne. In dieser Auffassung habe ihn die Gnade Sr. Majestät bestärkt, indem Allerhöchstdieselben ihn zur Teilnahme an diesen Beratungen zu berufen geruht haben7. Seine Ansichten betreffend behalte er sich vor, sie bei den einzelnen Absätzen des Entwurfes auszusprechen; im Allgemeinen schließe er sich von dem oben angedeuteten Standpunkte den Anschauungen des gemeinsame Ministeriums ganz an, wie er || || auch den dort vereinbarten Entwurf des Ah. Reskriptes als ganz entsprechend erkenne.

Über Ah. Aufforderung verlieset der Vorsitzende des diesseitigen Ministerrates nochmals die erste Alinea des diesseitigen Entwurfes.

Der kgl. ung. Ministerpräsident findet gegen den früher von anderer Seite beanständeten Ausdruck „staatsrechtliche“ (Verhältnisse Unseres Königreiches Böhmen) in der Voraussetzung einer entsprechenden Erläuterung im weiteren Verfolge des Reskriptes nichts zu erinnern, daher in weitere Erörterungen hierüber vorläufig nicht eingegangen wird. Der Alinea 2 des Entwurfes A hält der Reichskanzler die korrelierenden Alineas 2 und 3 des Entwurfes des gemeinsamen Ministeriums B entgegend als die oben erörterten Anschauungen über die Notwendigkeit der entschiedenen Betonung der Rechtsgiltigkeit der Aus|| || gleichsgesetze und der ausschließlichen Kompetenz der beiderseitigen Reichsvertretungen zu allfälligen Abänderungen zum präzisen Ausdrucke bringend. Diese Alineas lauten:

„2. Mit der au. Adresse vom 10. d. M. hat der Landtag Uns das Resultat seiner Beratung vorgelegt und Wir verkennen in den hiebei zu Unserer Kenntnis gebrachten Motiven nicht das Bemühen, diesen Unseren Wünschen nachzukommen.“

„3. Wir müssen jedoch nachdrücklich hervorheben, dass die über die Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten und das Verhältnis der beiden Teile der Gesamtmonarchie zueinander durch die Vereinbarung der legislativen Körper dieser Teile den Reichsrat und den ungarischen Reichstag geschaffenen, mit Unserer Sanktion versehenen Gesetze in volle Rechtskraft für die ganze Monarchie erwachsen sind und nur auf dem durch dies Übereinkommen bezeichneten Wege geändert oder insoferne || || Bestimmungen dieses Übereinkommens auf bestimmte Zeit geschlossen worden sind, erneuert werden, in den Bereich der Kompetenz eines anderen legislativen Faktors aber nicht gezogen werden können.“

Der Vorsitzende des diesseitigen Ministerrates weiset in eingehender Erörterung darauf hin, wie der Gang der Verhandlungen mit Böhmen auf einem Kompromisse zwischen zwei prinzipiell verschiedenen Standpunkten beruhe. Böhmen stehe bekanntlich auf dem historischen Rechte, die anderen auf dem Rechte der Dezemberverfassung8. Zwischen dieser Verschiedenheit müsse vermittelt werden. Diesen Zweck im Auge, schien es dem diesseitigen Ministerium genügend, dass das Gesetz über die gemeinsamen Angelegenheiten als ein für die Monarchie in voller Rechtskraft bestehendes Gesetz betont werde. Anderes scheine nicht notwendig, zur herstellenden Konstatierung dessen, um was es sich handle.

|| || Der ungarische Ministerpräsident bemerkt, in dem Entwurfe des gemeinsamen Ministeriums sei in dem ersten Absatze der Alinea 2 das Bemühen des Landtages anerkannt worden, den Ah. Wünschen nachzukommen, welche Ah. Wünsche nach Alinea 1 dahin gingen, dass der Landtag die zeitgemäße Ordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse Böhmens im Geiste der Mäßigung und Versöhnung berate. Es wurde dieser Passus in der Rücksicht aufgenommen, die Stellung des diesseitigen Ministeriums möglichst zu erleichtern, und wurde künstlich gesucht, worauf eine solche Anerkennung zu begründen wäre, was endlich in den Motiven gefunden wurde, da, wie er glaube, der Geist der Mäßigung und Versöhnung sich sonst wohl kaum bemerkbar gemacht habe. Dieser erste, durch die notwendige Rücksicht auf die Position des Ministeriums bedingte Passus lasse sich aber von der 3. Alinea im Entwurfe des gemeinsamen || || Ministeriums nicht trennen. Werde, wie dies im Entwurfe des diesseitigen Ministeriums geschehe, der Ah. Befriedigung darüber Ausdruck gegeben, dass der Landtag sich der Erkenntnis nicht verschließe, wienach die Ausgleichsgesetze unanfechtbar zu Recht bestehen, so würde sich ein Widerspruch mit den Tatsachen ergeben, welche gerade das Entgegengesetzte bekunden, insoferne Böhmen nachträglich dem Ausgleichsgesetzen beitrete. Es sei unmöglich, dass die Krone darin eine Erkenntnis des Rechtsbestandes finde. Die Fassung des gemeinsame Ministeriums dagegen präzisiere, dass das, was Se. Majestät in Übereinstimmung mit den beiderseitigen Legislativen zu erlassen geruhten, für die ganze Monarchie Gesetz geworden, und dass diese Gesetze nur auf dem durch das Übereinkommen bezeichneten Wege geändert oder, sofern es sich um die Vereinbarungen für eine bestimmte Zeitdauer handle, erneuert werden können. || || Präzis sei auch ausgesprochen, dass diese Gesetze sämtlich in die Kompetenz eines anderen legislativen Faktors nicht gezogen werden können. In prinzipieller Richtung erscheine es dringend geboten, dass Se. Majestät feste Hand darauf legen, dass an den Ausgleichsgesetzen in keiner Weise gerüttelt werde. Der Geist dieser Gesetze verlange es aber entschieden, dass sie nicht ohne vorhergegangene Übereinkommen der beiden Regierungen und auf Grund gleich lautender Vorlagen an die beiden Vertretungskörper eine Änderung entgegengeführt werden. Dies betone nur der Entwurf des gemeinsamen Ministeriums in entschiedener Weise.

Der Vorsitzende des diesseitigen Ministerrates weiset darauf hin, dass in dem böhmischen Operate die Ausgleichsgesetze in allen Artikeln anerkannt worden seien9. Ungarn gegenüber sei alles festgehalten worden, was || || für beide Teile Geltung habe, und was Böhmen anstrebe, involviere eventuelle Modifikationen nur desjenigen Gesetzes, welches für diese Reichshälfte für sich allein zustande gekommen sei.

Der Reichsfinanzminister erörtert die wesentlichen Differenzen, welche zwischen beiden Formulierungen bestehen. Einmal spreche der Entwurf des diesseitigen Ministeriums eine gewisse Befriedigung aus, dass die Böhmen die Ausgleichsgesetze anerkannt haben. Das sei nun nicht ganz im Einklange mit der Adresse, welche ausdrücklich sage, dass Böhmen seinen Beitritt zu dem seinerzeit ohne dessen Mitwirkung zustande gekommenen Übereinkommen mit Ungarn nachträglich rechtskräftig erkläre. Weiter werde von der Gewähr gesprochen, welche das fragliche Übereinkommen dadurch erlangen würde, sowie [von] der auf diesem Wege zu ermöglichenden heilsamen Fortbildung dieser Beziehungen zu [Ungarn]. || || Darin liege nun, dass Ausgleichsgesetze für Böhmen bisher nicht giltig waren, dass die Böhmen sie jetzt zwar anerkennen, aber zugleich in Aussicht nehmen, die betreffenden gegenseitigen Beziehungen zu regeln und heilsamer Fortbildung beziehungsweise Veränderungen zuzuführen. Diese Veränderungen seien, wie er sich nach genauen Studien der Vorlage überzeugt, sehr maßgebender Art.

Denn 1. werde die Parität, wie sie in den §§ 28 und 29 des ungarischen Ausgleichsgesetzes vorgesehen sei10, alteriert, indem dort einerseits die Länder der ungarischen Krone und die übrigen Länder und Provinzen Sr. Majestät zusammen, andererseits als ganz gleichberechtigte Teile sich gegenüber gestellt erscheinen, und indem weiters in Konsequenz dieser Parität die Wahl der Delegierten aus den Reichsvertretungskörpern hier wie dort festgestellt erscheint;

2. wird, und dies scheine ihm eine viel bedeutendere Diffikultät || || von Seite Böhmens, die Giltigkeit des Übereinkommens mit Ungarn in Betreff der Quote zu den gemeinsamen Auslagen und des Zoll- und Handelsbündnisses nur bis zur Dauer anerkannt wird, für welche diese Pakte geschlossen sind, wornach es den Anschein hat, als wolle Böhmen bei der Erneuerung als selbständiger Faktor eintreten.

Das aber würde dem Ausgleichsgesetze entschieden widerstreiten, da auch die Erneuerung dieser Vereinbarungen nur auf demselben Wege erfolgen könne, auf welchem sie ursprünglich zustande gekommen. Eine andere Alterierung betreffe die im § 46 des ungarischen Gesetzartikels vorgesehene, für die Folge ihrer Basis eventuell entkleidete Bestimmung, dass im Falle der Auflösung des Reichstages auch die daraus gewählte Delegation aufhöre11. Mit Rücksicht auf diese Differenzen würde wohl kaum gesagt werden können, dass Böhmen die Ausgleichsgesetze angenommen habe. Die Fassung des diesseitigen Ministeriums gehe nun von dieser || || Voraussetzung aus, während die Formulierung des gemeinsamen Ministeriums wohl den Motiven, von welchen der Landtag geleitet wurde, die Anerkennung nicht versage, in der Sache selbst aber den seit der Ah. Sanktionierung aufrechten Rechtsbestand der auf einem andern als auf dem Wege der Vereinbarung der nach diesen Gesetzen hiezu berufenen Faktoren nicht abänderbaren Ausgleichsgesetze für die ganze Monarchie prägnant zum Ausdrucke bringe. Darin liege eben die prinzipielle Differenz beider Entwürfe. Graf Hohenwart erklärte sich zwar bereit, eine der prinzipiellen Auffassung des gemeinsamen Ministeriums entsprechende Bestimmung in Bezug auf den Modus einer eventuellen Abänderung der Ausgleichsgesetze überhaupt und der auf denselben beruhenden speziellen Vereinbarungen mit einer bestimmten Zeitdauer in die Vorlagen an den Reichsrat aufzunehmen beziehungsweise die diesfällige Kompetenz dem Delegiertenkongresse vorzubehalten, || || wodurch den Komplikationen in [merito] begegnet würde.

Indes schiene es ihm doch von großer Wichtigkeit, dass dieses Prinzip von überaus großer Tragweite auch in dem Ah. Reskripte zum Ausdruck gelange, da für solche die Ah. Namensfertigung tragende Akte immer nur das Wohl der Monarchie in der höheren Auffassung desselben maßgebend sein sollte. Und dass das Fallenlassen des Prinzipes, dass nicht ein Landtag für sich einseitig eine Änderung der Ausgleichsgesetze vornehmen könne, höchst bedenkliche Konsequenzen, namentlich in Ungarn, nach sich ziehen würde, bedürfe kaum einer näheren Erörterung. Es dürfte genügen, darauf hinzuweisen, dass dann in Ungarn der Opposition Tür und Tor geöffnet wäre, zumal wenn sie sich auf einen Akt der Krone würde berufen können. eDie Richtung der Opposition in Ungarn ist das Streben [nach] einer vollen Selbständigkeit des Landes bis zur Personalunione und würden dieselben || || auf diesem Wege nur vermehrt und gekräftigt werden. Es handle sich um die Lebensprinzipien für die Monarchie, welche mit Ah. Zustimmung Se. Majestät seit 1867 gewonnen wurden, auf Grund welcher sich die Lage bisher in befriedigender Weise entwickelte und welche auch für die Zukunft eine weitere gedeihliche Entwicklung verbürgen. Es sei daher nicht geraten, daran zu rütteln. Er sei also in Übereinstimmung mit dem ungarischen Ministerpräsidenten für den Entwurf des gemeinsamen Ministeriums.

Der Vorsitzende des diesseitigen Ministerrates führt aus, dass er die Konsequenzen, welche der Reichsfinanzminister aus den Stellen der böhmischen Adresse ableite, die von der Fortbildung der Beziehungen zu Ungarn sprechen, als begründet anzusehen durchaus nicht vermöge. Es heiße in dem betreffenden Alinea ausdrücklich, dass, dieser Anerkennung (der Ausgleichsgesetze) || || entsprechend, durch die Fundamentalartikel die Beziehungen zu Ungarn in einer Weise geregelt werden, welche weder mit dem Geiste noch mit dem Wortlaute des ungarischen Gesetzes im Widerspruche steht, indem eine dem Ganzen wie seinen Teilen gleich heilsame Fortbildung dieser Beziehungen der Zeit und dem naturgemäßen Entwicklungsgange staatlicher Institutionen überlassen wird. Dadurch erkläre Böhmen keineswegs, dass es eine solche Fortbildung auf dem Wege einer Vereinbarung Ungarns mit Böhmen für sich allein beziele, sondern dass es eine solche Fortbildung überhaupt anstrebe. In Betreff der zweiten Einwendung des Reichsfinanzministers wegen der Parität sei er ebenfalls anderer Meinung. Der § 28 des Ausgleichsgesetzes stelle allerdings die vollständige Parität fest. Diese bestehe darin, dass die Länder der ungarischen Krone einerseits und die übrigen Länder andererseits als ganz gleichberechtigt erscheinen. Es seien auch zwei Delegationen || || zu wählen mit der gleichen Mitgliederzahl. Wie aber diese Delegationen gewählt werden, darüber bestimme das für jede Reichshälfte bestehende Gesetz; eine Modifikation des für diese Länder bestehenden Gesetzes tangiere somit den im Ausgleichsgesetze ausgesprochenen Grundsatz der Parität durchaus nicht. Übrigens entspreche der gegenwärtige Modus der Wahl der Delegierten in die diesseitige Delegation dem Wortlaute des § 29 des Ausgleichsgesetzes viel weniger als der vom böhmischen Landtage proponierte, indem es bisher in der Tat nicht die „Länder und Provinzen“ waren, welche die Delegationswahl ausübten. Was endlich die Erneuerung des Übereinkommens wegen der Quote und des Zoll- und Handelsbündnisses betreffe, so habe er nur zu bemerken, dass über den Weg, auf welchem eine solche Erneuerung zustande zu kommen hätte, in den bisherigen einschlägigen Gesetzen nichts enthalten sei. Nur im Reichsratsstatute || || findet sich (§ 11 lit. o) die Bestimmung, wornach die Gesetzgebung betreffend die Form der Behandlung der durch die Vereinbarung mit den zur ungarischen Krone gehörigen Ländern als gemeinsam festgestellten Angelegenheiten der Kompetenz des Reichsrates vorbehalten ist12. Er habe sich indes schon bereit erklärt zu der Aufnahme einer korrespondierenden Bestimmung in Bezug auf den Wirkungskreis des Delegiertenkongresses.

Der ungarische Ministerpräsident glaubt auch, dass die Sache saniert sei, sobald die gleiche Bestimmung in den Wirkungskreis des Delegiertenkongresses aufgenommen werde. Was indes die Bemerkung des Vorsitzenden des diesseitigen Ministerrates betreffe, dass bezüglich der Ausgleichsgesetze Ungarn gegenüber alles festgehalten worden, so glaube er doch auf den Entfall des Oberhauses hinweisen zu sollen, welches nach den dem ungarischen Gesetze vollkommen entsprechenden §§ 6 und 7 des diesseitigen Gesetzes über || || die Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten zur Entsendung von Mitgliedern zur Delegation berechtigt sei13. Hiedurch werde die Zusammensetzung der Delegationen gewiss wesentlich tangiert, wenn auch der diesfälligen Änderung der jetzigen, sicher besseren Übung vom ungarischen Standpunkte nicht entgegengetreten werden müsse. Keinesfalls sei es aber ganz gleichgiltig, woher die Delegierten gewählt werden. Es wäre sicher ein gewaltiger Unterschied für die diesseitigen Länder, wenn die ungarische Delegation etwa aus den Komitaten gewählt würde. Er persönlich wäre kaum imstande, Gründe zu finden, welche die Aufhebung des Herrenhauses motivieren würden. Auch das sei in das Auge zu fassen, dass das Delegationsinstitut umso schwieriger zu halten sein dürfte, je mehr man daran selbst rüttelt. Das Zustandekommen dieses Institutes sei keine leichte Sache gewesen. Nun, da es angenommen, habe man || || doch jedenfalls befriedigende Erfolge erzielt, und vielleicht würde sich die Monarchie ohne dasselbe nicht in einer so guten Lage befinden. Die Frage erscheine daher als wohlberechtigt, [ob]man Veränderungen machen dürfe oder solle, die nicht absolut notwendig seien. Der richtige Standpunkt der Monarchie sei nach seiner Überzeugung der, nur das zu verändern, was absolut nicht haltbar sei.

Der Vorsitzende des diesseitigen Ministerrates entgegnet, dass er nie gesagt habe, es sei gleichgiltig, woher die Delegierten gewählt würden. Seine Äußerung ging nur dahin, dass die Benennung der Art und Weise der Entsendung der Delegierten [Sache] der betreffenden Reichshälfte [sei].

Der ungarische Ministerpräsident gibt zu, dass die Komitate, wenn sie vermöge ihrer historischen Entwicklung in Ungarn auch eine höhere Potenz bilden [als] der Handelsminister voraussetze, in eine Parallele mit den Landtagen nicht gestellt werden können, was er auch nicht beabsichtigt habe. Ob das Äußerste geschehen in Bezug auf die Aspirationen der feudalen Partei, müsse, wie er glaube, dahingestellt bleiben. Ihm komme vor, als ob fes schwer sein müsste, das Äußerste für die Verteidigung einer Institution zu tun, die der Herr Handelsminister soeben als seiner Ansicht nach als wertlos und nicht notwendig bezeichnet hatf,g . Das Absehen von einem Oberhause im Deutschen Reiche sei durch den Umstand wohl motiviert, dass es dort eben nur einen Adel der Einzell[änd]der gibt, weil ein Vertretungskörper, wo die partikularistischen Tendenzen des Adels die Oberhand behielten, dem [Einig]ungszwecke der Regierung [wenig] entsprechen würde. Hier sei das aber anders. || || Jedenfalls sei Ungarn in der Theorie nicht so weit vorgeschritten, dass es ohne Oberhaus bestehen könnte. Übrigens wäre er, jedoch nur für seine Person, mit Rücksicht auf den Wert, den Graf Hohenwart auf die Sache zu legen scheine, nicht entgegen, wenn ein Passus aufgenommen würde des Inhaltes, dass Se. Majestät in der Aufnahme der Ausgleichsgesetze in die Propositionen oder Wünsche (nicht Fundamentalartikel, gegen welche Bezeichnung er im Hinblick auf die Bezeichnung ähnlicher Kundgebungen aus Ungarn in der früheren Periode eifrigst protestieren müsse) nur eine Anerkennung dieser Tatsachen finden wollen, im Gegensatze mit finden können, welch letzterer Ausdruck [als] der Richtung der Adresse nicht entsprechend [nicht] gebraucht werden könnteh .

Über das Ah. Befragen Sr. Majestät, wohin ein solcher Passus eingeschaltet werden wollte, meint der ungarische Ministerpräsident, dass dies dort geschehen könnte, wo von der Rechtskraft der Ausgleichsgesetze für die || || [ganze] Monarchie die Rede ist.

Se. Majestät geruhen anzudeuten, dass der letzte Satz der zweiten Alinea des 3. Punktes des Entwurfes des gemeinsamen Ministeriums („in den Bereich der Kompetenz eines anderen legislativen Faktors aber nicht gezogen werden können“) vielleicht doch wegbleiben könnte.

Der Reichskanzler wendet sich gegen die erste Entgegnung des Vorsitzenden des diesseitigen Ministerrates, soweit diese den Standpunkt des Kompromisses mit Böhmen als maßgebend hinstellte. Wenn der Reichskanzler sich hiebei auf das Gebiet der inneren Politik begeben müsse, so liege es eben in der Natur der Sache, um die es sich handle. Wenn von einem Kompromisse mit Böhmen die Rede sei, so könne ganz abgesehen, dass notorisch zwei [Fün]ftel der Bevölkerung nicht bei[stim]men, insoferne die Majorität des Landtages als maßgebend in Betracht komme, eine so bedeutende [Mino]rität doch nicht geradezu ganz unbeachtet bleiben. Auch könne wohl nicht behauptet || || werden, das Königreich Böhmen sei immer außerhalb der Dezemberverfassung gestanden und gehe erst jetzt daran, seine Beziehungen zu den übrigen Ländern zu regeln. Eine solche Stellung habe wohl seinerzeit der ungarische Landtag ab initio eingenommen. Der böhmische Landtag sei 1867 ordnungsmäßig gewählt worden unter Beteiligung aller Elemente, die nationalen und feudalen mit inbegriffen. iDieser nämliche Landtag aber hat durch seine Vertreter im Reichsrat bei der Dezemberverfassung mitgewirkt und die Verfassung angenommen.i Die nationale Opposition sei auch im Landtage erschienen und habe denselben erst verlassen, als es zur Wahl in den Reichsrat kam, worauf dann die bekannten weiteren Schritte folgten14. Die Sache steht also eigentlich so, dass die Majorität des gegenwärtigen Landtages das gegenwärtige Verhältnis geändert haben wolle. || || Unter diesen Verhältnisse schiene es eine so [arge] Zumutung an die Majorität des Landtages nicht, dass sie die Rechtsbeständigkeit dessen anerkenne, was auf legalem Wege Gesetz für die ganze Monarchie geworden. Der Standpunkt des Kompromisses dürfte also den Wünschen des gemeinsamen Ministeriums umso weniger im Wege stehen als dem anderen Paziszenten doch daran gelegen sein muss, das leisten zu können, was er leisten [sol]l. Eine Enuntiation in der gewünschten Richtung könnte daher, wie er glaube, auf Seite des Landtages unmöglich als eine Verletzung oder Schmälerung betrachtet werden.

Der ungarische Ministerpräsident begreift die Schwierigkeit und möchte ihr || || sehr gerne Rechnung tragen, obwohl er persönlich nicht weiter gehen könnte. Er glaube aber, dass man der Schwierigkeit nicht ausweiche. Se. Majestät würden in die Lage kommen, das zweimal zu sanktionieren, einmal bei der Ah. Sanktion der Fundamentalartikel und dann bei der Krönung. Es würde also wiederholt eidlich bekräftigt, was er für moralisch unmöglich halte.

Minister Ritter v. Grocholski scheint es, dass, wenn die Fassung des gemeinsamen Ministeriums angenommen würde und Se. Majestät das Reskript so hinauszugeben geruhen, man sich keiner Illusion darüber würde hingeben können und dürfen, dass die Böhmen nicht in den Reichsrat kommen. Er wolle sich nicht darüber aussprechen, ob und inwieweit er mit dem Ope|| || rate einverstanden sei. Er akzeptiere den Standpunkt der Regierung, welcher Se. Majestät die Aufgabe zu stellen geruhten, im Wege der Verständigung die allseitige tatsächliche Anerkennung der Verfassung herbeizuführen. In dieser Aufgabe war bereits ausgesprochen, dass es Nationen und Völker im Reiche gebe, welche die Verfassung negieren. Was Böhmen anlange, sei es ein offenes Geheimnis, dass von Seite derselben behauptet werde, der Reichsrat vom Jahre 1867 sei als engerer Reichsrat der Februarverfassung zu einer Abänderung der Verfassung nicht kompetent gewesen. Bei dieser Sachlage war es für die Regierung geboten, den Böhmen gegenüber da[vo]n zu abstrahieren, wer Recht oder Unrecht habe, auf sie zu wirken, dass sie in den Reichsrat kommen, und || || ihnen zusagen, dass die Sache dort nach Wunsch werde geregelt werden. Er glaube nicht zu irren, wenn er sage, dass die Böhmen diesen Standpunkt akzeptiert haben. Sie lassen sich nicht in Rechtsdeduktionen ein, sondern sie erkennen den Reichsrat tatsächlich und den ungarischen Ausgleich ausdrücklich an. Wenn nun ein Ah. Reskript käme, welches besagen würde, 1. die Anerkennung des Ausgleiches brauchen wir nicht, und 2. ihr dürft denselben gar nicht in euren Bereich ziehen, dann wäre der ganze Standpunkt verrückt und dürften die Böhmen dann kaum hoffen können, weitere Berücksichtigung zu finden. Das sei vollkommen klar, dass, wenn das Reskript in der schneidenden Formulierung des gemeinsamen Ministeriums hinaus|| || gehen würde, die Böhmen nicht kommen. Denn es heißt, nicht ihr habt das Recht, sondern der Reichsrat, und ein Landtag darf sich mit diesen Dingen überhaupt nicht befassen, ihr habt also die eigene Kompetenz überschritten.

Er wolle nicht sagen, dass die Kompetenzüberschreitung nicht stattgefunden hat. Allein, das Appuyieren darauf werde die Böhmen eher bestimmen, nicht her[ein]zukommen. Es komme also darauf an, ob man auf ihr Erscheinen im Reichsrate wenig oder viel Wert legt. Wenn der Reichskanzler gegen die obenerwähnte Auffassung des Kompromisses Einwendungen erhoben hat, so glaube er, dass dieser Standpunkt allerdings so aufgefasst werden müsse, wenn man praktisch vorgehen wolle, um Resultate zu erzielen. || || Dem diesseitigen Entwurfe werde vorgeworfen, dass Sr. Majestät etwas in den Mund gelegt werden wolle, was in den Vorlagen angeblich nicht enthalten sei, nämlich die Befriedigung über die Anerkennung des Ausgleiches. Nun aber sei sowohl in der Adresse als in den Fundamentalartikeln und in den Motiven diese Erkenntnis überall durchgedrungen, dass der Ausgleich mit Ungarn zu Recht besteht. Wenn der böhmische Landtag nachträglich beizutreten erkläre, so liege hierin ein Negieren des bisherigen Rechtsbestandes nicht. Denn „nachträglich Beitreten“ heiße nicht „akzeptieren“. Er finde also in dem diesseitigen Entwurfe nichts, was nicht der Wahrheit entspräche. Eine Ah. Sanktionierung des Operates werde und könne nicht stattfinden, da eine Regierungsvorlage und nicht das Operat den Gegenstand der reichsrätlichen || || Beratung zu bilden haben werde. Insoferne es [in] die Vereinbarungen anlässlich der Krönung einbezogen werden würde, könnten diesbezügliche Kautelen immer noch getroffen werden. Nach dem Gesagten glaube er, dass sich die von dem diesseitigen Ministerium proponierte Fassung zur Annahme empfehle.

Der ungarische Ministerpräsident bemerkt, er lege [viel] Gewicht auf das Erscheinen der Böhmen. Er möchte jdoch behaupten, dass sie keinen Grund hätten nicht hieher [zu] kommenj, zumal sie in einen Reichsrat mit einer für sie günstigen Zweidrittelmajorität berufen werden15. Jedenfalls ist als sicher anzunehmen, dass siek doch nur sehr schwer die Verantwortung für die Abstinenz unter so vorteilhaften Konstellationen auf sich nehmen würden. || || Es geschehe ja auch nichts in der Richtung der Verweigerung ihrer Wünsche, nur dass man konstatiere, wie die Ausgleichsgesetze für alle Teile bindend zu Rechte bestehen und als Fundamentalgesetze beider Reichshälften der Diskussion und Beschlussfassung eines Landtages nicht unterliegen. In der Sache sei ferner zu berücksichtigen einmal, dass Se. Majestät Allerhöchstselbst sprechen sollen, und dann, dass es sich um eine Gattung Rassenkampf handle. Wenn die Krone in die Lage kommt, unter solchen Verhältnissen Stellung zu nehmen, so könne dies seiner innigsten Überzeugung zufolge nur in der Mitte geschehen. || || Man müsse eben auch auf die Deutschen reflektieren. So wenig Bedeutung er sonst den öffentlichen Blättern beizu[leg]en gewohnt sei, so liege doch in den Hinweisungen der Journale, das gemeinsame Ministerium, der größere Kronrat, sei auf dem Wege zu einem faulen Kompromiss befindlich, ein Fingerzeig in Bezug auf das, was die Deutschen nicht wollen, nämlich, dass ihnen der legale Vorwand der Abstinenz nicht entzogen werde. Eine gewisse Rücksichtnahme auf die Deutschen liege unzweifelhaft in der Opportunität. Die Äußerungen des Ministers v. Grocholski hätten gewiss vieles für sich. Er wolle auch zugeben, dass die Deutschen durch die beantragte Fassung des Reskriptes nicht würden gewonnen werden. Es sei aber ein Unterschied, ein Element nicht gewinnen und es, während es geschwächt werden || || wollte, dadurch zu stärken, dass man ihm eine glänzende Fahne überliefert. Die Remedur liege darin, dass das Ministerium Herr der Situation bleibe, wenn es aber die gegenteilige Meinung aufkommen lasse, dann schwäche dies nach allen Seiten. Die Gefahr, wenn die Krone nur in einer einseitigen und parteiischenl Richtung Stellung nehme, sei unter den gegebenen Umständen jedenfalls die überwiegende. Nach weiteren Ausführungen dieser Gesichtspunkte kommt der ungarische Ministerpräsident darauf zurück, dass das Nichterscheinen der Böhmen im Reichsrate unter den für sie so günstig geänderten Verhältnissen nicht vorauszusehen sei. Und sollten sie ja nicht in Masse kommen, so dürften sie in der kürzesten Zeit einzeln bittend erscheinen. Er sei also für einen Mittelweg.

|| || Der kgl. ung. Minister am Ah. Hoflager will sich darauf beschränken, nur den auf den ungarischen Ausgleich bezüglichen Passus näher in das Auge zu fassen. Obwohl er als sehr wünschenswert erkenne, dass die Böhmen in den Reichsrat kommen, so glaube er doch nicht, dass das um jeden Preis herbeigeführt werden müsse. Die Kalamität des Nichterscheinens schiene ihm jedenfalls geringer, als wenn die wichtigsten Fundamentalprinzipien der Monarchie einer Gefährdung preisgegeben würden. Ohne sich in die nähere Untersuchung der Adresse und der Propositionen sowie der eventuellen Konsequenzen derselben einzulassen, müsse doch der Umstand hervorgehoben werden, dass, ungeachtet der böhmische Landtag den Ausgleich anerkannt habe, er doch den Passus der Wahl der Delegierten || || abzuändern beabsichtige und auch sonst nach Inhalt der Propositionen sich in Beziehung auf den Ausgleich Rechte zu vindizieren scheine, welche nach den Ausgleichsgesetzen eben nur den beiderseitigen Reichsvertretungen vorbehalten seien. Bei der hohen Bedeutung der Ausgleichsvereinbarungen als der Fundamentalgesetze beider Teile des Reiches erscheine die Aufrechthaltung derselben und die Abwehr jedes Eingreifens in dieselbe von Seite nicht berechtigter Faktoren als der in erster Linie in das Auge zu fassende Gesichtspunkt. Von diesem ausgehend und insbesondere in der Erwägung, dass es sich auf Seite des böhmischen Landtages in der Tat um eine Überschreitung der Kompetenz handle, welche mit Stillschweigen nicht übergangen werden könne, stimme er für die Fassung des gemeinsamen Ministeriums.

|| || Der Vorsitzende des diesseitigen Ministerrates will zugeben, dass, was der ungarische Ministerpräsident darzutun versucht habe, die Böhmen keinen Grund hätten, den Eintritt in den Reichsrat zu verweigern. Es handle sich aber nicht darum ob ein solcher Schritt berechtigt wäre oder nicht, sondern ob er faktisch getan oder unterlassen werden würde. Und da könne er auf Grund der ihm zu Gebote stehenden genauen Kenntnis der Sachlage die bestimmte Versicherung aussprechen, dass die Böhmen auf Grund eines Reskriptes in der Fassung des gemeinsamen Ministeriums gewiss nicht kommen werden und dass die Notwendigkeit eintreten würde, zu direkten Wahlen zu schreiten. Übrigens sei auch das nicht richtig, dass es sich um Rassen handle. Es handle sich eben nur um || || Parteien. Ein Beweis dessen liege darin, dass sich Tirol und Oberösterreich, eminent deutsche Länder der Monarchie, auf Seite der Ausgleichsbestrebungen befinden, welchen gegenüber eben nur die liberal-deutsche Partei in Opposition steht. Und von dieser würde, wie er überzeugt sei, nicht einer durch die beantragte Änderung der Stilisierung des Ah. Reskriptes gewonnen werden.

Der kgl. ung. Ministerpräsident entgegnet, der Unterschied liege eben darin, dass die Krone in der Mitte bleibe. Wenn sich das konstatieren ließe, dass es sich nur um die mdeutsch-demokratischem Partei und deren vollkommen unberechtigte Ansprüchen handle, würde die Situation allerdings in einem einigermaßen veränderten Lichte erscheinen. || || Aber das Bild der eventuell neuen Situation zeige den Gegensatz zwischen „slawisch und deutsch“.

Das „slawisch und deutsch“ werde sich in den sicher eintretenden Konsequenzen immer mehr entwickeln, weil die Böhmen die Suprematie nicht werden behaupten können, sondern über die Leitha hinübergreifen werden, wo sich dann das „slawisch-deutsch“ in einer für die Krone sehr unerwünschten Form geltend machen würde. Das Ende dieses Ausgleiches sehe er darin voraus, dass Galizien, womit, wie er meinte, der Anfang zu machen gewesen wäre, ganz durchfallen werdeo . Das Überschwängliche der Selbständigkeit werde das [R]ichtige der Selbständigkeit ertöten. Die Schwierigkeit liege eben darin, die Mitte zu halten.

|| || Der Reichskanzler glaubt ebenfalls nicht, dass durch das vorgeschlagene Reskript die Abstinenz der Deutschen werde vermieden werden können. Aber die Rechtfertigung hiefür werde ihnen bedeutend erschwert. Übrigens sei die Aufnahme, welche die Sache in ganz Europa gefunden, denn doch nicht ganz außer Betracht zu lassen16. Wenn Minister Grocholski das Erscheinen der Böhmen in Zweifel zog, falls die Beantwortung der Adresse in der pvon dem Ministerium selbstp beantragten Weise erfolge, so müsste konsequent in alles eingegangen werden, was die Böhmen verlangen, um sich der Reichsratsbeschickung von ihrer Seite zu versichern. Wenn die Regierung nichts tut, als dass sie notwendige Sätze ausspricht, an welchen das gemeinsame und das ungarische Ministerium festzuhalten gesetzlich begründete Veranlassung haben, || || dann ist die Regierung schuldlos dann, wenn die Reichsratsbeschickung abgelehnt wird. Man muss es eben auf den Effekt ankommen lassen, wenn nur das, was geschieht, das Rechte ist. Die deutsche Partei betreffend könne nicht übersehen werden, dass es sich nicht mehr um die sogenannteq Clique oder die Verfassungspartei im engeren Sinne handle, sondern dass sehr viele konservative deutsche Kreise von der Missstimmung ergriffen seien. Die Länder betreffend könne man, abgesehen von einzelnen Teilen Böhmens, doch auch nicht behaupten, dass Oberösterreich und Tirol in ihrer Gesamtheit auf dem Standpunkte der böhmischen Propositionen stehen.

Der diesseitige Finanzminister glaubt zunächst konstatieren zu sollen, dass er jenem Ministerrate nicht beigezogen war, in || || welchem, wie Graf Hohenwart bemerkte, der letzte Entwurf des Ah. Reskriptes beraten wurde, was ihm übrigens nur sehr willkommen sei, weil er der dort vereinbarten Formulierung jedenfalls runbedingt hätte Oppositionr machen müssen17. Er wäre eigentlich dafür, dass von einem Ah. Reskripte ganz abgesehen und über diese ganze maßlose Adresse dem Landtage ganz einfach gesagt werde, dass das Ministerratspräsidium mit den geeigneten Vorlagen an den Reichsrat Ah. beauftragt worden sei. Mit dem vorliegenden Entwurfe des diesseitigen Ministeriums könnte er sich unbedingt nicht einverstanden erklären. Es wäre dies nur eine Fortsetzung des ersten Reskriptes, welches so viel des Unheilvollen zur Folge hatte. Der Standpunkt dieses Entwurfes sei nicht der Reichs-, || || sondern der spezifisch böhmische Standpunkt. Auch halte er es für fraglich, ob mit allen diesen Zugeständnissen sich die Tschechen zur Beschickung des Reichsrates werden bestimmen lassen. Er glaube es nicht, das Resultat werde daher kein anderes sein, als ein leeres Haus vor dem Schottentore. Wenn aber schon ein Reskript erlassen werden solle, trete er dem Entwurfe des gemeinsamen Ministeriums unbedingt bei.

Se. Majestät geruhen anzudeuten, dass die beiden Entwürfe in einigen Hauptsätzen eigentlich übereinstimmen. Der Standpunkt, dass alles vermieden werde, dass auf der deutschen Seite kein legaler Vorwand zur Abstinenz gegeben werde, erscheine ein vollkommen korrekter für die Regierung. Se. Majestät wollen aber alles, was Allerhöchstdie|| || selben heute auszusprechen geruhen, nicht als Entscheidung betrachtet wissen, welche Se. Majestät bei der Wichtigkeit der Sache Allerhöchstsich noch vorbehalten. Gleichwohl geruhen Se. Majestät darauf hinzuweisen, dass ein Punkt denn doch noch in Erwägung zu ziehen sein dürfte, nämlich der, dass die Absicht doch war, endlich eine Verständigung mit den Böhmen zustande zu bringen. Ob es sich nun empfehlen würde, nachdem dieser Weg einmal eingeschlagen worden und nachdem der böhmische Landtag – ob er berechtigt war oder nicht, komme hier nicht in Betracht – nunmehr den ungarischen Ausgleich, also das ganze bestehende Recht der Monarchie positiv anerkannt habe, diese Anerkennung in trockener Weise geradezu zurückzuweisen, schiene bei der Wichtigkeit des Faktums der Anerkennung doch noch genau erwogen || || werden zu sollen.

Der ungarische Ministerpräsident erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass die Böhmen den Ausgleich nur unter der Bedingung annehmen, dass alle ihre Wünsche erfüllt werden. Er gibt in näherer Ausführung den Bedenken Ausdruck, welche ihm namentlich die in der Konsequenz gelegene Eventualität darzubieten scheint, dass die Deutschen dieselben Wege der Resistenz betreten, welche die Böhmen zur Erreichung ihrer Wünsche würden geführt haben. Diese Eventualität sei sehr nahe gelegen, und würde eine solche Aktion mit Rücksicht auf die durch die Anlehnung an 40 Millionen weitaus günstigere Position der Deutschen denselben den gewünschten Erfolg wahrscheinlich bringen. Ein Ende der Komplikationen sei daher auf diesem Wege kaum vorauszusehen.

Es wird sonach auf die zweite || || Alinea des 2. Punktes des Entwurfes des diesseitigen Ministeriums übergegangen. Der ungarische Ministerpräsident spricht sich insoferne dagegen aus, als er bemerkt, Böhmen hätte Rechte nicht gehabt, welche die Machtstellung der Monarchie zu gefährden geeignet gewesen wären. Vom Standpunkte der ungarischen Regierung müsste er darauf gefasst sein, auf Seite der die Beseitigung der gemeinsamen Gesetze anstrebenden Opposition als Motiv den Hinweis auf die Vorgänge hier zu vernehmen, welche so würden aufgefasst werden, dass die bisher in einem Parlamente konzentrierten Rechte ohne Gefährdung der Machtstellung des Reiches dezentralisiert werden können. Dass die Machtstellung gewinne, werde wohl ebenso wenig behauptet werden können, als dass die Böhmen || || [Opfer]gebracht haben.

Der Vorsitzende des diesseitigen Ministeriums gibt zu bedenken, dass es sich nur um eine Anerkennung des Bemühens handle, die Landesrechte mit der Machtstellung des Reiches in Einklang zu bringen. Wie das Resultat dieser Bemühungen sein werde, werde sich zeigen, komme aber hier vorerst nicht in Frage.

Der ungarische Ministerpräsident befürwortet gleichwohl die Formulierung des 2. Punktes des Entwurfes des gemeinsamen Ministeriums „Wir verkennen in den hiebei zu Unserer Kenntnis gelangten Motiven nicht das Bemühen, diesen Unseren Wünschen nachzukommen“, gegen welchem Passus sich der Vorsitzende des diesseitigen Ministerrates entschieden erklärt.

Auch Se. Majestät geruhen anzudeuten, dass dieser Satz zu geschraubt sei || || und keine große Freundlichkeit enthalte. Unangenehmes wolle ja nicht gesagt werden, der Passus sei wohl überhaupt nicht notwendig.

Zu Punkt 4 des Entwurfes des diesseitigen Ministeriums bemerkt der Vorsitzende des diesseitigen Ministerrates, dass der Passus wegen der geeigneten Vorlagen füglich wegbleiben könnte, da es nicht notwendig sei, dem Landtage zu sagen, welche Vorlagen die Regierung dem Reichsrate zu machen beabsichtige.

Der Reichskanzler macht aufmerksam, dass, wenn im Reskripte von Vorlagen des Ministeriums, welche ihm geeignet erscheinen, gar nichts erwähnt werde, die Annahme eine Berechtigung hätte, dass sich die Regierung die Propositionen des Landtages als solche aneigne. Dieser Präjudizierung würde vorgebeugt, und würde sogleich eine Verstärkung der Aufforderung der Reichs|| || ratsbeschickung darin liegen, [wo]gegen auf böhmischer Seite [kaum] etwas erinnert werden könnte, da es den Böhmen [doch] selbst darum zu tun sein müsse, dass die Regierung vorwärts kommt. Auch würde der ungarische Standpunkt der Regierung manifestiert den Deutschen gegenüber, bei welchen der betreffende Passus gleichwohl besonderen Beifall nicht finden dürfte.

Der Reichsfinanzminister ist ebenfalls für die Beibehaltung des die geeigneten Vorlagen betreffenden Passus des Entwurfes des gemeinsamen Ministeriums. Übrigens schiene ihm auch rätlich, dort, wo von der zur Abänderung der Staatsgrundgesetze notwendigen Zustimmung beider Häuser die Rede ist, auch des weiteren Erfordernisses der Ah. Sanktion Erwähnung zu tun.

Auch der diesseitige Finanzminister finde dies || || angezeigt, wenngleich die Ah. Sanktion sich von selbst verstehe, um der Auffassung im Publikum zu begegnen, als sei die Zustimmung der Krone bereits erfolgt und bedürfe es nur mehr der Beschlüsse der beiden Häuser des Reichsrates. Auch der ungarische Ministerpräsident schließt sich dem an.

Se. Majestät geruhen zu bemerken, dass die Zustimmung des Reichsrates hier nur als Gegensatz der Idee angeführt erscheine, dass der böhmische Landtag für sich allein eine Abänderung der Staatsgrundgesetze beschließen könnte. Die angedeutete missverständliche Auffassung in Bezug auf die Sanktion würde wohl nirgends Platz greifen.

Zu Punkt 5 des Entwurfes des diesseitigen Ministeriums erklärt sich der ungarische Ministerpräsident in entschiedener Weise gegen den || || Hinweis auf das königliche Wort der Gewährleistung der Rechte Böhmens, wodurch Sr. Majestät Ah. Person in den Vordergrund gestellt, ja Preis gegeben werde. Er führt die sich vom monarchischen Standpunkte gegen eine solche Verpfändung des Wortes Sr. Majestät obwaltenden Bedenken in näherer Erörterung aus, der monarchische und konstitutionelle Standpunkt erheische den jederzeitigen Eintritt der verantwortlichen Minister. Die Bedenken erhöhen sich in diesem Falle mit Rücksicht auf die Unbestimmtheit der Rechte, welche hier durch das Ah. Wort Sr. Majestät gewährleistet werden sollten. Insoferne das Vertrauen in das Wort Sr. Majestät das Hieherkommen der Böhmen bewirken sollte, wäre das Mittel mit den schweren Bedenken in der Tat nicht im Einklange. Er wäre daher || || für die Beibehaltung des Punktes des Entwurfes des gemeinsamen Ministeriums.

Der Reichsfinanzminister wäre auch für die Weglassung der Einsetzung des königlichen Wortes.

Auch Se. Majestät geruhen zu bemerken, wie auch Allerhöchstdieselben glauben, dass die Aufnahme dieses Passus, welcher Sr. Majestät bereits in dem ersten Entwurfe aufgefallen, nicht gut möglich sei. Se. Majestät geruhen hierauf auf die Besprechung der Punkte der Fundamentalartikel zu übergehen, welche auf irgendeiner Seite zu Bedenken Anlass geben18.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 12. November 1871. Franz Joseph.