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Nr. 600 Ministerrat, Wien, 30. September 1871 - (PDF)

RS.; P. Stransky; VS. Hohenwart; BdE. und anw. (Hohenwart 30. 9.) Holzgethan 5. 10., Jireček 5. 10., Schäffle 8. 10., Grocholski 9. 10.; außerdem anw. Peyrer; abw. Scholl, Habietinek.

KZ. 2811 – MRZ. 107

|| || Protokoll des zu Wien am 30. September 1871 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Se. Exzellenz des Herrn Präsidenten des Ministerrates und Ministers des Innern Grafen Hohenwart.

I. Der vom Krainer Landtag beschlossene Gesetzentwurf betreffend den Mandatsverlust von Landtagsabgeordneten - (PDF)

I. ℹ️ Der Präsident des Ministerrates als Minister des Innern bringt den vom Krainer Landtage beschlossenen Gesetzentwurf zum Vortrage, wodurch || || Bestimmungen für den Fall des Ausbleibens von Landtagsabgeordneten erlassen werden sollen.

In der am 14. September l. J. stattgehabten Eröffnungssitzung des Krainer Landtages haben 13 Abgeordnete die Erklärung abgegeben, dass sie an den Landtagsverhandlungen solange keinen Anteil nehmen können, als derselbe nicht die Anerkennung der bestehenden Staatsgrundgesetze rückhaltlos betätigt1. Diese Erklärung bestimmte den Landtag in der Sitzung vom 18. l. M., ein Gesetz zu votieren, nach welchem Landtagsabgeordnete, welche ausdrücklich verweigern im Landtage zu erscheinen oder ihr Ausbleiben über Aufforderung des Landeshauptmanns innerhalb acht Tagen nicht in solcher Weise rechtfertigen, dass der Landtag die Rechtfertigung als genügend erklärt, ihres Mandats verlustig werden2. Der Präsident des Minister|| || rates ist des Erachtens, dass sich in fachlicher Beziehung gegen diesen Gesetzentwurf nichts Wesentliches erinnern lasse. In formeller Beziehung handle es sich um die Frage, ob diese Bestimmung als eine Abänderung der Landesordnung zu behandeln sei, in welchem Falle der Krainer Landtag wegen Mangels der Anwesenheit von drei Viertel seiner Mitglieder nicht beschlussfähig gewesen wäre. Der Präsident des Ministerrates bezieht sich diesfalls auf einen diese Frage erschöpfend behandelnden au. Vortrag vom 4. Mai 1869, mit welchem der damalige Minister des Innern Dr. Giskra einen ganz analogen im mährischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf zur Ah. Sanktion zur Vorlage brachte3. Darin wurde von dem Grundsatz ausgegangen, dass derlei Bestimmungen nicht als Änderungen der Landesordnung || || oder als Zusätze zu derselben, sondern als einfache gesetzliche Bestimmungen in Betreff der Geschäftsordnung des Landtags zu behandeln sind, so wie dies auch rücksichtlich der Geschäftsordnung des Reichsrats bei dem Gesetze vom 31. Juli 1861 (RGBl. Nr. 98)4 und rücksichtlich der mit Ah. Entschließung vom 11. Juni 1863 genehmigten Zusatzartikel zur Landesordnung Böhmens der Fall gewesen ist5. Der Präsident des Ministerrates glaubt daher keinen Anstand nehmen zu sollen, den gedachten Gesetzentwurf zur Ah. Sanktionserteilung au. zu empfehlen.

Minister Ritter v. Grocholski erklärt sich mit dem Antrage auf Sanktionierung dieses Gesetzentwurfes im Grundsatze einverstanden, glaubt jedoch, dass dessen Sanktionierung erst nach Schluss des Landtages zu erfolgen hätte und zwar aus nach|| || stehenden Opportunitätsgründen: 1. weil solange dieser Gesetzentwurf zum Gesetze nicht erhoben wird, die nicht erschienen Abgeordneten oder jene Abgeordneten, die den Landtag verlassen haben, nur aufgefordert werden könnten, sich an der Wahlen in den Reichsrat zu beteiligen. Würde aber diesem Gesetzentwurfe jetzt schon die Ah. Sanktion erteilt werden, so könnten die erwähnten Abgeordneten ihrer Mandate gleich für verlustig erklärt und daher eine Strenge gegen sie ausgeübt werden, die in den bisherigen Gesetzen nicht begründet, von ihnen als eine Folge des Nichterscheinens im Landtage nicht vorausgesehen werden konnte; 2. weil die sogleiche Sanktionierung diese Gesetzentwurfes von der deutsche Partei missliebig aufgenommen werden könnte, weil die deutsche Partei die Sanktionierung als ein Mittel ansehen könnte, adamit keine deutschen Abgeordneten in den Reichsrat gewählt werdena, und || || 3., weil es auch gebräuchlich ist, dass die Landtagsbeschlüsse erst nach Schluss des Landtages sanktioniert werden.

Darauf entgegnet der Vorsitzende des Ministerrates, dass diejenigen Abgeordneten, die sich vom krainischen Landtage entfernt hatten, meistenteils Großgrundbesitzer sind und der sogenannten liberalen Partei angehören, dass in Krain nur der Gottscheer Bezirk als ein deutscher anzusehen ist, dass somit diese Abgeordneten nicht als eine deutsche Partei betrachtet werden könne, endlich dass Landtagsbeschlüsse auch sehr häufig während der Landtagsperiode sanktioniert werden, und dass die Sanktionierungen nach Schluss des Landtages dann erfolgen, wenn es die Natur der betreffenden Geschäfte mit sich bringt. Der Vorsitzende des Minister|| || rates bemerkt ferner, dass, nachdem die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes ohnedies keine Rückwirkung ausüben können, der krainische Landtag somit auch in Bezug auf die erwähnte Erklärung der 13 Landtagsabgeordneten von diesem Gesetze keine Anwendung machen könnte, und erwähnt hiebei, dass er sich an den Landespräsidenten von Krain und die ihm von früher her bekannten Führer der einzelnen Parteien schriftlich in der Richtung gewendet habe, damit eine Annäherung der Parteien zustande gebracht werde, und er habe auch bereits ein Telegramm von Seiten des Landespräsidenten erhalten, welches die Möglichkeit der Anbahnung eines Kompromisses in Aussicht stellt, und zwar soll die Minorität des Landtages das Zustandekommen des Kompromisses von der Fassung der Adresse des Landtages abhängig gemacht haben; gelingt es, die Majorität des || || Landtages gefügiger zu machen, so dürfte eine Aussöhnung der Parteien erfolgen6.

Der Minister für Kultus und Unterricht ist gleichfalls des Erachtens, das, wenn dieser Gesetzentwurf auch jetzt gleich sanktioniert werden sollte, die bezüglichen Bestimmungen durchaus nicht auf die von den 13 Landtagsabgeordneten am 14. September 1871 abgegebenen Erklärung rückwirkend sein könnten.

Minister Ritter v. Grocholski bemerkt hierauf, dass er gerade mit Rücksicht auf die soeben ausgesprochenen Ansichten darauf beharren müsse, dass die Sanktionierung des Gesetzentwurfes erst nach Schluss des krainischen Landtages erfolge, um dem vorzubeugen, dass der Landtag nicht vielleicht dennoch dieses Gesetz auf die am 14. September abgegebene Erklärung der 13 Abgeordneten anwende.

|| || Der Vorsitzende des Ministerrates bemerkt hierauf, dass er den fraglichen Gesetzentwurf zur Ah. Sanktionierung unterbreiten und die Bekanntgebung der Sanktionierung erst nach Schluss des Landtages veranlassen würde, womit sich Minister Ritter v. Grocholski sowie die übrigen Konferenzmitglieder einverstanden erklären7.

II. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Regierungsrat der Krainer Landesregierung Joseph Roth - (PDF)

II. ℹ️ Der Präsident des Ministerrates als Minister des Innern gedenkt für den Regierungsrat der Krainer Landesregierung Joseph Roth eine Ah. Anerkennung seiner vieljährigen vorzüglichen Dienstleitung durch Ah. Verleihung des Eisernen Kronenordens III. Klasse au. zu erbitten.

Die Konferenz stimmt dem Antrage zu8.

III. Gesetz für Dalmatien, womit der Eingangszoll für das über die Landgrenze eingeführte Brennholz aufgehoben wird - (PDF)

|| || III. ℹ️ Der Finanzminister trägt vor: Se. k. u. k. apost. Majestät haben dem von beiden Häusern des Reichsrates votierten Gesetzentwurfe, giltig für Dalmatien, womit der Eingangszoll für das über die Landgrenze eingeführte Brennholz aufgehoben wird, unterm 10. März 1870 die Ah. Sanktion zu erteilen geruht9.

Nachdem der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Bestimmung des Zeitpunktes des Eintretens der Wirksamkeit desselben laut Artikel II dieses Gesetzes dem Finanzminister zusteht, so habe sich das diesseitige Finanzministerium mit dem Ungarischen Finanzministerium diesfalls ins Einvernehmen gesetzt, von welchem nunmehr die Erklärung eingelangt ist, dass, nachdem der vom ungarische Reichstage angenommene Gesetzentwurf, der dem über die Landesgrenze nach Dalmatien ein|| || geführten Brennholz die Zollfreiheit zugestehe, auch die Ah. Sanktion Se. k. u. k. apost. Majestät erhalten hat, vom Standpunkte der ungarischen Regierung gegen die sofortige Durchführung des besagten Gesetzes kein Anstand obwaltet10. Nachdem nun dieses Gesetz von Se. Majestät unterm 10. März 1870 sanktioniert wurde, somit auch die Namen der damaligen Minister trägt, dies aber auffallen und zu verschiedenen Bemerkungen Anlass geben könnte, so beabsichtige er, Se. Majestät au. zu bitten, diesem Gesetze die Ah. Sanktion mit dem Datum neuerer Zeit erteilen zu wollen.

Die Konferenz nimmt hievon zustimmend zur Kenntnis11.

IV. Gesetzentwurf betreffend die Einzahlungstermine für das Gebührenäquivalent vom beweglichen und unbeweglichen Vermögen, dann Berechnung der Verzugszinsen im Falle einer verzögerten Einzahlung desselben - (PDF)

IV. ℹ️ Der Finanzminister bringt den beiliegenden Entwurf || || betreffend die Einzahlungstermine für das Gebührenäquivalent vom beweglichen und unbeweglichen Vermögen, dann die Berechnung der Verzugszinsen im Falle einer verzögerten Einzahlung desselben mit dem Bemerken zum Vortrage, dass er sich die Ah. Ermächtigung zur Einbringung desselben als Regierungsvorlage im Reichsrate zu erbitten beabsichtigeb .

Er hebt vor, dass mit dem Erlasse des Finanzministeriums vom 18. Mai 1870, Zl. 9580, RGBl. Nr. 76, die Einbekennung des dem Gebührenäquivalente unterliegenden beweglichen und unbeweglichen Vermögens zum Zwecke der Gebührenbemessung für das dritte Dezennium (die Jahre 1871–1880) angeordnet wurde. Aus diesem Anlasse haben mehrere Finanzlandesbehörden um die Weisung gebeten, in welchen Terminen das Gebührenäquivalent vorzu|| || schreiben und einzuheben, dann von welchem Zeitpunkte an im Falle der verzögerten Einzahlung desselben die durch die Ah. Entschließung vom 2. April 1856 begründeten 5 % Verzugszinsen zu berechnen seien12. Im Grunde der Ah. Entschließung vom 1. Mai 1850 erfolgt die Bemessung des Gebührenäquivalents nach Zeiträumen von zehn zu zehn Jahren, und soll der Jahresbetrag in den für die Entrichtung der Grund- und Hauszinssteuer festgesetzten Zeitabschnitte zugleich mit diesen Steuern eingehoben werden13. Es wäre daher auf die letzteren Termine auch bezüglich des Gebührenäquivalents zunächst Rücksicht zu nehmen. Als es sich um die Durchführung des Gesetzes vom 9. März 1870, RGBl. Nr. 23, in Betreff der Berechnung der Verzugszinsen bei direkten Steuern handelte, wurde mit der Verordnung des Finanz|| || ministeriums vom 1. Juni 1870, Zl. 16441, im Sinne des § 2 des erwähnten Gesetzes den Finanzlandesbehörden der Auftrag erteilt, die Kundmachung der bestehenden Einzahlungstermine der direkten Steuern mittelst der Landesgesetzblätter zu veranlassen14.

Die betreffenden Kundmachungen sind in den Landesgesetzblättern vom Jahre 1870 enthalten und zeigen eine weitgehende Verschiedenheit, in dem die Grund- und Gebäudesteuer selbst in dem selben Verwaltungsgebiete teils monatlich, teil vierteljährig, bald vorhinein, bald nachhinein fällig wird, welche Verschiedenheit sich zumeist auf die langjährige Übung zurückführen lässt15. Bei der ersten Bemessung des Gebührenäquivalents wurde die gleichzeitige Einhebung desselben mit den direkten Steuern aus dem Grunde gewählt, weil es damals nur von unbeweglichen Sachen || || bemessen wurde, es somit wünschenswert erschien, in den ökonomischen Verhältnissen der Steuerpflichtigen keine Störungen zu verursachen und um die Gebühr auf die zum Genüsse des Einkommens von den Gütern der Körperschaften und Pfründen der Berechtigten nach Maßgabe der Dauer des Genusses umzulegen, dann um dem Erwachsen von Gebührenrückständen möglichst zu begegnen. In den meisten Fällen trifft nun das Gebührenäquivalent von Sachen, welche entweder bloß der Grund- oder auch der Hauszinssteuer unterliegen, eine und dieselbe Person, und es wäre eine unfruchtbare wenn nicht geradezu unausführbare Arbeit, für jedes einzelne Äquivalentobjekt je nach dem Termine hiefür zu entrichtenden Realsteuer besondere Zahlungsbogen auszufertigen. Auch wäre die Berechnung und Verteilung || || des Gebührenäquivalents auf Monatsraten, welche bei einzelnen Gebührenpflichtigen nur wenige Kreuzer betrügen, selbst für die letzteren mit Unzukömmlichkeiten verbunden. Wollte aber auch diese Verteilung nicht gescheut werden, so bleibt noch die Frage offen, welche Termine für das durch das Gesetz von 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, festgesetzte Äquivalent vom beweglichen Vermögen, welches keiner Realsteuer unterliegt, zu gelten haben. Eine Regelung dieser Angelegenheit erscheint demnach im Wege der Gesetzgebung notwendig und er erbitte sich daher die Zustimmung der Konferenz zur Einholung der Ah. Ermächtigung, den besagten Gesetzentwurf im Reichsrate einholen zu dürfen.

Minister Ritter v. Grocholski würde in Bezug auf den § 1 || || dieses Entwurfes die Aufnahme der Bestimmung vorziehen, dass das Gebührenäquivalent in dekursiven und nicht antizipativen Raten einzuzahlen sei, und zwar mit Hinblick auf die bisherige Übung in Galizien, worauf jedoch der Finanzminister bemerkt, dass nach dem Gesetze vom Jahre 1850 das Gebührenäquivalent antizipative zu berichtigen sei, und dass eben der Umstand, dass in dieser Beziehung nicht gleichmäßig vorgegangen wurde, ihn veranlasst habe, den vorliegenden Gesetzentwurf einzubringen. Die Berichtigung des Gebührenäquivalents in dekursiven Raten könnte nur infolge einer Änderung des Gesetzes vom Jahre 1850 bewilligt werden, zu welcher Änderung der Finanzminister keine Notwendigkeit findet.

Minister Ritter v. Grocholski || || bemerkt hierauf, dass, nachdem nach den Erörterungen des Finanzministers gesetzlich das Gebührenäquivalent antizipative zu entrichten ist, er auch von seinem diesfälligen Antrage abgehen zu können erachtet. Minister Ritter v. Grocholski stellt weiter den Antrag, dass vorderhand dem Finanzminister nur die Zustimmung der Konferenz zur Einholung der Ah- Ermächtigung zur Einbringung dieses Gesetzentwurfes im Reichsrate erteilt werde, dass aber der Zeitpunkt, wann dieser Gesetzentwurf im Reichsrate eingebracht werden soll, noch später in der Konferenz zur Sprache gebracht werde.

Der Finanzminister bemerkt hierauf, dass er jetzt lediglich die Ah. Ermächtigung zur Einbringung dieses Gesetzentwurfes einholen wolle, und dass er den Zeitpunkt der Einbringung so wie es stets üblich war, in der Konferenz noch seinerzeit zur || || Sprache bringen werde, womit sich Minister Ritter v. Grocholski einverstanden erklärt.

Der Vorsitzende des Ministerrates gibt noch der Konferenz zur Erwägung, ob nicht analog dem Gesetze von 9. März 1870 betreffend die Einhebung von Verzugszinsen für die im vorgeschriebenen Termine nicht eingezahlten direkten Steuern überhaupt, im § 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes die Bestimmung rücksichtlich der Verzugszinsen dahin abzuändern wäre, „dass die Verzugszinsen von dem auf den Verfallstag folgenden Tage berechnet und eingehoben werden sollen“.

Nachdem der Finanzminister gegen diese abändernden Bestimmung nichts einzuwenden findet und für den Fall als sie von der Konferenz angenommen werden würde, in diese Abänderung einstimmt, beschließt || || die Konferenz die beantragte Änderung im § 2 und erteilt dem Finanzminister die angesuchte Zustimmung zur Einholung der bezüglichen Ah. Ermächtigung16.

V. Verleihung der geheimen Ratswürde an den Tarnower Bischof Freiherrn v. Pukalski - (PDF)

V. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht bringt unter Berufung auf die bereits im kurzen Wege eingeholte Zustimmung aller anwesenden Konferenzmitglieder den au. Vortrag vom 29. September 1871 zur Kenntnis, welchen er wegen Ag. Verleihung der geheimen Ratswürde an den um Kirche und Staat verdienten Tarnower Bischof Josef Alois Freiherrn v. Pukalski aus Anlass dessen 50-jährigen Priesterjubiläums an Se. apost. Majestät zu erstatten sich erlaubt hat.

Die Konferenz nimmt den Inhalt des au. Vortrags zur Kenntnis17.

VI. Verleihung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse an den Generaldirektor der Kaiser-Franz-Josef-Bahn Heinrich Kogerer - (PDF)

|| || VI. ℹ️ Der Handelsminister erhält die Zustimmung der Konferenz, für den Generaldirektor der Kaiser-Franz-Joseph-Bahn kaiserlichen, Rat Heinrich Kogerer, in Anerkennung dessen verdienstlichen Leistungen im öffentlichen Verkehrsinteresse die Ag. Verleihung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse zu erbitten18.

VII. Einbringung des Gesetzentwurfes über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer im dalmatinischen Landtage - (PDF)

VII. ℹ️ Der Handelsminister als Leiter des Ackerbauministeriums beabsichtigt, Se. apost. Majestät um die Ah. Ermächtigung zu erbitten, den beiliegenden Entwurf eines Gesetzes über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer als Regierungsvorlage im dalmatinischen Landtage einbringen zu dürfenc .

Nach der übereinstimmenden Ansicht des Statthalters und des Landesausschusses steht die Annahme dieses bereits in den meisten Ländern beschlossenen und sanktionierten || || Gesetzes im dalmatinischen Landtage zu gewärtigen19. Vom Statthalter sowohl als vom Landesausschusse werden einige Modifikationen als wünschenswert bezeichnet, welche jedoch keineswegs prinzipieller Natur sind und bezüglich deren auch der Landesausschuss der Meinung ist, dass es zweckmäßiger wäre, die Initiative zur Vornahme dieser Abänderungen dem Landtage zu überlassen. Der Minister behält sich vor, über dieses Modifikationen seinerzeit dem Statthalter die nötigen Bemerkung mitzuteilen; ist aber gleich dem Statthalter und dem Landesausschusse der Ansicht, dass der Entwurf als Regierungsvorlage in derselben Fassung einzubringen wäre, in welcher er auf Grund der Ah. Entschließung vom 20. September 1869 bei den übrigen Landtagen eingebracht worden ist20. Nur der § 21 hätte schon in der Regierungsvorlage jene Fassung zu erhalten, || || für welche sich die Ministerien während der Beratungen der Regierungsvorlage in den übrigen Landtagen geeinigt haben, welche von den letzteren angenommen wurde, die Ah. Sanktion erhalten und sich seither auch praktisch bewährt hat. Hiernach hätte der § 21 zu lauten: „Wenn in Folge eines Stauwerkes Rückstauungen, Versumpfungen oder Beschädigungen fremden Eigentums entstehen, so muss der Besitzer des Stauwerks durch Tieferlegung oder Abänderung des Werkes, z. B. durch Anlage von Grundablässen, die Überstände entweder selbst beseitigen oder deren Beseitigung gestatten, sofern ihm selbst dadurch nicht ein überwiegender Nachteil verursacht würde. Über die Zulässigkeit eines solchen Begehrens und die zu treffende Einrichtung entscheidet die politische Behörde. || || Über die dem einen oder andern Teil gebührende Entschädigung hat im Abgang einer gütlichen Übereinkunft der Richter zu entscheiden.“

Die Konferenz erteilt die bezügliche Zustimmung21.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 15. Oktober 1871. Franz Joseph.