Nr. 215 Ministerrat, Wien, 21. April 1869 – Protokoll I - (PDF)
RS.Reinschrift und bA.; Teilnehmer und Tagesordnung: Ava., Ministerratsprotokolle, Tagesordnungen; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kab. Kanzlei, Protokoll 1869.
P. Artus; VS.Vorsitz Taaffe; anw.anwesend Plener, Potocki, Giskra, Herbst, Brestel, Berger; abw.abwesend Hasner.
- I. Rekrutenkontingentsbewilligung für 1869.
- II. Programm für die Prüfungskommissionen für Aspiranten für den einjährig freiwilligen Dienst.
- III. Ansuchen um Gleichstellung der Privathandelslehranstalt des Karl Porges in Wien mit den Obergymnasien und Oberrealschulen in Absicht auf die Zulassung der Abiturienten zum einjährig freiwilligen Militärdienste.
- IV. Reverse von mit Stipendien zur Vorbildung für Militärbildungsanstalten Beteilten hinsichtlich der Verpflichtung zur sieben- oder vierjährigen Präsenzdienstleistung.
Protokoll I des zu Wien am 21. April 1869 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn k. k. Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.
[I.–III. fehlt]
IV. Reverse von mit Stipendien zur Vorbildung für Militärbildungsanstalten Beteilten hinsichtlich der Verpflichtung zur sieben- oder vierjährigen Präsenzdienstleistung - (PDF)
[IV.] ℹ️ || || []ne einer hierauf [] Bestimmung insoferne [] als nicht notwendig [] als es tunlich befunden [] eine Verpflichtung zu [höhe]ren Präsenzdienstleistung [bei] der Verleihung solcher Stipendien zur Bedingung [zu] machen1.
[] vom Reichskriegs[minister] [in] dieser Richtung [] aus der Anlage [] Entwurfe eines [] sich []a [] || || dass dagegen, dass die Verleihung einer Stiftung an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft werde, gesetzlich kein Anstand obwalten könne, insoferne diese Bedingungen nicht unmögliche oder unerlaubte seien. Die Bedingung nun, dass der Stipendist, je nachdem er ein ganzes oder ein halbes Stipendium zur Vorbildung zum Eintritt in eine Militärbildungsanstalt genießt, wenn er in eine solche nicht aufgenommen werde, sieben oder vier Jahre [] Truppenkörper []en sich ver[]|| || ung, dass der Be[] Erfüllung dieser [] bereit sei, wäre dem Kompetenzgesuche anzu[]. [] der Erklärung [] wäre dieselbe am []en als Revers []. Sollte jedoch in An[] [be]gründeten for[]ten des Justizmi[] in Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 24 [] || || eingegangenen Verpflichtung sich als eine zu große Last herausstellen sollte, die Rückzahlung des Gesamtbetrages des Stipendiums erfolgen würde, was in der Billigkeit gelegen sei und den Intentionen des Reichskriegsministeriums nicht zuwiderlaufend scheine.
Nachdem der Justizminister die Bedenken des Finanzministers, ob die Ausstellung des Reverses durch die betreffenden Bewerber selbst, mit Rücksicht auf das [] Jahren, in welche [] der Regel stehen []ssig erscheine []2.