Nr. 604b An den Landtag Unseres Königreiches Böhmen, o.O., o.D. - (PDF)
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An den Landtag Unseres Königreiches Böhmen
1. Mit Unserem Reskript vom 12. September d.J. haben Wir den Landtag Unseres Königreiches Böhmen aufgefordert, im Geiste der Mäßigung und Versöhnung die zeitgemäße Ordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse Unseres Königreiches Böhmen zu beraten.
2. Mit der alleruntertänigsten Adresse vom 10. d.M. hat der Landtag Uns das Resultat seiner Beratung vorgelegt, und Wir verkennen in den hiebei zu Unserer Kenntnis gebrachten Motiven nicht das Bemühen, diesen Unsern Wünschen nachzukommen.
3. Wir müssen jedoch nachdrücklich hervorheben, dass die über die Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten und das Verhältnis der beiden Theile der Gesamt Monarchie zu einander durch die Vereinbarung der legislativen Körper dieser Theile den Reichsrat und den ungarischen Reichstag geschaffenen mit Unserer Sanktion versehenen Gesetze in volle Rechtskraft für die ganze Monarchie erwachsen sind und nur auf dem durch dies Übereinkommen bezeichneten Wege geändert oder insoferne die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf bestimmte Zeit geschlossen worden sind, erneuert werden, in den Bereich der Kompetenz eines anderen legislativen Faktors aber nicht gezogen werden können.
4. Die staatsrechtlichen Verhältnisse Unseres Königreiches Böhmen zu den nicht ungarischen Königreichen und Ländern Unserer Monarchie haben durch die von Uns erlassenen Grundgesetze ihre Regelung gefunden. Eine Änderung derselben kann daher erst dann erfolgen, wenn vorerst die hiezu nötige Abänderung der Staatsgrundgesetze mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates erfolgt sein wird.
5. Unsere Regierung wird in dieser Beziehung denselben die geeignet erscheinenden verfassungsmäßigen Vorlagen machen, und Wir fordern den Landtag auf, durch Entsendung seiner Vertreter in den Reichsrat zu dem großen Werke der Versöhnung mitzuwirken.
6. Wir erwarten, dass der Landtag durch Vornahme dieser Wahl bereitwillig den Beweis geben wird brüderlicher Gesinnung für alle Völker des Reiches, achtungsvoller Berücksichtigung jeglichen Rechtsanspruches und patriotischer Würdigung der unabweislichen Bedürfnisse Unserer Monarchie. Wir erwarten dies umso zuversichtlicher als Wir uns der Erwägung nicht verschließen können, dass nur auf diesen Grundlagen das große Werk des Ausgleiches zu segensvollem, die Gewähr der Dauer in sich tragenden Abschlusse gelangen kann.
7. Hiemit entbieten Wir dem Landtage Unseren kaiserlichen und königlichen Gruß.