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Gemeinsamer Ministerrat, 24. 1. 1888

I. Änderungen staatsrechtlicher Natur in dem ungarischen Gesetzentwurfe über die Inartikulierung der mit Rumänien abgeschlossenen Grenzkonvention

Siehe PDF-Daten https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-2/oe_hu_mrp_IV/pdf/oe_hu_mrp_IV_z34.pdf.

Nr. 34 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 24. 1. 1888                      409

Nr. 34 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 24. Januar 1888

    RS. (und RK.)
    Gegenwärtige: der. k. u. k. gemeinsame Minister des Äußern Graf Kälnoky (o. D.), der k. k.
Ministerpräsident Graf Taaflfe (28. 1.), der kgl. ung. Minister am Ah. Hoflager Freiherr v. Orczy
(30. 1.), der k. u. k. gemeinsame Finanzminister v. Källay (29. 1.).
    Protokollführer: Hof- und Ministerialrat Ritter v. Khu.
    Gegenstand. Änderungen staatsrechtlicher Natur in dem ungarischen Gesetzentwürfe über die
Inartikulierung der mit Rumänien abgeschlossenen Grenzkonvention.

   KZ. 15 - RMRZ. 350
   Protokoll des zu Wien am 24. Jänner abgehaltenen Ministerrates für gemein¬
same Angelegenheiten unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

Se. k. u. k. apost. Majestät geruhen als Anlaß der heutigen Bera¬

tungen das von dem kgl. ung. Ministerpräsidenten im Wege des kgl. ung. Mini¬

sters am Ah. Hoflager gestellte Ansuchen zu bezeichnen, an dem Texte des

Gesetzentwurfes betreffend die Inartikulierung der GrenzkonventioriTmFRu-

mänien mit Rücksicht auf die Beschlüsse der Ausschüsse des ungarischen Reichs¬

tages gewisse Änderungen vorzunehmen. Da es sich hiebei teilweise um Fragen

prinzipieller Natur, welche auch das rechtliche Verhältnis beider Teile der
Monarchie zueinander berühren, handeltTwünschen Se. k. u.X~äpöst: MajesTarTM-'

vor Entscheidung der Sache auch die Ansicht der gemeinsamen Minister und

der k. k. Regierung zu hören. Es müsse übrigens sofort konstatiert werden, daß

der Text der Grenzkonvention selbst in dauerndem Einvernehmen mit der kgl.

ungarischen Regierung redigiert und der jetzt zur AbänderumTbeäntragte Text

der Paragraphen des Inartikulierungsgesetztes ganz ausschließlich von der kö-

niglichen Regierung entworfen wurde.                ------

Die beantragten Abänderungen sind folgende:

1. Der Titel des Gesetzentwurfes lautete in der Regierungsvorlage:

,,Gesetzentwurf betreffend die Inartikulierung der zwischen der öster-

reichisch-ungarischen Monarchie und Rumänien usw."                  "

Dafür wird Beantragt zu setzen:""'""""" *

,,Gesetzentwurf betreffend die Inartikulierung der zwischen den beiden Staa¬

ten, der österreichisch-ungarischen Monarchie und Rumänien üsw?1       '

2. § 1 lautete in der ursprüngKchenTässung:            ~'"

,,Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers von Österreich, Apostoli¬

schen Königs von Ungarn und Seiner Majestät des Königs von Rumänien

haben behufs Ausgleichung der zwischen der österreichisch-ungarischen Mon¬

archie und Rumänien bestandenen usw.",                 ----

''statt dessen wird beantragt:

,,Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers von Österreich, Apostoli¬

schen Königs von Ungarn und Seiner Majestät des Königs von Rumänien

haben behufs Ausgleichung der zwischen den beiden Staaten der österreichisch¬

ungarischen Monarchie bestandenenusw.~
<pb/>410 Nr. 34 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 24. 1. 1888

   3. Der § 3, lautend:
   ,,Mit der Vollziehung des Ungarn betreffenden Teiles der Konvention wird
das Ministerium beziehungsweise&quot; der Klimster des Innern, der Finanz- und
Justizminister betraut&quot;, soll nun folgende Fassung erhalten:
   ,,Mit der Ernennung der Mitglieder der behufs der Grenzbestimmung im
Sinne des 9. Punktes zum Zwecke der Bestimmung der Grenze des ungarischen
Staatsgebietes zu entsendenden Kommission&#39; wie auch mit deFVollziehung alles
dessen, was diese Konvention bezüglich Ungarns enthält, wird das Ministerium

beziehungsweise der Minister des Innern, der Finanz- und Justizminister be¬
traut.&quot;

Der § 2 des Inartikulierungsgesetzes, welcher den Text der Konvention selbst

enthält, bliebe vollständig ungeändert.

Der kgl. ung. Minister am Ah. Hoflager Freiherr v. Orczy

erbittet sich das Wort, um über die Vorgänge, die zu dem Anträge des kgl. ung.

Ministeriums geführt, nähere Aufschlüsse zu erteilen. Anläßlich der Verhand¬

lung des in Rede stehenden Gesetzentwurfes in dem Justiz- und in dem Verwal-

tungsausschusse des Reichstages habe der in Artikel! der Konvention zur

Bezeichnung der Grenze gebrauchte Ausdruck den Anlaß zu der Besorgnis

gegeben, als ob die Grenze der österreichisch-ungarischen Monarchie als eine

gemeinsame behandelt und hiedurch eine neue gemeinsame Angelegenheitge-

scfiaflen &quot;werden wolle. Da nunauch die Verfügung^feTKonvenfTdirinTefreff

der aus der Grenzregulierung erwachsenden Kosten, laut welcher dieJetzteren

zur Hälfte von Österreich-Ungarn getragen werden sollen, als der staatsrechtli¬

chen Auffassung mUngam nicht entsprechend bezeichnet wurde, kam es zu der

Anregung, durch ein Nachtragsübereinkommen mit Rumänien diesfalls Abhilfe

zu schaffen. Nachdem Jedoch dieser Weg mit Rücksicht auf die bereits erfolgte

Annahme der Konvention in Rumänien als schwer durchführbar erkannt wur¬

de,&quot;&#39;gelangte der Antrag zur AnnäEmeTdaß wenigstens durch die obenängeführ-

ten Änderungen in dem ausschließlich für Ungarn bestimmten Teile des Gesetz¬

entwurfes die geltend gemachfen Staatsrechtlichen Bedenken zerstreut würden.

? Mit Rücksicht auf den Umstand, daß in der ungarischen Gesetzgebung wieder- \

holt bereits der Ausdruck ,,beide Staaten der~Monarchie&quot; Eingang gefunden, l- -

glaubten weder der kgl. ung. dustizmlnisteir noch der kgl. ung. Ministerpräsident &#39; i

hiegegen eine Einwendung erheben zu sollen. Der Redner führt als Beleg für das

Vorkommen des obigen Ausdruckes, den er übrigens selbst in dem Ausschüsse

als weniger korrekt als den ..zwei Staatsgebiete&quot; bezeichnet habe, den GA/^CVT)

vom Jahre 1867 § 4 und 16,1 GA. XlVvom Jahre 1869,2 GA. Xvom Jahre 18693

mufGA. XXV vom JäKre 18704&#39;an.           ^ --

1 Magyar TÖRyfeNYTÄR 1836-1868 350-354.

2 Magyar Törv£nytär 1869-18707-104^

3 Ebd. 76-81.  --

4 Ebd. 147. - Im GA. XXV vom Jahre 1870 kommt der Ausdruck ,,beide Staaten der Monarchie&quot;

nicht vor.                               &#39; ----
<pb/>Nr. 34 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 24. 1. 1888      411

aZum Schlüsse erlaubt sich der Redner noch anführen zu dürfen, daß durch

eine Ablehnung der von den Ausschüssen beantragten Modifikationen eine für

die Annahme des Gesetzentwurfes bedenkliche Stimmung im Abgeordneten¬

hause Platz greifen könnte, gegenüber welcher es der Regierung schwer möglich

wäre, mit Aussicht auf Erfolg Stellung zu nehmen.2

Se. k. u. k. apost. Majestät geruhen zu bemerken, daß zunächst

nur auf die Ausgleichsgesetze bei Beurteilung der Richtigkeit der beantragten

Ausdrücke Rücksicht genommen werden kann. Leider habe sich da allerdings

auch, und zwar in den Art. X und XVI des ungarischen Gesetzes über das Zoll-

und Handelsbündnis,5 der Ausdruck ,,beide Staaten&quot; emgeschlichen, sonst sei

aber jfimmer [sic!?] das Wort ,,Staatsgebiet^ ge^raucfit undlmterliege es gar

keinem Zweifel, daß das letztere das allein korrekte und den Anschauungen

entsprechende sei, von denen man bei Feststellung der Ausgleichsgesetze ausge¬
gangen sei.

Derk. k. Ministerpräsident Graf Ta affe erlaubt sich vor allem

darauf hinzuweisen, daß, wie er aus dem Verlaufe der Verhandlungen über die

Grenzkonvention ersehen, alle Einzelheiten und insbesondere auch die nun im

Texte der Konvention beanständeten Punkte eingehend mit der kgl. ung. Regie¬

rung bzw. deren Vertretern erörtert worden seien.   &#39;

Was die mm beabsicßHgten Änderungen in dehTvon der ung. Regierung ganz

selbständig und speziell nur für die ungarische Gesetzgebung entworfenen Texte

des Inartikulierungsgesetzes betreffe, so stehen dxeselHen rucht mit der Tatsache

im Einklänge, daß diese ganze Grenzverhandlung vom Ministerium des Äußern

eingeleitet und in der Hauptsache mTeiher von einem Funktionär des Ministe¬

riums des Äußern präsidierten Kommission durchgeführt wurde, zu deren

Arbeiten die von den beiden Regierungen eingesetzten Kommissionen nur das

Material geliefert haben. Man habe immer hierlands daran festgehalten, dalTbei 1J

Verträgen dem Auslande gegenübefder Titel ,,österreichisch-ungarische Mon- //

archie&quot; beibehaTtenwerde. Bei Vereinbarungen zwischen 3en beiden Teilen der &#39;

MonarcETe seien oft verschiedene Ausdrucke gebraucht wör3en7Es sei durchaus

nicht berechtigt, aus dem Umstande, cfaß die Grenze dem AuslanJe&#39;gegenüber

als die Österreich-Ungarns bezeichnet werde, schließen zu wollen, daß hiedurch

eine neue gemeinsame Angelegenheit geschaffen werde. Was gemeinsame Ange-

legenheiten&#39;smHTsefdurch das Gesetz genau festgestellt, ebenso aber auch, daß

der Minister des Äußern einzig und allein die Monarchie bei Abschluß von

Verträgen nach außen vertritt7~lDer&quot;ReHner würde seinerseitsTgroßen Wert

darauf legen, daFdieses Prinzip aufrechterhalten und die Grenze der Monarchie

nach außen als eine behandelt werde, wag, wie gesagt, gar nicht der unzweifel¬

haften Tatsache präjudlaert7däß~gesetzlich Grenzfragen nicht&quot;als gemeinsame

AngelegenHeiten anzusehen sind und die Exekutive in diesen Sachen ausschlie߬

lich den beiderseitigen Regierungen zusteKtT&quot;

       Einfügung Orczys.
5 Vgl. Anm. 1.
<pb/>412 Nr. 34 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 24. 1. 1888

Derk. u. k. Minister des Äußern Graf Kälnoky muß auch

das Bedenken, als ob die Bezeichnung der Grenze in der Konvention irgendwie

die Kompetenz der beiderseitigen Regierungen oder Legislativen in Grenzfra¬

gen in Zweifel stellen könnte, als ganz grundlos bezeichnen, da es unmöglich

ist, aus dem gewählten Ausdruck ,,Autriche - Hongrie&quot;, der ganz korrekt und

bei Vertragsabschlüssen ganz unvermeidlich sei, eine Invalidierung von herr¬

schenden gesetzlichenvBestimmungen herzuleiten. - Es sei für jedermann evi¬

dent, daß von der gemeinsamen Regierung gar kein Einfluß auf Grenzfragen

genommen werden könne, und handle es sich schließlich doch nur um das

immer heryortretende Bestreben de^^                                   die Scheidungder

beiden Teile der Monarchie möglichst zu markieren. Der Minister&quot;Hes &quot;Äußern

weist darauf Hin, daß als bm &#39;&#39;def&#39;üngärischen Delegation der Antrag15 auf

Änderung des Titels des gemeinsamen Voranschlages gestellt wurde, die AuP

nähme des Ausdruckes ,,beide Staaten&quot; in den neuen Titel auch von &#39;Hem

,kgl. ung. Ministerpräsidenten sowohl als nicht ganz korrektals aus dem Grunde

abgelehnt wurde, weil derselbe zu Schwierigkeiten in der diesseitigen Delegation

Anlaß geben könnte. ~                                                 -

   Der k. u. k. Reichsfinanzminister _v. Källay bemerkt, daß die
Zurückweüüng des Grunwaldschen Antrages, soweit es sich auf die Annahme

der Worte ,,beide Staaten&quot; bezog, unter Berufung darauf erfolgte7~daß das

gemeinsame Budget von der gemeinsamen Regierung im Einvernehmen mit

beiden Regierungen vorgelegt werde und daher der Titel nicht nach der einseiti¬

gen Rechtsauffassung einer Regierung oder Legislative gewählt werden könne,

sondern auch dem Standpunkte der anderenin Frage kommenden Faktoren

entsprechen müsse. Gegenwärtig handle es sich aber, da der Text der Konven¬

tion unberührt bleibe,lectiglfch um einen Akt, der ausschließlich auf die ungari¬

sche Gesetzgebung Bezug habe, und m der letzteren sei der AusdrüSFTbeide

_^^eVL.e.ben..wiederhbit schon vorgekbrnmenT In dem allein dem Auslände&quot;

gegenüber in Frage&#39;Hemmenden Texte der Konvention bleibe Ufer korrekte

Ausdruck stehen, und die Abänderungen in demTnartikulierungsgesetze seien

ausschließlich eine interne Angelegenheit der ungarischen Legislative.

j f- Se. k. u. k. apost. Majestät geruhen darauf hinzuweisen, daß in
j 1 der Zukunft dann die^Berücksichtigung der jetzt nur für die internen Teile des

! I Inartikulierungsgesetztes zuzugebenden Textierung auch im Wortlaut der Kon-

11 ventionen selbst gefordert und dieser Forderung seitens der ung. Regierung nur
 ; schwer entgegengetreten werden würde.

* Derk. u. k. Minister des Äußern Graf Kälnoky glaubt dar-

auf aufmerksam machen zu sollen, daß allerdings die zu ändernden Bestimmun-

gen zunächst nur Ungarn angehen, daß aber die Frage einmal als Streitfrage

aufgeworfen sei und gewiß zu staatsrechtlichen Diskussionen im ungarischen

Reichstage Anlaß geben werde, die in der gegenwärtigen auswärtigen Situation

mehr als je unerwünscht seien. Man werde nicht ausweichen, daß diese Fragen &#39;V

                                                                                        )

b-b Korrektur Kälnokys aus der Antrag in der ungarischen Delegation.
<pb/>Nr. 34 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 24. I. 1888                        413

dann auch hierlands in der Publizität besprochen werden, und es müßten

dieselben daher vom prinzipiellen Gesichtspunkte aus betrachtet werden.

Der k. u. k. KjeTchsfinanzmihister v. Källay erlaubt sich zu

bemerken, daß was die Zukunft anbelangt, doch vielleicht nicht zu befürchten

sei, daß bei allen Verträgen ähnliche Anforderungen erhoben werden würden;

es sei eben dermalen der spezielle Gegenstand der Konvention, der zu der

Besorgnis Anlaß gegeben habe, es könnte eine rein territoriale Angelegenheit

wie eine gemeinsame behandelt werden. Wenn man alle vorkommenden Fälle

von Verträgen sich vergegenwärtige, so dürfte mit Ausnahme von weiteren

Grenzkonventionen kaum eine sein, bei der solche Bedenken auftauchen könn¬

ten. FuFGrenzkonventionen müßten allerdings in Zukunft die jetzfkonzedier-
ten Ausdrücke beibehalten werden, wo es sich aber um wirklich gemeinsame

Angelegenheiten handeln sollte, würde kein solcher Anstand erhoben werden.

Se. k. u. k. apost. Majestät geruhen zu erklären, daß dem gel¬

tend gemachten internen ungarischen Charakter der betreffenden Gesetzbestim¬

mungen soweit eine Berücksichtigung angedeihen zu lassen möglich wäre, als

in§ 1 die Aufnahme der Worte ,,beide Staateri^gestattet würde, daß schließlich
zugegeben werden könne, daß dfe Streitigkeiten, üm&quot;3Ie gg sich handelt, an den

einzelnen Grenzen der beiden Teilender Monarchie stattgefunden haben; allein

auchhier müsse SetonTwerden, daß der einzig richtige Ausdruck ,,StaatsgeBie-

te&quot; und nicht ,,Staaten&quot; gewesen wäre. Absolut unmöglich sei esTBerTder

oeantragten Änderung im TlteHTes Gesetzes zuzustimmen, da hiedurch nicht

nur die staatsrechtlichen Prinzipien vefletztT sonderh geradezu eine tatsächliche

Unrichtigkeit ausgesprochen würde, da der Vertrag nicht von deiTRegierungen

der Beiden Staaten der Mona^ct^g..nM^.Elllnimen, a^scfiK^rwördtairseiT

   Die beantragte Änderung des § 3 sei imwesentUcErBesagTiinganimmchts

anderes als die ursprüngliche Fassung dieses Paragraphes und könne daher
zugegeben werden.

Der kgl. ung. Minister am Ah. Hoflager Freiherr v. Orczy

erlaubt sich die Anregung zu machen, ob nicht eventuell im Titel zur Behebung

aller Bedenken die Worte ,,österreichisch-ungarische Monarchie&quot; ganz ausge¬

lassen werden könnten, so daß es hieße: ,,Der mit Rumänien behufs Ausglei¬
chung etc.&quot;

   Se. k. u. k. apost. Majestät geruhen zu erwidern, daß eine solche
abgekürzte Stilisierung an sich, wenn sie sofort bei der Vorlage gewählt worden

wäre, keinen Bedenken unterlegen hätte. Nun aber, wo die Vorlage bereits

eingebracht ist, gehe es doch wohl nicht an, gewissermaßen als Konzession die

Erwähnung der österreichisch-unganschen Monarchie ziTunterlässen-----

   Der TTuTIc* Minister ^s^tTB^rn^GraT^räTnoTcy als der ,}

Jk. k. Ministerpräsident Graf Taaffe betonen erneuert die Wich-
tigkeit der Beibehaltung des AusdSipkes ,,österreichisch-ungarische Monar- //

chie&quot; bei Verträgen und Verhandlungen dem Auslande gegenüber.                      /

Se. k. u. k. apost. Majestät geruhen&quot;Kieräu!7^[ie&quot;Äbähderung der

J&amp;J uniQjies Gesetzentwurfes in dem von dem kgl. ung. Ministerpräsidenten

erbetenen Sinne zu genehmigen, dagegen die beantragte AufnahmejdesJPassus
<pb/>414 Nr. 35 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 23. 3. 1888

der ,,beiden Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie&quot; in den Titel des
Gesetzentwurfes abzulehnen, und beauftragen den kgl. ung. Minister am Ah.
Hoflager von dieser Ah. Entscheidung den kgl. ung. Ministerpräsidenten in
Kenntnis zu setzen.

   Nachdem Se. k. u. k. apost. Majestät noch die baldige Fertigstellung der
eventuell bei Kriegsgefahr den Delegationen zu machenden Kreditvorlage emp¬
fohlen, geruhen Allerhöchstdieselben die Sitzung zu schließen.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.
Budapest, 7. März 1888. Franz Joseph.

Nr. 35 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 23. März 1888

    RS. (und RK.)
    Gegenwärtige: der kgl. ung. Ministerpräsident v. Tisza (24. 3.), der k. k. Ministerpräsident Graf
Taaffe (25. 3.), der k. u. k. gemeinsame Finanzminister v. Källay (26. 3.), der k. u. k. gemeinsame
Kriegsminister FZM. Freiherr v. Bauer (o. D.), der k. k. Landesverteidigungsminister FML. Graf
Welsersheimb (o. D.), der k. k. Finanzminister Ritter v. Dunajewski (o. D.), der kgl. ung. Landes¬
verteidigungsminister FML. Freiherr v. Fejerväry (24. 3.), der k. u. k. Sektionschef FML. Ritter v.
Merkl (28. 3.).
    Protokollführer: Hof- und Ministerialrat Ritter v. Khu.
    Gegenstand: Gesetzentwurf über die ausnahmsweise Beiziehung von Reservemännern und
Ersatzreservisten zur aktiven Dienstleistung im Frieden und Vorbesprechung über die Anforderun¬
gen der Kriegsverwaltung an die nächsten Delegationen.

   KZ. 20 - RMRZ. 351
   Protokoll des zu Wien am 23. März 1888 abgehaltenen Ministerrates für
gemeinsame Angelegenheiten unter dem Vorsitze des k. u. k. gemeinsamen
Ministers des Äußern Grafen Kälnoky.

   Der Vorsitzende bringt zunächst den im Anschlüsse beiliegenden Ge¬
setzentwurf, betreffend die ausnahmsweise Beiziehung von Reservemännem
und Ersatzreservisten zur aktiven Dienstleistung im Frieden zur Beratung.

   Nachdem seitens des k. k. Reichskriegsministers FZM. Frei¬
herrn v. Bauer und des k. k. Sektionschefs FML. Ritter v.
Merkl Aufklärungen über die Motive und Tragweite des Gesetzentwurfes
gegeben wurden1 und hieran sich eine eingehende Diskussion insbesondere auch
über die eventuellen finanziellen Folgen derselben geknüpft hatte, einigt sich die
Konferenz in der Auffassung, daß durch die Annahme und Ah. Sanktionierung
des beantragten Gesetzes der Kriegsverwaltung nur eine ihr nach dem bisheri¬
gen Wehrgesetze mangelnde Befugnis zur eventuellen Einberufung gewisser
Kategorien von Wehrpflichtigen erteilt werde, daß aber, sofeme es sich um die

        Vortrag des Reichskriegsministers v. 12. 12. 1887 betreffend die bei einigen Truppenkörpem
        einzuleitende Standeserhöhung, KA., MKSM. 20-1/10-3 de 1887.
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