MRP-2-0-01-1-18690525-P-0046.xml

|

Gemeinsamer Ministerrat, 25. 5. 1869

I. Verfügung über die in den Händen der gemeinsamen Militärverwaltung befindlichen Immobilien

Siehe PDF-Daten https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-2/oe_hu_mrp_I1/pdf/oe_hu_mrp_I1_z46.pdf.

262 Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 25. 5. 1869

Stellvertreterfond entnommenen Vorschusses von 2 Yi Millionen nicht auf
einmal, sondern sukzessive mittels Amortisation zu leisten, was auch von
den übrigen Konferenzmitgliedern gebilligt wurde.

   Somit wurde die Sitzung geschlossen.
                                                                                         Beust

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.
Wien, 30. Mai 1869. Franz Joseph.

          Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 25. Mai 1869

    RS. (und RK.)
    Gegenwärtige: der Reichsfinanzminister Freiherr v. Becke, der Reichskriegsminister
[FML.] Freiherr v. Kuhn, der k. k. Ministerpräsident Graf Taaffe, der k. k. Finanzminister
Brestei, der kgl. ung. Ministerpräsident Graf Andrässy, der kgl. ung. Finanzminister v.
Lonyay, der kgl. ung. Minister am Ah. Hoflager Graf Festetics.
    Protokollführer: Sektionschef Freiherr v. Konradsheim.
    Gegenstand: Verfügung über die in den Händen der gemeinsamen Militärverwaltung
befindlichen Immobilien.

   KZ. [fehlt] - RMRZ. 45
   Protokoll des zu Wien am 25. Mai 1869 abgehaltenen Ministerrates für
gemeinsame Angelegenheiten unter dem Vorsitze des Reichskanzlers Gra¬
fen Beust.

   Über Einladung des Reichskanzlers Grafen Beust
wurde die, dem Reichskriegsminister in der gestrigen Sitzung übertragene
dritte Formulierung der Grundzüge für die Behandlung des Immobilien¬
besitzes der gemeinsamen Militärverwaltung zur Verlesung gebracht, wel¬
che, sub a) beiliegend,1 sich dem gestern verlesenen Entwürfe des Reichs-
finanzministers anschließt2 und nur in drei Punkten ein weitergehendes
Amendement enthält.

   Hiernach soll nämlich 1. der Reichskriegsminister während der Dauer
des Besitzes einer zur gemeinsamen Verteidigung oder zu sonstigen militä¬
rischen Zwecken erforderlichen oder dienlichen, der betreffenden Reichs¬
hälfte eigentümlichen Liegenschaft das Recht haben, hieran gleich einem
Eigentümer alle jene Umgestaltungen und Veränderungen vorzunehmen,
welche er für die angedeuteten Zwecke für dienlich hält. 2. Soll die Abtre¬
tung einer solchen Liegenschaft an die Zivilverwaltung nur unter der Be-

         Gedruckt als Beilage Nr. 46a.
        Entwurfdes Reichsfinanzministers: GMR. v. 24. 5. 1869, RMRZ. 45.
<pb/>Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 25. 5. 1869  263

dingung stattfmden können, daß der Reichskriegsminister dieselbe zur ge¬
meinsamen Verteidigung oder zu sonstigen militärischen Zwecken nicht
mehr als notwendig erkennt. 3. Sollen von den gegenwärtigen Bestim¬
mungen jene Liegenschaften ausgenommen bleiben, über welche bereits
rücksichtlich ihrer Abtretung bestimmte Bedingungen vereinbart oder be¬
sondere Anordnungen und Bestimmungen schon dermalen getroffen wor¬

den sind.
   Gegen den letzteren Zusatz erhob Finanzminister Brestei

mit Berufung auf seinen in den früheren Sitzungen entwickelten Standpunkt
entschiedene Einsprache.3 Es handle sich bei diesen Bestimmungen nicht
um ein neues Gesetz, sondern nur um eine durch die dualistische Gestaltung
des Reiches notwendig gewordene Interpretation der bisherigen Direktiven.
Diese müsse allgemein gütig sein, und es gehe nicht an, daß, um den Wün¬
schen der Militärverwaltung bezüglich des Josefstädter Exerzierplatzes
Geltung zu verschaffen, wie es in der Absicht des Kriegsministers zu liegen
scheine - eine dem allgemeinen Prinzip zuwiderlaufende Klausel ad hoc
eingeschaltet werde. Er wiederhole - was er während der ganzen Verhand¬
lung vertreten habe -, daß der Vorgang - wie immer die prinzipielle Rege¬
lung ausfallen möge - in beiden Reichsteilen und bezüglich aller Objekte
ein gleichförmiger sein müsse. Auch was die Vergütung des Gebrauchswer¬
tes für von der Militärverwaltung abgetretene entbehrliche Immobilien be¬
treffe, müsse er auf seiner bisherigen Auffassung beharren, womach ein
territorialer Grundwert für gemeinsame Auslagen nicht verwendet werden
könne. Das Recht der Militärverwaltung im Falle solcher Immobilien¬
abtretungen erstrecke sich nur auf ein Surrogat, das heißt ein ihren Zwecken
entsprechendes anderes Objekt, nicht aber aufjden Spekulationswert der

nicht in der Benützung, sondern in äußeren Umständen liege.
    Ministerpräsident Graf Andrässy: Theoretisch sei

diese Argumentation wohl richtig, werde sie aber auch auf den Exerzier¬
platz angewendet, so sei es schwer, den diesfalls bestehenden Wünschen
Rechnung zu tragen, deshalb wäre es besser gewesen, diesen konkreten
Fall, bei welchem absonderliche Verhältnisse obwalten, nicht gleichzeitig
mit der Prinzipfrage, sondern vor derselben zur Austragung zu bringen.

    Reichsfinanzminister Freiherr v. Becke: Der
praktische Gedanke bei der angestrebten Vereinbarung sei der, daß der
Kriegsverwaltung eine gewisse Latitude gegönnt und die Möglichkeit gebo¬
ten werde, sich durch die entgeltliche Abtretung gewisser Liegenschaften
die Bedeckung der Kosten für etwaige sonstige Militärzwecke zu sichern,
wozu ihr bei der Entwicklung mancher größerer Städte in der Folge öfters
Gelegenheit geboten werden dürfte. Die ganze Differenz rühre daher, daß

3 Den Standpunkt von Brestei siehe ebd.
<pb/>264 Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 25. 5. 1869

der cisleithanische Finanzminister den Spekulationswert der fraglichen Im¬
mobilien für das betreffende Territorium beanspruche.

   Finanzminister v. Lonyay: Der diesseitige Finanzmi¬
nister habe auf die Gleichförmigkeit der Prinzipien Gewicht gelegt. Grund¬
sätzlich aber habe man sich bereits über die Anerkennung des Eigentumes
des Territoriums und des Benützungsrechtes der Militärverwaltung geeinigt,
welch letzteres unter Umständen gegen Vergütung an die Zivilverwaltung
abgetreten werden könne. Werde nun noch weiter gegangen und ausgespro¬
chen, daß die Vergütung auch in Geld stattfinden könne, jedoch mit der Ver¬
pflichtung des Kriegsministers, dasselbe nur in dem betreffenden Territori¬
um und nur für Militärzwecke zu investieren, so werde dadurch der ge¬
wünschten Gleichförmigkeit Rechnung getragen, denn wie heute mit dem
Exerzierplatz, so könne sich morgen mit ähnlichen Objekten in der jensei¬
tigen Reichshälfte, z. B. mit dem Neugebäude in Pest, der Fall ergeben, daß
der Militärverwaltung für deren Überlassung eine Vergütung geleistet wer¬
den müsse, für welche sodann die gleiche Bestimmung maßgebend sein
werde.

   Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, brachte Reichs¬
kanzler Graf Beust mit Hinweisung auf die Notwendigkeit,
Seiner Majestät dem Kaiser in der morgigen Sitzung4 einen fertigen Ent¬
wurf vorzulegen, eine vierte nach seinen Angaben entworfene und zum Teil
von Finanzminister v. Lonyay amendierte Formulierung nachstehenden In¬
haltes zur Verlesung beziehungsweise Abstimmung:

   § 1 Dem Kriegsminister steht die ungestörte Benützung der in Händen
der Militärverwaltung befindlichen Liegenschaften für militärische Zwecke
zu, das Eigentumsrecht über dieselben gebührt aber demjenigen Staats¬
gebiete, respektive demjenigen Finanzärar, in dessen Territorium die be¬
treffende Realität gelegen ist.

    § 2 Werden derlei Realitäten vom Kriegsminister als zu militärischen
Zwecken nicht mehr verwendbar befunden, so werden sie ohne weitere Ab¬
rechnung dem betreffenden Finanzminister als Vertreter des Staats¬
eigentums zurückgestellt.

    § 3 Handelt es sich aber um eine zu militärischen Zwecken benützte und
auch weiterhin benützbare Entität, bei welcher die Auflassung der militäri¬
schen Verwendung aus volkswirtschaftlichen oder Opportunitätsrücksich¬
ten gewünscht wird, so kann eine Überlassung derselben in den Zivilbesitz
im Wege der Vereinbarung zwischen dem Kriegsminister und dem betref¬
fenden Finanzminister dadurch erfolgen, daß letzterer der Militärverwal¬
tung ein anderes, in demselben Territorium gelegenes gleichbewertetes Ob¬
jekt zur Verfügung stellt.

        GMR. v. 26. 5. 1869, RMRZ. 48.
<pb/>Nr. 46a Grundzüge für die Behandlung des Immobilienbesitzes, o. O., o. D.  265

   Würde statt eines Realitätenumtausches ein Äquivalent in Barem sti-
puliert werden, so könnte dies nur unter der Bedingung geschehen, daß der
Kriegsminister verpflichtet werde, den entfallenden Betrag zur Erwerbung
anderer, im selben Territorium gelegener, militärischen Zwecken dienlicher
Realitäten zu verwenden.

   Es ist selbstverständlich, daß in allen derlei Fällen der Substituierung
einer Liegenschaft durch eine andere dem Kriegsminister hinsichtlich des
neuen in die Militärverwaltung gelangenden Objektes ebenfalls nur das
Recht der Benützung zu militärischen Zwecken, dem betreffenden Staats¬
ärar aber das Eigentumsrecht zukomme.

   § 4 Sollte eine Liegenschaft, welche seit 1. Jänner 1868 auf Grund von
Delegationsbeschlüssen aus den Matrikularbeiträgen beider Teile zu Zwek-
ken der gemeinschaftlichen Verteidigung erworben wurde, für militärische
Zwecke nicht mehr benützt werden, so ist dieselbe der Veräußerung zuzu¬
führen und wird der Erlös nach dem Quotalverhältnisse zwischen beiden
Teilen geteilt werden.

   Nach kurzer Diskussion einigten sich sämtliche Konferenzmitglieder in
der Annahme des vorstehenden Entwurfes, bis auf den im § 3 am Schluß der
ersten Alinea vorkommenden Ausdruck ,,gleichbewertetes Objekt&quot;, rück¬
sichtlich dessen sich eine unausgeglichene Meinungsdifferenz mit dem Fi¬
nanzminister Brestei ergab, indem letzterer die Worte ,,für militärische
Zwecke gleich brauchbares Objekt&quot; gesetzt wissen wollte. Nachdem noch
Ministerpräsident Graf Taaffe daraufhingewiesen, wie
das Wort ,,gleich brauchbar&quot; eine größere Latitude für den Kriegsminister
gewähre, wurde die endgültige Beschlußfassung der unter Ah. Vorsitze Sei¬
ner Majestät des Kaisers abzuhaltenden Konferenz Vorbehalten und die Sit¬
zung geschlossen.

                                                                                         Beust

[Ah. E. fehlt.]

    Nr. 46a Grundzüge für die Behandlung des Immobilienbesitzes
              der gemeinsamen Militärverwaltung, o. O., o. D.

    Beilage zum GMRProt. v. 25. 5. 1869, RMRZ. 46

   § 1 Alle Liegenschaften, welche sich im Besitze der Militärverwaltung
mit 1. Jänner 1868 befunden haben, werden in diesem ungestörten Besitze,
ohne vorgängige Untersuchung der Besitztitel aufrecht erhalten, so lange
dieselben als zur gemeinsamen Verteidigung oder zu sonstigen militäri¬
schen Zwecken erforderlich oder dienlich vom Reichskriegsminister er¬
kannt werden.
<pb/>266 Nr. 46a Grundzüge für die Behandlung des Immobilienbesitzes, o. O., o. D.

   Während der Dauer dieses Besitzes soll der Reichskriegsminister das
Recht haben, an diesen Liegenschaften gleich einem Eigentümer alle jene
Umgestaltungen und Veränderungen vorzunehmen, welche er für die ange¬
deuteten Zwecke für dienlich erachtet.

   § 2 Wenn der Reichskriegsminister findet, daß eine zur gemeinsamen
Verteidigung oder zu sonstigen militärischen Zwecken verwandte Liegen¬
schaft hiezu nicht mehr benötigt wird, so wird dieselbe vom Reichskriegs¬
minister dem Finanzministerium desjenigen Territoriums, in welchem die
unbewegliche Sache liegt, als Staatseigentum des betreffenden Länder¬
gebietes ohne weitere Abrechnung oder Vergütungsleistung zur weiteren
Verfügung übergeben.

   § 3 Handelt es sich aber um Liegenschaften, die in den Besitz der Mili¬
tärverwaltung vor dem 1. Jänner 1868 gelangt und an und für sich für ge¬
meinsame Verteidigung oder sonstige militärische Zwecke noch immer
verwendbar sind, über welche aber die Zivilverwaltung des einen oder des
anderen Teiles aus Gründen des allgemeinen Verkehrs oder der öffentlichen
Wohlfahrt gegen ein entsprechendes Äquivalent zu verfügen wünscht, so
hat in solchen Fällen allerdings auch der Grundsatz des Territorialeigen¬
tums der betreffenden Liegenschaft in Anwendung zu kommen.

   Doch hat jeder solcher Überlassung aus dem Militärbesitze in das terri¬
toriale Staatseigentum eine Vereinbarung über das Äquivalent zwischen
dem Reichskriegsministerium und dem betreffenden Finanzminister voran¬
zugehen.

   Immer aber kann die Abtretung einer solchen Liegenschaft nur unter der
Bedingung stattfinden, daß der Reichskriegsminister dieselbe zur gemein¬
samen Verteidigung oder zu sonstigen militärischen Zwecken nicht mehr
als notwendig erkennt.

   Von dieser Bestimmung bleiben aber jene Liegenschaften ausgenommen,
über welche bereits rücksichtlich ihre Abtretung bestimmte Bedingungen
vereinbart oder besondere Anordnungen und Bestimmungen schon dermal
getroffen worden sind.

   Das Äquivalent wird nach dem Gebrauchswerte, welchen das zu zedie¬
rende Objekt zur Zeit der Abtretung für die Militärverwaltung hatte, fest¬
gestellt.

   Diejenigen Beträge, welche als Äquivalent für ein solches der Zivilver¬
waltung überlassenes Objekt der Militärverwaltung zukommen, sind in den
Voranschlag der gemeinsamen Militäreinnahmen einzustellen, wogegen für
jede Mehrauslage, welche die Surrogierung des der Zivilverwaltung über¬
lassenen Objektes erforderlich macht, die verfassungsmäßige Ausgabsbe¬
deckung von den Delegationen einzuholen sein wird.
<pb/>Nr. 47 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 26. 5. 1869 - Protokoll I  267

   § 4 Diejenigen Liegenschaften, welche seit 1. Jänner 1868 auf Grund
von Delegationsbeschlüssen aus den Matrikularbeiträgen beider Teile zur
gemeinschaftlichen Verteidigung oder sonstigen militärischen Zwecken in
dem einen oder dem anderen Territorium erworben worden sind, bleiben im
Besitze der gemeinsamen Militärverwaltung, solange dieselbe für Militär¬
zwecke verwendet werden, sind aber als Simultaneigentum beider Teile zu
betrachten, und wird im Falle ihrer Entbehrlichkeit (§ 2) der zur Zeit des
Aufhörens der Militärbenützung verbleibende Eigentumswert nach den
pragmatischen Quotenverhältnissen zwischen beiden Teilen unter Wahrung
des Territorialgrundsatzes über das Eigentum geteilt.

         Nr. 47 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 26. Mai 1869 -
                                        Protokoll I

    RS. (und RK.)
    Gegenwärtige: der Reichsfinanzminister Freiherr v. Becke, der Reichskriegsminister
[FML.] Freiherr v. Kuhn, der kgl. ung. Ministerpräsident Graf Andrässy, der k. k. Ministerprä¬
sident Graf Taaffe, der kgl. ung. Finanzminister v. Lönyay, der kgl. ung. Minister am Ah.
Hoflager Graf Festetics, k. k. Finanzminister Brestei.
    Protokollführer: Sektionsrat Freiherr v. Konradsheim.
    Gegenstand: I. Verfügung über die in den Händen der Militärverwaltung befindlichen Im¬
mobilien. II. Gagenerhöhung für die Offiziere der Armee.

   KZ. fehlt - RMRZ. 47
   Protokoll des zu Wien am 26. Mai 1869 abgehaltenen Ministerrates für
gemeinsame Angelegenheiten unter dem Vorsitze des Reichskanzlers Gra¬
fen Beust.

   I. Reichskanzler Graf v. Beust leitete die Beratung
mit der Verlesung der neu entworfenen Punktationen einer Vereinbarung
über die Behandlung des Immobilienbesitzes der gemeinsamen Militär¬
verwaltung, wie solche nach dem Ergebnisse der gestrigen Sitzung in dem
diesfälligen Protokolle formuliert erschienen, ein.1 Nach Verlesung des
Protokolles erhob Reichskriegsminister Freiherr v.
Kuhn gegen den Schlußpassus desselben, worin das prinzipielle Einver¬
ständnis der Konferenzmitglieder über die Annahme der Punktationen als
hergestellt bezeichnet wurde, mit dem Bemerken Einsprache, daß er seiner¬
seits die Zustimmung nicht unbedingt, sondern nur mit dem Vorbehalte er¬
teilt habe, daß die fragliche Vereinbarung auf den Exerzierplatz auf dem

        Siehe GMR. v. 25. 5. 1869, RMRZ. 46.
<pb/>