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Nr. 123 Ministerrat, Wien, 5. Jänner 1867 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS. in HHSTA., PA. XL 283 ; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 5. 1.), Beust, Larisch 12. 1., Komers 12. 1., Wüllerstorf 13. 1., John 14. 1., Geringer für II und III 14. 1., Károlyi; außerdem anw. Stählin bei II, Hermann bei III; abw. Mailáth.

MRZ. 123 – KZ. 318 –

Protokoll des zu Wien am 5. Jänner 1867 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Neubesetzungen mehrerer Statthalterposten

Der Staatsminister motivierte sein Vorhaben, den Statthalter in Oberösterreich, Freiherrn v. Spiegelfeld, und den Landeschef in Kärnten, Freiherrn v. Schluga, die den Anforderungen des Dienstes nicht mehr entsprechen, zur Versetzung in den Ruhestand, und zwar den ersteren in den bleibenden und den letzteren in den zeitlichen, au. in Antrag zu bringen, weiters den Landeschef von Salzburg, Grafen Taaffe, zum Statthalter von Oberösterreich, den Statthaltereivizepräsidenten Grafen Coronini zum Landeschef in Salzburg und den Hofrat Grafen Hohenwart in Trient zum Landeschef in Kärnten au. gegenwärtig halten zu wollen1.

Die Konferenz war hiemit einverstanden.

II. Durchführung der Grundentlastung in Böhmen

Au. Vortrag des Staatsministers vom 12. November v. J., Z. 6225/StM., über den vom böhmischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf wegen weiterer Durchführung der Grundentlastung in Böhmen2.

Der Ministerialrat Ritter v. Stählin referierte, Se. Majestät habe hierüber den Staatsrat zu vernehmen und dessen Gutachten vom 1. Dezember v. J., Z. 563/St.3, an den Vorsitzenden des Ministerrates zur Beratung im Ministerrate herabgelangen zu lassen geruht. Der Differenzpunkt zwischen dem Antrage des Staatsministers und jenem des Staatsrates bestehe darin, daß ersterer aus meritorischen Gründen, nämlich mit Rücksicht auf die in dem Gesetzentwurfe enthaltenen Bestimmungen wegen Ablösung der noch aufrecht bestehenden Leistungen an Kirchen, Pfarren und Schulen, letzterer im Grunde [aus] der Inkompetenz des Landtages zur Votierung des Gesetzes dessen Ablehnung bezielt. Nachdem Referent gegenüber dem Gutachten des Staatsrates jene Bemerkungen geltend gemacht hatte, welche in der Beilage zu dem neuen Entwurfe des au. Vortrages, Z. 6225 ex 1866, enthalten sind, nachdem der Staatsminister weiters bemerkt hatte, daß es ihm angenehm wäre, auf diesen Gegenstand, der immer wieder vorkommen wird, meritorisch einzugehen, daß aber insbesondere der Umstand, daß hienach die Lehrer die Naturalbezüge verlören und mit der Geldreluition nicht leben könnten, ihn bestimme, der Meinung zu sein, daß jetzt nicht der Moment sei, den vorliegenden Gesetzentwurf der Ah. Sanktion zu empfehlen, nachdem || S. 387 PDF || endlich der Leiter des Staatsrates das Gutachten des Staatsrates aufrechterhalten und erklärt hatte, daß, falls der Landtag für kompetent angesehen, daher auf die Sache selbst eingegangen werden sollte, er mit jenen Stimmen des Staatsrates sich vereinigen würde, die sich gegen das Erfordernis der kirchlichen Zustimmung und für die Ah. Sanktion des Gesetzes ausgesprochen haben, proponierte Graf Belcredi eine Vermittlung dahin: es wäre bei Sr. Majestät darauf einzuraten, den Gesetzentwurf ohne Motivierung abzulehnen.

Diesem Vermittlungsantrage stimmten sämtliche Konferenzmitglieder bei4.

III. Förderung des Volksschulwesens

Au. Vortrag des Staatsministers vom 31. Jänner 1866, Z. 12624/CU., betreffend Maßnahmen zur Förderung des Volksschulwesens5.

Ministerialsekretär Hermann referierte, der von Sr. Majestät hierüber vernommene Staatsrat habe laut seines au. Vortrages vom 17. März 1866, Nr. 83/St.6, den Anträgen I und III des Staatsministeriums beigepflichtet, zum Antrage II – in betreff der verfassungsmäßigen Regelung der Einflußnahme der Gemeinden auf die Volksschulen – eine abweichende Ansicht ausgesprochen und überdies Anlaß genommen, über das künftige Vorgehen des Staatsministeriums bei den inneren Schuleinrichtungen eine Ah. Weisung an dasselbe in Antrag zu bringen. In betreff des Vorgehens zur verfassungsmäßigen Regelung der Einflußnahme der Gemeinden auf die Volksschulen bestehe – wie Referent bemerkte – die Divergenz der Ansichten darin, daß der Staatsrat diese Angelegenheiten vorerst dem engeren Reichsrate zuzuweisen und darauf die näheren Anordnungen den Landtagen zu überlassen wünscht, während die Absicht des Staatsministeriums dahin gerichtet sei, hiezu unmittelbar die verfassungsmäßige Mitwirkung der Landtage in Anspruch zu nehmen und zu diesem Zwecke auf der Grundlage des bereits vorhandenen Gesetzentwurfes mit Berücksichtigung der Schulverhältnisse der einzelnen Länder zunächst die für die Landtage notwendigen Regierungs­vorlagen ausarbeiten zu lassen.

Der Leiter des Staatsrates hielt die staatsrätliche Ansicht aufrecht und betonte es neuerdings als erwünschlich, daß die Grundsätze, welche bezüglich der Einflußnahme der Gemeinden auf die Volksschulen künftig maßgebend werden sollen, gemeinsam für die zum engeren Reichsrate gehörigen Königreiche und Länder festgesetzt werden mögen. Der Minister des Äußern äußerte anfangs das Bedenken, ob nicht durch die unmittelbare Zuweisung dieser Angelegenheit an die Landtage der Kompetenz einer künftigen cisleithanischen Gesamtvertretung in Schulsachen vorgegriffen würde. Der Handelsminister besorgte neuerliche nationale Reibungen, welche durch die vorhergehende gemeinsame Feststellung der Grundsätze vermieden werden könnten.

Nachdem jedoch der Staatsminister die entsprechenden Aufklärungen im Gegenstande gegeben und insbesondere nachgewiesen hatte, daß es sich keineswegs || S. 388 PDF || um ein allgemeines Volksschulgesetz handelt, daß die eigentlichen Fragen des Schulunterrichtes ganz unberührt bleiben und daß die Entscheidung in diesen Fragen sowie speziell in der Sprachenfrage nach wie vor der Regierung gewahrt wird, nachdem er endlich einer weiteren Besorgnis des Staatsrates entgegengehalten hatte, daß für jedes Landesgesetz die Sanktionierung der Krone notwendig ist, wodurch die Staatsinteressen vollkommen gesichert erscheinen, und daß es sich nach seinem Antrage überdies zunächst nur um die Ah. Ermächtigung zur Ausarbeitung der Regierungsvorlagen für die Landtage handelt, deren jede wieder in Hinsicht auf den ganzen Inhalt noch vorher der Beratung des Ministerrates und der Ah. Genehmigung zu unterziehen sein wird, schlossen sich sämtliche Konferenzmitglieder der Ansicht des Staatsministers aus den im au. Vortrage vom 31. Jänner v. J. dafür geltend gemachten Gründen an. Bezüglich der Frage im allgemeinen, was bezüglich des Volksschulwesens der Exekutive und was der Gesetzgebung zukommen solle, sei das Staatsministerium – wie Referent fortfuhr – der Meinung, daß die inneren Schuleinrichtungen, „Lehrstoff, Lehrplan, Methode etc.“, nach wie vor mittels Normalvorschriften, „Regulative, Statute etc.“, durch die Exekutive der dazu berufenen fachlichen Staatsbehörden zu ordnen seien, was der Staatsrat nicht unbedingt billige, der unter Umständen auch für derlei Angelegenheiten einen verfassungsmäßigen Vorgang beziehungsweise die Einholung der Ah. Entschließung empfiehlt. Da die Volksschulfragen sehr häufig gemischter Natur sind, der Weg des Vorgehens nach der Natur des Gegenstandes von Fall zu Fall beurteilt werden muß und die vom Staatsrate beantragte Ah. Weisung an das Staatsministerium ausdrücklich auf die bestehenden Vorschriften hinweist, sonach dadurch der Unterrichtsrat und das Staatsministerium in der kompetenten Behandlung der didaktisch-pädagogischen Fragen, welche das letztere zunächst im Auge hatte, nicht beirrt werden können, nahm der Staatsminister keinen Anstand, dem diesbezüglichen Einraten des Staatsrates, da solches die Kompetenz in den inneren Schulein­richtungen näher präzisiert, beizupflichten, und es schloß sich sohin auch der Ministerrat in diesem Punkte dem Antrage des Staatsrates an7.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.