MRP-1-6-02-0-18660525-P-0077.xml

|

Nr. 77 Ministerrat, Wien, 25. Mai 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 25. 5.), Mensdorff, Esterházy 2. 6., Franck, Mailáth 3. 6., Larisch 4. 6., Komers 4. 6., Wüllerstorf 6. 6., Geringer 7. 6.; außerdem anw. Becke, de Pretis bei I, Dobler bei IV.

MRZ. 77 – KZ. 1499 –

Protokoll des zu Wien am 25. Mai 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Übereinkommen mit der Südbahngesellschaft

Übereinkommen mit der Südbahngesellschaft in betreff der Ausführung des Hafenbaues in Triest und mehrerer Eisenbahnbauten.

Der Handelsminister referierte, er habe gemäß den Ministerratsbeschlüssen vom 16. April l. J. mit au. Vortrage vom 30. April 1. J., Z. 6851, das mit der privilegierten Südbahngesellschaft getroffene Übereinkommen in betreff der Ausführung des Hafenbaues in Triest und mehrerer Eisenbahnbauten Sr. Majestät zur Ah. Genehmigung unterbreitet, Allerhöchstwelche diesen Gegenstand an den Staatsrat zur Begutachtung gelangen zu lassen geruhten. Laut des vom Staatsrate erstatteten, über Ah. Auftrag in der Ministerkonferenz neuerdings zu beratenden Gutachtens, Z. 240/StR.2, habe der Staatsrat im allgemeinen mit Stimmenmehrheit sich mit den ministeriellen Anträgen einverstanden erklärt, übrigens sowohl in formeller Beziehung als in betreff des allgemeinen Teiles und der Detailbestimmungen mehrfache Modifikationen in Antrag gebracht.

Nachdem das Staatsratsgutachten seinem ganzen Inhalte nach abgelesen und jeder einzelne Differenzpunkt eingehend erörtert worden war, einigte sich die Konferenz in folgenden Beschlüssen:

A) die Form betreffend: Es sei die vom Handelsminister vorgeschlagene Form eines Gesetzes zu wählen, da es sich gleichsam um eine Art Staatsanlehen, um die Amortisierung desselben sowie um eine Steuerbefreiung handelt, wozu ein Gesetz erforderlich sei. Eine Trennung des Gegenstandes, je nachdem bezüglich eines Teiles ein Gesetz erforderlich, bezüglich der der Exekution zustehenden administrativen Verfügungen aber die Regierung im Verordnungswege vorgehen könnte, wurde nicht für opportun gehalten, weil dem Gesetze die Motivierung fehlen, das Publikum daraus bloß die Steuerbefreiung ersehen, nicht aber auch zugleich das dafür gebotene Äquivalent erfahren würde.

B) den allgemeinen Teil anbelangend: a) Die Separatprotokolle seien bei der formellen Ausfertigung in das Übereinkommen nicht aufzunehmen, sondern daselbst || S. 112 PDF || nur zu agnoszieren. b) Es soll noch versucht werden, die Südbahngesellschaft bezüglich der Bahnlinie Barcs–Fünfkirchen zur Bestimmung eines Termins sowie dazu zu veranlassen, daß sie diese Linie gleichzeitig mit jener von Kanizsa–Barcs ausbaue.

C) die Detailbestimmungen betreffend:

Art. II. Um Zweifeln vorzubeugen, soll statt dem Worte „Bahngeleise“ gesagt werden „Bahnabzweigung“. Im zweiten Absatze sei nach dem staatsrätlichen Einraten die Bestimmung aufzunehmen, daß die Detailprojekte von der Südbahngesellschaft zu verfassen sind.

Art. III. Die ministerielle Textierung b) einer Zweigbahn von Rovigo zum Po soll hauptsächlich aus den vom staatsrätlichen Votanten Freiherrn v. Hock angeführten Gründen unverändert bleiben. Es soll aber auch versucht werden, einen Termin zu bestimmen, innerhalb welchem die Südbahngesellschaft sich zur Herstellung der Verbindungsbahn Kanizsa–Esseg verpflichtet.

Art. V. Der stilistische Verbesserungsantrag des Staatsrates zu diesem Artikel wurde angenommen.

Art. VI hätte unverändert zu verbleiben, da der Tarif, wie er vorliegt, als genügend anerkannt wurde. Als Anfangstermin sei der 1. Juli l. J. zu bestimmen.

Art. VII. Es soll versucht werden, die Südbahn zu bewegen, den Termin, für welchen sie auf ihr Vorrecht bezüglich aller auf dem rechten Donauufer auszuführenden Bahnen für fünf Jahre verzichtet, statt vom 1. Jänner 1866 erst vom 1. Jänner 1867 laufen zu lassen. Im Anfange dieses Artikels sei nebst dem § 23 der Konzessionsurkunde auch der § 24 zu berufen.

Art. VIII. Es seien nach dem staatsrätlichen Antrage hier die einzelnen Absätze besonders zu bezeichnen. Die vom Staatsrate gemachten Bemerkungen über mangelnde Klarheit bezüglich des Eigentums und der Benützung der Bahngeleise wurden durch die Aufklärungen des Handelsministers dahin erläutert, daß eine größere Präzisierung mit Rücksicht auf tatsächliche Verhältnisse und die Unmöglichkeit, im vorhinein zu bestimmen, wer diese Geleise legen wird, für jetzt nicht möglich sei, wobei übrigens als selbstverständlich angenommen wurde, daß diese Geleise, sie mögen wem immer gehören, jedenfalls dem allgemeinen Verkehre überlassen werden müssen. Baron Geringer fand durch diese Erklärung den staatsrätlicherseits erhobenen Anstand für beseitigt.

Art. IX. Es sei – nach dem Antrage des Staatsrates – der 1. Juli jeden Jahres als Fallfrist der von der Staatsverwaltung zu leistenden Jahresraten zu bezeichnen und auch auszudrücken, daß die Zahlungen in klingender Münze sich nicht bloß auf die Kapitalsraten, sondern auch auf die entfallenden Zinsen beziehen.

Art. XI. Die zu diesem Artikel von dem Staatsrate vorgeschlagenen stilistischen Verbesserungen seien im Interesse der größeren Deutlichkeit in dem Übereinkommen vorzunehmen. Der beanständete Ausdruck im Schlußsatze „diese Zahlung“ habe jedoch als vollkommen verständlich zu verbleiben.

Art. XIII. Baron Geringer stand von dem staatsrätlicherseits diesfalls erhobenen Anstande ab, weil die Änderung, welche den Art. 17 der Konzessionsurkunde betrifft, in dem Kontexte des Vertrages ohnedies angegeben ist. Dagegen einigte || S. 113 PDF || sich die Konferenz in der Annahme des staatsrätlichen Antrages, daß dem Worte „Meile“ noch beizufügen sei: „und Betriebsjahre“.

Art. XIV. Die gewählte Textierung dieses Artikels sei unverändert beizubehalten, weil für die Staatsverwaltung kein Grund vorliegt, die im § 55 der Konzessionsurkunde ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Konzessionsdauer festgesetzten Termine zu ändern, und weil sonst die Staatsverwaltung eventuell sich verpflichten müßte, die im § 55 der Konzessionsurkunde vom Augenblicke der Einlösung bis zum Jahre 1954 fixierte Rente auch für die durch das neue Übereinkommen verlängerte Konzessionsdauer zu zahlen.

Art. XV. Im dritten Absatze sei nach dem staatsrätlichen Antrage für den Zeitraum von fünf Jahren, welcher zur finanziellen Auseinandersetzung der Gesellschaft bewilligt wird, – obgleich hierüber ein Zweifel nicht leicht entstehen kann – der 1. Jänner 1867 festzusetzen. Auch sei zu versuchen, die Südbahngesellschaft ohne Bekanntgabe der Motive zu vermögen, das von dem Staatsrate bezüglich der Obligationen proponierte Amendement, in dessen Text jedoch das Wort „Lediglich“ auszulassen wäre, anzunehmen. Der Handelsminister übernahm es, die beschlossenen Änderungen im Übereinkommen vorzunehmen und sich die Ah. Genehmigung desselben im Sinne der Ministerratsbeschlüsse au. zu erbitten3.

II. Verordnung gegen politisch bedenkliche Personen im lombardisch-venezianischen Königreich, im Küstenland, in Istrien und in Südtirol

Der Justizminister erhielt die Zustimmung der Konferenz wegen eventueller Erlassung einer kaiserlichen Verordnung, wodurch die Länderchefs zur Einleitung von Sicherheitsvorkehrungen gegen politisch bedenkliche Personen im lombardisch-venezianischen Königreiche, im Küstenlande, in Istrien und in Südtirol ermächtigt werden4.

III. Suspendierung der Gesetze zum Schutz der persönlichen Freiheit und des Hausrechts in den Festungen Böhmens, Mährens und in Krakau

Der Justizminister gab sein Vorhaben kund, über Anregung von Seite des Oberbefehlshabers der Nord-Armee, FZM. Ritter v. Benedek, Sr. Majestät einen Gesetzentwurf wegen Suspendierung der Gesetze zum Schutze der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes, Einsetzung der Strafgerichtsbarkeit der Militärgerichte über gewisse Verbrechen und Vergehen auch in Ansehung der Zivilpersonen und eventueller Verhängung des Standrechtes bezüglich der böhmischen und mährischen Festungen, dann jener in Krakau samt Rayon au. zur Ah. Genehmigung unterbreiten zu wollen.

Die Konferenz stimmte diesem Vorhaben einhellig bei5.

IV. Entschädigungsansprüche Felix Tallachinis

Der Finanzminister stellte die Motive dar, aus welchen er mit dem au. Vortrage vom 13. April 1. J., Z. 56129, die au. Bitte gestellt habe: Se. Majestät wollen auszusprechen geruhen, daß Allerhöchst­dieselben einen Rechtsanspruch des Felix Tallachini beziehungsweise seiner Verlassenschaft auf Vergütung der bei den Eisenbahnbauten in Ungarn erlittenen Verluste nicht anzuerkennen, jedoch um dem hiedurch herbeigeführten Bedrängnisse der Familie desselben abzuhelfen, dessen vier Söhnen ein für allemal ein Gnadengeschenk von 300.000 fr. Ag. zu bewilligen finden6. Der von Sr. Majestät hierüber vernommene Staatsrat habe laut seines au. Vortrages vom 11. Mai 1. J., Z. 195/StR.7, mit Stimmenmehrheit sich für die Ah. Bewilligung dieses Gnadengeschenkes nach dem Einraten des Finanzministers ausgesprochen, jedoch den nachstehend abgeänderten Resolutionsentwurf vorgeschlagen: „Nach dem Antrage bewillige Ich den vier Söhnen des verstorbenen Bauunternehmers Felix Tallachini ein Gnadengeschenk von 300.000 Gulden österreichischer Währung.“

Der Justizminister bemerkte, daß alle im Gegenstande vernommenen Behörden, der Finanzminister selbst sowie auch der Staatsrat darüber einig seien, daß dem Felix Tallachini beziehungsweise dessen Verlaßmasse Rechtsansprüche auf Restguthabungen für Eisenbahnbauarbeiten in Ungarn nicht zustehen. Darüber könne um so weniger ein Zweifel entstehen, einerseits weil Tallachini alle seine Guthabungen aus den ungarischen Eisenbahnbauten im Jahre 1854 an das Großhandlungshaus Arnstein & Eskeles abgetreten, letzteres hiefür den vereinbarten Pauschalabfindungsbetrag von 430.000 fr. angenommen und als Zessionar des Tallachini auf alle Forderungen, welche aus Anlaß der fraglichen Eisenbahnbauten von Seite des Bauunternehmers Tallachini respektive seiner Gläubiger an das Ärar etwa noch geltend gemacht werden sollten, verzichtet hat, andererseits aber, weil mit Ah. Entschließung vom 19. Februar 1860 8 dem Tallachini für die bei den Eisenbahnbauten in Mähren und Steiermark erlittenen Nachteile ein Gnadengeschenk von 300.000 fr. bewilligt wurde, wobei er die Erklärung abgab, auf alle weiteren Ansprüche auf die von ihm ausgeführten verschiedenen Eisenbahnbauten zu verzichten. Es handle sich daher jetzt nicht um eine Entschädigung für Ansprüche, die formell nicht durchgeführt werden können, sondern einfach um ein Ah. Gnadengeschenk. Nach des Votanten innigster Überzeugung sei aber der gegenwärtige Moment nicht darnach, um Sr. Majestät au. anraten zu können, eine Summe von 300.000 fr. zu verschenken. Wenn es aber wahr sei, daß die Nachlaßmasse des Tallachini total verschuldet sei, so würde das Gnadengeschenk nur den Gläubigern des Tallachini, gegenüber welchen der Staat gar keine Verbindlichkeiten hat, zugute kommen, indem sie diese Summe sogleich mit Beschlag belegen würden. Wenn man aber geltend machen wolle, daß selbst schon der frühere Finanzminister v. Plener eine Nachtragszahlung an Tallachini als wahrscheinlich vorausgesehen und einen Betrag von 600.000 fr. hiefür in den Staatsvoranschlag eingestellt habe, so können doch dabei zwei Umstände nicht unerwogen bleiben, nämlich 1. daß v. Plener geglaubt haben wird, || S. 115 PDF || daß dem Tallachini Rechtsansprüche auf eine Entschädigung zur Seite stehen, wovon nach der heutigen Sachlage keine Rede sein kann, und 2. daß es, wenn eine solche Post ins Präliminare auch aufgenommen worden, noch immerhin fraglich geblieben wäre, ob das Abgeordnetenhaus des Reichsrates hierauf eingegangen wäre. Endlich erachtete der Justizminister sich gegenwärtig halten zu müssen, daß einmal der Tag kommen wird, an welchem das Ministerium alles, was es auf Grund des Ah. Patentes vom 20. September 1865 9 verfügt hat, vor einem Vertretungskörper wird rechtfertigen müssen. Dann werde es nicht angehen, daß das Ministerium sich auf Ah. Befehle Sr. Majestät beruft, weil es nicht angeht, aus dem Ah. Namen Sr. Majestät einen Schild zu machen, um das Ministerium damit zu decken. Es werde vielmehr das Ministerium sich in die Bresche stellen müssen, um alle Angriffe von Sr. Majestät abzuwehren und auf sich zu lenken. Wie könnte aber dann ein solches Gnadengeschenk, noch dazu in einer Zeit, wo alle Kräfte auf das äußerste angespannt werden müssen, um für den ungeschmälerten Bestand der von mächtigen Feinden bedrohten Monarchie eine Gewähr zu verschaffen, gerechtfertigt werden?

Was die von Baron Becke gemachte Einwendung betrifft, daß das den Söhnen des Felix Tallachini nach dem Antrage des Finanzministers zu gebende Gnadengeschenk von 300.000 fr. den Gläubigern des seither verstorbenen Felix Tallachini nicht zustatten kommen beziehungsweise von denselben nicht mit Verbot werde belegt werden können, weil sich dieselben gewiß mit dem beneficium inventarii zu dem Nachlasse ihres Vaters werden erbserklärt haben, glaubte der Justizminister entgegenhalten zu sollen, daß sich aus der Ah. Resolution immer ergeben würde, daß diese 300.000 fr. nichts anderes seien als eine im Gnadenwege gewährte Entschädigung für Ansprüche, welche in formeller Beziehung nicht durchführbar sind. Das Gnadengeschenk würde daher immer nur ein Ersatz sein, den man dem Vater Tallachini gewährt, und auf einen solchen könnten daher die Gläubiger immer greifen, weil er eben nur dem Vater Tallachini für die von ihm gestellten Ansprüche gegeben wird. Würden aber in der Ah. Entschließung nicht die vier Söhne des verstorbenen Bauunternehmers Felix Tallachini als die Beschenkten bezeichnet werden, sondern die Bezeichnung der Beschenkten ohne Beziehung auf ihren Vater etwa derart vorgenommen werden: „Ich bewillige dem A, B, C und D Tallachini ein Gnadengeschenk von 300.000 fr.“, so würde von der Regierung mit Wissen die Hand geboten werden, die Gläubiger des Felix Tallachini um eine Summe, die auch im Gnadenwege doch nur mit Rücksicht auf Ersatzansprüche des Felix Tallachini gewährt werden kann, listigerweise zu bringen, welchem gewiß nicht ausbleibenden Vorwurfe sich die Regierung doch nicht aussetzen kann. Der Vermittlungsvorschlag des Leiters des Staatsrates , ob man den vier Söhnen des Felix Tallachini mit Rücksicht auf die ganz besonderen vom Finanzminister geltend gemachten Billigkeitsgründe nicht etwa eine lebenslängliche Rente qua Pension von vielleicht je 2000 bis 3000 fr. geben sollte, wurde von dem Finanzminister nicht ausreichend erkannt, da die vier Söhne des Felix Tallachini nur dann, wenn ihnen das beantragte || S. 116 PDF || Kapital geschenkt würde, die Schulden ihres Vaters im Vergleichswege tilgen könnten, wornach ihnen zusammen noch ein Restbetrag von etwa 50.000 fr. bleiben würde.

Mit Ausnahme des Finanzministers einigte sich sohin die Konferenz einhellig in der Ansicht, daß es aus den von dem Justizminister angeführten schlagenden Gründen nicht gewagt werden könne, den Antrag des Finanzministers Sr. Majestät zur Ah. Genehmigung zu empfehlen.

Der Finanzminister glaubte sich für versichert halten zu können, in der Konferenz der Minister werde der Gedanke nicht Raum finden, daß er mit den Staatsgeldern verschwenderisch umgehe. Der vorliegende Fall sei jedoch nach den umfassenden Darstellungen des Sachverhaltes in seinem au. Vortrage ein in so hohem Grade berücksichtigungswerter, daß er sich, so schwer es den bedrängten Staatsfinanzen auch ankommen mag, eher zu diesem großen Opfer herbeilassen als durch die Hinwegweisung dieser höchst billigen Ansprüche dem Souverän von Österreich, unserem Ag. Kaiser und Herrn, immerhin einige Gewissenslast auferlegen wollte. Der Finanzminister ersuchte sonach den vorsitzenden Staatsminister, in dem au. Vortrage, womit das Ergebnis der Ministerberatung Sr. Majestät au. angezeigt wird, ausdrücklich anzuführen, daß er (der Finanzminister), ungeachtet sein Antrag in der Konferenz von keiner Seite sich einer Zustimmung erfreute, dennoch aus obigem Grunde an demselben festhalten zu sollen sich für verpflichtet erachte10.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.