Nr. 76 Ministerrat, Wien, 22. Mai 1866 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber; VS.Vorsitz Belcredi; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Belcredi 22. 5.), Mensdorff 29. 5., Franck, Mailáth 29. 5., Larisch 29. 5., Komers 29. 5., Mercandin 30. 5., Geringer; außerdem anw.anwesend Holzgethan, Savenau, Becke, Fellner, Blaschier; abw.abwesend Esterházy, Wüllerstorf.
MRZ. 76 – KZ. 1498 –
Protokoll des zu Wien am 22. Mai 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.
I. Ausfuhrverbot für Lebensmittel, Heu, Stroh und Holz
Der Kriegsminister erinnerte an die im Ministerrate vom 19. 1. M. gefaßten – jedoch noch nicht publizierten – Beschlüsse wegen teilweiser Wiederaufhebung der erlassenen Ausfuhrverbote1 und bemerkte, daß mittlerweile ein Telegramm des Armeekommandos in Verona eingelangt sei, womit dasselbe über Anregung durch den Statthalter in Venedig und damit einverstanden bittet, die Verfügung zu treffen, daß das Ausfuhrverbot nach Fremditalien auf alle Gattungen von Lebensmitteln, dann Heu, Stroh und Holz ausgedehnt werde, und zwar um so mehr, als auch dortlandes schon gleiches Verbot besteht. Auch habe der Landeschef in Salzburg angezeigt, daß seit der Erlassung des Getreideausfuhrverbotes Mehl in auffallend großen Quantitäten zur Ausfuhr gelange. In seiner Stellung als Kriegsminister halte er sich für verpflichtet, wenn er auch die Nachteile solcher Ausfuhrverbote in volkswirtschaftlicher Beziehung nicht verkenne, diese Anzeigen im Ministerrate zu seiner eigenen Deckung vorzubringen, um Vorwürfen zu begegnen, wenn die Vorräte in den Grenzländern gegen den Kriegsschauplatz aufgekauft und ausgeführt werden und der Nachschub aus den Hinterländern nicht rechtzeitig erfolgen könne. Der Kriegsminister glaubte demnach sich mit der Aufhebung der Ausfuhrverbote, ausgenommen allgemein der Pferde und des Hafers, dann speziell gegen Fremditalien des Schlacht- und Stechviehes, dann Getreide und Mehl einverstanden erklären, zugleich jedoch beantragen zu sollen, gegen Fremditalien auch die Ausfuhr von allen Gattungen Lebensmitteln, Heu, Stroh und Holz zu verbieten.
Der Sektionschef Freiherr v. Becke meinte, daß der Antrag des Statthalters in Venedig im Zusammenhange mit dem Requisitionssysteme stehe, welches der Statthalter für den Kriegsfall dort einzuführen beabsichtigt. Er wolle dabei mit den Provinzen beginnen, die näher dem Feinde gelegen sind, und besorge daher, daß, wenn nicht die beantragten Ausfuhrverbote bestehen, die dortige Bevölkerung, sobald sie erfährt, daß mit den Requisitionen begonnen wird, ihre Vorräte über die Grenze flüchten werde. Der Staatsminister meinte, daß man den Statthalter in Venedig, ähnlich wie dies mit dem Statthalter || S. 105 PDF || in Tirol der Fall war, ermächtigen könnte, nach Maßgabe der Verhältnisse die Ausfuhr der Lebensmittel, Stroh, Heu u. dgl. zu verbieten. Das Ausfuhrverbot von Getreide (mit Ausnahme des Hafers) zur See sollte wohl gegen Fremditalien aufrechterhalten, sonst aber, als das eigene Land empfindlich schädigend, aufgelassen werden. Baron Becke klärte auf, daß dies ganz leicht durchführbar wäre, weil jedes Schiff in seinem Manifeste den Hafen bezeichnen müsse, in welchem es ausladen wird, und Fälschungen der Schiffsmanifeste bei der stattfindenden Überwachung nicht leicht denkbar wären. Der Finanzminister brachte auch zur Sprache, es sei neuestens aus Krakau die Anzeige eingelaufen, daß eine Quantität von 120.000 Metzen Hafer von Szczakowa aus über das russische Grenzzollamt Maczki (Granica) nach Myslowitz nach [sic!] Preußen ausgeführt werden wolle. Wenn die Haferausfuhr auch dort verboten sein soll, so müsse sie sich, weil diese Maßregel für ein einziges Zollamt unwirksam wäre, über die Grenze des Krakauer Kreises überhaupt erstrecken. Die Konferenz war der Ansicht, daß die Ausfuhr des Hafers über die russische Grenze einerseits, weil bei den mangelhaften Kommunikationsmitteln in Rußland dieselbe wegen der großen Transportspesen nicht lohnend wäre, anderseits aber wegen Repressalien seitens Rußlands, von dessen östlichen Ländern viel Getreide nach Österreich importiert wird, nicht zu verbieten wäre.
Im übrigen faßte der Ministerrat nach eingehender Erörterung einhellig folgende Beschlüsse:
1. Das Pferdeausfuhrverbot habe allgemein aufrecht zu verbleiben. 2. Das Ausfuhrverbot für Getreide, Mehl, Hülsenfrüchte sei mit der Ausnahme zurückzuziehen, daß es a) gegen Fremditalien zu Land und zur See aufrecht bleibt; daß b) Hafer nach Fremditalien, dann über die Landesgrenze gegen den Zollverein und die Schweiz auszuführen verboten bleibt. 3. Das Verbot der Ausfuhr von Schlacht- und Stechvieh nach Fremditalien sowohl über die Landesgrenze als auch zur See habe aufrecht zu verbleiben. 4. Der Statthalter von Venedig sei zu ermächtigen, wenn er nebst diesen gegen Fremditalien aufrechterhaltenen Verboten auch noch Lebensmittel, Heu, Stroh, Holz u. dgl. nach Fremditalien auszuführen bedenklich erachten sollte, die diesfälligen Ausfuhrverbote unter gleichzeitiger Anzeige an das Finanzministerium zu erlassen.
II. Beseitigung der Salztransporthindernisse auf der Theißbahn und der Nordbahn
Der Finanzminister erwähnte, daß die Credit-Anstalt, welche den Salztransport besorgt, nicht imstande sei, Nachschübe an Salz nach Oberungarn zu bewerkstelligen, weil die Theiß- und die Nordbahn ausschließend mit Truppentransport in Anspruch genommen sind und demgemäß der Salztransport von militärischer Seite gehindert werde. Da sich aber hienach bald ein empfindlicher Mangel an Salz ergeben könnte, interpellierte der Finanzminister den Kriegsminister, ob er nicht geneigt wäre, die Weisung zu erteilen, daß an jeden Truppentransporttrain ein Salzwaggon anzuhängen sei.
Der Kriegsminister nahm keinen Anstand, eine solche Weisung zu erteilen, und fügte nur noch bei, daß der Aufmarsch der Nord-Armee am 20.l. M. begonnen und der hiemit verbundene Transport der Truppen auf den Eisenbahnen in 14 Tagen zu Ende sein wird.|| S. 106 PDF ||
III. Zwangsanleihe im lombardisch-venezianischen Königreich
Vortrag des Finanzministers wegen eines Zwangsanlehens von 12 Millionen Gulden im lombardisch-venezianischen Königreiche2.
Baron Becke stellte die Motive dieser Maßregel dar; er bemerkte, daß das Gesetz wegen Umwandlung der Banknoten zu 1 und 5 fr. in Staatsnoten das lombardisch-venezianische Königreich nicht berührt habe, daß das Gerechtigkeitsgefühl ein Gleichgewicht der Belastung fordere und daß daher die Frage in Erwägung gezogen worden sei, auf welche Art Lombardo-Venetien gleichfalls bezüglich der erhöhten Staatsauslagen ins Mitleid gezogen werden soll. Die Frage, ob nicht auch in Lombardo-Venetien der Zwangskurs für Banknoten eingeführt werden soll, habe eine entschiedene Einsprache von Seite des Statthalters und Finanzpräfekten zur Folge gehabt, welche augenscheinlich nachgewiesen haben, daß damit niemand anderer als die Beamten, das Militär und der Staat selbst benachteiligt würden3. Es wurde von den genannten Verwaltungschefs aber auch die Auflage eines größeren Zwangsanlehens, bei welchem wegen der längeren Einzahlungstermine Vaglien ausgegeben werden müßten, widerraten, weil die Erfahrung gezeigt hat, daß dabei nur einige Plutokraten, die die durch Disagio entwerteten Vaglien aufkaufen und al pari an den Staat abführen, profitieren. Der Statthalter habe daher gemeint, daß das Zwangsanlehen für einen kleineren Betrag ausgeschrieben, nach Verhältnis auf die Provinzen verteilt und mit der Steuer eingebracht werden soll. Sektionsrat Ritter v. Fellner sei zur näheren Besprechung über die Modalitäten mit dem Statthalter nach Venedig abgesendet worden, und der hienach im Finanzministerium in Gesetzesform gebrachte Vorschlag sei in nuce dahin gerichtet: es sei ein Zwangsanlehen von 12 Millionen fr. in Lombardo-Venetien auszuschreiben, welches auf die einzelnen Provinzen verhältnismäßig verteilt und auf die einzelnen Gemeinden zwangsweise nach Maßgabe der Grund- und Gebäudesteuer repartiert und in sechs Monatsraten eingebracht werden soll. Die Durchführung, die von Wien aus sehr erschwert wäre, zumal dieselbe mitten im Kriege erfolgen dürfte, würde dem Statthalter in Venedig übertragen werden.
Hierauf wurde der Gesetzentwurf (Beilagea ) abgelesen, wobei Graf Mercandin in stilistischer Beziehung vorschlug, daß im Art. II anstatt: „Die Gemeinden sind ermächtigt, unbewegliches oder bewegliches Eigentum zu veräußern“, vor Vermeidung von irrtümlichen Auslagen gesagt werde: „ihr unbewegliches oder bewegliches Eigentum“; dann daß im Schlusse des Art. III statt: „zur Hälfte der in Rede stehenden Verpflichtungen“, gesagt werde: „zur Hälfte der in Rede stehenden Gebühren.“
Die Konferenz war mit diesen Abänderungsanträgen einverstanden.
|| S. 107 PDF || Der Staatsrat Freiherr v. Holzgethan , mit dessen Votum sich auch Baron Geringer vereinigte, bezeichnete die Maßregel vor allem im hohen Grade politisch bedenklich. Es werde durch dieselbe große Mißstimmung im Lande erregt, den Sympathien für den angrenzenden Feind neue Nahrung und den Agitationen desselben Vorschub gegeben. Es sei aber eben jetzt mehr als je rätlich, die Bevölkerung eines Landes möglichst zu schonen, dessen Behauptung für Österreich nicht bloß Ehrensache, sondern nachweisbar eine durch die vitalsten Interessen der Monarchie begründete Notwendigkeit ist. Bei den früheren ähnlichen Maßregeln in den Jahren 1850/51 und 1859 seien die Verhältnisse weit günstiger gewesen. Bei der ersteren sei Österreich als Sieger dagestanden, und bei der letzteren sei die Abwicklung erst nach dem Kriege erfolgt. Die gegenwärtige Maßregel falle aber auf den Anfang eines großen Krieges. Der gegenwärtige Mehraufwand des Staates ferner sei nicht Landes-, sondern Reichssache. Für den Reichsaufwand aber trage das Land das Seinige gleich den übrigen Teilen des Reiches bei, und zwar mit einem Jahresertrage von 27 bis 28 Millionen fr. in Silber. Es sei kein Verschulden des Landes, daß dort die Metallzirkulation aufrecht blieb, sondern ein normaler Zustand. Der Bestand des letzteren könne dem Lande keine Verantwortung für die schlechte Papiervaluta der übrigen Länder auferlegen. Durch die beantragte Maßregel werde dem Lande im Vergleiche mit den übrigen Ländern ein Mehreres an Leistungen auferlegt, wozu um so weniger ein Anhaltspunkt vorhanden sei, als sich die Regierung mit dem Lande nicht in einem Kriegszustande befinde. Für die Maßregel mangle daher die rechtliche Grundlage. Die Umwandlung der Banknoten zu 1 und 5 fr. in Staatsnoten könne das Land nicht berühren, ebensowenig als es durch den Bestand dieser Noten als Banknoten berührt worden war. Für die seinerzeitige Refundierung oder Tilgung dieser neuen schwebenden Schuld werde das Land ohnehin ebenso das Seinige leisten müssen wie die übrigen Länder, so wie es schon derzeit die Last der Zinsenzahlung und Tilgung der Staatsschuld u. dgl. gleichmäßig trägt. Auch in den anderen Teilen des Reiches werden dermal die Staatseinnahmen durch die Staatsausgaben überschritten, man müßte daher konsequent z. B. auch in Böhmen, Mähren, Schlesien ohneweiters ein Zwangsanlehen dekretieren, denn es sei ganz gleichbedeutend, ob man das in Lombardo-Venetien nötige Silber mit dem Agiozuschlage kaufe oder das anderwärts verwendete Papier teurer zahlen müsse. Nicht bloß in Lombardo-Venetien, sondern auch in anderen Ländern komme dermalen durch die Armeeaufstellungen mehr Geld in Umlauf, und der Bestand der Silberwährung begründe keinen Unterschied für ein Land, wo man Silber nicht bloß nimmt, sondern auch wieder geben müsse. Bei der beantragten Maßregel nehme man aber nur das Silber, wo man es am leichtesten zu finden glaubt, mit welchem summarischen Verfahren nach Bismarckscher Weise der Votant sich nicht vereinigen könne. Die Maßregel verstoße aber nicht bloß gegen die Gerechtigkeit, sondern sei auch nicht opportun. Der Geldbedarf scheine ein sehr dringender, ein augenblicklicher zu sein, durch das Anlehen lasse sich aber dieser Bedarf im günstigsten Falle erst nach längerer Zeit decken. Das Land sei keineswegs so reich, als man mitunter annehme, die ohne Zweifel bevorstehenden umfassenden Requisitionen werden || S. 108 PDF || dasselbe sehr hart treffen. Es sei daher sehr zweifelhaft, ob es überhaupt möglich sein werde, die 12 Millionen fr. zu erheben4. Es stehe eine umfassende Renitenz, insbesondere von Seite der Kongregationen und Gemeinden zu besorgen, und wollte zu einer ebenso umfassenden Exekution geschritten werden, so wäre die höchste Gefahr vorhanden, vielleicht gerade während des heftigsten Kriegskampfes eine ausgedehnte Revolte im Lande hervorzurufen. Jene Gemeinden, bei welchen der Zwang auch durchgeführt werden könnte, werden die schwersten Verluste erleiden, da ihnen nach den mehrfach gemachten Erfahrungen die Anlehensquoten von einigen Geldmännern um klägliche Summen abgenommen werden. Es handle sich nur um 12 Millionen, während der bevorstehende große Krieg einige Hunderte von Millionen fr. in Anspruch nehmen wird. Jener Betrag sei nicht von solchem Belange, um überhaupt eine Ausnahmsmaßregel zu begründen und die damit verknüpften so schweren Nachteile und großen Gefahren in den Hintergrund treten zu lassen. Auch für den Unglücksfall des Verlustes des Landes gewähre jene Maßregel keinen Nutzen, denn da gelte der Satz: „Vae victis“, und es komme darauf an, was der Sieger übernehmen wolle. Die Ausstände auf das Anlehen seien dann jedenfalls verloren, die erhobenen Beträge aber würden auch bei einer allfälligen Abzahlung für die höchst bedauerliche Abtretung des Landes sicher bis zum kleinsten Betrag in Gegenrechnung gestellt werden. Was die Interimsscheine betrifft, welche bei der Steuerzahlung angenommen werden sollen, so bekomme der Staat seinerzeit eben nur wieder Papier statt Silber, und es wäre nur eine Umwandlung der Silbereinnahme aus regelmäßiger Zahlung der Steuern in eine Einnahme aus einem odiosen Anlehen vorgenommen. Als Geldzeichen würden diese Scheine unter den schlechtesten Kursverhältnissen geradezu ersticken, und wollte sie der Staat als solche verwenden, so hätte er selbst als größter Konsument nur den allergrößten Schaden. Baron Holzgethan glaubte sich daher aus politischen, rechtlichen, volkswirtschaftlichen und finanziellen Gründen gegen die proponierte Maßregel aussprechen zu sollen.
Der Finanzminister gab zu, daß die Maßregel sehr hart sei, es frage sich jedoch, ob denn Lombardo-Venetien zu den so außerordentlichen Staatsausgaben gar nichts beitragen soll. Die schwebende Staatsschuld von 150 Millionen treffe nur die Länder, die den Banknotenverkehr haben. Es sei ein Gebot der Staatsnotwendigkeit, welches auch von der öffentlichen Meinung getragen werde, auch Lombardo-Venetien zum Mittragen der dermal so großen finanziellen Anstrengungen des Staates herbeizuziehen. Die Operation sei in letzter Auflösung eben nur eine zwangsweise Steuerantizipation für die Jahre 1866 und 1867, welche dem 1½fachen der Grund- und Gebäudesteuer gleichkommt, und die Interimsscheine werden im nächsten Jahre bereits als Steuer angenommen werden. Auf die Zirkulation habe diese Maßregel keinen Einfluß; wer solche 6% abwerfende Papiere habe, werde sie verschließen und in den nächsten zwei Jahren die Steuern damit entrichten. Die Operation erscheine übrigens um so zweckmäßiger, als die bevorstehenden Requisitionen ein Kompensationsobjekt dadurch erhalten werden.
|| S. 109 PDF || Der ungarische Hofkanzler glaubte, daß die iustitia distributiva die Maßregel allerdings rechtfertige. Wenn auch den kritischen Erwägungen des Barons Holzgethan eine große Bedeutung beigemessen werden müsse, weil er eine lange Erfahrung für sich hat, so scheine ihm doch ein Irrtum in der Behauptung zu liegen, daß Lombardo-Venetien von den dermaligen großen Staatslasten ebenso betroffen werde als die übrigen Länder. Denn es lasse sich doch gewiß nicht bestreiten, daß alle österreichischen Länder seit dem vorigen Monate um 25% ärmer geworden seien, während das Vermögen in Lombardo-Venetien sich gleichgeblieben ist. Sektionsrat Blaschier bemerkte, das Gesetz bezüglich des Übereinkommens mit der Nationalbank gelte auch für Lombardo-Venetien, und doch seien Banknoten dort nicht eingeführt worden. Deshalb sei auch das Gesetz wegen der Umwandlung der Banknoten zu 1 und 5 fr. in jenem Lande unwirksam geblieben. Der Staatsverwaltung sei daher ein Terrain entgangen, welches mit Rücksicht auf die Bevölkerungszahl und den Gesamtumlauf der Noten zur Unterbringung von etwa 25 Millionen fr. Banknoten gedient hätte. Das lombardo-venezianische Königreich sei also jedenfalls günstiger behandelt worden, wenn es auch zur Einlösung der Staatsnoten als einer Reichssache einmal wird beitragen müssen. Die rechtliche Basis der Maßregel sei die nämliche, auf welcher alle zur finanziellen Ermöglichung des Krieges ergriffenen Maßregeln beruhen. Außerdem erscheine der Betrag des Zwangsanlehens als ein erschwinglicher, und die Bedingungen seien für das Land und den Staat die zweckmäßigsten. Die Durchführung des Anlehens werde übrigens durch die Abrechnung bei den Requisitionen wesentlich erleichtert werden.
Nachdem sohin Sektionsrat Ritter v. Fellner in eingehender Weise Aufschlüsse bezüglich der Durchführbarkeit der Maßregel erteilt hatte, erklärten sich sämtliche Konferenzmitglieder mit dem Antrage des Finanzministers einverstanden5.
IV. Vermehrung der Zehnkreuzermünzscheine
Vortrag des Finanzministers wegen Erlassung eines Gesetzes, wodurch die Finanzverwaltung ermächtigt wird, Münzscheine zu 10 Kreuzer nach Erfordernis bis zur Gesamtsumme von 12 Millionen fr. auszugeben6.
Baron Becke bemerkte, daß sich infolge des Steigens des Agios eine fühlbare Lücke im Kleinverkehre ergeben habe, indem die Silbersechser verschwinden und teilweise ins Ausland ausgeführt werden. Das Begehren nach 10 Kreuzer-Münzscheinen sei demgemäß ein allgemeines geworden, und es sei angezeigt und zur Vermittlung des Kleinverkehres notwendig, mit der Ausgabe derselben sofort vorzugehen. Infolge der kaiserlichen Verordnung vom 17. November 1860, RGBl. Nr. 256, seien 12 Millionen fr. in 10 Kreuzer-Münzscheinen in Zirkulation gesetzt worden, infolge des Gesetzes vom 17. November 1863 aber 8 Millionen 10 Kreuzer-Münzscheine eingezogen worden, so daß dermal nur mehr ein Betrag von 4 Millionen fr. in 10 Kreuzer-Münzscheinen sich in Zirkulation befindet. || S. 110 PDF || Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt eine Ermächtigung der Finanzverwaltung, je nach Bedarf die Gesamtsumme der Münzscheine à 10 [Kreuzer] bis zu der im Gesetze vom 17. November 1860 bestimmten Maximalgrenze von 12 Millionen fr. ausdehnen zu dürfen.
Der Ministerrat war hiemit einhellig einverstanden.
Graf Mercandin glaubte, ohne einen Antrag stellen zu wollen, nur eine Idee der Erwägung der Konferenz anheimstellen zu sollen. Der Silberwert der Sechser vom Jahre 1849 betrage 7 Kreuzer und einen Bruchteil. Wenn man nun unter derselben Firma vom Jahre 1849 Sechser ausgeben würde, die vielleicht nur 1 Kreuzer Silberwert hätten, würden sich dieselben in der Zirkulation mit den alten Sechsern mischen, die Ausscheidung wäre kaum möglich und der Ausfuhr derselben ins Ausland ein Riegel vorgeschoben. Baron Becke bemerkte, daß die Scheidemünzefrage gründlich studiert werden müsse und daß die gedachte Idee dermal schon aus technischen Gründen nicht ausführbar wäre, weil zur Anfertigung dieser Sechser wenigstens vier Monate Zeit erforderlich wäre, während die Not an Scheidemünze eine augenblickliche Abhilfe erheischt, die durch die Staatsdruckerei viel rascher zugeführt werden kann.
Wien, am 22. Mai 1866. Belcredi.
Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.Wien, am 6. Juni 1866. Franz Joseph.