Nr. 37a Ah. Reskript an den siebenbürgischen Landtag, Wien, am 25. Dezember 1865 (Beilage zu: MRP-1-6-01-0-18651222-P-0037.xml) - Retrodigitalisat (PDF)
- Dem MRProt. v. 22. 12. 1865 liegt eine vom Direktionsadjunkten der siebenbürgischen Hofkanzlei, Jakob Bruckmüller, am 27. 12. 1865 gefertigte Abschrift der Endredaktion bei; die Abänderungen des genannten MR. sind darin bereits berücksichtigt.
MRZ. – KZ. –
Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; apostolischer König von Ungarn, Böhmen, Galizien und Lodomerien; König der Lombardei, Venedigs und Illyriens, Erzherzog von Österreich, Großfürst von Siebenbürgen und Graf der Szekler etc. etc. etc. entbieten den zufolge Unserer Einberufung auf den 19. November 1865 in Unserer königlichen Freistadt Klausenburg versammelten Mitgliedern des Landtages Unseres geliebten Großfürstentums Siebenbürgen Unseren Gruß und Unsere Gnade.
Wir hatten Uns bewogen gefunden, Euch lieben Getreuen mittelst Unseres Reskriptes vom 1. September l. J. zu dem in Unsere königliche Freistadt Klausenburg am 19. November l. J. zusammentretenden Landtage einzuberufen1, und zum ausschließlichen Gegenstand der Verhandlung dieses Landtages die vorzunehmende Revision des von Uns bis nunzu unberührt gelassenen I. Gesetzartikels vom Jahre 1848 über die Union Unseres geliebten Großfürstentums Siebenbürgen mit Unserem Königreiche Ungarn2 bestimmt.
Es ist fortan Unsere schon in dem Reskripte vom 6. Oktober l. J.3 kundgegebene, das Wohl beider Länder umfassende Absicht, daß die hochwichtige Frage der Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse des Großfürstentums Siebenbürgen, welches im innigen Verbande zu Unserer ungarischen Krone steht, einer befriedigenden Lösung zugeführt werdea .
Nach einer neuerlichen ernsten Beratung habt Ihr in Euerer Uns unterbreiteten alleruntertänigsten Repräsentation vom 18. Dezember l. J. 4 die politische und volkswirtschaftliche Wichtigkeit eines innigeren Anschlusses Siebenbürgens an Unser Königreich Ungarn hervorgehoben; gleichzeitig habt Ihr in billiger Würdigung der Interessen der verschiedenen Nationalitäten und Konfessionen Siebenbürgens die formulierten Anträge des Kronstädter Deputierten Bömches im Interesse der sächsischen und jene des Koloser Komitatsdeputierten Josef Hosszu zugunsten der romanischen Nation zur Vorlage an den gemeinschaftlichen Landtag || S. 236 PDF || anempfohlen und auch die Sondermeinungen des griechisch-orientalischen Erzbischofs Freiherrn v. Schaguna und des Hermannstädter Deputierten Jakob Rannicher und Genossen der Repräsentation beigeschlossen.
Eueren Bitten Gehör gebend, und damit die Lösung der die gesamte Monarchie berührenden staatsrechtlichen Fragen keinen Aufschub erleide, gestatten Wir, daß der gegenwärtige Krönungslandtag Ungarns, welcher sich mit der Regelung jener Fragen zu befassen haben wird, von Unserem geliebten Großfürstentum Siebenbürgen nach der Art und der Wahlordnung vom Jahre 1848 zur Wahrung der Landesinteressen beschickt werde.
Indem Wir die Vertretung Siebenbürgens an diesem Landtage genehmigen, geschieht es mit der ausdrücklichen Erklärung, daß hiedurch die Rechtsbeständigkeit der bisher erlassenen Gesetze keineswegs alteriert werde.
bDie definitive Union beider Länder, welche Wir nur auf Grundlage der geregelten staatsrechtlichen Verhältnisse der Länder der ungarischen Krone untereinander und zu dem Reiche verwirklichen können, machen Wir überdies von der gehörigen Berücksichtigung der speziellen Landesinteressen Unseres Großfürstentums Siebenbürgen und von der Gewährleistung der auch durch Euch gewürdigten Rechtsansprüche der verschiedenen Nationalitäten und Konfessionen und von der zweckmäßigen Regelung der administrativen Fragen dieses Landes abhängigb .
In Anbetracht dieser Unserer Entschließung finden Wir, den gegenwärtigen Landtag bis auf weiteres zu vertagen.
Unter einem verfügen Wir, daß unverzüglich zur Wahl der zu dem jetzt in Unserem Königreiche Ungarn tagenden Krönungslandtage abzusendenden Vertreter Siebenbürgens geschritten werde, und Wir werden das Geeignete veranlassen, daß diejenige Kategorie der Regalisten, welchen der erste Paragraph des VII. ungarischen Gesetzartikels vom Jahre 1848 an der Magnatentafel Sitz- und Stimmrecht gibt5, mit tunlichster Beschleunigung nach Pest berufen werde.
Denen Wir übrigens mit Unserer kaiserlich-königlichen und landesfürstlichen Huld und Gnade unveränderlich gewogen bleiben.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, am 25. Dezember im eintausendachthundertfünfundsechzigsten, Unserer Regierung im achtzehnten Jahre.