Nr. 30 Ministerrat, Wien, 1. Dezember 1865 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber; VS.Vorsitz Belcredi; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Belcredi 1. 12.), Mensdorff 10. 12., Franck, Mailáth 7. 12., Komers 7. 12., Wüllerstorf 7. 12., Kussevich für 18. 12.; außerdem anw.anwesend Savenau bei II.
MRZ. 29 – KZ. 4038 –
Protokoll des zu Wien am 1. Dezember 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.
I. Enthebung des Warasdiner Komitatsadministrators
Der Leiter der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei referierte über seinen mit dem au. Vortrage vom 24. November l. J., Z. 631, gestellten Antrag, Se. Majestät wolle die Enthebung des Carl v. Pogledić von der Stelle eines Administrators des Warasdiner Komitates mit gleichzeitiger Rückversetzung als Statthaltereirat bei der kroatisch-slawonischen Statthalterei zu genehmigen und zu gestatten geruhen, daß der Administratorsposten des Warasdiner Komitates vorläufig unbesetzt bleibe1. Ferners wolle Se. Majestät Ag. bewilligen, daß die Komitatsbeamten Kasimir v. Jellačić, v. Hervoić und Antolek wieder in ihre früheren Dienstposten eingesetzt und Coloman v. Bedeković, Ladislaus v. Kukuljević und Michael v. Košćec von der über sie Ah. ausgesprochenen Rüge Ah. befreit und losgesprochen werden und daß die dem Vizegespan Titus Babić und dem Obernotär Johann Car diktierte Improbation behoben werde.
Die Konferenz war mit diesen Anträgen einverstanden, weil v. Pogledić durch sein leidenschaftliches und bezüglich der Enthebung und Erteilung von Rügen von Beamten normwidriges Fürgehen sich kompromittiert hat und dessen Belassung auf seinem dermaligen Dienstposten um so weniger angezeigt wäre, da nicht eine Stimme im Komitate sich zu seinen Gunsten erhoben habe. Den vorerwähnten Beamten könne aber nichts anderes zur Last gelegt werden, als daß sie einem Antrage, man möge lieber keine Kongregation mehr abhalten, weil der Administrator v. Pogledić die Kongregationsbeschlüsse nicht vollzieht, beigestimmt haben. Hierin könne aber kein solches Vergehen erkannt werden, daß gegen diese Beamten die verfügte Dienstenthebung und Erteilung von Rügen am Platze war, wozu noch komme, daß der Vorgang des Administrators hiebei nicht korrekt war, indem diese Erkenntnisse erst nach abgeführter Disziplinaruntersuchung von der hiezu berufenen Kommission hätten gefällt werden können. Die betreffenden, gewählten Beamten erscheinen sonach nur als suspendiert von ihrem Amte und treten nach Behebung des Anstandes ipso facto wieder in ihr Amt ein.
II. Besetzungsvorschlag für die erledigten Finanzlandesdirektionsstellen in Tirol und Schlesien
Die Konferenz erklärte sich mit dem Vorhaben des Finanzministers, Sr. Majestät für die in Innsbruck erledigte Stelle eines Finanzlandesdirektors, womit Ministerialratsrang, ein Gehalt von 4200 fr. und ein Quartiergeld von 525 fl. || S. 214 PDF || verbunden sind, den Hofrat Curter, dermaligen Vorstand der Finanzlandesdirek-tionsabteilung in Kaschau, dann für die in Troppau durch Übersetzung des Finanzlandesdirektors Czerny auf den Posten des ersten Oberfinanzrates in Prag in Erledigung kommende Finanzlandesdirektorsstelle, womit Oberfinanzratsrang, ein Gehalt von 2500 fl. und eine Funktionszulage von 400 fl. verbunden sind, aden Prager Finanzrat Carl Wesselýa vorschlagen zu wollen — über die vom Sektionschef Ritter v. Savenau gegebenen Aufklärungen der Verhältnisse der Vorgeschlagenen und jener der dabei etwa in Frage kommen könnenden übrigen Persönlichkeiten — einhellig einverstanden2.
III. Notstand in Galizien
Der Staatsminister setzte die Konferenz von dem Inhalte des Berichtes des Statthalters in Galizien vom 20. November l. J.3, der aus Anlaß des Notstandes in Galizien die Erwirkung eines ärarischen Vorschusses von 500.000 fr. zu Darlehen für die hilfsbedürftigen Kleingrundbesitzer in Anspruch nimmt, dann von der Äußerung des hierüber vernommenen Finanzministers in Kenntnis und stellte mit Bezug auf die Meinung des Finanzministers, daß es vor allem angezeigt sein würde, in Erwägung zu ziehen, ob nicht der Landesfonds zur Prästierung dieser Summe herbeigezogen werden solle, unter allseitiger Zustimmung dar, daß eine Übernahme dieser unumgänglich erforderlichen Unterstützungsgelder auf den Landesfonds nicht tunlich, mindestens nicht opportun wäre, da der Landesfonds in Galizien sich noch in der Verwaltung der Regierung befindet und dessen Übergabe an das Land eben in der Vorbereitung steht, daß übrigens dieser Umstand die gute Folge habe, daß der Statthalter die gegründete Erklärung dem Landtage oder Landesausschusse gegenüber vorbringen könne, er könnte in dem gegenwärtigen Übergangsstadium den Landesfonds mit einer solchen Summe nicht belasten, während dem Lande, weil es die Verwaltung des Landesfonds tatsächlich noch nicht übernommen hat, eine solche Verfügung nicht zusteht. Auf diese Art werde es auch ermöglicht sein, der immer treuen bäuerlichen Bevölkerung Galiziens es einleuchtend zu machen, daß sie die ihr in ihrer neuerlichen Not zukommenden Wohltaten ausschließend nur der väterlichen Gnade Sr. Majestät zu verdanken habe, worauf aus höheren politischen Gründen großer Wert gelegt werden müsse. Die Konferenz einigte sich sohin in der Ansicht, daß, so schwer es auch dem bedrängten Staatsschatze ankommen möge, mit solchen nicht vorgesehenen großen Auslagen belastet zu werden, doch die gewichtigsten Rücksichten des Staatsinteresses es rechtfertigen, dem so arg bedrohten Lande Galizien mit Staatsmitteln zu Hilfe zu kommen. Bezüglich des Details erfolgte eine allseitige Einigung für den au. Antrag einer Summe von 500.000 fr., von welcher vorläufig nur 100.000 fr. dem Statthalter zur Verfügung zu stellen wären, und für die Modalität der unmittelbaren Beteiligung || S. 215 PDF || der hilfsbedürftigen bäuerlichen Bevölkerung beziehungsweise jener Grundbesitzer, die nicht mehr als 50 Joch besitzen.
Bezüglich des Vorganges der in Lemberg zu bestellenden Notstands-Landeskommission, welche aus Organen der politischen und der Finanzverwaltung und einigen Mitgliedern des Landesausschusses zu bestehen hätte und welcher auch die übrigen Detailbestimmungen wie z. B. die Festsetzung des Maximalbetrages, der per Joch als Darlehen gegeben werden soll, anheimzustellen wären, war die Konferenz mit den vom Finanzminister vorgeschlagenen Modalitäten mit der Ausnahme einverstanden, daß von der Anforderung der Hypothekierung Umgang genommen werde, weil selbe, wie der Justizminister nachwies, wegen Mangel von Grundbüchern gar nicht ausführbar wäre. Schließlich stimmte die Konferenz der Ansicht des referierenden Staatsministers, daß der Statthalter in Galizien von dem Inhalte der zu gewärtigenden Ah. Entschließung dem galizischen Landtag in geeigneter Weise sogleich die Mitteilung zu machen habe, einhellig bei4.
Wien, am 1. Dezember 1865. Belcredi.
Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Schönbrunn, den 10. Dezember 1865. Franz Joseph.