Nr. 15 Ministerrat, Wien, 13. Oktober 1865 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber; VS.Vorsitz Belcredi; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Belcredi 13. 10.), Esterházy 18. 10., Franck, Larisch 19. 10., Komers 19. 10., Wüllerstorf, Geringer; außerdem anw.anwesend Hock, Savenau; abw.abwesend Mensdorff, Mailáth.
MRZ. 14 – KZ. 4023 –
Protokoll des zu Wien am 13. Oktober 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.
I. Vortrag des Finanzministers über die künftige Art der Besteuerung: a) der Zuckererzeugung aus Runkelrüben, b) des Branntweins
Den ersten Gegenstand der Beratung bildeten die Anträge des Finanzministers über die künftige Art der Rübenzucker- und der Branntweinbesteuerung.
Der Sektionschef Ritter v. Savenau referierte über diese Anträge und erörterte zunächst die nahe Wechselwirkung, in welcher die Bodenkultur mit der Rübenzuckerindustrie und der Spiritusfabrikation stehe und hob sodann die Wichtigkeit dieser Industriezweige für Österreich als vorwiegendem Ackerbaustaat hervor. Er bezeichnete als die Hauptursache, daß die Rübenzuckerindustrie teilweise, die Branntweinbrennerei aber beinahe gänzlich darniederliege, den für die Rübenzucker- und Branntweinverzehrungssteuer bestehenden Einhebungsmodus sowie den für gebrannte geistige Flüssigkeiten bestehenden Verzehrungssteuersatz.
Der Einhebung der Rübenzuckersteuer sei die Abfindung nach der Leistungsfähigkeit der Werksvorrichtungen vorangestellt, nur wo eine Abfindung nicht zustande komme, trete die Ärarialregie mit Abwaage der Rüben an ihre Stelle. Letztere Einhebungsart erfordere einen kostspieligen Apparat gefällsämtlicher Kontrolle, liefere bei den menschlichen Schwächen nicht immer beruhigende Erfolge, hemme die freie Bewegung des Fabrikanten und führe zu einer Ungleichheit der Steuerlast. In diesem Industriezweige werde nicht über den Steuersatz, sondern über die durch obiges Verfahren unvermeidlich entstehende Ungleichheit der Steuerauflage geklagt. Bezüglich des Branntweines sei im Jahre 1862 die Produzentenbesteuerung nach der mittelst eines Meßinstrumentes zu kontrollierenden Menge und Gradhältigkeit eingeführt worden1, der Erfolg habe jedoch gezeigt, daß dieser Einhebungsmodus in der Praxis die Beseitigung der gefällsämtlichen Kontrolle nicht zuließ, die Demoralisation nicht verhinderte und der Spiritusbrennerei keine freie Bewegung ermöglichte. So sei es gekommen, daß die Branntweinerzeugung höchst selten mit Nutzen, meistens mit sichtlichem Schaden oder durch Defraudationen auf Unkosten des Ärars betrieben und gefristet werde, daß die Waren kaum den einheimischen Markt halten, auf dem Weltmarkte aber von den Erzeugnissen fremder Staaten verdrängt werden.
In der letzten Session habe der Reichsrat diesen Gegenstand erörtert und einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach der Steuersatz für je einen Alkoholgrad eines || S. 100 PDF || niederösterreichischen Eimers von sechs auf fünf Kreuzer mit Aufrechthaltung des außerordentlichen Zuschlages herabgesetzt, der Steuereinhebungsmodus aber beibehalten werden sollte2. Für den Fall, als dieser Entwurf nicht zum Gesetze erhoben werden sollte, wurde die Regierung aufgefordert, den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, wonach zu dem Systeme der Maischraumbesteuerung mit Vermeidung seiner früheren Übelstände zurückgekehrt werde. Diesen Gesetzentwurf habe der Finanzminister der Ah. Sanktion nicht zu empfehlen vermocht, weil, wenn schon die Steuerträger um 20% in der Steuerzahlung erleichtert würden, der ganze Kontrollapparat mit allen den Industriellen wie dem Ärar nachteiligen Folgen würde aufrechterhalten worden sein3. Auf Grund der Ergebnisse einer vor kurzem stattgefundenen Enquete seien nun mit Berücksichtigung der Wünsche der Mitglieder der Enquetekommission in den wesentlichen Beziehungen die in der Anlage 1 und 2 befindlichen Gesetzentwürfe zustande gekommena, in welchen sowohl für die Rübenzuckerfabrikation als auch für die gewerbsmäßige Branntweinerzeugung die obligatorische Abfindung als Steuermodus zum Grundsatze erhoben, dabei die gefällsämtliche Kontrolle wenigstens in ihrer lästigen Folge beseitigt, die Aufsicht der Finanzverwaltung auf das mindeste Maß beschränkt, jedenfalls der Hand und dem Einflusse minderer Diener entrückt und zugleich der Steuersatz für gebrannte geistige Flüssigkeiten von sechs auf fünf Kreuzer herabgesetzt worden sei. Nach einer approximativen Berechnung stehe bei der Rübenzuckersteuer eine Mehreinnahme von 656.369 fr., bei der Branntweinsteuer eine Mindereinnahme von 1,049.199 fr., somit ein reeller Ausfall von 392.830 fr. in Aussicht, dagegen könne an Ersparung für Verwaltungsaufwand durch Reduzierung der Finanzwache und eines großen Teiles ihrer Beamten ein Betrag von 750.000 fr. angenommen werden, so daß sich für die Finanzen ein Reingewinn von 350.000 fr. ergeben würde, und die Branntweinsteuer sei um 20% vermindert, die Wünsche der Industriellen seien erfüllt, der Landwirtschaft, der Rübenzucker- und der Branntweinindustrie sei ein erfreulicher Aufschwung eröffnet und gesichert, der Finanzverwaltung aber werden die Steuerobjekte erhalten, die sonst dem sicheren Verfalle entgegensehen. Aus diesen Erwägungen beabsichtige der Finanzminister mit einem au. Vortrage sich die Ag. Sanktion der fraglichen beiden Gesetzentwürfe zu erbitten4.
|| S. 101 PDF || Der vorsitzende Staatsminister fand hierauf die Beratung über die beiden Gesetzentwürfe zu trennen und dieselbe:
A) auf den Gesetzentwurf über die künftige Art der Besteuerung der Zuckererzeugung aus Runkelrüben eintreten zu lassen.
Der referierende Sektionschef las hierauf diesen Gesetzentwurf mit dem Beifügen vor, daß in demselben einige Modifikationen und Ergänzungen mit Rücksicht auf sachgemäße Bemerkungen des hierüber vernommenen Staatsrates vorgenommen worden seien. Um den staatsrätlicherseits angeregten Zweifel zu beheben, daß in der Skala auf Schraubenpressen kein Bedacht genommen scheine, fand Ritter v. Savenau aufzuklären, daß solche Schraubenpressen faktisch gar nicht mehr existieren. Der Staatsrat Freiherr v. Hock führte sohin in einem längeren Exposé alle jene im Staatsratsgutachten Z. 617 vollinhaltlich aufgenommenen Gründe an, aus welchen der Staatsrat im Prinzipe gegen die vom Finanzminister beantragte Reform bei der Rübenzuckersteuer sich ausgesprochen hat5.
Er reassumierte diese Gegenstände dahin: 1. daß eine Notwendigkeit einer Änderung in der Zuckersteuereinhebung nicht bestehe; 2. daß die neu vorgeschlagene Besteuerungsart dem Staate namhafte Opfer auferlege; 3. daß durch die Besteuerung des Rübenzuckers nach der Leistungsfähigkeit der Werksvorrichtungen die Ungleichheit in der Besteuerung der einzelnen Fabriken erhöht wird; 4. daß die vorgeschlagene Besteuerungsart vom Standpunkte der Volkswirtschaft vom Übel sei und 5. daß die hieraus resultierende Ausfuhrprämie vom Rechts- und diplomatischen Standpunkte nicht vertreten werden könnte.
Der Finanzminister widerlegte diese Gründe in eingehender Weise und hob insbesondere hervor: 1. daß die immensen Defraudationen, welche zum größten Nachteile des Ärars nach dem bisherigen Verfahren bei der unmittelbaren Abwaage der Rüben erfahrungsgemäß stattfinden, es unumgänglich notwendig machen, einen Steuereinhebungsmodus abzustellen, bei welchem die Kontrolle ausschließend in die Hände der bereits meist korrumpierten Finanzwache gelegt ist, bei welcher eine Nachkontrolle gar nicht möglich ist und bei welchem nur der unredliche Fabrikant gewinne, was schon aus der Tatsache hervorgehe, daß eine Fabrik floriere, während die benachbarte bei ganz gleichen Betriebsverhältnissen nicht aufkommen könne. Daß aber auch die Industriellen mit dem bestehenden Steuermodus nicht einverstanden sind, erhelle daraus, daß Anbote von Zuckerfabrikanten in Böhmen vorliegen, welche eine viel höhere Totalsumme als gegenwärtig an Rübenzuckersteuer abzuführen sich bereiterklärten, wenn der bisherige Erhebungsmodus beseitigt wird. 2. Daß dem Ärar aus der Besteuerung aus der Leistungsfähigkeit der Werksvorrichtungen gegenüber dem bisherigen regelmäßigen Modus durch die Abwaage der Rüben kein Nachteil erwachse, gehe daraus hervor, daß dann eine regere Tätigkeit und noch größere Ausbreitung des Betriebes sich entfalten und die Kontrolle dabei eine viel wirksamere sein wird und mit dem riesigen Apparate der damaligen Überwachungsorgane auch die enormen Defraudationen wegfallen und ein namhafter Aufwand || S. 102 PDF || für die bisherigen ganz unverlässigen Kontrollorgane in Ersparung gebracht werden wird. 3. Die Einwendung des Staatsrates aber, daß durch die beantragte Maßregel Ungleichheit in der Besteuerung sich ergeben werde, weil diejenigen, welche mit guten Pressen und tüchtig eingeschulten Leuten arbeiten werden, in der Steuerentrichtung besser daran sein werden als jene Fabrikanten, bei welchen die Pressen schlecht und die Arbeiter weniger geübt sind, könne aber unmöglich als maßgebend angesehen werden, weil es doch gewiß gegen das volkswirtschaftliche Interesse wäre, Faulheit und Nachlässigkeit der Industrie zu begünstigen, und es vielmehr vom volkswirtschaftlichen Standpunkt als Aufgabe der Staatsverwaltung erkannt werden müsse, die Industrie in jeder Weise anzuspornen. 4. Die Bemerkung, daß durch das zu schnelle Pressen nicht der ganze Zuckerinhalt der Rübe extrahiert werde, daher die vorgeschlagene Besteuerungsart für die Volkswirtschaft vom Übel wäre, werde durch die erfahrungsmäßige Tatsache widerlegt, daß durch lange Arbeit die Beschaffenheit der Rübe verschlechtert wird und daß der Zuckerstoffgewinn desto größer ist, je schneller die Rübe gepreßt wird. 5. Was die Einwendungen wegen der Ausfuhrprämie betrifft, die nach dem Handelsvertrage mit Preußen unstatthaft wäre6, und daß in Österreich der Maßstab angenommen sei, daß im Durchschnitte aus 13½ Zentner Rüben ein Zentner Zucker gewonnen wird, während in Preußen für einen Zentner Zucker nur 11 Zentner Rüben als erforderlich angenommen werden, müsse wohl zugegeben werden, daß es auch bei uns bei einer Arbeit in einem Laboratorium mit den feinsten Instrumenten und mit den ausgesuchtesten Rüben möglich sein würde, zu dem günstigen Resultate 11:1 zu gelangen. Im praktischen Betriebe jedoch, wo viele hunderttausende Zentner Rüben im Freien verfaulen und erfrieren, werde man aber nie ein solches Ergebnis erlangen, welches in Preußen übrigens auch nur mit Magdeburger Rüben erzielt werden dürfte. Wie übrigens Preußen dazu kommen könne, Österreich an eine bestimmte Gewichtsmenge der Rüben als Grundlage einer Besteuerung in seinem Gebiete binden zu wollen, sei nicht abzusehen.
Der Staatsrat Freiherr v. Hock bemerkte, daß das Übel darin liege, daß die Steuer dermal nach dem Zentner Rüben, die Steuerrestitution aber bei der Ausfuhr nach dem Zentner Zucker geleistet werde, wobei der Exporteur gewinne. Der vorsitzende Staatsminister ging von dem Gesichtspunkte aus, daß sich die Vorteile des Staates bei der Besteuerung industrieller Erzeugnisse nicht in Ziffern berechnen lassen, sondern daß dieselben rationell in der Hebung der Produktion gesucht und gefunden werden müssen. Jener Besteuerungsmodus, welcher die Produktionskräfte entfesselt, sei unstreitbar der nationalökonomisch richtigere und werde sich leicht vertreten lassen, selbst wenn der Staat dabei einige hunderttausend Gulden zum Opfer bringen müßte. Der Hauptgrund der so schlechten Finanzzustände Österreichs sei es eben, daß bisher stets nur ein rein fiskalisches Finanzsystem eingehalten worden sei. Man spreche immer von den reichen Quellen Österreichs, welche aber nie fließen werden, solange die Produktion durch ein solches rein fiskalisches Finanzsystem in Fesseln geschlagen || S. 103 PDF || sein wird. Die Ungerechtigkeit, deren Baron Hock erwähnt habe, zeige sich im Gegenteile evident bei dem gegenwärtigen Steuereinhebungsmodus, bei welchem der geschickte und ehrliche Industrielle gegen den faulen und unredlichen Fabrikanten im Nachteile ist. Eine Rückvergütung der Steuer beim Exporte lasse sich nicht beseitigen, weil bei uns noch kein Modus gefunden wurde, die Steuer auf das Fabrikat zu legen, der vorgeschlagene Mittelweg erscheine daher empfehlenswert und zweckmäßig.
Von einer Verletzung des Handelsvertrages mit Preußen könne aber mit Grund wohl nicht die Rede sein, denn es sei nicht einzusehen, wie Preußen ein Recht geltend machen könnte, der österreichischen Regierung vorschreiben zu wollen, welche Gewichtsmenge von Rüben bei unseren klimatischen Verhältnissen erforderlich sei, um daraus einen Zentner Zucker zu erhalten. Die österreichische Regierung sei doch unzweifelhaft berechtigt, die Steuergrundlagen für österreichisches Gebiet mit Rücksicht auf hierländige Verhältnisse zu bestimmen, und hiemit werden auch alle eventuellen Anforderungen von Seite Preußens leicht widerlegt werden können. Im Handelsvertrage sei übrigens ein Ziffersatz als diesfällige Steuerbemessungsgrundlage nicht enthalten.
Alle übrigen Stimmführer im Ministerrate teilten die Ansichten der Grafen Belcredi und Larisch und der Minister Graf Esterházy fand nur noch zu bemerken, daß er das, was Baron Hock als verletzend für den Vertrag mit Preußen herausfinden wolle, direkt nicht finden könne und daß mit Grund abgesehen werden könne, daß solche eventuelle Einwendungen von Seite Preußens siegreich zurückgewiesen werden können. Die Konferenz erklärte sich sohin mit der Vorlage des Gesetzentwurfes zur Ah. Sanktion einhellig einverstanden.
B) Gesetzentwurf in betreff der künftigen Art der Branntweinbesteuerung.
Nachdem Sektionschef Ritter v. Savenau den Gesetzentwurf vorgelesen hatte, brachte Staatsrat Freiherr v. Hock die in dem Staatsratsgutachten7 aufgenommenen Gründe vor, welche nach dem Dafürhalten des Staatsrates die Überzeugung zu begründen vermögen dürften, daß die Motive, welche in dem vorliegenden Entwurfe eines au. Vortrages gegen das bestehende System der Branntweinbesteuerung angeführt werden, sich nicht bewähren und daß sie nicht hinreichen, um die Notwendigkeit einer Änderung desselben darzutun, und daß im Gegenteile gegen das System, welches als Ersatz des bestehenden vorgeschlagen wird, gewichtigere Gründe, namentlich große Verluste für den Staatsschatz und eine erhebliche Ungleichheit in der Behandlung der Steuerpflichtigen sich ergeben.
Der Staatsrat Freiherr v. Geringer bemerkte, daß er bei aller Anerkennung der Tendenz der vorliegenden beiden Gesetzentwürfe sich von der Besorgnis nicht frei machen könne, daß die Erwartungen von Mehrertrag der Zuckersteuer und die veranschlagte Ziffer des Ausfalles bei der Branntweinsteuer sich nicht bewähren dürften und daß ein größerer als der vorgesehene Ausfall bei unseren jetzigen Finanzverhältnissen doppelt schwer ins Gewicht fallen würde. Da wäre es nun nach des Votanten Dafürhalten am zweckmäßigsten, den von || S. 104 PDF || beiden Häusern des Reichsrates vereinbarten Gesetzentwurf über die Branntweinsteuer8 zur Ah. Sanktion zu befürworten, wobei der anerkannt zu hohe Steuersatz von 6 Kreuzern für den Alkoholgrad auf fünf Kreuzer herabgesetzt und der Tatsache, daß die große Zahl der kleinen Brenner nicht in der Lage sei, ohne Schaden zu arbeiten, begegnet wäre. Formell wäre nach Ansicht des Votanten auch noch in Erwägung zu ziehen, ob die beantragten Maßregeln, wenn sie gleichwohl das volkswirtschaftliche Interesse betreffen, im Sinne des Ah. Patentes vom 20. September l. J.9 als unaufschiebbare angesehen werden können.
Der Finanzminister widerlegte die Bemerkungen des Staatsrates, die sich in dem Bestreben vereinen, solche Gesetze für die Besteuerung bestehen zu lassen, wodurch das Steuerobjekt bis in die kleinste Gliederung getroffen wird. Der Modus zur Ausführung dieses rein fiskalischen Grundsatzes sei noch bei keinem Steuersysteme gefunden worden, und das Bestreben, diesen Grundsatz durchzuführen, habe den dermaligen so mißlichen Zustand der Branntweinbrennerei hervorgerufen und müsse dahin führen, diesen Industriezweig ganz zugrunde zu richten. In der Tat sei ein reeller Mann bei den dermaligen Verhältnissen gar nicht mehr imstande, dieses Geschäft zu betreiben, und namentlich in Ungarn und Galizien haben die Defraudationen eine Höhe erreicht, die bei dem lockenden Gewinn gar nicht mehr zum Stillstande zu bringen seien. Dem ehrlichen Brennereibesitzer erübrige nichts anderes, als sein Geschäft an Juden zu verpachten, die sich aus Bestechung der Finanzwache kein Gewissen machen, die es verstehen, den Lauf der Kontrollmeßapparate zu hemmen und im Lande herumreisen, um Instruktion hierüber gegen Entgelt zu erteilen. Wenn Baron Hock durch den beantragten Steuereinhebungsmodus einen Nachlaß von 16⅔ an der Steuer berechne, so könne man diesen Vorteil dem Brenner wohl gönnen, für den durch die Einführung der Produktensteuer eine 50%ige Steuererhöhung sich ergeben hat. Wenn auch, was nicht verhehlt worden, ein Steuerausfall durch den neuen Modus sich ergeben wird, müsse es doch für zweckmäßiger erkannt werden, sich demselben zu fügen, dagegen aber die Unternehmungen lebensfähig zu erhalten und zum Aufschwunge zu bringen, als den Steuerausfall zu tragen und zugleich die Industrialunternehmungen nach und nach verschwinden zu sehen. Bezüglich der Bedenken des Staatsrates wegen der Ausfuhrprämie aber gelte dasselbe, was bereits bei dem Gesetzentwurfe über die Zuckersteuer gesagt wurde, der Steuersatz für Branntwein sei fixiert, und es werde auch nicht mehr als dieser Satz bei der Ausfuhr zurückbezahlt, von der Gewährung einer förmlichen Ausfuhrprämie könne somit nicht die Rede sein.
Der Staatsminister erwiderte auf die Bemerkung des Baron Geringer, daß es wohl keinem Zweifel unterliegen könne, daß die in Rede stehenden Maßregeln finanzieller und volkswirtschaftlicher Natur, aber auch im Sinne des § 2 des kaiserlichen Patentes vom 20. September 1865 unaufschiebliche seien. Wenn aus den finanziellen Kalamitäten herausgekommen und Ordnung in den Finanzen hergestellt werden wolle, müsse gehandelt werden, sonst bewege man sich in || S. 105 PDF || dem Fehler des Regimes der letzten Vergangenheit, in welcher nichts geschehen ist. Die Verantwortung über die Unaufschieblichkeit dieser Maßregeln wolle Graf Belcredi gerne übernehmen.
Sämtliche Mitglieder des Ministerrates erklärten sich hierauf auch mit der Unterbreitung dieses Gesetzentwurfes zur Ah. Sanktion einverstanden.
II. Vorschuß an die Waisenkassa in Haugsdorf
Dem Ansinnen des Justizministers wegen Anweisung eines ärarischen Vorschusses an die Kumulativwaisenkasse in Haugsdorf, Niederösterreich, im Betrage von 11.300 fr. zur Entfertigung eines großjährig gewordenen Pupillen wegen momentanem Mangel an Barschaft in dieser Waisenkasse erklärte der Finanzminister b für diesen speziellen Fall ausnahmsweise Folge geben zu wollen, wogegen der Justizminister sein Vorhaben zu erkennen gab, eine Abänderung der diesfälligen Vorschriften über die Gebarung bei den kumulativen Waisenkassen in der Richtung demnächst in Antrag bringen zu wollen, daß nicht alle Barvorräte auf Hypotheken gegeben, sondern ein angemessener Betrag auch in Partialhypothekaranweisungen (Salinenscheinen) erlegt werde und zur Vermeidung von Stockungen in der Abfertigung die Anmeldungen an die Waisenkasse immer sechs Monate vor der Entfertigung eines Pflegebefohlenen gemacht werden.
Wien, am 13. Oktober 1865. Belcredi.
Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Schönbrunn, den 23. Oktober 1865. Franz Joseph.