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Nr. 547 Ministerrat, Wien, 5. März 1865 – II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 5. 3.), Mensdorff 10. 3., Mecséry 10. 3., Nádasdy, Schmerling, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Zichy, Kalchberg; abw. Lasser; BdR. Erzherzog Rainer 21. 3.

MRZ. 1351 – KZ. 728 –

Protokoll II des zu Wien am 5. März 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Konvention mit Preußen und Bayern über die Bestrafung von Fälschungen amtlicher Siegel, Post- und Stempelmarken

a Der Minister Ritter v. Hein referierte, es habe Baron Hock einen Vorschlag dahin gerichtet, daß zwischen Österreich einerseits und den sämtlichen Zollvereinsstaaten anderseits bezüglich der Bestrafung der Nachmachung oder Verfälschung öffentlicher, zum Beweise oder zur Sicherung von Abgabenentrichtungen eingeführter Bezeichnungen die formelle Reziprozität vereinbart, also ein Übereinkommen dahin getroffen werde, daß jeder dieser Staaten sich verpflichte, die Nachmachung oder Verfälschung solcher Bezeichnungen der anderen Staaten ebenso zu behandeln, wie die Nachmachung oder Verfälschung der eigenen Bezeichnungen1.

Das Justizministerium habe sich gegen diesen Vorschlag ausgesprochen, und der wesentlichste seiner Gründe sei darin bestanden, daß der Festsetzung der formellen Reziprozität die Kenntnis der einschlägigen Legislationen aller deutscher Staaten vorausgehen müßte, daß man vorerst durch diese Kenntnis die Überzeugung gewinnen müßte, daß die Gesetze im wesentlichen harmonieren, weil sonst die größte materielle Rechtsungleichheit geschaffen werden würde. Das Justizministerium hatte daher den Vorschlag gemacht, nicht so sehr die strafrechtliche als die fiskalische Seite solcher Fälschungen ins Auge zu fassen und von diesem Standpunkte aus ein Übereinkommen dahin zu schließen, daß alle vertragschließenden Staaten sich verpflichten, die Nachmachung oder Fälschung solcher Bezeichnungen der anderen Staaten mit der Konfiskation der Falsifikate und der damit bezeichneten Waren und nebstdem mit einer angemessenen Geldstrafe zu ahnden. Diesem Vorschlage habe sich das Finanz- und Handelsministerium angeschlossen, Baron Hock habe jedoch gegen die ihm diesfalls erteilte Instruktion remonstriert, weil das vorgeschlagene Gesetz nach seiner Ansicht von den Zollvereinsstaaten in keinem Falle angenommen werden würde, indem sich dieselben zur Erlassung eines neuen, bloß die Übertretungen der Abgabengesetze fremder Staaten betreffenden Gesetzes zuversichtlich nicht entschließen werden. Baron Hock sei in seinem neuerlichen Berichte von dem Antrage, ein Übereinkommen mit allen || S. 193 PDF || Zollvereinsstaaten zu schließen, abgegangen, und zwar schon deshalb, weil die sächsische Regierung mit Rücksicht auf den Stand ihrer Gesetzgebung einem solchen Übereinkommen nicht beitreten zu können erklärt habe. Der jetzige Antrag des Baron Hock gehe dahin, nur mit Preußen und Bayern eine Konvention wegen Bestrafung der Nachmachung und Fälschung von Siegeln, Stempeln, Marken usw. abzuschließen, entweder in der Form eines besonderen Vertrages mit jedem dieser beiden Staaten oder in der Form von auszutauschenden Ministerialerklärungen. Baron Hock versichere, daß die preußische und baierische Gesetzgebung alle Gewähr für eine ausreichende materielle Reziprozität bieten, und legte einen Entwurf dieser Konventionb, wie er in Berlin formuliert wurde, mit der dringenden Empfehlung vor, diese Gelegenheit nicht vorübergehen zu lassen, da Österreich jedenfalls im Vorteile sein werde, weil es das umfassendste Abgabensystem habe.

Es ergebe sich nun vor allem die Frage, ob auf den neuerlichen Vorschlag einer Konvention zur Begründung der formellen Reziprozität eingegangen werden soll. Unter den jetzt vorliegenden Umständen glaubte Referent diese Frage bejahen zu sollen. Baron Hock versichere nämlich, daß auf dem von den drei Ministerien früher beabsichtigten Wege kein Resultat zu erzielen sei. Dieser Versicherung müsse wohl Glauben geschenkt werden. Für Österreich sei es aber gewiß sehr wünschenswert, daß wenigstens von den Nachbarstaaten den öffentlichen Bezeichnungen, Marken, Plomben etc. ein Schutz gewährt werde. Die Besorgnis, daß auf dem Wege der formellen Reziprozität materielle Rechtsungleichheit sich ergebe, bestehe zwar noch immer, aber doch nicht in jenem Maße wie früher, da nur mit Preußen und Bayern die Konvention geschlossen werden soll. Es sei zwar nicht tunlich, in der kurz zugemessenen Zeit die Gesetzgebung dieser beiden Staaten zu durchprüfen, Baron Hock versichere übrigens, daß in Berlin und München durch eine kommissionelle Prüfung festgestellt worden sei, daß alle Handlungen, welche durch die Konvention getroffen werden sollen, unter die Strafgesetze fallen, wodurch für die besorgte materielle Rechtsungleichheit doch eine Grenze gezogen sei. Da sonach die Bedenken des Justizministeriums durch den neuen Vorschlag jetzt wesentlich abgeschwächt seien, dürfte es zunächst an dem Minister v. Plener sein zu erklären, ob vom Standpunkte der Finanzverwaltung gegen den Antrag des Baron Hock, der telegraphische Antwort morgen erwartet, ein Anstand bestehe. Was nun den Inhalt der Konvention anbelange, müsse die vorgelegte Redaktion wohl als eine nicht sehr glückliche erklärt werden. Vor allem falle auf, daß nur die Nachmachung der ämtlichen Siegel erwähnt werde. Das österreichische Strafgesetz gebraucht jedoch den Ausdruck „nachmacht oder verfälscht“, demgemäß müßte auch in der Konvention die Ergänzung „Nachmachung oder Fälschung“ stattfinden. Weiters heiße es darin: „Formularien, die zu öffentlichen Bescheinigungen dienen können“. Dies gehe doch zu entschieden zu weit, ein Formular sei gar nichts für den Verkehr; nur die Urkunde, die durch Ausfüllung und Benützung des Formulares entsteht, könne der Gegenstand des Schutzes sein. Daß aber ein Formulare zu einer öffentlichen Bescheinigung dienen könne, sei wieder zu wenig gesagt, es müsse dasselbe doch dazu bestimmt sein. Der Zweck der Konvention, daß alle diese Handlungen strafbar sein sollen, wenn sie unternommen || S. 194 PDF || wurden, um die Zoll- oder Steuergefälle des anderen Staates zu verkürzen, sollte weiters recht deutlich ersichtlich gemacht und gleich an der Spitze des Textes angebracht werden. Baron Hock wäre endlich auch anzuweisen, ausdrücklich die Zustimmung des Reichsrates vorzubehalten, die deshalb erforderlich sei, weil das Gebiet der unter das Strafgesetz fallenden Handlungen dadurch erweitert wird und das Strafgesetz einen Zusatz erhält. An dem Finanzminister wäre es zu erwägen, ob der Ausdruck „Zolloder Steuergefälle“ hinreiche, um auch einen Schutz bezüglich des Tabaks zu gewähren. Die Beilage 2 enthält diese Anträgec .

Der Finanzminister glaubte, daß es wohl zweckmäßig wäre, wenn man den Ausdruck „Zoll-, Steuer- oder andere Gefälle“ gebrauchen würde, obgleich strenge genommen der Ausdruck „Steuergefälle“ in Österreich auch den Tabak in sich begreift, der nicht nach dem Werte der Waren, sondern mit Inbegriff der Lizenzgebühr und des Monopolgewinnes gezahlt werden müsse. Wenn Baron Hock den oben vorgeschlagenen Ausdruck durchbringen könne, wäre es wohl gut, wenn nicht, hätte Votant übrigens gegen den Ausdruck „Zoll- und Steuergefälle“ kein besonderes Bedenken. Mit der Aufnahme des Wortes „Fälschung“ war Votant einverstanden, im übrigen sollte aber an der schon vereinbarten Redaktion der Konvention nicht gerüttelt und dem Baron Hock freie Hand gelassen werden. Der Staatsratspräsident fand in juridischer Beziehung gegen die Konvention nur das eine Bedenken rücksichtlich der Formularien zu teilen, indem nicht einzusehen sei, wie die bloße Anfertigung solcher Formularien, wenn davon kein fälschlicher Gebrauch gemacht werde, nach österreichischen Gesetzen gestraft werden könnte. Was den Ausdruck „Zoll- und Steuergefälle“ betreffe, könnte zu dessen Ergänzung bezüglich des Tabaks und Salzes nur der gesetzliche Ausdruck „Monopole“ beigefügt werden. Indessen sei auch Votant dafür, daß dem Baron Hock möglichst freie Hand zu lassen und derselbe nur anzuweisen wäre, einen solchen Ausdruck zu wählen, wodurch die österreichischen Monopole gewahrt werden. Der Leiter des Handelsministeriums war mit den Anträgen des Ministers Ritter v. Hein hinsichtlich einer stringenteren Fassung rücksichtlich der Formularien und der Besteuerung des Tabaks einverstanden, wobei er das Besorgnis aussprach, daß ihm die Sache so klinge, als wenn man preußischerseits den Tabak hinauswerfen wollte. Der Polizeiminister glaubte, daß man statt „Steuergefälle“ den Ausdruck „Staatsgefälle“ dem Baron Hock als jenen bezeichnen sollte, den er durchzusetzen trachten solle, und teilte auch die Ansicht des Ministers Ritter v. Hein, daß die Konvention durch den Reichsrat zu ratifizieren sein werde, weil sie eine Änderung der Strafgesetze involviere. Im übrigen schloß er sich dem Antrage des Finanzministers an.

Die übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Finanzministers bei, der sonach zu Beschlusse erwuchs. Stante concluso erklärte der Minister Ritter v. Hein, jede weitere Einflußnahme auf diesen Gegenstand ablehnen zu müssen und es dem Finanzminister überlassen zu sollen, im Einvernehmen mit dem Minister des Äußern die Redaktion der telegraphischen Weisung an Baron Hock im Sinne des Majoritätsbeschlusses vorzunehmen.

|| S. 195 PDF || Die Beilage 3 enthält eine nachträglich zum Protokolle beigebrachte Abschrift des diesfalls an Baron Hock abgegangenen Telegrammesd,2.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 20. März 1865. Empfangen 21. März 1865. Erzherzog Rainer.