Nr. 449 Ministerrat, Wien, 25. und 29. Februar 1864 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- Sammelprotokoll; RS.Reinschrift; P.Protokoll Schurda; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 29. 2.), Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck; abw.abwesend Rechberg, Nádasdy, Forgách; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 18. 3.a
MRZ. 1254 – KZ. 794 –
Protokoll des zu Wien am 25. und 29. Februar 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.[Sitzung vom 25. Februar 1864][anw. Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck; abw. Rechberg, Nádasdy, Forgách]
[I.] Der neue Statutenentwurf für die Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft
Gegenstand der Beratung war der neue Statutenentwurf der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft1. Der Finanzminister referierte, das Wesen dieses Gegenstandes bestehe darin, daß die Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft in dem Bestreben nach einer Geschäftsausdehnung ihren bisherigen Statuten eine neue mannigfach erweiterte Grundlage geben und auch ihren früheren Namen in „österreichische || S. 261 PDF || Eskomptebank“ umändern will. Obgleich er ursprünglich eigentlich prinzipiell dagegen war, daß die Eskomptegesellschaft, welche bisher ihrem Zwecke vollkommen entsprochen hat, in der verlangten Weise umgestaltet werde, so habe er, lediglich bum die Verhandlungen nicht aufzuhalten und um die Zahl von Meinungsdifferenzen nicht zu vermehren, nachgegeben und nunmehr diesen Standpunkt aufgegeben, undb es handle sich daher nur um jene Fragen, in welchen noch eine Meinungsverschiedenheit teils zwischen dem Staats- und Finanzministerium, teils zwischen dem Staatsrat und diesen Ministerien obwaltet2. Der erste Punkt, in welchem sich eine Differenz zwischen dem Staatsrate und dem Finanzministerium kundgibt, betreffe die Einlegung von Akzepten der Vorschußnehmer § 15 lit. b.
Der Staatsratspräsident hält die Vorschrift, daß die Gesellschaft Vorschüsse auf Waren und Wertpapiere nur gegen Akzepte der Einleger soll erteilen können, für eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung, zumal bisher von der Eskomptegesellschaft und auch allen anderen Anstalten Vorschüsse auf Effekten ohne weiters gegeben wurden. Der Finanzminister glaubte an der Forderung der Einlegung von Akzepten aus dem Grunde festhalten zu sollen, weil sich sonst die Eskompteanstalt von ihrem eigentlichen Charakter zu weit entferne, indem ein Vorschuß auf Pfand ohne Wechselakzept eigentlich kein Eskomptegeschäft sei. Er finde auch, daß die bloße Einlegung von Effekten der Anstalt nicht die gehörige Sicherheit gebe, csondern daß die aus dem einzulegenden Akzepte entspringende Wechselhaftung des Kreditnehmers und die daran geknüpfte schleunige Exekution die maßgebende Sicherheit allein oder doch hauptsächlich gebe, während der Verkauf der Pfänder langsam und, wie die Erfahrung zeigte, häufig mit Verlusten vor sich gingc . Die Minister Ritter v. Lasser , der Staatsminister und mit ihnen alle übrigen Stimmführer waren der Ansicht, daß das Begehren der Einlage von Wechselakzepten nebst dem Pfande für das Gebaren der Anstalt sehr hemmend und überhaupt mit der Natur dieses Geschäftes nicht recht vereinbar sei, daß daher, wenn diese Anstalt lebensfähig erhalten werden soll, eine solche Bestimmung nicht festgestellt werden könne, so wie überhaupt kein Grund vorhanden sei, der Eskomptegesellschaft, die sich bisher solid und für das Publikum sehr nützlich bewährte, solche Schranken aufzusetzen.
Es ergab sich sonach der Beschluß der Konferenz dahin, daß § 15 lit. b der vom Finanzminister beantrage Zusatz „gegen die Akzepte der Einlagen“ weggelassen werde. Die zweite Differenz zwischen dem Staatsrate und dem Finanzminister betrifft die Einkassierung von Wechseln und Verfügung über Guthaben in österreichischer Währung § 16 lit. b und c. || S. 262 PDF || Der Staatsratspräsident sieht die Notwendigkeit, warum der Gesellschaft die Einkassierung und Domizilierung von Wechseln bei sich nur dann, wenn sie auf die gesetzliche Landeswährung lauten, und warum ihr auch das Kontokorrentgeschäft nur in dieser Währung gestattet sein soll, nicht ein. Warum soll diese Beschränkung bei der Eskompteanstalt eintreten, da einer solchen die anderen Anstalten nicht unterworfen sind? Der Finanzminister rechtfertigte sein Begehren damit, daß laut § 3 des Ah. Patentes vom 27. April 1858 3 alle Bücher und Rechnungen der Geldinstitute in der österreichischen Währung geführt werden müssen und daher diese Forderung nur diesem Ah. Patent entsprechend sei, djedenfalls dürfe die Eskomptebank nur im Inlande zahlbare, im Auslande ausgestellte Wechsel eskomptieren, welche, wenn sie auf ausländische Valuta lauten, den Kurs, um welchen sie in österreichischer Landeswährung zu bezahlen sind, von dem Aussteller oder einem Wechselhaftenden ausgedrückt enthalten, indem ohne diese Vorsicht nur ein neues Geschäft für die Agiotage geschaffen würded . Der Minister Ritter v. Hein stimmte dem Finanzminister bei.
Alle übrigen Stimmführer traten jedoch in Erwägung, daß hiedurch der Anstalt der Verkehr mit auswärtigen Plätzen sehr erschwert würde, der Ansicht des Staatsratspräsidenten bei, und es wurde sonach mit Stimmenmehrheit beschlossen, daß § 16 die vom Finanzminister beantragte Einschaltung bei lit. b „auf die gesetzliche Landeswährung lautend“ und bei lit. c „in der gesetzlichen Landeswährung“ hinweggelassen werde.
Einen dritten Differenzpunkt, referierte der Finanzminister weiter, bilde die Ausgabe von Kassascheinen § 16 lit. c. Das Staatsministerium wolle nämlich, daß der Eskomptegesellschaft das Recht, Kassascheine auf Überbringer auszugeben, gewahrt bleibe, während das Finanzministerium sich für die Beschränkung auf die Ausgabe von Kassascheinen auf den Namen oder die Order des Inhabers ausspricht. Edler v. Plener glaubte seinen Antrag aus finanziellen Rücksichten aufrechthalten zu sollen. Er meinte, daß sich das Recht der Anstalt zur Ausgabe von Kassascheinen au porteur eigentlich statuarisch nicht deduzieren lasse, und wenn es bisher Usus war, nun eine Restriktion eintreten müsse. Es sei dies schon wegen der Salinenscheine notwendig, welche durch die Kassascheine au porteur sehr gedrückt werden, wie es sich in Prag gezeigt habe, wo seither der Abfall an den Salinenscheinen bereits mehr als zwei Millionen beträgt. Noch nachteiliger würde sich die Berechtigung der Eskompteanstalt zur Ausgabe von Kassascheinen auf Überbringer gegenüber dem einzuführenden Schecksysteme erweisen, weil sie eigentlich den Tod der Schecks mit sich bringen würde, was der Finanzminister näher erläuterte.
Der Minister Ritter v. Lasser erwiderte, daß, wenn es sich um ein neues Institut handeln würde, wohl kein Zweifel darüber wäre, daß demselben mit eRücksicht auf den in dieser Frage schon einmal gefaßten Ministerratsbeschluße, 4 die Ausgabe von Kassascheinen au porteur nicht bewilligt werden könnte, hier handle es sich aber um || S. 263 PDF || eine Anstalt, welche diese Berechtigung seit Jahren ungestört besitzt, und solche Kassascheine im Betrage von Millionen im Umlaufe hat. Da sie jetzt auch nicht mehr verlangt, als was sie bisher besessen hatte, so frage es sich, ob ein genügender Grund vorhanden sei, ihr die bisherige Bewilligung auf einmal zu entziehen. Die Besorgnis des Finanzministers, daß dadurch die Salinenscheine gefährdet werden, könnte Votant nicht teilen, weil er der Überzeugung ist, daß die Kassascheine den Salinenscheinen nie Konkurrenz machen. In Salinen legen diejenige ihr Kapital an, welche eine sichere Rente fauf längere Zeit (wenigstens ein viertel oder ein halbes Jahr)f beziehen wollen, in das Depositum geben aber jene ihr Geld, die jeden Augenblick über ihre Gelder verfügen, gleichwohl aber einen Zinsbezug davon bis zum letzten Augenblicke haben wollen. Den Schecks dürften die Kassascheine wohl auch nicht gar so schädlich sein, zumal die ersteren doch mehr nur für die Handelswelt berechnet sind, während die letzteren den Gewerbestand und das gewöhnliche Publikum betreffen. Votant sehe also keinen Grund, das Bisherige zu ändern, und da aus der Entziehung der bisherigen Konzession der Eskompteanstalt der größte Schaden erwachsen, ja ihr gleichsam der Lebensnerv genommen sein würde, und da somit die Anstalt auf die Fortsetzung dieses Geschäftes mehr Wert legen muß als auf die ganzen neuen Statuten, so sei dies also ein Punkt, der für die Anstalt aber auch für das Publikum von entscheidender Wichtigkeit ist, und Votant glaube daher, seinen Antrag der Konferenz zur Annahme empfehlen zu sollen. Der Finanzminister erwiderte, daß er es gvon allen durch den Herrn Vorredner angeführten Rücksichten nur jene auf dem bisherigen Bestand der faktisch stattfindenden Ausstellung von au porteur Scheinen gelten lassen und diesem Usus billige Rechnung tragen möchteg, wozu er jedoch eines Mittels bedarf, welches ihm, wenn die Eskompteanstalt statutarisch das Recht zur Ausgabe von Kassascheinen au porteur erhält, vor dem Auftreten aller anderen Anstalten mit gleichen Anforderungen schützen könnte. Ein Ausweg ließe sich vielleicht darin finden, daß der Anstalt nicht gerade ausdrücklich gesagt werde, daß die Kassascheine auf Überbringer ausgeben könne, sondern daß über diesen Punkt in den neuen Statuten hinweggegangen und es bei der Bestimmung der ersten Statuten rücksichtlich der bisherige Usus stillschweigend fortbestehend belassen werde. Der Staatsratspräsident pflichtete der Ansicht des Ministers Ritter v. Lasser, daß man der Anstalt aus Anlaß der neuen Statuten das bisher genossene Recht nicht entziehen könne, vollkommen bei. Was den Ausweg des Finanzministers, nämlich die Sache im Dunklen lassen, [betrifft,] so wäre damit nichts gewonnen, gewiß aber dem nicht vorgebeugt, daß nicht auch alle anderen Anstalten mit gleichen Petitionen kommen. Seines Erachtens dürfte es sich eher empfehlen, in diesem Punkte an geeigneter Stelle die Worte „wie bisher“ einzuschalten.
Alle übrigen Stimmführer schlossen sich der Vorstimme an, nur der Polizeiminister würde es für das Bessere halten, wenn man bezüglich dieses Punktes die alten Statuten belasse.
|| S. 264 PDF || [Sitzung vom 29. Februar 1864]
In der am 29. Februar l. J. fortgesetzten Sitzung brachte der Finanzminister diesen Punkt nochmals zur Sprache, indem er bemerkte, daß ihm bereits zwei Eingaben von anderen Gesellschaften, nämlich der Anglo-Oesterreichischen Bank und von der Mährischen Escompte-Bank zugekommen sind5, womit um die Bewilligung zur Ausgabe von Kassascheinen au porteur gebeten wird. Obgleich man zwar in der Abweisung dieses Begehrens nicht gehindert ist, so gerate man doch hiedurch gegenüber diesen anderen Anstalten in eine unangenehme Situation. Edler v. Plener würde also von seinem Gesichtspunkte aus einen großen Wert darauf legen, daß man sich in dieser Sache wenigstens auf den Ausdruck der alten Statuten (§ 15 lit. b) beschränke, wo es heißt „in der Übernahme von Geldern in laufender Rechnung oder auf längere, bestimmte Termine sowohl von Kreditinhabern als von dritten Parteien etc.“. Da werde weder vom Überbringer noch vom Namen etwas gesagt, und der Finanzminister könne dann, wenn es bei diesem belassen werde, den um gleiche Konzession sich bewerbenden anderen Anstalten ganz einfach bedeuten, daß der niederösterreichischen Eskomptebank nichts Neues gegeben, sondern nur das im § 15 der alten Statuten Enthaltene in das neue Statut übertragen würde. Edler v. Plener bitte daher, daß die Konferenz diese Sache nochmals in Erwägung ziehe.
Der Staatsratspräsident bemerkte, daß in der Sache selbst eigentlich kein Unterschied vorhanden sei. Er glaube zwar, daß die Position des Finanzministers gegenüber den anderen Instituten eine leichtere und bessere sein dürfte, wenn man es im § 15 des neuen Statutes klar ersichtlich macht, daß diese Anstalt schon früher das Recht hatte, wenn aber der Finanzminister einen so großen Wert auf die Belassung des früheren Textes legt, so habe er weiter nichts dagegen zu erinnern. Der Minister Ritter v. Lasser erklärte sich ebenfalls einverstanden, jedoch mit der Bedingung, daß, nachdem der § 15 lit. b des alten Statutes eigentlich die Berechtigung zur Ausgabe der Kassascheine au porteur nicht klar ausspreche, mithin auch eine andere Interpretation zulasse, der Finanzminister hier im Konferenzprotokolle seine bestimmte Absicht erkläre, daß er in der Bestimmung des § 15 lit. b das Recht der Anstalt zur Ausgabe von Kassascheinen auf Überbringer anerkenne, in demselben keine Änderung eintreten lassen, sondern immer so auslegen und halten werde.
Nachdem der Finanzminister diese Erklärung wirklich zu Protokoll gab, wurde von der Konferenz sonach der Beschluß gefaßt, im § 16 anstatt des Absatzes lit. c die Fassung des § 15 lit. b der alten Statuten zu belassen.
Der vierte Punkt, wo eine Differenz, und zwar zwischen dem Staats- und dem Finanzministerium besteht, betreffe den Maximalumschlag. Das Finanzministerium wünscht nämlich eine Bestimmung (§ 17), wornach die dem Eskompte- und dem Leihgeschäfte || S. 265 PDF || gewidmete Summe das Sechsfache des wirklich eingezahlten Aktienkapitals nicht überschreiten dürfe. Das Staatsministerium ist hder Ansicht, daß in die Maximalgrenzen des Umschlages das Leihgeschäft, welches ja durch sichere Pfänder gedeckt sein muß, gar nicht eingerechnet und daß das Eskomptegeschäft für die Kreditinhaber, welche dafür 5% in den Sicherstellungsfonds einzahlen, gleichfalls unbeschränkt belassen werden, daß aber wohl die Beschränkung (zugunsten des Kreditvereins) statuiert werden solleh der Ansicht, daß in die Maximalgrenzen des Umschlages das Leihgeschäft, welches ja durch sichere Pfänder gedeckt sein muß, gar nicht eingerechnet und daß das Eskomptegeschäft für die Kreditinhaber, welche dafür 5% in den Sicherstellungsfonds einzahlen, gleichfalls unbeschränkt belassen werden, daß aber wohl die Beschränkung (zugunsten des Kreditvereins) statuiert werden solle, daß „die dem Eskompte für Rechnung der Aktionäre gewidmete Summe den doppelten Betrag des eingezahlten Aktienfonds nicht überschreiten darf“.
Der Finanzminister bemerkte, daß er für die Beibehaltung der Maximalgrenze des Umschlages im allgemeinen hauptsächlich deshalb sei, weil er gerade in diesem Geschäfte die sicherste Gewähr der Solidität solcher Anstalten erblicke. Doch wolle er sich heute dem Antrage des Ministers v. Lasser konformieren.
Hierauf wurde von der Konferenz angenommen, daß in diesem Punkte nunmehr keine Differenz, sondern volle Übereinstimmung herrsche und mithin der vom Finanzminister beantrage § 17 die oben angeführte Textierung des Ministers v. Lasser zu erhalten habe.
Endlich sei noch, referierte der Finanzminister weiter, des Verhältnisses derjenigen Kreditnehmer ohne Pfand und ohne 5%igen Erlag in den Sicherstellungsfonds (§ 14 c, § 61 und 64) zu erwähnen. Hier habe er sich mit dem Minister Lasser in dem Antrage geeinigt, daß in den §§ 65 und 66 die Haftung der Inhaber von bedeckten Krediten für die Verbindlichkeiten der anderen Kreditvereinsmitglieder ausdrücklich ausgesprochen werde.
Der Staatsratspräsident machte jedoch aufmerksam, daß hier eine Übereinstimmung mit dem Antrage bezüglich des § 64 nicht zu bestehen scheine. Denn nach Meinung des Ministers Ritter v. Lasser solle der § 64 unverändert belassen werden, mithin die Schlußbestimmung dieses Paragraphen bleiben, daß die Mitglieder, welche einen bedeckten Kredit genießen, keine Einzahlungen zum Sicherstellungsfonds zu leisten haben. Dagegen werde bei §§ 65 und 66 angetragen, daß im Falle einer Schmälerung des Sicherstellungsfonds auch die Inhaber bedeckter Kredite zur dessen Ergänzung beizutragen haben. Nun scheine es Freiherrn v. Lichtenfels nicht konsequent zu sein, daß man zum Prinzipale keine, wohl aber zum Akzessorium eine Zahlung verlangt, und es scheine daher angemessen, daß man ihnen entweder den Beitrag und die Ergänzung des Sicherstellungsfonds überhaupt auftrage oder sie von beiden befreie. Er glaubte daher, daß die §§ 65 und 66 in der von der Gesellschaft vorgelegten Fassung zu belassen wären.
Der Finanzminister erklärte, sich diesem akkomodieren zu wollen, und nachdem auch Minister Ritter v. Lasser von idem mit dem Finanzminister vereinbarten Antragi zurücktrat, wurde von der Konferenz beschlossen, daß die §§ 65 und 66 unverändert nach dem Antrage der Gesellschaft verbleiben.
|| S. 266 PDF || Schließlich brachte der Minister Ritter v. Lasser noch einen Punkt des Verhältnisses zwischen dem Kreditverein und der Eskompteaktiengesellschaftj zur Sprache, darauf hindeutend, daß kdem ersteren eine bessere Berücksichtigung beim Geschäftsgewinne nach dem alten Statute zustehe, als es tatsächlich geschehe, und also die bisherige Statutenbestimmung zum Nachteile des Kreditvereins abgeändert werden wolle, was wohl ohne Zustimmung des größeren Ausschusses des Kreditvereins (bisher hat nur dessen Komitee zugestimmt) nicht zu genehmigen wäre. Bei der k Bestimmung über die Teilnahme des Kreditvereins an dem Gewinne der Eskomptegesellschaftl pflegt mman nämlich nurm 15% aus dem Erträgnisse ihrer mit den Kreditinhabern stattgefundenen Geschäfte dem besonderen Reservefonds der Kreditinhaber zuzuführen, nachdem sie den Gewinn aus den übrigen Geschäften ausgeschieden hat. Der § 12 der alten Statuten schreibe hingegen ausdrücklich vor, daß 15% aus dem Reinertrage der Gesellschaft zur Bildung eines besonderen Reservefonds der teilnehmenden Kreditinhaber verwendet werden sollen. Nun soll diese gegen die bestehenden Statuten eingeschlichene Gepflogenheit in dem neuen Statut in dem § 99 zur Norm erhoben und die Bedachtnahme des Reservefonds des Kreditvereins vor allen anderen Posten angewendet werden, und Ritter v. Lasser habe daher beantragt, daß bezüglich dieses § 99 noch der größere Ausschuß der Kreditinhaber vernommen und daß, wenn der Ausschuß die Beistimmung nicht gibt, die Bestimmungen des § 12 des alten Statutes in Wirksamkeit zu bleiben haben. Diesen Antrag wolle er auch heute aufrechthalten.
Der Finanzminister erklärte sich damit einverstanden, und es ergab sich von den übrigen Stimmführern keine Erinnerung dagegen6.
Wien, am 29. Februar 1864. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 17. März 1864. Empfangen 18. März 1864. Erzherzog Rainer.