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Nr. 368 Ministerrat, Wien, 30. Junius 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 3. 7.), Rechberg (nur bei III. bis VII. anw.), Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Hein, Mertens; abw. Degenfeld, Plener, Esterházy, Burger; BdR. Erzherzog Rainer 20. 7.

MRZ. 1172 – KZ. 2337 –

Protokoll des zu Wien am 30. Junius 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.

I. Überreichung der Antwortadressen des Reichsrates auf schriftlichem Wege

a Der Staatsminister besprach die Form und den Inhalt der Ah. Erledigungen, welche Se. k. k. apost. Majestät über die Adresse der beiden Häuser des Reichsrats zu erlassen Ah. geruhen dürften1. Es fehlt an ganz analogen Präzedenzien in anderen konstitutionellen Staaten für die Fälle, wo Adressen im schriftlichen Wege in die Hände des Souveräns gelangen. Denn derlei Antwortadressen wurden bisher stets persönlich unterbreitet, und die Kondolenzadresse des englischen Parlaments aus Anlaß des Ablebens des Prinz Albert, welche allerdings im schriftlichen Wege befördert wurde, hatte keinen politischen Charakter. In Ermangelung von Präzendenzien kann man sich um so freier bewegen und für den naheliegenden einfachen Modus entscheiden, nämlich au. in Antrag bringen, daß über die auf schriftlichem Wege in die Hände Sr. Majestät gelangenden Adressen auch eine schriftliche Ah. Erledigung durch Resolvierung der diesfalls zu erstattenden Vorträge erfolge. Diese Erledigungen wären, mit Vermeidung des Eingehens auf den Inhalt dieser Adressen, ganz kurz etwa in folgender Form zu fassen „Ich habe diese Adresse wohlgefällig entgegengenommen.“ Die Ah. Erledigungen wären seinerzeit den Präsidenten der Häuser schriftlich mitzuteilen.

Der Ministerrat fand gegen die vorstehenden Anträge nichts zu erinnern2.

II. Nichtbestätigung der Wahl des Pfarrers Johann Janata zum Superintendenten

Nachdem die auf den Pfarrer Wenzel Schubert gefallene zweite Wahl eines Superintendenten helvetischer Konfession in Böhmen die Ah. Bestätigung laut Resolution vom 27. Jänner 1863 nicht erhalten hatte3, wurde zu einer dritten Wahl geschritten, wobei 29 Gemeinden (unter 39) sich für den Pfarrer und Senior zu Chleb bei Nimburg, Johann Janata, erklärten4. Die Ansichten über diesen Mann sind sehr divergierend, wie der Staatsminister darstellte. Denn während der Kreisvorsteher Trojan ihm in kirchlicher und politischer Beziehung ein sehr günstiges Zeugnis ausstellt, findet die Polizeidirektion und das Statthaltereipräsidium zu Prag (Baron Kellersperg) den Janata nach seinen Antezedenzien in den ersten fünfziger Jahren, wegen zelotischer, ultranationaler und demokratischer Tendenzen um so weniger vertrauenswürdig, als er jetzt bloß aus Klugkeit die Grenzen der Loyalität besser einzuhalten scheint wie damals5. Der Oberkirchenrat erklärt, daß gegen die Bestätigung der Wahl des Obgenannten vom kirchlichen Standpunkte aus nichts wesentlich Hemmendes vorliegt. Doch müsse der Oberkirchenrat den größten Wert darauf legen, daß der Superintendent auch in politischer Beziehung korrekt ist6. Der Staatsminister glaubte ungeachtet der erhobenen Bedenken bei Sr. Majestät au. auf die Bestätigung der Wahl antragen zu sollen, da Janata doch zum Vertrauensposten eines Senior würdig anerkannt worden ist und da das Mißlingen der dritte Wahl – und auch vielleicht der späteren vierten und fünften – wegen der so lang fortgesetzten Erledigung des Superintendentenpostens auf die Durchführung der neuen Kirchenverfassung in der ganzen Provinz lähmend einwirken würde.

Der hierüber von Sr. k. k. Hoheit vernommene Polizeiminister bestätigte die politische Unverläßlichkeit des auch als Seelsorgers nachlässigen Janata, teilte aber die Bedenken des Staatsministers gegen die Vornahme einer wiederholten Wahl und glaubte – für den Fall, jetzt schon von dem Ernennungsrecht der Regierung Gebrauch gemacht werden wollte –, den dermaligen Superintendentenstellvertreter, Pfarrer zu Kschell, Joseph Kubesch, als preiswürdigen Kandidaten bezeichnen zu sollen, der freilich bei dem letzten Wahlakte nur vier unter neununddreißig Stimmen erhielt. Der Staatsminister erklärte sich einem die Wahl des Janata verwerfenden Ministerratsbeschlusse konformieren zu wollen. Der Polizeiminister äußerte, die Regierung befinde sich hier offenbar in einem Kampf mit den ihr feindlichen Elementen in den helvetischen Gemeinden Böhmens. Letztere wollen der Regierung mißliebige Kandidaten dadurch aufzwingen, daß sie fortgesetzt Männer ihrer Farbe wählen. Durch eine solche Taktik dürfe man sich aber nicht beirren und dahin bringen lassen, einem bedenklichen Individuum die Bestätigung auf dem wichtigen Posten eines Superintendenten zu erteilen, sondern man fahre fort, die Bestätigung zu verweigern, bis sie endlich in Erkenntnis des eigenen kirchlichen Interesses || S. 135 PDF || einen Annehmbaren in Vorschlag bringen. Hiernach würde Baron Mecséry beantragen, daß der Wahl des Janata die Ah. Bestätigung versagt werde.

Die Stimmenmehrheit war hiermit einverstanden7.

Der ungarische Hofkanzler , dem Minister Nádasdy beitrat, versprach sich von einer wiederholten Wahl keinen besseren Kandidaten. Den Janata kennt man bereits mit seinen Fehlern, und man bekommt vielleicht statt seiner einen jüngeren, noch unbekannten Pfarrer, der sich als Superintendent zu einem noch schlimmeren Ultra entpuppet. Selbst Kubesch ist nicht ganz verläßlich.

III. Abhaltung der großen österreichischen Industrieausstellung im Jahre 1866

Der Minister des Äußern brachte die Frage über die Abhaltung der großen österreichischen Industrieausstellung zur Sprache. Se. Majestät haben zu bestimmen geruht, daß diese Weltausstellung „im Jahre 1865 oder in einem der nächst darauffolgenden Jahre“ platzzugreifen habe8. Als Frankreich sich anschickte, im Jahre 1865 eine neuerliche Weltausstellung zu veranstalten, habe Graf Rechberg über die Aufforderung vom Handelsminister dagegen remonstriert, und die französische Regierung gab nach. Gegenwärtig will man aber im Jahre 1866 eine Ausstellung in Paris eröffnen, und der Handelsminister wünscht nun, daß man auf diplomatischem Wege dagegen Einsprache erhebe mit der offiziellen Erklärung, daß im selben Jahre eine Ausstellung zu Wien eröffnet werden soll. Minister Graf Rechberg könne sich jedoch zu einer offiziellen Erklärung dieser Art nicht bestimmt finden, solange nicht die volle Gewißheit darüber besteht, daß diese Ausstellung anno 1866 auch wirklich stattfinden werde. Es würde dies nämlich Österreich im Ausland kompromittieren, wenn es zum zweiten Mal eine französische Ausstellung hintertreiben möchte, ohne doch eine eigene zustande zu bringen9. Als völlig gesichert könne der Minister des Äußern die Ausstellung zu Wien anno 1866 nur dann betrachten, wenn der Geldbedarf gedeckt und die Bildung der Gesellschaften, welche das ganze durchführen sollen, völlig sichergestellt ist. Beides scheint aber noch nicht der Fall zu sein.

Der Handelsminister gab hierauf die Erklärung, er hafte dafür, daß die große Ausstellung zu Wien im Jahre 1866 werde eröffnet werden können. Die österreichischen Industriellen sind darauf gefaßt. Ein Komitee, für die Ausstellung vom || S. 136 PDF || Minister zusammengesetzt, befindet sich schon die Tätigkeit10. An den Projekten für das Ausstellungsgebäude wird bereits gearbeitet. Schon wurden namhafte Geldofferte gemacht, und überhaupt werde es Graf Wickenburgs Sache sein, das nötige Geld (ca. drei Millionen) beizuschaffen. Das Zustandekommen der österreichischen Ausstellung im gedachten Jahre sei zur Ehrensache der österreichischen Industriellen geworden, und die Vertagung derselben würde einen allgemeinen Schrei der Entrüstung im Inlande hervorrufen. Eben deswegen müsse der Minister den größten Wert darauf legen, daß zu Paris die angedeuteten offiziellen Schritte ohne allen Verzug geschehen. Der Polizeiminister hob die Notwendigkeit heraus, daß von Ah. Sr. Majestät ein bestimmter Ausspruch über das Jahr erwirkt werde, in welchem die Ausstellung zu Wien eröffnet werden soll. Ein entschiedener Ah. Ausspruch hierüber werde im In- und Auslande zur Richtschnur genommen werden. Der Handelsminister dürfte sich daher bestimmt finden, vor allem hierüber einen au. Vortrag zu erstatten. Auch der Staatsminister teilte die Meinung, daß es sich zunächst um die Ah. Fixierung des Ausstellungsjahres handle11. Se. k. k. Hoheit machten aufmerksam, daß der Bau des Ausstellungsgebäudes in London zwei Jahre gedauert und sechs Millionen gekostet habe.

IV. Bedenken gegen den § 2 der vom Kärntner Landtag beschlossenen Gemeindewahlordnung

Der Präsident des Staatsrates referierte über eine Meinungsverschiedenheit, die sich einerseits zwischen dem Staatsministerium und andererseits dem Kriegsministerium und dem Staatsrate im Bezug auf den § 2 der vom Kärntner Landtage beschlossenen Gemeindewahlordnung ergeben hat12. Nach der Regierungsvorlage sollen nämlich dienende Offiziere und Militärparteien mit Offizierstitel, insofern selbe nicht zu den im § 16 der Gemeindeordnung erwähnten (nach dem Steuerzensus mit Virilstimmen bedachten) Gemeindegliedern gehören, von der Wahlberechtigung ausgenommen sein. Der Landtag hat jedoch diese Ausnahme gestrichen, wobei er sich von Gründen der Billigkeit für die beteiligten Offiziere leiten ließ. Der Staatsminister fand diese Änderung mit der Zirkularverordnung des Kriegsministeriums vom 14. März 1861, RGBL. Z. 3013, nicht im Widerspruche, die militärischen Rücksichten durch die §§ 4 und 10 hinlänglich gewahrt14 und glaubte daher, daß über diese Differenz hinauszugehen wäre, indem es sehr bedauerlich sein würde, wenn wegen derselben allein das Gemeindegesetz nicht zustande käme. Der Staatsrat fand dagegen die beliebte Modifikation weder mit dem Geist und Wortlaut der Regierungsvorlage noch mit der zitierten Kriegsministerialzirkularverordnung im Einklang und glaubte, daß der au. Antrag auf die Ah. Genehmigung der in Rede stehenden Änderung von der Zustimmung des Kriegsministeriums abhängig zu machen || S. 137 PDF || sei15. Das Kriegsministerium äußerte hierauf, sich für eine solche, vielen militärischen Rücksichten widersprechende Ausdehnung des aktiven Wahlrechtes der k. k. Offiziere in Kärnten um so weniger erklären zu können, als es nicht anginge, denselben in einer Provinz mehr politische Rechte zuzuerkennen als in den übrigen.

Im Laufe der hierüber gepflogenen, längeren Beratung erkannte der Ministerrat, daß die vom Landtage beschlossene Modifikation des § 2 der Gemeindewahlordnung zur Genehmigung nicht geeignet sei. Es ergab sich jedoch in formaler Beziehung die weitere Frage, ob nunmehr der ganze Gesetzentwurf unter Bekanntgebung der Motive des erhobenen Anstands zu § 2 dem Landtage zur neuerlichen Beratung zurückzustellen sei, oder aber ob sofort dem Gesetze mit einziger Ausnahme des § 2 die Ah. Sanktion zu erteilen wäre, wonach nur mehr dieser Paragraph einer wiederholten Beratung zu unterziehen käme. Letzteres wäre an und für sich allerdings wünschenswert, weil dadurch Zeit gewonnen und verhindert würde, daß der Gesetzentwurf bei der neuen Beratung eine andere, der Regierung minder angenehme Fassung erhalte. Andererseits wurde wieder hervorgehoben, daß die Landtage gegen die bloß partielle Sanktion von Gesetzentwürfen nicht mit Unrecht Einsprüche erheben können, weil sie das Gesetz als Ganzes votiert haben und durch die Ausscheidung gewisser Kardinalbestimmungen das ganze Gesetz aufgehört hat, oder aufgehört haben kann, den Wünschen und Bedürfnissen des Landes zu entsprechen. Solange ein Landtag versammelt bleibt, kann die Regierung mit demselben über die von ihr nötig erachteten Modifikationen transigieren und hiebei eine partielle vorläufige Genehmigung aussprechen, weil die völlige Einigung mit dem Landtage sofort erzielt werden kann. Dies war auch der Vorgang, der mit dem ungarischen Landtage in früherer Zeit beobachtet wurde. Allein der kärntnerische Landtag ist geschlossen und von einer Verhandlung mit demselben vorderhand keine Rede. Aus diesen Gründen entschied sich der Ministerrat dafür, daß dem kärntnerischen Landtag der Gesetzentwurf unter Bekanntgebung jener Motive zurückzustellen wäre, welche der Ah. Sanktion desselben im Wege stehen.

Nachdem es aber immerhin, wie die Minister Baron Mecséry und Ritter v. Lasser heraushoben, sehr wünschenswert bleibt, einer neuen landtäglichen Beratung des ganzen Gesetzes vorzubeugen, sicherte der Staatsminister zu, er werde reiflich darüber nachdenken, wie sich dieses erreichen ließe. Der Minister Dr. Hein sprach die Überzeugung aus, daß man über kurz oder lang dazu werde gedrängt werden, Landesgesetze partiell zu sanktionieren. So z. B. wenn in einem Gesetze, dessen Erlassung im Interesse des Landes dringend ist, Bestimmungen vorkommen, welche Reichsgesetzen zuwiderlaufen und der Landtag nicht mehr versammelt ist16.

V. Entwurf der Konkursordnung für den Reichsrat

Der Staatsratspräsident referierte, der ministerielle Entwurf der neuen Konkursordnung sei im Staatsrate unter Beiziehung der Minister Ritter v. Lasser und Dr. Hein einer eindringlichen Beratung unterzogen worden, wobei der Staatsrat, von geringfügigen Streitfragen abgesehen, sich darauf beschränkte, in den wichtigeren Punkten die konsequente Durchführung der Prinzipien anzustreben17. Schließlich wurde eine Einigung mit den beiden Ministern erzielt, und es würde, wofern der Ministerrat nichts dagegen zu erinnern findet, die Einbringung des nach Maßgabe der Vereinbarung amendierten ministeriellen Entwurfes als Regierungsvorlage platzgreifen können, sobald hiezu die Ah. Ermächtigung eingeholt sein wird. Was den Vorbehalt des Ministers Dr. Hein betrifft, auf die aus dem Entwurfe ausgeschiedenen Bestimmungen zurückzukommen, wenn die Reichsratsabgeordneten sich für dieselben aussprechen, so werde, nach der Erinnerung des Referenten, allerdings die Frage, was dann zu tun sei, neuerlich in Überlegung genommen werden müssen. Allein Baron Lichtenfels setze voraus, daß der Justizminister doch nicht unterlassen werde, die Gründe, welche für die jetzt gefaßten Beschlüsse sprechen, den Abgeordneten gehörig darzulegen und, wenn dieses ohne Erfolg bleiben sollte, die Frage, inwieweit von den Regierungsvorlagen abzugehen sei, voher im Ministerrate zur Sprache zu bringen, wie dieses bisher in solchen Fällen üblich war. Noch weniger werde wohl Minister Dr. Hein demjenigen, welcher etwa seine Stelle bei der Verhandlung mit den Abgeordneten vertritt, gestatten, daß er, um seinen im Justizministerium gestellten aber nicht angenommenen Antrage durchzusetzen, die Abgeordneten selbst zu deren Aufnahme bestimmen und so gegen die Regierungsvorlage intrigieren, wie es im vergangenen Jahre geschehen ist18.

Gegen die Anträge des Staatsratspräsidenten wurde von keiner Seite eine Erinnerung erhobenb, 19.

VI. Zulassung bayerischer Gewerbeleute zu Unternehmungen in österreichischen Grenzbezirken

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag des Handelsministers vom 5. Mai d. J. betreffend den Entwurf eines Reichsgesetzes wegen Zulassung bayerischer Gewerbsleute zur Unternehmung und Verrichtung gewerblicher Arbeiten in den an Bayern liegenden Grenzbezirken20. Die Majorität des Staatsrates, mit Einschluß des Präsidenten, findet gegen die Zulassung der bayerischen Gewerbsleute ebenfalls nichts zu erinnern, erachtet aber, daß die Mitwirkung des Reichsrates im vorliegenden Falle nicht notwendig sei21. Abgesehen davon, daß es sich hier nicht im eine Änderung des ganzen Gesetzes, sondern nur darum handelt, gewissen Individuen eine Dispensation davon zu erteilen, so scheint die Berechtigung, die vorliegende Ausnahme zu bewilligen, schon im Artikel 30 der Gewerbsordnung zu liegen. Denn wenn nach Inhalt dieses Artikels die Ministerien berechtigt sind, ganze Gewerbe, zu denen eine Konzession notwendig wäre, von derselben loszuzählen, so kommt ihnen um so gewisser das Recht zu, die Konzessionierung teilweise, d. i. nur in Beziehung auf eine gewisse Gattung von Individuen nachzusehen. Wird auf diese Art den bayerischen Untertanen, welche in ihrem Land zum Gewerbsbetriebe berechtigt sind, die Erwirkung einer Konzession erlassen und daher ihre Beschäftigung einer freien gleichgestellt, so sind sie zu deren Ausübung in Österreich nach Artikel 53 der Gewerbeordnung22 ohne weiterer Förmlichkeiten ohnehin berechtigt. Freiherr v. Lichtenfels las schließlich den folgenden, von ihm beantragten Resolutionsentwurf: „Den bayerischen Staatsangehörigen, welche in ihrem Land zum selbständigen Gewerbsbetrieb berechtigt sind, ist auf Grundlage der Gegenseitigkeit zu gestatten, in den diesseitigen, an Bayern liegenden Grenzbezirken Arbeiten ihres Gewerbes auf Bestellung zu unternehmen und selbst, sowie mit ihren Hilfsarbeitern auszuführen, ohne Unterschied ob das betreffende Gewerbe zu den freien oder konzessionierten gehören möge.“

Minister Ritter v. Lasser glaubte an dem Antrage des Staatsministeriums festhalten zu sollen, welches eine gesetzliche Verfügung im verfassungsmäßigen Wege für nötig fand und sich gegen den ersten Antrag des Handelsministeriums erklärt hatte, die Vorschrift mit Anwendung des § 13 zu erlassen. Das Staatsministerium || S. 140 PDF || sei nämlich zu so weit gehenden Ausnahmen von den Gewerbsgesetzen auf bloß administrativem Wege kaum berechtigt. Votant habe jedoch noch ein weiteres Bedenken, nämlich daß ein solches Zugeständnis an ausländische Gewerbtreibende in unseren Grenzbezirken einen schlechten Eindruck machen werde, weil die österreichischen Gewerbsleute durch die Konkurrenz der bayerischen, welche dieseits gar nicht und in Bayern nicht so hoch besteuert sind, verlieren werden. Man könne nicht sagen, daß ein Bedürfnis zu dieser Maßregel vorliegt, zumal die bayerischen Meister auf diesseitige Bestellung ohnehin arbeiten dürfen. cDer Antrag des Handelsministeriums involviere nur ein Zugeständnis an Bayern, ohne daß dadurch eine reziproke Gleichstellung der beiderseitigen Untertanen erzielt sei. Die bayerischen Untertanen können nach unserem Gesetze hierlandes Gewerbskonzessionen erlangen, und erlangen in der Tat diese Konzessionen zahlreich. Dies ist in Bayern für österreichische Untertanen nicht möglichc . Dadurch daß diese Sache vor den Reichsrat gebracht wird, dürfte auch die Opportunitätsfrage gehörig beleuchtet werden. Der Handelsminister äußerte, daß er dem Antrage des Staatsrates auf Erledigung der Sache im administrativen Wege aus den dafür geltend gemachten triftigen Gründen beitrete. Übrigens liege allerdings eine Nötigung vor, in dieser Richtung etwas zu tun, nachdem die bayerische Regierung auf diplomatischem Wege um förmliche Zuerkennung der Reziprozität für die bayerischen Gewerbsleute angesucht und geltend gemacht hat, daß dieselben seit unvordenklicher Zeit in den diesseitigen Grenzbezirken arbeiten durften und ihnen erst seit Erlassung des neuen Gewerbsgesetzes da und dort Einstreuungen gemacht werden23. Keine von den vernommenen Landesbehörden habe gegen dieses Arbeitsrecht Einsprüche erhoben, und es ist zu besorgen, daß durch dessen Abstellung reziproke Beschränkungen der österreichischen Arbeiter auf bayerischem Gebiete hervorgerufen werden würden. Hiemit dürfte die Opportunität der Maßregel außer Zweifel gestellt sein. Auf die Bemerkung des Ministers Dr. Hein , der Arikel 30 des Gewerbsgesetzes enthalte nicht eine so weit gehende Ermächtigung zu Ausnahmen, erwiderte der Staatsratspräsident , der gegenwärtige Fall sei allerdings nicht darin ausdrücklich normiert, wohl aber dem Ministerium die noch weiter gehende Ermächtigung erteilt, in gewissen Bezirken die Bedingung einer Konzession zum Gewerbsbetriebe aufzuheben.

Der Staatsminister und die Stimmenmehrheit vereinigte sich mit dem Antrage des Staatsrates auf Erledigung im administrativen Wege24.

VII. Beratung des Heimatgesetzes im Komitee des Herrenhauses

Der Präsident des Staatsrates brachte zur Kenntnis, daß die Beratungen des Herrenhauskomitees über den Entwurf des Heimatsgesetzes bereits begonnen haben und die Majorität sich zur Ansicht neigt, es wären im Gesetze gewisse Bedingungen festzusetzen, bei deren Eintreten einem Individuum das Heimatsrecht in der Gemeinde || S. 141 PDF || nicht verweigert werden darf25. Man beabsichtigt, sich in dieser Beziehung der vor 1849 bestehenden Gesetzgebung zu nähern26. Baron Lichtenfels sieht sich dadurch veranlaßt, die Frage zu stellen, ob er den diesfälligen Majoritätsbeschlüssen beitreten könne, oder ob der Ministerrat ein Gewicht auf die bezüglichen Bestimmungen des Gesetzentwurfes legt.

Minister Ritter v. Lasser erwiderte, es sei angezeigt, an dem Grundsatze festzuhalten, daß keine Gemeinde soll gezwungen werden können, jemand als Gemeindeglied aufzunehmen. Vor dieser Oktroyierung müssen die Gemeinden geschützt werden, unbeschadet des jedermann freistehenden Aufenthaltsrechtes. Nur das Heimatsrecht hinge von ihrer Bewilligung auschließend ab. Sobald man von diesem Grundsatz abweicht, muß man zu einer sehr heiklichen Kasuistik seine Zuflucht nehmen, und zahllose Rekurse werden unvermeidlich. Der große Wert, den die Gemeinden auf das im Gesetzentwurfe ausgesprochene Recht derselben legen, wird in manchen Ländern, z. B. in Tirol, durch die gespannten konfessionalen Verhältnisse noch erhöht.

Die mehreren Stimmen traten der Meinung des Ministers Ritter v. Lasser bei27.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, 20. Juli 1863. Empfangen 20. Juli 1863. Erzherzog Rainer