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Nr. 347 Ministerrat, Wien, 28. April 1863–Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 30. 4.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein; außerdem anw. Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 11. 5.

MRZ. 1151 – KZ. 1497 –

Protokoll II des zu Wien am 28. April 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. 1860er Lotterieanleihe (dritte Emission): Art der Veräußerung der restlichen Anlehenslose

Nachdem der Augenblick gekommen ist, wo der Rest der 1860er Anlehenslose im Gesamtnennwerte von 40 Millionen zu veräußern wäre1, referierte der Finanzminister || S. 404 PDF || über die verschiedenen Modalitäten, unter welchen diese Wertpapiere an [den] Mann gebracht werden könnten2.

1. Der Weg der Subskription. Derselbe wurde bereits öfter in Österreich versucht, jedoch in letzter Zeit nicht mit Glück. Große Summen können hierzulande durch Subskription nur dann gedeckt werden, wenn ein patriotischer Aufschwung in allen Schichten der Bevölkerung den Impuls zum Zeichnen gibt. Ein solcher Moment ist aber gegenwärtig nicht vorhanden.

2. Die Übergabe des ganzen Anlehens an ein Konsortium großer Bankhäuser, um einen zu behandelnden Preis. Dies ist der Weg, den die österreichische Finanzverwaltung in vormärzlicher Zeit einzuschlagen pflegte. aEr überliefert die Finanzverwaltung der Spekulation des anderen Paziszenten und benimmt ihr die Freiheit der Bewegung und Wahla .

3. Der Weg der Soumission, d. i. die Eröffnung einer Konkurrenz mehrerer Konsortien für die Übernahme des Anlehens im Ganzen oder in großen Partien. Dieser Modus, welcher gegen jenen bad 1. den Vorteil der Sicherheit der Anbringung des Anlehens und gegen jenen adb 2. den Vorteil der Konkurrenz für sich hat, ist im Auslande öfter und mit gutem Erfolg eingeschlagen worden. Der Finanzminister pflegt dabei ein Minimum zu fixieren, unter welches bei Zuschlagung des Anlehens nicht herabgegangen wird. Dieses Minimum wird auf einen versiegelten Zettel geschrieben, der am Schluß der Soumissionsverhandlungen und zwar nur dann eröffnet wird, wenn der Finanzminister von keinem der gemachten Offerte Gebrauch macht, weil sie das Minimum nicht erreichen. Wird aber cüberhaupt ein Offertc angenommen, so bleibt der Zettel uneröffnet, denn ein relativ zum erzielten Offert allzuniedriges Minimum würde sowohl dem Kredit der Finanzen als der Unterbringung des Anlehens im Publikum nachteilig sein. Die Geldmänner aber legen auf die Fixierung des Minimums einen Wert, weil sie dadurch gesichert sind, daß die ganze Verhandlung nicht durch den ganz willkürlichen Rücktritt des Finanzministers illusorisch werde, indem er an das Minimum gebunden ist. Daß die eventuelle Verlautbarung des Minimums unter gewissen Verhältnissen auf spätere Soumissionen möglicherweise einen ungünstigen Einfluß üben könne, wolle der Finanzminister nicht in Abrede stellen, aber diese entfernte Möglichkeit kann den erfahrungsmäßig bewährten großen Vorteilen dieser Modalität gegenüber nicht entscheiden, und der Minister müsse daher beantragen, daß im gegenwärtigen Falle der unter 3. bezeichnete Weg eingeschlagen werde.

Der Ministerrat war mit diesem Antrage einverstanden.

II. 1860er Lotterieanleihe (dritte Emission): Zulassung von Offerten auf Teilbeträge

Hierauf wurde zur Beratung geschritten, ob die Soumissionen bloß auf die vollen 40 Millionen oder auch auf Teilbeträge anzunehmen seien.

Der Finanzminister verkennt nicht, daß es einfacher und bequemer sei, das ganze || S. 405 PDF || Geschäft bloß mit einem Konsortium abzuschließen, allein bei der Größe der Summe, um die es sich handelt, wäre die Konkurrenz um das Ganze nur eine beschränkte, und es dkönnten Verhältnisse eintreten, welche es wünschenswert machend, für den Staatsschatz die Konkurrenz dadurch zu erweitern, daß man auch Offerte auf Teilbeträge bis zu 10 Millionen herab annimmt. eAnderseits besteht gegen die Zulassung von Teilofferten das Bedenken, daß der Teilofferent nicht sicher ist, um welchen etwa niedrigeren Preis der von ihm nicht genommene Rest vergeben wird, daher er möglicherweise sehr beschädigt werden kann; auch kompliziert die Zulassung der Teilofferte die Entscheidung bei konkurrierenden Gesamtofferten. Gleichwohl kann die Lust zur Beteiligung mit Teilofferten vor den Tagen der Auflegung des Anlehens eine steigende und die in dieser Art sich zeigende Bewerbung eine versprechende und beachtenswerte sein, daher der Minister freie Hand haben müsse, nach Umständen auch Teilofferte zulassen zu könnene . Der Finanzminister müsse daher diese Modalität bevorworten.

Während Minister Dr. Hein selbst Offerte bis fünf Millionen zulassen würde, glaubten sich die Minister v. Lasser und Graf Wickenburg gegen jede Parzellierung des Anlehens aussprechen zu sollen, da die großen Geldmächte besorgen dürften, daß ihnen der Geldmarkt für die Lose durch das vorzeitige Verkaufen kleiner Kontrahenten verdorben werden könnte. Die Stimmenmehrheit trat dem Antrage des Finanzministers bei3.

III. 1860er Lotterieanleihe (dritte Emission): Teilnahme nicht voll eingezahlter Lose an den Ziehungen

Ebenso war der Ministerrat mit dem weiteren Antrag einverstanden, daß die auch nur teilweise eingezahlten Lose bei den Ziehungen gleich voll eingezahlten mitspielen. Der Einwendung des Kriegsministers , daß dieses ein großes Geschenk an die Subskribenten wäre, begegnete der Finanzminister durch die Bemerkung, daß, wenn wie vorauszusehen dieses Zugeständnis den Soumissionspreis wesentlich erhöht, dies sogenannte Geschenk eine treffliche Spekulation sein werde.

IV. 1860er Lotterieanleihe (dritte Emission): Emission einer Anleihe mit unverzinslichen Staatslosen

Der Finanzminister wendete sich nun zu einem alternativen Projekte, bei dessen Ausführung die Emission der 40 Millionen Lose unterbleiben würde.

fLaut Artikel VI des Finanzgesetzes vom 19. Dezember 1862 seien die noch nicht begebenen Stücke des englischen Anlehens vom Jahre 1859 und des Anlehens vom Jahre 1860, erste Emission, dann laut des Artikels VII des Finanzgesetzes sei der der Staatsverwaltung gebührende Anteil des Erlöses aus den Stücken des Anlehens vom Jahre 1860, dritte Emission (40 Millionen), zur Deckung des Abganges bestimmt, endlich seif Laut Artikel VI des Finanzgesetzes vom 19. Dezember 18624 seien die noch nicht begebenen Stücke des englischen Anlehens vom Jahre 1859 und des Anlehens vom Jahre 1860, erste Emission, dann laut des Artikels VII des Finanzgesetzes sei der der Staatsverwaltung gebührende Anteil des Erlöses aus den Stücken des Anlehens vom Jahre 1860, dritte Emission (40 Millionen), zur Deckung des Abganges bestimmt, endlich sei laut Artikel VIII des Finanzgesetzes vom 19. Dezember 1862 (RGBl. S. 315)g der Minister ermächtigt, 12 Millionen des Abganges im Staatshaushalte für 1863 im Wege des Kredites zu bedecken. hDer Artikel X des Finanzgesetzes ermächtigt aber im allgemeinen den Finanzminister, die in den vorgenannten Artikeln VI, VII und VIII erwähnten Kreditoperationen auf die die Staatsfinanzen möglichst wenig belastende Weise zur Ausführung zu bringen. Die Art und Weise der Ausführung ist sonach dem Finanzminister überlassen, er kann sonach auch eine ihm für die Staatsfinanzen vorteilhaft scheinende Form der Emission des Restes der 1860er Lose (40 Millionen) wählenh Der Artikel X des Finanzgesetzes ermächtigt || S. 406 PDF || aber im allgemeinen den Finanzminister, die in den vorgenannten Artikeln VI, VII und VIII erwähnten Kreditoperationen auf die die Staatsfinanzen möglichst wenig belastende Weise zur Ausführung zu bringen. Die Art und Weise der Ausführung ist sonach dem Finanzminister überlassen, er kann sonach auch eine ihm für die Staatsfinanzen vorteilhaft scheinende Form der Emission des Restes der 1860er Lose (40 Millionen) wählen. Nach der gegenwärtigen Lage des Geldmarktes und dem Geschmacke des spiellustigen Publikums im In- und Auslande iist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß ein Anlehen vorteilhaft sich in der Art realisieren läßt, wenni es von der Emission von 40 Millionen 1860er verzinslichen Lose abkömmt und statt derselben ein äquivalentesj Anlehen von etwa 46 Millionen in unverzinslichen Staatslosen (nominell)k emittiert werde. lWährend die dermaligen 40 Millionen 1860er Schuldverschreibungen die Finanzen eine 6%ige Annuität (Zinsen und Gewinnste) kosten, würde die Emission von 46 Millionen unverzinslicher Lose (nach Art der Kreditlose, welche derzeit 133 notieren) eine bloß fünfprozentige Annuität erheischen, und wenn [man] al pari oder nur etwas darüber begebe, dem Staat um sechs Millionen mehr einbringen als die 40 Millionen 1860er Lose al paril Während die dermaligen 40 Millionen 1860er Schuldverschreibungen die Finanzen eine 6%ige Annuität (Zinsen und Gewinnste) kosten, würde die Emission von 46 Millionen unverzinslicher Lose (nach Art der Kreditlose, welche derzeit 133 notieren) eine bloß fünfprozentige Annuität erheischen, und wenn [man] al pari oder nur etwas darüber begebe, dem Staat um sechs Millionen mehr einbringen als die 40 Millionen 1860er Lose al pari. Der neue Spielplan, durch Professor Spitzer aufs genaueste berechnet5, zeigt, daß durch diese Kombination für den Staatsschatz im ganzen msechs Millionen Kapital gewonnen und während der Dauer des Anlehensgeschäftes zwei Millionen Gulden Zinsenm erspart werden würden. Die Besitzer der schon emittierten 1860er Lose würden dabei nicht benachteiligt, indem mit den stipulierten jährlichen Ziehungen regelmäßig fortgefahren werden nwürde; es würden sämtliche 200 Schuldverschreibungen an dem unverrückten Spielplan teilnehmen, die auf die 40 Millionen (im Staatsbesitze befindlichen) Lose entfallenden Zinsen und Gewinnstbeträge aber zur Dotierung der neuen unverzinslichen 46 Millionen Lose beziehungsweise zur Auszahlung der diesfälligen Gewinnste verwendet, dabei aber, weil diese bloß eine 5%-ige Annuität erfordern, 1% zugunsten des Staates erspart. Die bisherigen Besitzer der 1860er Lose würden überdies von einem ihnen jetzt drohenden Drücken der Kurse durch die neue Emission eines anderen Papiers bewahrt, weil um 40 Millionen weniger auf den Markt kommen. Diese nicht mehr auszugebenden 40 Millionen würdenn würde; es würden sämtliche 200 Schuldverschreibungen an dem unverrückten Spielplan teilnehmen, die auf die 40 Millionen (im Staatsbesitze befindlichen) Lose entfallenden Zinsen und Gewinnstbeträge aber zur Dotierung der neuen unverzinslichen 46 Millionen Lose beziehungsweise zur Auszahlung der diesfälligen Gewinnste verwendet, dabei aber, weil diese bloß eine 5%-ige Annuität erfordern, 1% zugunsten des Staates erspart. Die bisherigen Besitzer der 1860er Lose würden überdies von einem ihnen jetzt drohenden Drücken der Kurse durch die neue Emission eines anderen Papiers bewahrt, weil um 40 Millionen weniger auf den Markt kommen. Diese nicht mehr auszugebenden 40 Millionen würden selbstverständlich sogleich vertilgt, und die auf die bezüglichen Nummern || S. 407 PDF || bei deno Ziehungen entfallenden Gewinnste pwürden nach der Berechnung, ohne daß die Stücke mehr vorhanden wären, ausgemittelt und wie erwähnt verwendetp .

Der Präsident des Staatsrates erkennt dieses sinnreiche Projekt als wohl vorteilhaft für das Ärar, allein als nicht vereinbarlich mit dem Artikel VII des Finanzgesetzes vom 19. Dezember 1862, welcher lautet: „Endlich wird drittens zur Dekkung des Abganges noch jener Teil des Erlöses aus den Obligationen des Lottoanlehens vom Jahre 1860, dritter Emission, bestimmt, welcher infolge des beabsichtigten Übereinkommens mit der Nationalbank von der letzteren der Staatsverwaltung zur Verfügung zu stellen sein wird.“ Nach Sinn und Wortlaut dieses Artikels müssen die fraglichen Lose emittiert werden, da ihr Erlös zur Deckung des Defizits bestimmt ist. Nach dem soeben vernommenen Plan aber sollen sie nicht emittiert, sondern vertilgt und das Defizit durch eine andere Operation gedeckt werden. Es komme hiebei ferner noch zu erwägen, ob die Staatsschuldenkommission sich nur herbeilassen wird, die Lose der neuen Operation bis zum Betrag von 52 Millionen zu unterschreiben, da die dem Finanzminister [laut] Artikel VIII gegebene Ermächtigung nur auf 12 Millionen lautet. Die Minister Ritter v. Schmerling und Ritter v. Lasser erkannten gleichfalls, daß die vorgeschlagene Modalität mit dem Artikel VII nicht im Einklang stehe, und der letztere wies insbesondere auf die Schwierigkeit hin, ziffernmäßig darzutun, daß und wie viel dabei für das Ärar gewonnen werde. Der Finanzminister erwiderte, daß es seine Sache sein werde, im qFalle der Notwendigkeitq vom Reichsrat eine bill of indemnity zu erwirken, die man mit Rücksicht auf den Vorteil des Staatsschatzes umsoweniger verweigern wird, als bei Finanzmaßregeln dem Minister stets eine gewisse Latitude eingeräumt werden muß. Ja er würde sich vielmehr verantwortlich machen, wenn eine so vorteilhafte Gelegenheit unbenützt bliebe. Der Beweis über den erzielten Gewinn wird sich einfach dadurch erzielen lassen, daß die Soumissionen für die 1860er Lose und für die unverzinslichen Lose am selben Tage angenommen werden; dies ist dann einfach Rechnungssache. rDer Finanzminister erklärte ausdrücklich, daß er im gegenwärtigen Momente noch nicht wisse, welche der Alternativen, ob „die dermaligen 1860er Lose“ oder an deren Stelle „neue unverzinsliche Lose“ er wählen werde, es hänge dies von noch aushaftenden Antworten über die größere Geneigtheit des Pariser Platzes und einiger deutscher Plätze für das eine oder andere Effekt ab. Die Freiheit der Aktion, das Recht der Wahl und Selbstbestimmung zu dem einen oder anderen müsse er sich im Bewußtsein seiner Verantwortlichkeit vindizierenr .

Der ungarische Hofkanzler und Minister Graf Esterházy vereinigten sich mit dem Antrage des Finanzministers, gegen den Minister Dr. Hein auch nichts zu erinnern fand. Die Minister Graf Nádasdy, Graf Wickenburg und Baron Burger teilten die Bedenken des Ministers Ritter v. Lasser, und der Polizeiminister glaubte, daß die Hinausgabe unverzinslicher Lose bei Aufnahme eines späteren Anlehens gebraucht werden könnte, so daß darum der Vorteil für den Staatsschatz noch nicht || S. 408 PDF || aufgegeben, sondern nur vertagt wäre. sDies sei übrigens der einzige Grund, warum dermalen von dieser Maßregel Umgang zu nehmen wäres . Der Finanzminister bemerkte, daß die Modalitäten der Aufnahme von Staatsanlehen vorzugsweise zu seinem Ressort gehören, und er sich daher in einer solchen Angelegenheit nicht durch Majoritätsbeschlüsse bestimmen lassen könne. In der gegenwärtigen, für den Staatsschatz hochwichtigen Konjunktur sei es für den Leiter der Finanzen nötig, sich von den Einflüssen der Geldmächte, welche ihn durch Beherrschung der Kurse des tbestehenden Effekts (1860 Lose)t drücken und gefügig machen wollen, zu emanzipieren, indem er sich eine günstige Alternative eröffnet und dadurch die Konkurrenz erweitert. uLeider sei die Credit-Anstalt untreu ihrer Bestimmung durch die Intrigen ihre Verwaltungsräte jetzt eben paralysiert und gewähre dem Finanzminister keine Hilfe. Umso entschlossener müsse der Minister für sich selbst handelnu, 6.

V. Gebührenbehandlung der Lotteriegewinne

Der Finanzminister brachte schließlich die Gebührenbehandlung der Lottogewinnste zur Sprache.

Nach Tarifpost 57 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 7 ist nach der Ziehung von Losen der Staats- und Privatlotterien, auf welche ein Gewinnst entfallen ist, der die Spieleinlage übersteigt, die Gebühr mit 4% zu entrichten. Es fragt sich nun, ob diese 4% von dem ganzen Geldbetrage, welcher ausgezahlt wird, oder bloß von demjenigen Betrag abzunehmen sind, um welchen die ursprüngliche Einlage überschritten wird. (Zum Beispiel: Ein Los welches 100 f. kostete, wird mit 120 f. gezogen: Sollen die 4% von 120 f. oder bloß von 20 f. abgenommen werden?) Der Finanzminister vglaubt sich an den Wortlaut des Gesetzes halten zu müssen, wornach als Gewinnst der ganze zur Auszahlung gelangende Betrag ohne Unterschied und ohne Teilung in Einlage und Mehrbetrag als das Objekt der prozentigen Gebühr hingestellt erscheint und der Wortlaut ausdrücklich nur die Gewinnste, welche der Einlage ganz gleich und nicht größer als dieselbe sind, der skalamäßigen Gebühr, dagegen die Gewinnste, welche die Einlage übersteigen, im Ganzen und ohne Abzug der prozentigen Gebühr unterwirft. Dem Geiste des Gesetzes wird die Teilung, nämlich den Betrag der Einlage nach Skala und bloß das Surplus nach der höheren prozentigen Gebühr zu behandeln, weit besser entsprechen; die grammatikalische Auslegung sei jedoch die strengere, welche den Gesamtbetrag des auszuzahlenden Gewinnstes, wenn er die Einlage überschreitet, der prozentigen Gebühr unterwirft, und diese Auslegung glaube er der hohen Konferenz empfehlen zu sollenv glaubt sich an den Wortlaut des Gesetzes halten zu müssen, wornach als Gewinnst der ganze zur Auszahlung gelangende Betrag ohne Unterschied und ohne Teilung in Einlage und Mehrbetrag als das Objekt der prozentigen Gebühr hingestellt erscheint und der Wortlaut ausdrücklich nur die Gewinnste, welche der Einlage ganz gleich und nicht größer als dieselbe sind, der skalamäßigen Gebühr, dagegen die Gewinnste, welche die Einlage übersteigen, im Ganzen und ohne Abzug der prozentigen Gebühr unterwirft. Dem Geiste des Gesetzes wird die Teilung, nämlich den Betrag der Einlage nach Skala und bloß das Surplus nach der höheren prozentigen Gebühr zu behandeln, weit besser entsprechen; die grammatikalische Auslegung sei jedoch die strengere, welche den Gesamtbetrag des auszuzahlenden Gewinnstes, wenn || S. 409 PDF || er die Einlage überschreitet, der prozentigen Gebühr unterwirft, und diese Auslegung glaube er der hohen Konferenz empfehlen zu sollen.

Der Präsident des Staatsrates bemerkte, daß hier der Sinn des Gesetzes, welches einen die Spieleinlage nicht übersteigenden Gewinn von der Perzentualgebühr ganz frei läßt, mit dem Wortlaut im Widerspruch steht und letzterer zu einer höchst ungleichen und unbilligen Behandlung der Gewinnste führen würde. Offenbar habe man bei Redigierung des Textes irrtümlich statt des Wortes „insofern“ „wenn“ gesetzt. Es dürfte daher die zur Entscheidung des Finanzministeriums vorliegende Anfrage in dem billigen und der juridischen Interpretation entsprechenden Sinne entschieden werden. Sämtliche Stimmführer traten dieser Meinung bei, für welche auch die Opportunität spricht, da man ja gerade in diesem Augenblicke große Lottoanlehensquantitäten auf den Markt bringen will und man daher die drohende Schmälerung des Lottogewinns beseitigen sollte.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 10. Mai 1863. Empfangen 11. Mai 1863. Erzherzog Rainer.