MRP-1-5-05-0-18621211-P-0297.xml

|

Nr. 297 Ministerrat, Wien, 11. Dezember 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 11. 12.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; außerdem anw. Mažuranić; abw. Lasser, Pratobevera, Burger; BdR. Erzherzog Rainer 29. 12.

MRZ. 1103 – KZ. 3961 –

Protokoll des zu Wien am 11. Dezember 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Neue Normen über das standrechtliche Verfahren in Ungarn

Der ungarische Hofkanzler referierte in Hinsicht der zur Ah. Genehmigung vorzulegenden Normen über das standrechtliche Verfahren in Ungarn.

Die Überhandnahme des Räuberunwesens in mehreren Landesteilen Ungarns macht es dringend notwendig, Maßregeln zu ergreifen, die geeignet erscheinen, diesem Zustand ein Ende zu machen, und es entstand daher zunächst die Frage, ob nicht das bisherige ungarische Standrecht einer Revision unterzogen werden sollte1. Dies geschah durch eine aus Mitgliedern der königlichen Kurie und des Statthaltereirates zusammengesetzte Kommission, indem dieselbe einen Entwurf der neuen Normen über das in Zukunft anzuwendende standrechtliche Verfahren für Ungarn verfaßte, wobei das alte Gesetz im Wesen beibehalten und nur folgende Abänderungen einstimmig vorgeschlagen wurden: 1. daß nicht bloß wie bisher Raubmörder und Räuber, sondern auch deren Mitschuldige, dann die Hehler von Raubgenossen, und 2. daß Brandleger nicht bloß wenn der Brand wirklich ausgebrochen ist, sondern auch dann, wenn sie absichtlich eine Handlung unternehmen, aus welcher nach ihrem Anschlage an fremdem Eigentum eine Feuerbrunst entstehen soll, wenn auch das Feuer infolge eines ohne ihren Willen eingetretenen Hindernisses nicht ausgebrochen ist, dem standrechtlichen Verfahren unterzogen werden; 3. daß das Erkenntnis || S. 106 PDF || über Schuld und Strafe nicht mehr der Stimmeneinhelligkeit bedarf, sondern mit absoluter Stimmenmehrheit gefällt werden kann, endlich 4. daß das bisher normale Alter des Verbrechers von 20 auf 19 Jahre herabgesetzt werde. Der Judex Curiae2 habe sich hiermit bis auf zwei Punkte einverstanden erklärt; der erste Punkt betreffe die Brandlegung, bezüglich dessen Graf Apponyi aus Humanitätsrücksichten die alte Vorschrift aufrechterhalten wissen möchte, und der zweite Punkt sei die Bestimmung, daß das standrechtliche Urteil mit absoluter Stimmenmehrheit zu schöpfen ist, was dem Judex Curiae nicht rätlich scheint und er daher die Beibehaltung der diesbezüglichen Bestimmung der früheren Normen dringend wünscht. Die ungarische Hofkanzlei glaubte jedoch, im Hinblick auf die unaufschiebbare Notwendigkeit der Ergreifung außergewöhnlicher Mittel zur baldigen Herstellung eines geordneten Zustandes diesen milderen Anschauungen des Judex Curiae [nicht] beizutreten, sondern schloß sich diesen modifizierten neuen Normen an und beantrage nur noch die Modifikation, daß statt der früheren Bestimmung, wornach das standrechtliche Verfahren erst in 14 Tagen nach erfolgter Kundmachung desselben in Anwendung zu kommen hatte, dasselbe in Zukunft auch vor Ablauf der 14 Tage, sobald das Standrecht publiziert und diesfalls das vorgeschriebene Zeugnis über die erfolgte Kundmachung vorliegt, sogleich einzutreten hat.

Bei der Erörterung hierüber erklärte sich die Konferenz mit diesen Anträgen einverstanden bis auf den einen Punkt, welcher die Herabsetzung des Alters von 20 auf 19 Jahre (§ 16) betrifft und bezüglich dessen einstimmig beschlossen wurde, die frühere Bestimmung beizubehalten, indem bei dem Umstande, als Leute dieses Alters meistens der Verführung preisgegeben sind, eine solche Maßregel kaum gerechtfertigt werden könnte und auch sonst nirgends vorkommt3.

II. Ausnahmsmaßregeln in den Komitaten Somogy, Zala, Veszprim und Baranya aus Anlaß des Räuberunwesens

Anknüpfend an diesen Gegenstand referierte der ungarische Hofkanzler seine Anträge, welche er in bezug auf die in den Komitaten Zala und Somogy zu ergreifenden ganz besonderen Ausnahmsmaßregeln au. zu erstatten in der Lage ist4. In diesen beiden Komitaten habe nämlich in jüngster Zeit das Räuberunwesen bereits eine solche Ausdehnung erhalten, daß die dortige Bevölkerung in große Furcht versetzt wurde und daß selbst die strengsten Maßregeln, welche der Zivilautorität zu Gebote stehen, zur Herstellung der gefährdeten Sicherheit nicht mehr ausreichen. Ungeachtet des seit einem Jahre in Wirksamkeit stehenden Zivilstandrechtes5 und ungeachtet bereits mehrere Räuber justifiziert wurden, könne man doch den Verbrechen nicht Einhalt tun, was hauptsächich darin liege, weil die Bevölkerung mit den Räubern sympathisiere, denselben allen möglichen Vorschub leiste und auf diese Art || S. 107 PDF || die Ergreifung der Räuber vereitle6. Die Hofkanzlei stelle daher folgende Anträge: 1. Soll in diesen Komitaten das Militärstandrecht hinsichtlich der Verbrechen des Raubes, Raubmordes, der Brandlegung, dann des den Räubern geleisteten Vorschubes kundgemacht und die Militärstandgerichte in entsprechender Zahl aufgestellt werden. 2. Sollen die in den gedachten zwei Komitaten sich aufhaltenden Deserteure aufgefordert werden, sich binnen vier Wochen nach Kundmachung der Verordnung bei der Behörde zu stellen oder zu melden, widrigens dieselben im Falle ihrer Ergreifung ebenfalls dem Militärstandrechte unterzogen und mit dem Tode bestraft werden würden. Diese Maßregel gründe sich auf der Wahrnehmung, daß die Räuberbanden nicht bloß von Deserteuren angeführt, sondern auch zum größten Teil aus Deserteuren zusammengesetzt sind. Das diesfalls begrüßte Kriegsministerium habe sich einverstanden erklärt, und sei der diesfällige Entwurf der Kundmachung vereinbart worden7. 3. Soll bei dem Umstande, als die Gemeinden jener Komitate den durch die Behörden zur Ausforschung und Ergreifung der Übeltäter getroffenen Anordnungen gegenüber sich ganz passiv verhalten, dieses passive Verhalten mit einer angemessenen Geld- beziehungsweise Arreststrafe bedroht und dieselbe in vorkommenden Fällen im politischen Wege verhängt werden, welche Geldstrafen zunächst zur Entschädigung des Beschädigten verwendet würden. Eine weitere Maßregel soll endlich darin bestehen, daß der Statthalter ermächtigt werde, gegen den unbefugten Besitz der Schießwaffen und Munitionsgegenstände eine angemessene Geld- oder Arreststrafe anzudrohen und die Dawiderhandelnden der ordentlichen militärgerichtlichen Behandlung unterziehen zu lassen. Schließlich führte Graf Forgách nur noch an, daß es notwendig wäre, diese außergewöhnlichen Maßregeln auch auf die Komitate Veszprim und Baranya auszudehnen.

Bei der Erörterung hierüber hatte der Polizeiminister nur in bezug auf den Punkt betreffend die Verheimlichung der Schießwaffen und Munitionsgegenstände das Bedenken, daß man einerseits die Gemeinden gegenüber dem Räuberunwesen verantwortlich macht, andererseits sie aber der Mittel zu ihrem Schutze berauben will, und glaubte daher, daß eigentlich nur gegen diejenigen, welche keinen Waffenpaß haben, mit der gedachten Maßregel zu schreiten wäre, worüber der ungarische Hofkanzler die Auskunft gab, daß hier eine allgemeine Ablieferung der Waffen nicht gemeint sei, sondern die gedachte Maßregel eben im Sinne der Vorstimme durchgeführt werden soll. Im übrigen ergab sich der Konferenz keine Erinnerung8.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 29. Dezember 1862. Empfangen 29. Dezember 1862. Erzherzog Rainer.