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Nr. 341b Königliches Reskript an das siebenbürgische Gubernium wegen Einberufung des Landtages – Entwurf des Staatsrates, o. O., o. D. [Wien, April 1863] (Beilage zu: MRP-1-5-05-0-18630416-P-0341.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • Beilage zum MRProt I. v. 16. 4. 1863; der Entwurf des Staatsrates ist als Textvariante auf dem lithographierten Entwurf der siebenbürgischen Hofkanzlei, vgl. Nr. 341 a, eingetragen.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Beseelt von dem Wunsche, die inneren Angelegenheiten Unseres Großfürstentums Siebenbürgen recht bald zur Befriedigung aller dasselbe bewohnenden Volksstämme auf einem eigenen Landtage geordnet und die Bestimmungen vom 20. Oktober 1860 und 26. Februar 1861 über dessen staatsrechtliche Verhältnisse zur Gesamtmonarchie nach Unserer wiederholt ausgesprochenen Absicht zur Ausführung gebracht zu sehen, finden Wir Uns bestimmt, den Landtag Unseres Großfürstentums Siebenbürgen auf den … l. J. nach Hermannstadt einzuberufen und in Ermangelung einer anderen gesetzlichen und anwendbaren Grundlage die mitfolgende Landtags- und Geschäftsordnung für diesmal zu erlassen. Zugleich haben Wir angeordnet, daß diesem Landtag über folgende Angelegenheiten Gesetzentwürfe vorgelegt werden:

1. Die Durchführung der Gleichberechtigung der romanischen Nation und ihrer Konfessionen;

2. den Gebrauch der drei landesüblichen Sprachen im öffentlichen ämtlichen Verkehr;

3. die Zusammensetzung und Ordnung des Landtages;

4. die endgiltige Regelung der Art und Weise der Entsendung der Abgeordneten Unseres Großfürstentums Siebenbürgen in den Reichsrat;

5. die zur leichteren Erzielung einer geordneten Verwaltung und Rechtspflege notwendigen Änderungen in der politischen Einteilung des Landes;

6. die Regelung der öffentlichen Verwaltung und

7. der Rechtspflege;

8. die Organisierung der Gerichtsbehörden und insbesondere die Bildung des Gerichtshofes dritter Instanz;

9. die notwendigen Ergänzungen und Erläuterungen einzelner Bestimmungen Unseres kaiserlichen Patentes vom 21. Juni 1854 über die Durchführung der Grundentlastung;

10. die Einführung von Grundbüchern;

11. die Errichtung einer Hypothekenbank.

Indem Wir Euch, Unser königliches Landesgubernium, hiemit anweisen, die durch Uns erlassene provisorische Landtagsordnung für den durch Uns einberufenen Landtag Unseres Großfürstentums Siebenbürgen sogleich gehörig kundzumachen, tragen Wir Euch auf, wegen Einberufung des Landtages und Vornahme der Wahlen der Abgeordneten für denselben ungesäumt die nötigen Einleitungen zu treffen und deren genaue Befolgung zu überwachen. Im übrigen bleiben Wir Euch mit Unserer königlichen Huld gnädigst gewogen.

Gegeben in Unserer Reichshauptstadt Wien am