Nr. 341a Königliches Reskript an das siebenbürgische Gubernium wegen Einberufung des Landtages – Entwurf der siebenbürgischen Hofkanzlei, o. O., o. D. [Wien, April 1863] (Beilage zu: MRP-1-5-05-0-18630416-P-0341.xml) - Retrodigitalisat (PDF)
- Lithographiertes Exemplar als Beilage zum MRProt. I v. 16. 4. 1863. Auf diesem Entwurf sind die vom Staatsrat vorgeschlagenen Varianten eingetragen, vgl. Nr. 341 b. Siehe auch MOL., Siebenbürgische Hofkanzlei Präs. 235/1863 .
MRZ. – KZ. –
Beseelt von dem Wunsche, Siebenbürgens Landtag versammelt zu sehen und die inneren Angelegenheiten dieses Unseres väterlich geliebten Großfürstentums recht bald zur Befriedigung aller dasselbe bewohnenden Volksstämme im verfassungsmäßigen Wege zu schlichten und dessen staatsrechtliches Verhältnis zur Gesamtmonarchie nach den Bestimmungen vom 20. Oktober 1860 und 26. Februar 1861 zur Ausführung zu bringen, verfügen Wir hiermit wie folgt:
|| S. 384 PDF || I. Der Landtag Unseres Großfürstentums Siebenbürgen ist auf den … l. J. nach Hermannstadt einzuberufen.
II. Nachdem ein Zurückkehren zu den Bestimmungen des XI. Gesetzartikels vom Jahre 1790/91 über die Vertretung des Landes durch die Aufhebung der Exemtionsstellung des Adels, der Fronen und bäuerlichen Leistungen, die Feststellung gleicher bürgerlicher Pflichten und Rechte für alle Klassen der Bewohner des Landes, sowie auch durch die Rücksichten auf den ungestörten Gang der Verwaltung und Rechtspflege unmöglich geworden ist, so finden Wir für den bevorstehenden Landtag Unseres Großfürstentums Siebenbürgen die beiliegende provisorische Landtagsordnung und Geschäftsordnung des Landtags zu erlassen.
III. Diesem Landtag sind Gesetzentwürfe [vorzulegen] über:
1. die von Uns ausgesprochene Gleichberechtigung der romanischen Nation und der griechisch-orientalischen Religion;
2. den Gebrauch der drei landesüblichen Sprachen im öffentlichen und ämtlichen Verkehr;
3. die Zusammensetzung und Ordnung des Landtages;
4. die endgiltige Regelung der Art und Weise der Entsendung der Abgeordneten Unseres Großfürstentums Siebenbürgen in den Reichsrat;
5. die zur leichteren Erzielung einer geordneten Verwaltung und Rechtspflege notwendigen Änderungen in der politischen Einteilung des Landes;
6. die Organisierung der Gerichtsbehörden und insbesondere die Bildung des Gerichtshofes dritter Instanz;
7. die notwendigen Ergänzungen und Erläuterungen einzelner Bestimmungen Unseres kaiserlichen Patentes vom 21. Juni 1854 über die Durchführung der Grundentlastung;
8. die Einführung von Grundbüchern;
9. die Errichtung einer Hypothekenbank;
10. die Regelung der Rechtspflege; und
11. die Regelung der öffentlichen Verwaltung.
Indem Wir Euch, Unser königliches Landesgubernium, hiemit anweisen, die durch Uns erlassene provisorische Landtagsordnung für den durch Uns einberufenen Landtag Unseres Großfürstentums Siebenbürgen sogleich gehörig kundzumachen, tragen Wir Euch auf, wegen Einberufung des Landtages und Vornahme der Wahlen der Abgeordneten für denselben ungesäumt die nötigen Einleitungen zu treffen und deren genaue Befolgung zu überwachen. Im übrigen bleiben Wir Euch mit Unserer königlichen Huld gnädigst gewogen.
Gegeben in Unserer Reichshauptstadt Wien am