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Nr. 273 Ministerrat, Wien, 17. Oktober 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 17. 10.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Forgách, Esterházy; außerdem anw. Geringer; abw. Pratobevera, Burger; BdR. Erzherzog Rainer 2. 11.

MRZ. 1077 – KZ. 3303 –

Protokoll des zu Wien am 17. Oktober 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Zeitungsberichte über vertrauliche Äußerungen einzelner Regierungsmitglieder in den Ausschüssen des Reichsrates

Der Staatsminister machte der Konferenz die Mitteilung, daß er aus Anlaß der in neuester Zeit mehr um sich greifenden Gepflogenheit der Tagespresse, aus den einzelnen Beratungen der von den Häusern des Reichsrates niedergesetzten Ausschüsse allem parlamentarischen Gebrauche entgegen Mitteilungen zu bringen und selbst ganz vertrauliche Äußerungen der einzelnen Glieder der Regierung zum Gegenstande ihrer Berichte zu machen, in Voraussetzung der Zustimmung der Konferenz einen Zeitungsartikel veranlaßt habe, in welchem auf das bestimmteste erklärt wird, daß alle derartigen die Ausschußverhandlungen betreffenden Mitteilungen keine Authentizität für sich in Anspruch nehmen können und die Regierung denselben gegenüber jede Verantwortlichkeit ablehnen müsse1.

II. Ausschließung des Tuchfabrikanten Alfred Skene von den Lieferungen für die Armee

Der Kriegsminister erwähnte, von dem Staatsminister angegangen worden zu sein, dem Tuchfabrikanten Skene wegen seiner schroffen Haltung gegenüber den Regierungsorganen im Abgeordnetenhause keine Militärlieferungen mehr zukommen zu lassen2. Er müsse nun darauf aufmerksam machen, daß Skene der best beleumundete, fähigste und größte Arbeiter sei, der mehrere Arten der Konfektion, die in der Armee mit Vorteil eingeführt wurden, erfunden habe3. Da derselbe auch bei den Lieferungsausschreibungen gewöhnlich der Mindestfordernde || S. 296 PDF || sei und einen gesetzlichen Anspruch auf Berücksichtigung sonach habe, so wäre es schwer, ihn auszuschließen. Referent wolle nun keinen Anstand nehmen, wenn die Konferenz damit einverstanden wäre, dieses dennoch zu tun, er müsse jedoch auf die Konsequenzen aufmerksam machen, welche besorgen lassen, daß diesfalls Interpellationen vorkommen werden, die man füglich nicht anders beantworten könnte, als man habe dem Skene die Lieferung nicht zukommen lassen wollen. Der Minister Ritter v. Lasser glaubte, daß man für einen solchen Fall ganz gut die Erklärung abgeben könne, Skene habe von dem Ärar schon so viel verdient, daß die Regierung es für billig erachten müsse, auch anderen Fabrikanten etwas zukommen zu lassen; aceteris paribusa . Der Finanzminister meinte, daß das Kriegsministerium bei den Lieferungsausschreibungen derart vorgehen solle, wie bei ärarischen Minuendo-Lizitationen4 von Seite der Finanzverwaltung vorgegangen zu werden pflege, wobei in den Kundmachungen oder Lizitationsbedingnissen in der Regel die Bestimmung aufgenommen werde, daß der Finanzverwaltung die Wahl des Anbotes vorbehalten bleibe. Dadurch sei dieselbe in die Lage gesetzt, Anbote von Juden und Schwindlern, die um 5 fl. mehr bieten als das Bestbot eines anderen verläßlicheren Lieferanten, abzulehnen, bdadurch sei aber die Regierung und bei Adaptierung dieses Grundsatzes insbesondere das Kriegsministerium in die Lage gesetzt, mißliebige Personen von der Beteiligung an Geschäften mit dem Staate (ohne Bekanntgebung der Motive) auszuschließen. Übrigens hat der Abgeordnete Skene nicht bloß gegen das Finanzministerium, sondern auch gegen den Bildungsgrad der österreichischen Offiziere bei der Debatte über das Budget des Kriegsministeriums sehr verletzende Äußerungen sich erlaubtb, 5. Der Staatsminister bemerkte, daß die Regierung gegenüber den nicht seltenen Invektiven6gegen ihre Organe im Abgeordnetenhause bisher immer sehr human zu Werke gegangen sei. Das Benehmen des Skene sei aber ein solches, daß man daraus ersehen könne, er habe es sich zur Aufgabe gemacht, bei jeder Gelegenheit Impertinenzen gegen die Regierungsorgane zu schleudern. Es sei daher ganz in der Ordnung, daß die Regierung mit einem solchen Menschen, der sich nicht scheut, frühere Finanzminister als Schwindler und Betrüger zu bezeichnen und daher so unverhohlen seine Unzufriedenheit mit der Regierung zu erkennen gibt, sich auch in keine Geschäfte einlasse. Der Polizeiminister war der Ansicht, daß die Ausschließung des Skene bei öffentlichen Lizitationsverhandlungen, falls derselbe der Mindestfordernde wäre, nicht leicht möglich wäre, daß man daher einem anderen Unternehmungslustigen nur insoferne den Vorzug geben könne und solle, wenn || S. 297 PDF || man unter den Anboten des Skene und den gleichen Offerten anderer Lieferanten die Wahl hätte.

Der Ansicht des Polizeiministers traten auch alle übrigen Stimmführer bei7.

III. Begünstigungen für lf. Beamte, die in den Munizipaldienst übertreten

Der Staatsrat Freiherr v. Geringer referierte über den au. Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 9. August 1862, Z. 121648, womit beantragt ist, Se. Majestät wolle a) Ag. genehmigen, daß jene Begünstigungen, welche aufgrund früherer Ah. Entschließung vom 15. Juni und 10. August 1861 mit der Ag. Resolution vom 6. Februar 1862 9 auf die in Munizipaldienste übergetretenen verfügbaren Staatsbeamten Ag. ausgedehnt wurden, auch auf die aus dem Aktivstande in Munizipaldienste übergetretenen Staatsbeamten und Diener in Ungarn ohne Rücksicht, ob deren Ernennung während des derzeit bestehenden Provisoriums von Amts wegen oder über ihr eigenes Ansuchen erfolgte, ihre Anwendung finden. b) Ag. gestatten, daß den während der Dauer des gegenwärtigen Provisoriums auf Munizipaldienstposten in Ungarn Ernannten, insoweit selbe früher in Staatsdiensten nicht gestanden sind, im Falle ihres unfreiwilligen und unverschuldeten Ausscheidens aus dem Munizipaldienste und insoferne sie auf anderweitige Dienstposten im öffentlichen Dienste nicht untergebracht werden könnten, auf Rechnung der betreffenden Domestikalkassen ohne alle Belastung des Staatsschatzes und nach Maßgabe der Dauer ihrer Verwendung dieselben Versorgungsansprüche zugesichert werden, welche den Staatsbeamten und Dienern im Sinne der allgemeinen Pensionsvorschriften, namentlich der Pensionsnormalen von den Jahren 1771 und 178110, gebühren, daß aber die Anwendung dieser Ah. Verfügung erst dann Platz greifen könne, wenn nach Verlauf einiger Zeit die Beamten dieser Kategorie sich für die erwähnte Begünstigung würdig bewiesen haben und durch die Hofkanzlei nach den einzelnen Komitaten dazu berechtigt erklärt werden. Was den ersten Teil des Antrages betreffe, so habe, wie Referent bemerkte, der Staatsrat demselben in der Erwägung beigestimmt, daß die Ausdehnung der in den bezogenen Ah. Entschließungen bewilligten Begünstigungen auf die dem Aktivstande Entnommenen umsomehr als gerecht und billig erscheine, als dieselben mit den verfügbar gewordenen || S. 298 PDF || Staatsbeamten gleiche Versorgungsansprüche besitzen, weil selbe durch den Übertritt aus dem Staatsdienste unter so schwierigen Verhältnissen in die Munizipalämter ihre Treue und Loyalität nur in erhöhterem Maße bestätigten11. Den zweiten Teil des Antrages habe jedoch der Staatsrat zur Ah. Genehmigung nicht für geeignet befunden, weil der Ausspruch des Zugeständnisses für die Munizipalbediensteten, welche früher nicht im Staatsdienste standen und sich auch nach der Anschauung der Hofkanzlei erst noch der erwähnten Begünstigung würdig zu beweisen haben, noch nicht an der Zeit wäre, weil die Regierung durch die sofortige Erklärung der normalmäßigen Behandlung eine moralische Verpflichtung zur Erfüllung der Zusage übernehmen und, wenn in den Komitaten keine Domestikalkassen bestehen, sich genötigt sehen müßte, ärarische Fonds heranzuziehen, was eben vermieden werden wolle, weil ferner, selbst für den Fall, als solche Domestikalkassen bestehen, zu besorgen stehe, daß die Komitatsvertretungen, die hierauf ohne ihr Zutun erfolgte Pensionsanweisungen schwerlich honorieren werden, weil weiters diese Munizipalbeamten nicht bloß in Absicht auf das Amt, dem sie angehören, sondern auch hinsichtlich ihrer Person nur provisorisch angestellt sind und die Funktionäre der letzteren Kategorie auch in den übrigen Teilen des Reiches nicht die gedachte Begünstigung genießen und weil endlich der vorliegende Antrag nicht bezüglich des Königreiches Ungarn allein aufgefaßt werden könnte, da auch in Siebenbürgen das dermalige Provisorium gleichartige Bedürfnisse herbeigeführt habe.

Der ungarische Hofkanzler erklärte hierauf, daß das Gericht dieser Gründe ihn bestimme, der Ansicht des Staatsrates beizupflichten und auf dem Antrage der Hofkanzlei ad b) nicht weiters zu bestehen.

Hierauf einigte sich der Ministerrat in dem Einraten, daß der zweite Teil der Ah. Entschließung in der vom Staatsrate beantragten Weise dahin lauten dürfte: „Die weiteren Anträge haben auf sich zu beruhen.“12

IV. Weitere Behandlung der in Ungarn verfügbar gewordenen Beamten und Diener der Landes-, Komitats-, Kreis-, Bezirks- und Landesbaubehörden

Der ungarische Hofkanzler teilte der Konferenz die Beschlüsse mit, welche die unter seinem Vorsitze stattgehabte Kommission, bestehend aus zwei Hofräten der ungarischen Hofkanzlei und zwei Abgeordneten des Staatsministeriums, in Absicht auf die aufzustellenden Grundsätze wegen hinkünftiger Behandlung der in Ungarn im vormaligen serbisch-banater Verwaltungsgebiete und in den zu Ungarn wieder einverleibten Teilen Siebenbürgens und Kroatiens disponibel gewordenen Beamten und Diener der Landes-, Komitats-, Kreis-, Bezirks- und Baubehörden gefaßt hat, und gab sein Vorhaben bekannt, im Falle die von ihm abgelesenen, in dem beiliegenden Sitzungsprotokollec enthaltenen Grundsätze von dem Ministerrate gutgeheißen würden, eine hienach verfaßte Verordnung Sr. Majestät in Befolgung || S. 299 PDF || des der Hofkanzlei mit Ah. Entschließung vom 8. Juli l. J. erteilten Auftrages zur Ah. Sanktion unterbreiten zu wollen13.

Der Finanzminister bemerkte vor allem, daß er gewünscht hätte, wenn dieser Kommission, wie es bei derlei Gegenständen, bei denen die Staatsfinanzen in Anspruch genommen werden, in der Ordnung und vorgeschrieben ist, dein Repräsentant, und zwar zunächsd der Gebührenreferent des Finanzministeriums, beigezogen worden wäre. Nach den Anträgen der Kommission soll die bisherige Gepflogenheit, nach welcher nach Ablauf der Begünstigungsfrist eine Erweiterung derselben von den betreffenden Zentralstellen au. beantragt wurde, aufgegeben und für die Zukunft eine feste Regel aufgestellt werden. Der hiernach antragsmäßig zu beobachtende Vorgang und die Art und Weise, wie die Tabellen angefertigt werden sollen, könne ihn jedoch nicht befriedigen, weil das Objekt, mit dem man es [zu] tun haben werde, edurchaus nicht präzisiert und klargestellt erscheinte . Bei Operationen, durch welche die Finanzen berührt werden, müsse man aber die Ziffer des Erfordernisses wenigstens nahezu kennen, um zu wissen, ob die beanspruchte Summe erschwinglich und für dieselbe im Präliminare schon vorgesorgt sei. Der Finanzminister könne sich nicht auf unbestimmte Größen einlassen und wäre, wenn er nicht genau rechnen würde, nicht imstande fgewesen, bei so geringen Kassamitteln die Gebarung des Staatshaushaltes ordnungsmäßig und ohne Störung fortzuführenf . Er könnte sich daher aus den Nachweisungen, wie selbe nach den Anträgen der Kommission geliefert würden, kein klares Bild machen, ob die hiernach dem Staatsschatze obliegenden Leistungen den Finanzen besser zusagen als die Zahlung der bisherigen Disponibilitätsgehalte. Den Beamten der ersten und zweiten Kategorie sollen Abfertigungen im Ausmaße des Gehaltes für ein Jahr gegeben werden, da könne er schon a priori erklären, daß es den Finanzen weit mehr zusage, diesen Gehalt in zwölf Raten zu leisten als ihn auf einmal auszahlen zu lassen. Er wolle gdaher der beabsichtigten Anfertigung dieser Listen prinzipiell nicht entgegentreten und glaube vielmehr, daß dieselben erst das Substrat für die sohing aufzustellenden Grundsätze zu bilden hätten, über die man nach der gegenwärtigen Sachlage heute noch nicht Beschluß fassen könne. Bloße Namensverzeichnisse würden auch keinen Gebrauchswert haben. Ein Nutzen für finanzielle || S. 300 PDF || Kombinationenh könnte aus diesen Listen nur dann erwachsen, wenn durch Abschließung der einzelnen Kolonnen die Summen zu ersehen wären, iwelche das Ärar im Falle der eintretenden normalmäßigen Behandlung und welche im Falle der Zugestehung weiterer besonderer Begünstigungen zu tragen hättei . Aus diesen Listen sollte auch zu ersehen sein, wie viele Beamte jeder Kategorie in Verwendung stehen und jauf welchen Dienstposten und mit Ersparung welcher Gehalte in Verwendungj genommen wurden. Auch wäre die Abteilung nach drei Kategorien von 1 bis 10, von 10 bis 25 und von 25 bis 40 Dienstjahren, weil den Pensionsnormen entsprechend, der beantragten Unterabteilung in vier Kategorien vorzuziehen. Wenn übrigens dennoch in eine Detailberatung der einzelnen Anträge eingegangen werden sollte, so könne Votant der Bestimmung, daß den Beamten der vierten Kategorie, nämlich jenen, die über 35 Jahre gedient haben, die nächsthöhere Pensionsstufe, nämlich zwei Dritteile ihres letzten Aktivitätsgehaltes im allgemeinen [im] vorhinein zugesichert werde, nicht beistimmen, weil hiebei die Qualifikation der früheren Dienstleistung sowie der Umstand, ob ein solcher Beamter eigenes Vermögen besitze oder nicht, nicht unberücksichtigt bleiben können. Wegen einer günstigeren Behandlung der in diese Kategorie fallenden Beamten wäre vielmehr Fall für Fall nach Einvernehmung des Finanzministeriums die besondere Ah. Resolution Sr. Majestät einzuholen. Der Minister Graf Nádasdy verwahrte sich im vorhinein, daß die Grundsätze, welche etwa hinsichtlich der Behandlung der disponiblen Beamten in Ungarn angenommen werden würden, schon eo ipso auch für Siebenbürgen als normierend angesehen werden sollen. In Siebenbürgen seien bei weitem die meisten der disponiblen Beamten nicht eingeborene Siebenbürger, sondern aus anderen Ländern, namentlich aus Galizien, der Bukowina, Böhmen und Mähren hinabgesendete Beamte, in Ungarn sei dieses Verhältnis nicht so ungünstig. Für diese Beamten müsse besonders bedacht werden, weil sich sonst in künftigen Zeiten, wenn wieder einmal Beamte aus anderen Ländern nach Siebenbürgen berufen werden müßten, dieselbe Aufopferung nicht mehr erwarten ließe, wenn die Staatsverwaltung jetzt ihre treuesten Organe, die durch den Umschwung der politischen Verhältnisse im Lande entbehrlich geworden sind, ganz fallenlassen würde. Nach seiner Meinung müsse als erster Grundsatz festgehalten werden, daß derjenige Beamte, der in Verwendung steht, nicht abzufertigen und auch nicht zu quieszieren sei. Dadurch entfalle schon die Obsorge für eine große Anzahl von disponiblen Beamten, besonders der Gerichtsbeamten14, die bei der nächsten Organisierung ganz leicht werden untergebracht werden können, und wenn dieselbe nicht sobald erfolgen könnte, werde er sich mit den einzelnen Ministerien || S. 301 PDF || zu dem Ende in das Einvernehmen setzen, damit dieselben wenigstens einen Teil der Disponibilitätsgehalte jener Beamten, die nicht auf systemisierten oder provisorischen Dienstposten zugeteilt, sondern vorläufig nur in aushilfsweise Verwendung genommen wurden, auf ihre Etats übernehmen. Die Begünstigungsfrist für die disponiblen Beamten in Siebenbürgen gehe auch erst mit 1. Mai 1863 zu Ende15. Er habe daher noch Zeit, wegen der hinkünftigen Behandlung dieser Beamten die normierenden Grundsätze mit dem Finanzministerium zu vereinbaren. Was daher die Behandlung der disponiblen siebenbürgischen Beamten betreffe, glaube er daher heute eine Meinung nicht aussprechen zu müssen. Übergehend auf den Gegenstand der Beratung, soweit er Ungarn betrifft, halte er die beantragte Anfertigung der Listen für zweckmäßig, glaube jedoch, daß die Klasse von 10 bis 35 Dienstjahren zu weit gegriffen und in zwei Klassen von 10 bis 25 und von 25 bis 35 Jahre unterzuabteilen wäre. Der Polizeiminister war gleichfalls der Ansicht, daß die disponiblen Beamten, die dermalen wieder in Verwendung stehen, günstiger zu behandeln seien. Er hielt die Anfertigung der Verzeichnisse für zweckmäßig und notwendig, weil man sich nicht scheuen könne, der Ziffer dieses Erfordernisses ins Auge zu schauen, sondern vielmehr besser daran wäre, wenn man sie kennt. Er erachtet übrigens, daß diese Sichtung der disponiblen Beamten nicht allein auf Ungarn beschränkt, sondern auf alle Länder, in welchen durch die Aufhebung oder Umgestaltung von Behörden Beamte disponibel geworden sind, auszudehnen wäre. Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte vor allem, daß man bei den disponiblen Beamten zweierlei Kategorien genau unterscheiden müsse: erstens solche, die auf systemisierte oder provisorische Posten zugeteilt sind, und zweitens solche, die bei einer Behörde nur aushilfsweise in Verwendung genommen wurden. Für die Beamten der ersten Kategorie sei durch die mit Ah. Entschließung vom 15. Juni 1861 genehmigten früheren Bestimmungen gesorgt, indem ihnen die Begünstigungsfrist fortläuft und dieselben ihre systemisierten Gehalte fortbeziehen16. Während aber bei der Justiz die disponiblen Beamten häufigk auf erledigte Stellen ernannt werden, pflege man bei den politischen Verwaltungsbehörden auf erledigte Dienstposten disponible Beamte nur zuzuweisen. Dadurch kommen die Disponibilitätsgehalte auf das Etat des Staatsministeriums. Die einzelnen Beamten sind für ihre Person von der Quieszierung gerettet, und dieser Vorgang habe das Gute, daß man den Beamten in Schwebe hält und ihn, wenn er nicht entspricht, einfach wieder aus der Verwendung setzt. Bei den zeitlich zugeteilten, nur in aushilfsweise Verwendung genommenen disponiblen Beamten habe man nur die Wahrnehmung machen können, daß viele in ihrem Heimatsorte, ohne daß ein wirkliches Diensterfordernis dies bedingt, in Verwendung || S. 302 PDF || genommen wurden, und daß andere, viel tüchtigere disponible Beamte dadurch zu einer Verwendung nicht gelangen können. Da sei nun eine Maßregel notwendig, die verfüge, daß die Landesbehörden eine Sichtung der zugeteilten disponiblen Beamten vornehmen und diejenigen, die sich eingedrängt haben und nicht entsprechen, außer Verwendung bringen und dafür die tüchtigeren, die nur zufällig und ohne Verschulden bisher zu einer Verwendung nicht gelangen konnten, zu einer solchen Verwendung verhelfen. Die Anordnung einer solchen Maßregel, bei welcher auch alle diejenigen, die nicht mehr dienen können, werden beseitiget werden, sei jedoch Sache des betreffenden Dienstzweiges und sei, soweit es die politischen Beamten betrifft, von dem Staatsministerium auch schon eingeleitet worden. Was nun die von der Kommission beantragten Grundsätze betreffe, so glaube er wohl auch, die Aufstellung einer festen Regel über die hinkünftige Behandlung der disponiblen Beamten als zweckmäßig bezeichnen zu sollen, weil die bisherige Gepflogenheit, die Begünstigungsfrist von halb zu Jahr zu erweitern, die Beamten, die ein halbes Jahr das Damoklesschwert über ihren Häuptern sehen, von der Besorgnis für die Zukunft nicht frei hält. Wenn jedoch, wie es den Anschein habe, die von der Kommission vorgeschlagenen Grundsätze nach Ministerratsbeschluß einfach abgelehnt werden sollen, so sehe er die Anfertigung dieser Listen als eine ganz überflüssige Arbeit an, weil jeder Minister die Namensverzeichnisse der disponiblen Beamten seines Verwaltungszweiges ohnedies besitze und die Musterung dieser Leute in seinen Büros selbst machen lassen könne. Der Staatsminister erklärte, mit der Anfertigung dieser Listen nur insofern einverstanden zu sein, als dieselben dazu dienen sollen, zur Evidenz zu bringen, wie viele disponible Beamte jeder Kategorie auf systemisierten Posten zugeteilt, wie viele auf minder besoldeten Posten zugewiesen sind und wie viele gar nicht in Verwendung stehen. Daß in der Sache weiter hinaus Beschluß gefaßt werde, davon müsse er dringend abraten. Seiner Ansicht nach könne diese Frage nicht ausschließend vom finanziellen Standpunkte behandelt werden, da die politische Tragweite derselben die Beachtung ganz anderer Verhältnisse zur Notwendigkeit mache. Wenn der österreichische Staat dahin komme, seine Beamten zu zwingen, ruhige Posten zu verlassen und in fernen Ländern unangenehm zu dienen, wenn der Staat sein Verwaltungssystem ändert und dabei seine Beamten für alle Zeit finanziell ruiniert, dann müsse er auch darauf verzichten, Beamte zu finden, auf deren Ausdauer und Treue er zählen kann. Willkür und Korruption werden an die Tagesordnung kommen, und die österreichischen Staatsdiener werden wie die russischen Beamten denken: Von Bestande ist mein Amt nicht, ich ziehe daher, was ich nur kann! Die Elite der Beamten zu zwingen, wie die früheren Minister Bach und Krauß es getan haben, mit kargen Gehalten entweder nach Ungarn zu gehen oder ihrer Dienstesentlassung gewärtig zu sein, und jetzt diese Leute für ihre treuen Dienste in die peinliche Lage zu versetzen, für den Rest ihres Lebens zu hungern, das sei der österreichischen Staatsverwaltung unwürdig. Man müsse sich nur das faktische Verhältnis klar machen: Wären die Beamten in ihrer Heimat geblieben, weil sie nur mittelmäßige Fähigkeiten besaßen, so wäre ihre Lage unverändert eine gesicherte geblieben. Weil sie aber ausgezeichnet waren, habe man sie nach Ungarn geschickt, wo sie mit vielerlei Ungemach zu kämpfen hatten und als || S. 303 PDF || Fremdlinge betrachtet wurden, und jetzt trifft sie als Lohn für ihre Aufopferung das Los, pensioniert zu werden. In jedem wohlgeordneten Staate muß der Beamte schon aus dem Grunde, damit er Verlockungen in politischer Beziehung ferne gehalten werde, wissen, woran er ist. Findet der Staat Experimente zu machen, wie die Organisierungen in den kurzen Intervallen von 1850, 1854 und 186017, so können deren Nachteile nicht an den Beamten ausgehen. Übrigens müsse man sich gegenwärtig halten, daß das Opfer, welches der Staat durch Bezahlung der Gehalte an seine disponiblen Beamten bringt, nur ein vorübergehendes sei. In drei Jahren werde es gewiß keinen disponiblen Beamten mehr geben. Bei einer neuen Organisierung werde man in der Lage sein, für die einzelnen Dienstposten die Funktionäre aus der Totalität der Beamten auszuwählen, die mittelmäßigen werde man bei dieser Gelegenheit pensionieren, ein großer Teil der jüngeren Leute wird mit Abfertigung selbst gehen, insbesondere wenn man ihnen wie beim Militär die Abfertigung in dem Ausmaße von zwei Jahresgehalten gewährt, dann werde die Ausgleichung von selbst eintreten, ohne daß man [es] nötig habe, ein System aufzustellen, das die Beamten lunverdient auf das empfindlichste berührtl . Ein System, durch welches ein Beamter getroffen werden kann, pensioniert zu werden, nachdem er sich exponiert hat, sei eine Ungerechtigkeit. Auch sei es eine Täuschung, sich dem Gedanken hinzugeben, es werde durch diese massenhaften Pensionierungen eine besondere Erleichterung für den Staatsschatz erwachsen. Viele dieser Beamten werden sich an das Pensioniertsein gewöhnen und sich nicht mehr in Kompetenz setzen, mancher wird sich ein Bauerngut pachten und im Genusse seiner Pension viele Jahre ruhig auf seiner Hufe leben. Der eigentliche bleibende finanzielle Gewinn wird daher gewiß kein großer, desto größer aber der Nachteil sein, daß man bei der neuen Organisierung nur mittelmäßige Leute haben wird. Dieselbe Rücksicht aber, welche man den nach Ungarn größtenteils gegen ihren Willen geschickten Beamten aus den deutsch-slawischen Ländern schuldig sei, müsse man auch den in Ungarn eingeborenen Beamten, welche sich der Regierung zur Verfügung gestellt haben und die jetzt nebst dem, daß sie darben sollen, auch noch verhöhnt werden, angedeihen lassen18. Die Listen, um deren Anfertigung es sich handelt, werden für die neue Organisierung, die man nicht in das dritte Jahr aufschieben, sondern nötigenfalls im Verordnungswege einführen wird, von praktischem Werte sein. Man wird dann nicht gerade die disponiblen Beamten pensionieren müssen, sondern namentlich durch die Pensionierung der alten im Jahre 1850 übernommenen Patrimonialbeamten in der Lage sein, derart Luft zu machen, daß die ganze beantragte Maßregel füglich unterbleiben kann. Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse, zu deren Darstellung er sich durch sein Gewissen veranlaßt sehe, werde Se. Majestät gewiß nicht Anstand nehmen, den disponiblen Beamten || S. 304 PDF || die Begünstigungsfrist bis zu dem erwähnten Zeitpunkte Ag. zu erweitern, zumal die Panik nicht lebhaft genug geschildert werden könnte, welche die durch eine solche Maßregel betroffenen Beamten ergreifen müßte. Votant sprach sich sonach für die beantragte Herstellung der Evidenz, im hohen Grade aber gegen die weiters beantragte Maßregel aus. Der Staatsratspräsident sprach sich aus den vom Minister Graf Nádasdy bezüglich Siebenbürgens und von dem Staatsminister im allgemeinen hervorgehobenen Gründen entschieden gegen die in Antrag stehende Maßregel aus. Die landeseingeborenen Beamten seien ein Opfer des Systems geworden, die anderen haben nach Ungarn gehen müssen, und jetzt solle der Staat seine besten und treuesten Beamten ohneweiters pensionieren. Dies wäre ein Undank von Seite der Regierung, und jeder Verlaß auf den Staatsdienst müßte aufhören. Früher wollte man beantragen, daß bis zu der dereinstigen Organisierung keine Posten mehr besetzt werden und auch keine graduelle Vorrückung stattfinden solle. Se. Majestät haben jedoch diese Anträge auf Widerraten des Staatsrates nicht zu genehmigen befunden19. Nach den über die Behandlung der disponiblen Staatsdiener aufgestellten, mit Ah. Entschließung vom 15. Juni 1861 genehmigten Bestimmungen verfallen die disponiblen Beamten, die während des Begünstigungsjahres keine Verwendung gefunden, der Quieszenz. Wie sollen jedoch diese Beamten unterkommen, wenn kein Politikum und bei der Justiz in Massen erledigte Stellen gar nicht besetzt werden, was, wie Votant versichern könne, bei der Justiz meistens der Fall ist. So sehr übrigens die beantragte Maßregel im allgemeinen seinem natürlichen Gerechtigkeitsgefühle widerstrebe, ebenso diametral entgegen sei seine Anschauung den beantragten Grundsätzen, durch deren Annahme nur der Willkür Tür und Tor geöffnet würde. Bei der ersten Kategorie, wo die meisten Erledigungen vorkommen, wolle man die vorhandenen Individuen, die schon einige Jahre dienen und sich einige Geschäftskenntnis schon angeeignet haben, ohneweiters mit der Abfertigung wegjagen, werde jedoch gleich neue Individuen für diese Posten aufnehmen müssen. Bei der zweiten und den weiteren Kategorien aber wäre nach diesen Grundsätzen die höhere oder mindere Verdienstlichkeit ein Faktor, der für eine mehr oder minder günstige Behandlung der in diese Kategorien fallenden Beamten einen Bestimmungsgrund abzugeben hätte. Damit wäre aber der Willkür und Protektion der weiteste Spielraum gegeben. Derjenige, den man wohl will, würde der günstigeren Behandlung teilhaftig, während der fähigste und treueste Beamte durch die Qualifizierung von Seite seines ihm vielleicht mißliebigen Vorgesetzten der ihm nach Recht zukommenden Benefizien verlustig würde. Spezielle Leistungen können bei einer so allgemeinen Maßregel keinen Ausschlag geben. Seiner Meinung nach könne von den vorgeschlagenen Grundsätzen kein Gebrauch gemacht werden, und er stimme dafür, daß der vorliegende Antrag einfach auf sich zu beruhen habe. Der ungarische Hofkanzler hielt der Äußerung des Finanzministers, daß es sich bei diesem Antrage um eine ganz unbekannte Größe handle, die Bemerkung entgegen, daß die Last für den Staatsschatz bei Genehmigung dieser Maßregel jedenfalls geringer sein müsse wie bisher, weil || S. 305 PDF || die Pensionen jedenfalls geringere Summen erfordern als die ganzen Gehalte. Da aber die Bedeckung der Gehalte im Voranschlage enthalten sei, so könne durch die beantragte Maßregel eine Verlegenheit in der Gebarung gar nicht eintreten. Auf die Bemerkungen der übrigen Votanten entgegnete er, daß die Anfertigung dieser Listen nichts nützen werde, wenn man nicht die Feststellung der Grundsätze, deren Anwendung sich aus diesen Listen ergeben solle, daran knüpfe. Eine Liste der disponiblen Beamten bestehe ja ohnehin schon. Er habe infolge eines Ah. Befehles über die weitere Behandlung der disponiblen Beamten in Ungarn Sr. Majestät au. Antrag zu erstatten. Wenn die Konferenz humanere Grundsätze angewendet wissen und die abermalige Verlängerung der bei manchen Beamten schon in das dritte Jahr dauernden Begünstigungsfrist bei Sr. Majestät befürworten wolle, so sei ihm dies umso lieber, wenngleich er die Bemerkung nicht unterlassen könne, daß der Staat sich selbst und den Steuerzahlenden doch auch eine Rücksicht schuldig sei und die mehr als zwei Millionen Gulden betragende Last der Disponibilitätsgehalte doch endlich einmal von sich abwenden sollte. Auf die Berichte der Unterbehörden über die Qualifikation der Beamten müsse man ja doch vertrauen können, und damit sei eine willkürliche Behandlung einzelner Beamten auch nach den beantragten Grundsätzen ausgeschlossen. Der Minister Graf Esterházy bemerkte, daß er, insoferne der Zweck der Kommission jener sei, infolge eines Ah. Beschlusses Vorschläge zur Regelung der finanziellen Verhältnisse der disponiblen Beamten zu erstatten, mit den Anträgen des Hofkanzlers einverstanden sei. Übrigens sei der vorliegende Beratungsgegenstand im Verlaufe der Debatte verrückt worden, und Graf Forgách sei selbst von seinem Antrage abgegangen. Demgemäß trete er der Ansicht des Ministers v. Lasser bei.

Alle übrigen Stimmführer traten der Meinung des Staatsministers bei, worauf sich die Konferenz in dem Beschlusse einigte, daß die Listen über die disponiblen Beamten gemäß des Antrages des Finanzministers nach den dem Pensionsnormale entsprechenden Abstufungen von 1 bis 10, 10 bis 25 und 25 bis 40 Dienstjahren zusammengestellt und die Summen, welche im Falle der normalmäßigen Behandlung entfielen, berechnet werden sollen, daß der ungarische Hofkanzler für Ungarn, der Minister Graf Nádasdy für Siebenbürgen die Anfertigung dieser Listen bewirken, der Hofkanzler für Kroatien und Slawonien hiezu aber vom Finanzminister ersucht und, sobald die Listen vorliegen werden, eine engere Zusammentretung zwischen den Hofkanzlern, dem Minister Graf Nádasdy, dem Finanzminister und dem Minister Ritter v. Lasser zur Stellung neuer Anträge über die Behandlung der disponiblen Beamten erfolgen und das Resultat sofort den Gegenstand einer neuerlichen Ministerberatung bilden solle20.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 31. Oktober 1862. Empfangen 2. November 1862. Erzherzog Rainer.