Nr. 231 Ministerrat, Wien, 13. Mai 1862 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Schurda; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 13. 5), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; abw.abwesend Schmerling, Pratobevera; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 8. 6.
MRZ. 1036 – KZ. 1670 –
- I. Antrag der ungarischen Hofkanzlei wegen des Rechts der Substituierung zeitlicher Strafen anstelle der Todesstrafe
- II. Abkommen mit der Nationalbank wegen Herausgabe der 1860er Lose
- III. Beratung des Budgets des Staatsrates im Finanzausschuß des Herrenhauses
- IV. Ministerkomitee zur Erörterung des Hafenbaues in Triest
Protokoll des zu Wien am 13. Mai 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Antrag der ungarischen Hofkanzlei wegen des Rechts der Substituierung zeitlicher Strafen anstelle der Todesstrafe
Der Staatsratspräsident referierte den au. Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 20. Jänner l. J., Z. 11458, über die Frage, wie und von wem in Zukunft das || S. 10 PDF || Recht der Substituierung zeitlicher Strafen an die Stelle gesetzlich verwirkter Todesstrafen zu üben sei1.
Der Antrag der ungarischen Hofkanzlei ist dahin gerichtet: Se. Majestät geruhen Ag. zu gestatten, daß die Hofkanzlei in Zukunft nach der aufgrund der im Jahre 1801 erflossenen Instruktion2 bis zum Jahre 1848 geübten Weise die gesetzlich verwirkten Todesstrafen in jenen Fällen, in welchen sie zur Erlassung derselben genügend Milderungsgründe vorfindet, in eigenem Wirkungskreise — im Namen Sr. Majestät — erlassen und anstatt derselben eine zeitliche Strafe bestimmen und die hierüber zu verfassenden Verzeichnisse vierteljährig zur Ah. Kenntnis bringen3, jene Straffälle aber, in welchen sie zur Begnadigung des gerichtlich zum Tode verurteilten Verbrechers keine hinlänglichen Gründe findet, vor Ausfertigung dieses Beschlusses mittelst ihrer zu begründenden au. Anträge einzeln der Ah. Entscheidung Sr. Majestät vorlegen dürfe4, daß daher die frühere Gepflogenheit auch für die Zukunft aufrechterhalten werde. Der Referent der ungarischen Hofkanzlei Hofrat Stojakovics ist nicht dieser Meinung, sondern glaubt, es wäre der au. Antrag zu stellen, Se. Majestät geruhen unterdessen, bis über diesen Gegenstand im ordentlichen Gesetzgebungswege eine Verfügung getroffen wird, mittelst eines an die königliche Kurie zu erlassenden Ah. Reskriptes zu verordnen, daß die Strafgerichte sowohl erster als höherer Instanz, die Septemviraltafel5 miteinbegriffen, sooft sie auf die Todesstrafe erkennen, gleichzeitig sich über die für den Fall der Ah. Begnadigung des Verurteilten an die Stelle der Todesstrafe zu substituierende zeitliche || S. 11 PDF || Strafe, welche jedoch dem Angeklagten nur nach dem Herablangen der diesfälligen Ah. Entschließung kundzumachen ist, auszusprechen und sodann sämtliche Strafprozeßakten samt einer beglaubigten Abschrift des Abstimmungsprotokolles von amtswegen im Wege der Hofkanzlei Sr. Majestät vorzulegen. Daß ferner die königliche Tafel in jenen Fällen, in welchen ein Sträfling nach dem Antritte seiner Strafe um deren gänzliche oder teilweise Nachsicht bittet, solche Gnadengesuche im eigenen Wirkungskreise zu erledigen und, wenn sie das Gesuch für rücksichtswürdig findet oder wenn das Endurteil von der Septemviraltafel ergangen ist, solches mit ihrem Gutachten der letzteren vorzulegen bzw. bei der letzteren in Vortrag zu bringen, schließlich, daß die Septemviraltafel solche Gnadengesuche, wenn sie dieselben zur Vorlage an den Landesfürsten geeignet findet, samt allen Akten an die königlich ungarische Hofkanzlei zur Vorlage an Se. Majestät zu leiten habe6.
Im Staatsrate wurde von dem Referenten7 vor allem das formelle Bedenken hervorgehoben, daß aus dem nur durch den Hofkanzler gefertigten Vortrage der ungarischen Hofkanzlei die Namen der bei der Gremialberatung des vorliegenden Gegenstandes gegenwärtig gewesenen Votanten nicht zu entnehmen sind, was sonst nach der bei dieser Hofstelle früher beobachteten Gepflogenheit stets üblich war und besonders hier wünschenswert gewesen wäre. In meritorischer Hinsicht vereinigte sich der Referent im wesentlichen mit der Meinung des Hofrates Stojakovics und beleuchtete in seinem vom Präsidenten vorgelesenen Gutachten vom gesetzlichen Standpunkte alle die Voraussetzungen, aus welchen die Septemviraltafel und die Hofkanzlei in ihren Meinungen ausgehen. Im Grunde dieses Gutachtens und der gepflogenen Beratung wird vom Staatsrate der aus der Beilage a ersichtliche Erledigungsentwurf in Antrag gebracht. Der Staatsratspräsident, mit diesem Antrag bim allgemeinenb einverstanden, äußerte sodann, es handle sich hier um zwei Punkte, und zwar erstens: Wie soll bei den Todesurteilen vorgegangen werden? In dieser Beziehung war wohl der Gang bis zum Jahr 1848 derart, daß die Hofkanzlei in allen Straffällen (selbst bei Todesurteilen), in welchen hinreichende Milderungsgründe zur Begnadigung des Verurteilten vorgefunden wurden, das Begnadigungsrecht im eigenen Wirkungskreise ausübte und nur die über solche Begnadigung geführten Verzeichnisse vierteljährig zur Ah. Kenntnis brachte, während sie jene Straffälle, in welchen sie keine Nachsicht der ausgesprochenen Todesstrafe begründet fand, Allerhöchstenortes einzelnweise zur Schlußfassung vorlegte. Allein diese Gepflogenheit sei nach dem Jahre 1848 beseitigt worden, und es wurde seit dieser Zeit jeder Straffall, wo eine Todesstrafe ausgesprochen wurde, stets zur Ah. Schlußfassung vorgelegt und zugleich der entsprechende Antrag auf || S. 12 PDF || Begnadigung und cfür den Fall derselben die Substituierung der angemessenen zeitlichen Strafec gestellt. Freiherr v. Lichtenfels könnte nicht anders stimmen, als daß es bei dieser Übung auch fortan belassen werde. Er findet es sonderbar, wenn man das dynastische Gefühl — wie es die ungarischen Behörden selbst betonen — ddadurch aufrecht erhalten will, daßd die Macht der Begnadigung,e anstatt daß dasselbe von Ah. Sr. Majestät selbst ausgeübt wurdee, an die Stellen übertragen will, denen mithin alles Angenehme zufallen würde, während in allen Fällen, wo dem Gesetze freier Lauf gelassen werden soll, die Ah. Person Sr. Majestät vorgeschoben würde. Auch sehe Votant nicht die Schwierigkeiten ein, warum die Septemviraltafel, wenn sie auf die Todesstrafe erkennt, nicht auch ihr Gutachten über die Substituierung einer Freiheitsstrafe abgeben könnte, indem doch ein solches Gutachten in keiner Weise das richterliche Ansehen dieses Gerichtes schmälern kann. fOb schon die Strafgerichte erster und zweiter Instanz angewiesen werden sollen, sich bei Vorlage jedes Todesurteiles auszusprechen, ob Gründe zur Begnadigung vorhanden seien, wolle Votant dahingestellt sein lassen. In jedem Falle aber dürfte die Septemviraltafel dazu verhalten seinf . Freiherrr v. Lichtenfels ist sonach bezüglich des ersten Punktes der Meinung, daß alle Todesurteile ohne Unterschied durch die ungarische Hofkanzlei Sr. Majestät zur Ah. Schlußfassung vorzulegen und daß in allen Fällen gdiese Vorlage mit dem Gutachten zu begleiten sei, ob Gründe zur Begnadigung des Verurteilten vorhanden seien und zugleich sich auszusprechen wäre, welche zeitliche Strafe statt der Todesstrafe substituiert werden dürfte, im Falle Ah. Se. Majestät sich zur Ag. Nachsicht der Todesstrafe bestimmt finden sollteng . In betreff des zweiten Punktes, nämlich der Frage: wer kann in Fällen, wo zeitlich Verurteilte um Begnadigung ansuchen, diese Begnadigung geben, meinte der Staatsratspräsident, daß die Bewilligung solcher Gnadengesuche nicht der Hofkanzlei einzuräumen, sondern dieselbe zu verhalten wäre, da, wo sie eine Nachsicht hoder Milderungh der verhängten Strafe angemessen findet, den Antrag Sr. Majestät zu unterlegen. So werde in allen anderen Kronländern vorgegangen und sei nicht abzusehen, warum in Ungarn von dieser Übung abgewichen werden sollte. iÜbrigens fand der Staatsratspräsident, wie er auch schon in der Beratung im Staatsrate bemerkte, den Eingang des Entwurfes der Ah. Resolution und die Hinweisung auf eine Regelung dieses Gegenstandes im Gesetzgebungswege überflüssigi .
Der ungarische Hofkanzler bemerkte vor allem, daß das angeregte formelle Bedenken bereits behoben sei, weil er die Präsidialverfügung getroffen, daß künftig stets nicht bloß der Referent, sondern auch alle Votanten in den au. Vorträgen || S. 13 PDF || ersichtlich zu machen sind. Was die Sache selbst anbelangt, so handle es sich hauptsächlich um die Frage, wer berufen erscheint, für den Fall der Begnadigung an die Stelle der gesetzlich verhängten Todesstrafe eine zeitliche Strafe zu substituieren. Die Septemviraltafel lehne dies Substituierung ab, weil sie besorgt, daß ein solches alternatives Vorgehen die moralische Wirkung ihres Urteiles nur beeinträchtigen würde, und behauptet auch, daß sie in derselben Strafsache, in welcher sie einmal nach reiflicher Erwägung aller Umstände jals Richterj gesprochen und auf Todesstrafe erkannt hat, weiter nichts mehr zu sagen habe. Nachdem kraft der alten vaterländischen Gesetze die Septemviraltafel in allen Straffällen die vorhandenen Milderungsumstände schon in eigenem Wirkungskreise gebührend zu berücksichtigen und anstatt der Todesstrafe — die nach der gesetzmäßigen Gepflogenheit sehr häufig vorkommt — unmittelbar eine zeitliche Strafe zu bestimmen befugt ist, so sei dieser oberste Gerichtsstuhl, wenn er die Todesstrafe erkannt hat, gar nicht mehr in der Lage, für den Fall einer Ah. zu erfolgenden Begnadigung eine Äußerung bezüglich der zu substituierenden zeitlichen Strafe auszusprechen, da er eben durch die Verurteilung zum Tode schon die Überzeugung an den Tag gelegt hat, daß er keine Milderungsgründe zur Todesnachsicht vorgefunden hat. Es wurde also das Recht der Umwandlung der verhängten Todesstrafe in zeitliche Strafen vor dem Jahre 1848 von der Hofkanzlei im Grunde der Instruktion vom Jahre 1801 in der vorbemerkten Weise geübt, ohne daß bei dieser fast 50 Jahre beobachteten Gepflogenheit von irgendeiner Seite Klage erhoben worden wäre. Nachdem nun wieder die alten gerichtlichen Anschauungen und ungarischen Gesetze in Kraft getreten sind, so konnte die ungarische Hofkanzlei in der vorliegenden Frage doch nichts anderes tun, als die Wiederanwendung der früheren Gepflogenheit in Antrag zu bringen. Graf Forgách will nicht gerade bestreiten, daß in der ungarischen Strafgesetzgebung manche Verbesserungen wüschenswert wären, glaubt aber, daß eine diesfällige Regelung im ganzen, nicht aber wie im vorliegenden Falle stückweise zu geschehen hätte. Indem er noch des näheren auseinandersetzt, um zu zeigen, daß eine solche Verordnung, wie sie der Staatsrat beantragt und wodurch die ungarischen Gerichte in eine soartige bürokratische Form gebracht werden sollen, gegen den Geist der ungarischen Kriminalgesetze und gegen die dortständigen Anschauungen über die richterliche Unabhängigkeit verstoße, bemerkte er ferner, daß er es nur bedauern müßte, wenn in dieser Beziehung dennoch Veränderungen eingeführt werden sollten, die weder notwendig erscheinen noch von jemandem verlangt werden. Soferne aber gemeint wird, daß alle Todesurteile im Wege der ungarischen Hofkanzlei zur Ah. Schlußfassung vorgelegt werden sollen, so hätte er dagegen nichts einzuwenden, zumal er ohnehin gegenwärtig in dieser Art vorgehe, hingegen müßte er sich entschieden gegen die Anordnung aussprechen, daß die Strafgerichte zugleich mit dem Erkenntnisse auf die Todesstrafe sich über die für den Fall der Ah. Begnadigung zu erfolgende Substituierung einer zeitlichen Strafe auszusprechen haben, indem dieses durchaus mit der Einrichtung der ungarischen Gerichte nicht vereinbar sei und als höchst drückend erscheinen würde. Der Staatsratspräsident erinnerte, daß, nachdem || S. 14 PDF || sowohl der Referent der Hofkanzlei als auch der staatsrätliche Referent ungarische Juristen sind und beide unter gründlicher Widerlegung der von der Hofkanzlei vertretenen Ansichten sich dahin aussprechen, daß es in der besagten Hinsicht die seit dem Bestande des Allgemeinen österreichischen Strafgesetzbuches8 in Ungarn eingeführte und auch seit dem 20. Oktober 1860 bis jetzt ununterbrochen befolgte neue Gepflogenheit beizubehalten wäre, es wohl kaum behauptet werden könne, daß die angetragene Anordnung für die ungarischen Gerichte nicht passend und nicht durchführbar sei. Auf die Bemerkung, daß sich dieses niemand wünscht, könne nur geantwortet werden, daß in der Rechtspflege nicht erst auf den Wunsch gewisser Organe gewartet werden kann, sondern ohne Verzug das eingeführt werden soll, was im Interesse einer geordneten Rechtspflege gelegen ist. Auch komme es hier eigentlich nicht darauf an, eine Änderung eintreten zu lassen, sondern vielmehr das Bestehende aufrechtzuerhalten. Eine Änderung, meinte Graf Forgách , bleibe es dennoch insofern, als jetzt wieder die alten ungarischen Gesetze gelten und die nach deutschen Gesetzen eingeführten Gepflogenheiten nun wieder den alten vaterländischen Gepflogenheiten Platz gemacht haben. Der Minister Graf Nádasdy , welcher einige Bemerkungen über die Art und Weise der durch die Hofkanzlei bis zum Jahre 1848 befolgten Gepflogenheit vorausschickte, war in bezug auf den ersten Punkt damit einverstanden, daß alle Todesurteile zur Ah. Schlußfassung vorgelegt werden sollen, was ihm in der ganzen Frage eigentlich das Wichtigste schien und wogegen auch Graf Forgách keine Einwendung erhebe. Den Bedenken der Septemviraltafel bezüglich der gleichzeitigen Abgabe einer Äußerung wegen der Substituierung einer zeitlichen Strafe könnte seines Erachtens am geeignetsten dadurch begegnet werden, wenn die Einleitung getroffen werden möchte, daß aus der Curia ein besonderes Kollegium gebildet würde, welches kbei Todesurteilenk bezüglich der Frage, welche zeitliche Strafe statt der Todesstrafe angemessenl wäre, das Gutachten abzugeben hätte, welches im Wege der Hofkanzlei Sr. Majestät mit den übrigen Akten vorzulegen wäre. Hiedurch würde einerseits der Zweck erreicht, daß ein vollkommen beruhigende Bürgschaft gewährender Ausspruch eines Richterkollegiums erlangt und andererseits durch die mBegutachtung dieses Kollegiums dem richterlichen Wirkungskreis der Septemviraltafel nicht nahegetreten würdem . Was aber den zweiten Punkt, nämlich die Gnadengesuche um Nachsicht der zeitlichen Strafen betrifft, so glaubt Graf Nádasdy dafür stimmen zu sollen, daß die abweisenden Erledigung solcher Gesuche in der Regel der Hofkanzlei zu überlassen wäre, was sich schon aus der Rücksicht empfehle, daß Se. Majestät mit derlei sehr häufig vorkommenden Bittschriften onur dann behelligt werden sollten, wenn auf Begnadigung durch die Hofkanzlei angetragen würdeo . Der Minister Graf Esterházy schloß sich, || S. 15 PDF || ohne in die meritorische Seite der Frage einzugehen, dem Grafen Forgách an, indem er von der Ansicht ausgeht, daß durchaus keine Notwendigkeit vorhanden ist, jetzt etwas Interimistisches neuerdings zu oktroyieren, gegen was die obersten Landesbehörden Einsprache erheben. Im Laufe der weiteren eingehenden Erörterung erklärte sich der Staatsratspräsident mit dem Vorschlage des Grafen Nádasdy wegen Einsetzung eines Separatkonsiliums einverstanden, und es vereinigte sich damit sodann auch die Mehrheit der Konferenz. Dem vom Minister des Äußern hervorgehobenen Bedenken, daß sich ein Gutachten der Curia nicht erzwingen ließe, wurde entgegengehalten, daß doch unstreitig Sr. Majestät eine Behördenvornehmung vorbehalten ist und daß, wenn hiezu einige Mitglieder der Curia berufen werden, diese dem Rufe Folge zu leisten verpflichtet sind. Der Kriegsminister glaubte nicht unbemerkt lassen zu können, daß der Antrag der Hofkanzlei auf ihn den Eindruck gemacht habe, als ob man nachdem die Hofkanzlei die Gnadenbewilligungen ausschließlich für sich in Anspruch nimmt, Sr. Majestät nur alles Unangenehme und Odiose, nämlich die einfache Bestätigung der Todesurteile, vorbehalten wollte, ein Vorgang, welchen Graf Degenfeld unmöglich billigen könnte.
Es ergab sich sonach bei der Abstimmung die Mehrheit der Konferenz für die Ansicht, daß die Begnadigung in allen Fällen nur von Sr. Majestät auszugehen hätte und die Feststellung der statt der Todesstrafe zu substituierenden Strafe durch den obersten Gerichtsstuhl rücksichtlich durch das dort zu bildende Separatkollegium zu erfolgen hätte, und es fanden sich Se. k.k. Hoheit schließlich zu der Erklärung veranlaßt, daß die fragliche Angelegenheit der Ah. Schlußfassung unterbreitet werde9.
II. Abkommen mit der Nationalbank wegen Herausgabe der 1860er Lose
Der Finanzminister referierte unter Berufung auf seinen in der Ministerkonferenz vom 8. d. M. hinsichtlich der Bedeckung des Defizits gehaltenen Vortrag10, daß er nun den in Absicht auf den mit der Bankdirektion wegen des Verkaufes der 1860er Lose abzuschließenden Vertrag angedeuteten Weg betreten habe, es sich jedoch herausstellt, daß die Bank nicht darauf eingehen will, wenn ihr nicht vom Staate eine gewisse Garantie gegeben wird. Um nun in dieser Sache zu einem || S. 16 PDF || Resultate zu kommen, würde der Finanzminister folgenden Weg als den geeignetsten und korrektesten vorschlagen: Es wäre mit der Bank ein Übereinkommen zu treffen, daß sie dem Staate auf die bei ihr verpfändeten 1860er Lose eine Summe z.B. von 25 Millionen herausgebe, wobei zugleich festzustellen wäre, daß im Falle das Hauptübereinkommen zustande kommt, diese herausgegebene Summe von 25 Millionen als ein Vorschuß zu behandeln sein wird, im Falle des Mißlingens des Übereinkommens aber der Staat verpflichtet sei, diese besagte Summe an die Bank zurückzuerstatten. Dieses Übereinkommen wäre zwischen dem Staate und der Bank abzuschließen, dann mittelst Regierungsvorlage an den Reichsrat zur verfassungsmäßigen Behandlung einzubringen, und so würde dann die Bank die gewünschte Garantie erhalten. Es habe dieser Weg allerdings in der Art etwas Unangenehmes, als man vor das Haus mit dem Bekenntnisse treten muß, daß eine Bedeckung des Defizites dringend notwendig ist, allein man brauche ja nicht gleich die ganze Finanznotlage preiszugeben, sondern sich auf die Erklärung beschränken, daß es vorsichtig ist, die Kassen derart zu versorgen, um für alle Eventualitäten gesichert zu sein. Übrigens sehe es ja jedermann ein, daß der Finanzminister bei einem nachgewiesenen Jahresdefizit von mehr als 100 Millionen nach Ablauf eines halben Jahres denn doch von irgendeiner Seite sich Geldmittel zur Bedeckung schaffen muß.
Dem Ministerrate ergab sich dagegen keine Erinnerung. Der Finanzminister besprach sodann noch die finanzielle Seite dieser Frage und hob hervor, daß eine besondere Ermächtigung des Reichsrates zur Veräußerung der auf diesem Wege überkommenen 1860er Lose nicht notwendig erscheint, zumal es ein bereits aufgelegtes Anlehen betrifft und die Begebung rücksichtlich die Veräußerung der Obligationen in die Exekutive fällt11.
III. Beratung des Budgets des Staatsrates im Finanzausschuß des Herrenhauses
Der Staatsratspräsident referierte, daß ihm vom Herrenhause die Einladung zugekommen ist, bei der Verhandlung des dortigen Ausschusses über das Budget des Staatsrates behufs der Erteilung der etwaigen Auskünfte zu erscheinen, welcher Einladung er — wenn die hohe Konferenz nicht dagegen ist — nachkommen würde. Hierwegen ergab sich keine Bemerkung12.
IV. Ministerkomitee zur Erörterung des Hafenbaues in Triest
Der Handelsminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß der Bericht des Statthalters Freiherr v. Burger in betreff des Hafenbaues in Triest samt dem bezüglichen Kommissionselaborate eingelangt sei13. Es handle sich vorläufig nur || S. 17 PDF || um die technische Frage, und da die Sache sehr dringend sei, beantragt Graf v. Wickenburg, daß hierwegen die betreffenden Minister in ein Komitee zusammentreten sollten, um die Sache ohne Verzug in Erörterung ziehen zu können. Dieser Vorschlag wurde angenommen14.
Wien, am 13. Mai 1862. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, 6. Juni 1862. Empfangen 8. Juni 1862. Erzherzog Rainer.