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Nr. 209 Ministerrat, Wien, 8. März 1862 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 8. 3.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; abw. Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 2. 4.

MRZ. 1016 – KZ. 840 –

Protokoll II des zu Wien am 8. März 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Neue Statuten der Nationalbank; Übereinkommen mit der Staatsverwaltung; Verlängerung des Bankprivilegiums

Gegenstand der Beratung waren: a) Der Entwurf der neuen Statuten und des Reglements der k. k. privilegierten österreichischen Nationalbanka ; b) Punktationen eines Übereinkommens der Staatsverwaltung mit der Nationalbank; c) Gesetz wegen Bestätigung dieses Übereinkommens und Verlängerung des Bankprivilegiums1.

Der Staatsratspräsident referierte das Ergebnis der diesfälligen, im Beisein des Finanzministers gepflogenen Beratungen des Staatsrates2, wobei sich im Ministerrate folgende Bemerkungen ergaben:

1. Zum Statutenentwurfe.

Der bei § 9 und § 11 von dem Staatsrate mit Zustimmung des Finanzministers gemachte Vorschlag, im § 9 den letzten Satz und im § 11 die Worte „jedoch für den ganzen Betrag“ wegzulassen, wurde einhellig angenommen.

Bei § 17 sprach sich die Mehrheit im Staatsrate und auch der Finanzminister für die von der Vereinskommission3 für den Fall, als dieser eigentlich in die Statuten nicht gehörige Paragraph dennoch beibehalten werden sollte, vorgeschlagene Textierungsergänzung aus4. Der Staatsratspräsident stimmte für die gänzliche Streichung des § 17, weil nach seiner Meinung die Bestimmung über den Zwangskurs nicht am Platze sei, denn wenn die Bank ihre Noten einlösen kann, werden sie von jedermann || S. 327 PDF || gerne angenommen, ist sie aber nicht imstande, dieser Verwechslungspflicht nachzukommen, so könne doch nicht Zwang eintreten, und es sei somit die Notwendigkeit, diese Bestimmung in die Statuten aufzunehmen, nicht vorhanden; auch würde der Staat dadurch nur unnützerweise gebunden sein, wo es doch der Staatsverwaltung freibleiben müsse, den Zwangskurs wieder gesetzlich aufheben zu können, was aber nicht möglich wäre, wenn die Bestimmung darüber in den Statuten enthalten ist. Das Privilegium, Banknoten auszugeben, sei im § 14 enthalten, und daß die Leute diese Banknoten annehmen müssen, ist durch ein bestehendes Gesetz bestimmt5, keineswegs aber könne der Zwangskurs ein statutarisches Recht der Bank bilden. Der Finanzminister erinnerte, daß, wenn der Bank das Recht zur Notenausgabe gegeben wird (§ 14), auch in den Statuten ausgesprochen werden muß, daß diese Noten jedermann annehmen müsse und daß, wenn bei dieser Bestimmung andererseits auch wieder festgesetzt ist, daß diese Noten immer ausgewechselt werden können, der Zwangskurs nichts Bedenkliches habe. Die Bestimmung über den Zwangskurs halte er aber hier für nötig, weil, selbst wenn die Bankzahlungen wieder aufgenommen worden sind, die Bank nicht an allen möglichen Orten Verwechslungskassen halten könne und weil es an entlegenen Orten der Monarchie nicht der Laune eines einzelnen bund namentlich in Ungarn nicht demonstrationssüchtigen magyarischen Tendenzenb anheimgestellt werden dürfe, die Annahme der Banknoten zu verweigern und dieselben dadurch wenigstens an diesen Orten zu diskreditieren. Die Grundbedingung bleibe immer, daß die Bank ihrer Zahlungsverbindlichkeit nachkommt, wodann die Zwangsbestimmung keine Beirrung der Geldverhältnisse verursacht. Der Finanzminister erachtet daher, daß der § 17 beizubehalten und in demselben der Beisatz der Vereinskommission aufzunehmen wäre.

Als bei der darauf folgenden Diskussion die Majorität des Ministerrates sich für die Auffassung des Staatsratspräsidenten aussprach, erklärte der Finanzminister, daß mit der Streichung des § 17 das ganze Übereinkommen mit der Nationalbank fallen würde, weil die letztere den größten Wert auf diese Bestimmung legt, und indem Edler v. Plener ersuchte, dieses wohl in Erwägung ziehen zu wollen, machte er, um allen Bedenken vorzubeugen, den Vorschlag, [in] diesem Paragraphe vor dem Beisatze der Vereinskommission noch einzuschalten „solange dieselben gemäß des vorstehenden § 15 nach ihrem vollen Nennwerte eingelöst werden“, welchem Antrag in dem Anbetrachte, daß hiedurch der § 17 unschädlich gemacht ist, schließlich von der Mehrheit der Konferenz angenommen wurde6.

Bei § 39 war der Ministerrat mit dem Antrage des Staatsrates, am Schlusse dieses Paragraphes den Zusatz „für Personen, welche nicht eigenberechtigt sind, haben ihre gesetzlichen Vertreter das Stimmrecht auszuüben“ anzuhängen, einhellig einverstanden.

|| S. 328 PDF || Bei § 40 wird der Antrag des Staatsrates auf Umänderung des Ausdruckes „einfacher Stimmenmehrheit“ in „absolute Stimmenmehrheit“7 einhellig angenommen und ebenso bei § 41 der staatsrätliche Vorschlag, die Worte „das Recht“ im Eingange wegzulassen.

Bei § 448 wurde im Staatsrate auf Weglassung dieses Paragraphes angetragen, weil er in den bisherigen Statuten nicht enthalten war, eine Statutenverletzung nicht in den Statuten normiert werden sollte, auch die Bank zu solchen Überschreitungen nicht im voraus ermutigt werden soll. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß er sich ebenfalls für die Streichung dieses Paragraphes erklärt habe, weil er zu unbestimmt lautet und zu besorgen ist, daß hiedurch für das Protektionswesen ein Wegc offengelassen wird. Der Finanzminister findet dagegen nichts Gefährliches in diesem Paragraphe, zumal ohnehin dem lf. Kommissär das Veto gegen alles, was gegen die Statuten geschieht, zusteht. Dieser Paragraph habe hauptsächlich jene Fälle vor Augen, wo die Bank den Bedrängnissen einzelner Privater durch außerordentliche Vorschüsse zu Hilfe kommen soll, indem der Ausschuß einen Wert darauf legt, daß in solchen Fällen nicht der Direktor allein die Verfügung treffe, sondern der Ausschuß darüber beschließe. Der Finanzminister ist somit für die Belassung des § 44 und würde nur noch die Worte „in außerordentlichen Fällen“ einschalten. Nachdem bei der Diskussion hierüber gegen die vorliegende Fassung des Paragraphes Bedenken erhoben und als besser erkannt wurde, es präziser auszudrücken, daß es sich hier um außerordentliche Fälle handelt, in betreff welcher durch die Bestimmungen der Statuten nicht ausdrücklich vorgesehen [ist], brachte der Finanzminister die in der Beilage ersichtliche Textierungsänderung in Vorschlag, welche einhellig angenommen wurde9.

Bei § 61 wird die vom Staatsratspräsidenten der besseren Deutlichkeit wegen vorgeschlagene Einschaltung „oder ein Beschluß der Generalversammlung“ einhellig angenommen.

Zu § 64 bemerkte der Staatsratspräsident, der Zweck dieses Paragraphes sei der, daß der Staat mit der Bank keine anderen Geschäfte machen kann, als daß sie die statutenmäßigen Wechsel eskomptieren kann, und zwar unter den allgemein festgestellten Bestimmungen, und er habe daher beantragt, dieses letztere unter Weglassung des Wortes „statutenmäßig“ durch folgenden Beisatz deutlicher zu machen: „unter den für das Eskomptegeschäft festgesetzten Bestimmungen“. Der Finanzminister erinnerte, daß man hier das sogenannte Lombardgeschäft mit dem Staate absichtlich ausgeschlossen hat, weil es stets ein Gegenstand der größten Anfeindung || S. 329 PDF || war. Bei der Erörterung hierüber wurde von mehreren Stimmen des Ministerrates bemerkt, daß es durchaus nicht einzusehen sei, warum der Staat von dem Lombardgeschäft der Bank ausgeschlossen werden soll, sowie auch weiter darauf aufmerksam gemacht wurde, daß der Staat leicht in die Lage, z. B. beim Ausbruche eines Krieges, kommen könne, von diesem Geschäfte Gebrauch machen zu müssen, daher es keineswegs angezeigt sein dürfte, sich für alle Eventualitäten die Möglichkeit eines solchen Geschäftes abzuschneiden. Es wurde sodann, eben in Erwägung dieser Umstände, vom Finanzminister folgende Abänderung des Paragraphes beantragt: „Die Bank ist nur nach Maßgabe der Statuten berechtigt, mit dem Staate Geschäfte zu machen“, womit die Konferenz einverstanden war.

Im § 65 wurde vom Staatsrate beanständet, daß die Steuerfreiheit der Nationalbank nicht unbedingt richtig sei, da sie von den Zinsen der ihr gehörigen Obligationen sich den Abzug der Einkommensteuer gefallen lassen müsse, und es wurde daher beantragt, den § 65 so zu textieren, daß dieser Umstand berücksichtigt erscheint. Der Finanzminister , hiermit einverstanden, rektifizierte den Paragraph derart, daß unter Weglassung des Wortes „gesamte“ hinter dem Worte „Bankgesellschaft“ der Beisatz „im statutenmäßigen Wege“ und hinter „Realitäten“ die Worte „der Effekten des Reservefonds“ eingeschaltet wurden, womit die Konferenz einverstanden war.

Der § 6810 wurde von der Majorität des Staatsrates unverändert angenommen. Der Staatsratspräsident und die Staatsräte Baron Fliesser und Dr. Quesar waren dagegen der Meinung, daß ein privilegiertes, aktives Klageforum der Nationalbank nicht mehr an der Zeit sei, da solches selbst der Fiskus nicht mehr besitze und überhaupt dasselbe mit dem Grundsatze, daß niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werde könne, nicht im Einklange stehe. Baron Lichtenfels beantragte daher, daß der erste Absatz des § 68 in Übereinstimmung mit den für die Creditanstalt am 6. November 1855, RGBL. Nr. 186, § 61, ergangenen Bestimmungen dahin textiert werde: „Die Bank untersteht als Geklagter in allen Streitsachen, in welche nicht die Kompetenz eines besonderen Real- oder Kausalgerichtsstandes eintritt, dem k. k. Landesgerichte in Wien.“ Der zweite Absatz wäre ganz wegzulassen. Der Finanzminister erklärte sich für die unveränderte Beibehaltung des §68, indem es für die Bank sehr wichtig sei, bei einem Gerichte zu verhandeln, zumal es notwendig ist, daß das Gericht das Privilegium und die Statuten der Bank genau kennt, insbesondere hält er es aber wegen der Durchsetzung der Rechte der Bank in den ungarischen Ländern für nötig. Auch sei ja diese Bestimmung in den alten Statuten gewesen, und er würde höchstens dafür stimmen, daß bloß der zweite Absatz weggelassen werde, mithin die Bank als Klägerin den gewöhnlichen Gerichten unterstellt werde, wodurch sie gegen ihre früheren Zugeständnisse ohnehin verlieren wird. Baron Lichtenfels begründete seinen Antrag noch mit der Bemerkung, || S. 330 PDF || daß d[es] der Bank freistehe, wenn sie Rechtsangelegenheiten hieher ziehen wolle, in dem betreffenden Rechtsgeschäft das forum contractus ausdrücklich zu bestimmend [es] der Bank freistehe, wenn sie Rechtsangelegenheiten hieher ziehen wolle, in dem betreffenden Rechtsgeschäft das forum contractus11 ausdrücklich zu bestimmen, und daß, was die Hinweisung des Finanzministers auf die ungarischen Länder betrifft, seines Erachtens in diesen Ländern die Bestimmung des § 68 doch nicht beachtet werden würde und daß endlich nicht einzusehen ist, warum gerade nur bei einem Gerichte die Kenntnis und Vertrautheit mit den Verhältnissen der Bank vorauszusetzen wäre. Alle übrigen Stimmführer des Ministerrates schlossen sich der Auffassung des Staatsratspräsidenten und dessen Antrage an.

Bei § 7812 wurde beanständet, daß auch Streitigkeiten zwischen der Bank und dritten Personen dem Obersten Gerichtshofe zugewiesen werden sollen, und wurde mit Zustimmung des Finanzministers beantragt, die Worte „oder zwischen der Bankgesellschaft und dritten Personen“ wegzulassen, womit sich der Ministerrat einhellig einverstanden erklärte.

Alle übrigen Paragraphe und die von dem Vereinskomitee beantragten, im Entwurfe ersichtlich gemachten Ergänzungen und Modifikationen gaben dem Ministerrate zu keiner Erinnerung Anlaß.

2. Zum Reglementsentwurfe.

Hier wurde bloß bei §31 über das vom Staatsratspräsidenten erhobene Bedenken, daß der Direktor allein und nicht das Komitee über Darlehensgesuche entscheidet, da dies der Protektion die Gelegenheit eröffne, vom Finanzminister die entsprechende, in der Beilage ersichtliche Abänderung des Textes proponiert und vom Ministerrate angenommen. Gegen die übrigen Paragraphe und von dem Vereinskomitee gemachten Ergänzungen ergab sich keine Erinnerung.

3. Zu den Punktationen für das Übereinkommen zwischen der Staatsverwaltung und der Bank ergab sich dem Staatsrate die Bemerkung, daß im § 10 sich auf § 9 zu berufen wäre, womit der Finanzminister sich einverstanden erklärte und der Ministerrat dagegen nichts zu erinnern fand. Das weitere Bedenken des Staatsrates, daß im § 3 nicht gesagt sei, was bezüglich der Vergütung der Prägekosten geschehe, wenn der Staat die im letzten Satze des Paragraphes erwähnte Rückzahlung in Gold oder in fremden, auf österreichische Währung lautenden Wechsel leistet, wurde vom Finanzminister damit widerlegt, daß eine Rückzahlung in Gold nicht stattfinden könne, weil nach dem Übereinkommen der Staat nur in Silber zahlen soll, und daß, was die fremden, auf österreichische Währung lautenden Wechsel betreffe, die Rückzahlung in derselben kaum wahrscheinlich sei, weil derlei Wechsel gar nicht oder nur äußerst selten vorkommen, und der Finanzminister ist daher des Erachtens, diesen Paragraph in seiner ursprünglichen Fassung zu belassen, womit die Konferenz einverstanden war.

|| S. 331 PDF || 4. Zum Entwurfe des Gesetzes über die Bestätigung des Übereinkommens mit der Bank und über die Privilegiumsverlängerung.

Hier wurde im Staatsrate lediglich der Art. 3 als eine überflüssige Wiederholung bereits bestehender Bestimmungen beanständet und vom Staatsratspräsidenten folgende Fassung dieses Paragraphes beantragt: „Die Bestimmungen des Patentes vom 1. Juni 1816, des Erlasses des Finanzministers vom 23. Februar 1854 und des 22. Artikels des Münzvertrages vom Jahre 1857 über das Verbot der Ausgabe von Staatspapiergeld mit Zwangskurs bleiben unberührt.“ Mit dieser Textierung waren der Finanzminister und alle Stimmführer des Ministerrates einverstanden.

Schließlich machte der Finanzminister noch aufmerksam, daß gemäß des letzten Artikels des Gesetzentwurfes der Vollzug dieses Gesetzes dem Staatsminister und dem Finanzminister Ah. aufgetragen wird. Nachdem aber dieses Gesetz auch für die Länder jenseits der Leitha giltig sein soll, folgerichtig daher auch die drei Hofkanzler genannt werden müßten, so scheine es zweckmäßig, wenn auch der Staatsminister hier weggelassen und der Finanzminister allein mit dem Vollzuge beauftragt werde, womit sich die Konferenz einverstanden erklärte13.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Venedig, 31. März 1862. Empfangen 2. April 1862. Erzherzog Rainer.