Nr. 157 Ministerrat, Wien, 23. November 1861 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 28. 11.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Wickenburg, Esterházy, Hock, Rizy; außerdem anw.anwesend Quesar; abw.abwesend Degenfeld, Plener, Pratobevera, Forgách; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 17. 12.
MRZ. 963 – KZ. 3997 –
Protokoll II des zu Wien am 23. November 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Einführungsgesetz zu den ersten vier Büchern des Handelsgesetzbuches
Staatsrat Quesar referierte über den beigeschlossenen Entwurfa eines Einführungsgesetzes zu den vier ersten Büchern des deutschen Handelsgesetzbuches (das fünfte und letzte Buch handelt vom Seehandel)1. Das Einführungsgesetz hat die Aufgabe, das Verhältnis der vier ersten Bücher zur bisherigen österreichischen Gesetzgebung festzustellen, die Hindernisse, welche ihrer Aktivierung entgegenstehen, zu beseitigen und ergänzende Bestimmungen zu treffen, endlich den Übergang aus der bisherigen in die neue Gesetzgebung zu vermitteln2.
§ 1 des vom Justizministeriums verfaßten Entwurfes gab zu einer Erinnerung keinen Anlaß.
§ 2, erster Absatz. Nach dem Entwurfe werden die bestehenden Gesetze in Handelssachen außer Kraft gesetzt, insofern dieselben vom Handelsgesetzbuch abweichende oder damit unvereinbarliche Bestimmungen enthalten. Der Staatsrat trägt Bedenken gegen eine dergestalt beschränkte Aufhebung, denn daß die abweichenden Bestimmungen aufgehoben werden, ist selbstverständlich nach dem Grundsatz || S. 53 PDF || lex posterior derogat priori; wenn man aber von der Aufhebung der unvereinbarlichen Gesetze spricht, so tritt bei jeder einzelnen Bestimmung die oft schwer zu lösende Frage ein: ist sie mit dem Handelsgesetzbuch vereinbarlich oder nicht? In dieser Erwägung und mit Hinblick auf Art. 1 des Handelsgesetzbuches3 glaubte daher der Staatsrat, daß absolut alle Gesetze außer Kraft zu setzen seien, insofern nicht in dem Handelsgesetzbuch auf die Gesetze der einzelnen Staaten hingewiesen oder die Fortdauer ihrer Wirksamkeit in diesem Einführungsgesetze bestimmt wird. Freiherr v. Lichtenfels machte aufmerksam, daß die aus dem ministeriellen Text hervorgehende Unklarheit über das Bestehende auch im Ausland unangenehmen Eindruck machen müßte. Derselbe Modus der vom Staatsrat vorgeschlagenen Außerkraftsetzung des Bestehenden sei auch bei Einführung des österreichischen ABGB. beobachtet worden, und das preußische Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche laute ebenso allgemein. Von einer Ergänzung der Mängel des Handelsgesetzbuches aus den früheren österreichischen Gesetzen könne überhaupt keine Rede sein, da nach Art. 1 diesfalls nur an die Handelsgebräuche und an das allgemeine bürgerliche Recht zu rekurrieren sein wird. — Abs. 2. Nichts zu erinnern. — § 2, Absatz 3. Die darin enthaltene Aufzählung der außer Kraft tretenden Gesetze wurde vom Staatsrate, wegen Krakau, durch die Bestimmungen des französischen Handelsgesetzbuches ergänzt. Der Ministerrat war mit den vom Staatsrate zum Absatz 1 und 3 vorgeschlagenen Modifikationen einverstanden. Da bei Außerkraftsetzung der Ministerialverordnung vom 13. Mai 1860 betreffend die Firmaprotokollierung4 auch die darin enthaltenen Bestimmungen über zu entrichtende Gebühren außer Kraft treten und sie nur mittels eines vom Gesamtreichsrate angenommenen Finanzgesetzes wieder definitiv eingeführt werden könnten, beantragte der Staatsrat am Schluß des § 2 einen Zusatz: „Doch wird hiedurch an den Bestimmungen der §§ 10—14 der zuletzt erwähnten Verordnung über die auf die Protokollierung sich beziehenden Gebühren nichts geändert.“, wogegen der § 14 des ministeriellen Entwurfs wegzubleiben hätte. Durch den obigen Zusatz und Vorbehalt entfiele nämlich die Notwendigkeit der Erlassung provisorischer kaiserlicher Verordnungen. Nachdem Sektionschef Baron Hock diesem Antrage bnamens des Finanzministersb mit dem Bemerken beigetreten war, daß diese Protokollierungsgebühren bei Einführung des Handelsgesetzbuches im lombardisch-venezianischen Königreich mittels einer bloßen interpretatio legis würden vorgeschrieben werden können, cerklärte sich die Majorität der Stimmführer, den Minister Ritter v. Lasser ausgenommenc, gleichfalls damit einverstanden.
Gegen die Anträge des Staatsrates zu den §§ 3, 4 und 5 ergab sich keine Erinnerung.
Zu § 6 ist der Staatsrat dem Grundgedanken des Justizministeriums beigetreten. Die Differenzen bestehen nur darin: 1. wurden vom Staatsrate am Eingange aus || S. 54 PDF || dem Art. 10 des Handelsgesetzbuches diejenigen Gewerbsleute speziell aufgeführt, auf welche die Bestimmungen wegen der Firmen, Handelsbücher und Protokollierung keine Anwendung zu finden haben. Die in Art. 10 noch weiters erwähnten „Handelsleute mit geringem Gewerbsbetrieb“ konnten im § 6 deswegen wegbleiben, weil dieselben durch die nachfolgende Bedingung eines gewissen Steuersatzes ohnehin ausgeschlossen werden; 2. wurde der letzte Absatz „oder daß der Umfang etc.“ einer stilistischen Veränderung unterzogen. Gegen diese Anträge des Staatsrates ergab sich kein Anstand. Zu einer längeren Erörterung gab jedoch der vom Handelsminister und dem Staatsratspräsidenten vorgeschlagene Zusatz Anlaß, wonach die Bestimmungen über Firmen, Protokollierung etc. auch auf jene Kaufleute Anwendung finden sollen, welche zwar der Steuerentrichtung in dem [in] § 6 festgesetzten Ausmaße nicht unterliegen, allein ihre Aufnahme in die Handelsregister selbst verlangen. Der Staatsratspräsident glaubte nämlich, daß nicht die Höhe der Steuer, sondern der Umfang des Geschäftsbetriebes (der in der Steuer nicht stets seinen Ausdruck findet) hinsichtlich der Berechtigung zur Protokollierung maßgebend sein sollte. Jemand, der gerade nicht einem Steuersatz in der vorgeschriebenen Höhe unterliegt, aber das Bedürfnis fühlt, eine protokollierte Firma zu führen und sich allen diesfälligen Bedingungen unterwerfen will, könne nicht ohne Ungerechtigkeit, bloß der Steuer wegen, der Vorteile beraubt werden, welche ihm die Protokollierung in bezug auf die Beweiskraft seiner Bücher gewähren würde. Der Art. 10 lege der Gesetzgebung der einzelnen Staaten diesfalls durchaus kein Hindernis. Der Handelsminister fand in dem Zugeständnis der fakultativen Protokollierung ein Korrektiv für die nach seiner Meinung allzu hohe Bemessung der Steuersätze, infolge welcher z. B. Geschäftsleute, die in Orten von 4000 Seelen bis 15 f. Steuer zahlen, von der Firmaprotokollierung ausgeschlossen sein würden. Sektionschef Ritter v. Rizy d erwiderte, der letzte Grund, warum das Justizministerium auf eine fakultative Protokollierung nicht einging, ist der, weil im Handelsgesetzbuche Recht und Pflicht korrelat sind, und ein Kaufmann nur insoweit ein Recht haben könne als er verpflichtet ist. Überdies sei es nicht wünschenswert, daß ganz kleine Geschäftsleute der Begünstigung des Vergleichsverfahrens teilhaftig werden. Der Sektionschef Baron Hock verkannte nicht das kommerzielle Bedürfnis, den minder besteuerten Kaufleuten die fakultative Protokollierung zuzugestehen. Allein, es fehle auch nicht an Bedenken dagegen. Denn aus dem Art. 10 lasse sich die Zulässigkeit einer bloß fakultativen Protokollierung nicht folgern. Ferner würde dieses Zugeständnis zu weit herabführen. Ein Ausweg ließe sich vielleicht dadurch finden, daß man zur Registrierung noch alle jene Gewerbsleute verpflichtet, welche sich bei dem Gewerbsantritte ausdrücklich als Kaufleute (oder zugleich als Kaufleute und als Träger eines andern Gewerbes) bezeichnen und eine näher zu bestimmende Steuer zahlen. Durch diese Modalität wäre es auch kleineren Gewerbsleuten ermöglicht, die Protokollierungsrechte gegen Entrichtung eines bestimmten Steuersatzes zu erwerben. Auch Minister Ritter v. Lasser findet, daß die fakultative Protokollierung nicht im Geiste des neuen Handelsgesetzbuches liege, und die Regierung könne daher nur || S. 55 PDF || mit der obligatorischen Protokollierung allenfalls auf noch niedrigere Steuersätze herabgehen, was jedoch für viele kleine Geschäftsleute sehr schwer, wo nicht unmöglich wäre. Freiherr v. Lichtenfels äußerte mit Bezug auf die vorgebrachten Einwendungen, Recht und Pflicht seien allerdings korrelate Begriffe, insofern derjenige, der die Rechte üben will, auch die Pflichten erfüllen müsse. Allein das hindere nicht, daß jemand sich auch freiwillig Pflichten unterwerfe, um der Rechte teilhaftig zu werden. Wenn Art. 10 auch nicht ausdrücklich von der fakultativen Protokollierung spricht, so läßt er doch den Regierungen evollkommen freie Hand, [auf] welche Klassen von Kaufleuten sie die Vorschriften über die Protokollierung, Handlungsbücher und Prokuren anwendbar erklären wollee . Der Staatsminister erblickt gleichfalls keine formale Schwierigkeit gegen das vom Handelsminister aus kommerziellen Rücksichten bevorwortete Zugeständnis der fakultativen Protokollierung. Es sei vielmehr diese Protokollierung und die regelmäßige Führung von Handelsbüchern bei möglichst vielen Kaufleuten wünschenswert. Die Einwendung wegen der zu häufigen Anwendung des Ausgleichungsverfahrens erscheine — zumal die diesfällige Vorschrift nur provisorisch ist — von wenig Gewicht. Die Stimmenmehrheit erklärte sich sohin für den vom Handelsminister und Freiherrn v. Lichtenfels vorgeschlagenen Zusatz,f wornach daher im Eingange des Paragraphes nach den Worten „Anwendung zu finden“ zu setzen kommt, erstens: „welche von dem Erwerbe“ usw. bis „nicht befreit wären“, sodann aber zu folgen hat, zweitens: „welche zwar der Steuerentrichtung in dem angeführten Maße nicht unterliegen, aber ihre Aufnahme in das Handeslregister selbst verlangen“f .
Die Fassung der §§ 7—13 wurde vom Ministerrate mit den vom Staatsrate vorgeschlagenen Änderungen angenommen. § 14 des ministeriellen Entwurfs wurde von der Stimmenmehrheit im Verfolg des zu § 2 gefaßten Beschlusses gestrichen. § 15 und § 16 wurden mit den Amendements des Staatsrates angenommen, ebenso wurden § 17, als selbstverständlich, §§ 18 und 19 aber deswegen weggelassen, weil diese Bestimmungen nach der Darstellung des Staatsrates als unnotwendig und teilweise sowohl mit dem ABGB. als [auch mit] dem Handelsgesetzbuch nicht in Einklang stehend erscheinen. Die §§ 20—27 wurden mit den staatsrätlichen Amendements angenommen, und § 24 wurde gestrichen.
§ 28, [neu] 245. Der Handelsminister machte aufmerksam, daß in dem vom Staatsrate amendierten Texte die spezielle Berufung der §§ 72—105 der Gewerbeordnung zu unterbleiben hätte, weil in einigen dieser Paragraphe auf das Institut der Genossenschaften hingewiesen wird, welches einer Veränderung im verfassungsmäßigen Wege entgegengeht6. Staatsrat Quesar bemerkte ferner, daß, || S. 56 PDF || nachdem das vorliegende Gesetz auch für das lombardisch-venezianische Königreich erlassen wird, die in diesem Paragraphe enthaltene allgemein lautende Bestätigung gewisser Bestimmungen der Gewerbeordnung dahin gedeutet werden könnte, als ob die Gewerbeordnung (oder doch einzelne Teile derselben) durch dieses Gesetz im lombardisch-venezianischen Königreich — wo sie nicht gilt — eingeführt werden wollte. Staatsrat Quesar schlug daher die nachfolgende Textierung dieses Paragraphes vor, wodurch auch dem Antrage des Handelsministers entsprochen würde: „In den Ländern, in welchen die Gewerbsordnung vom 20. Dezember 1859, Nr. 227 des Reichsgesetzblattes, eingeführt ist, bleiben die daselbst über das gewerbliche Hilfspersonale enthaltenen Vorschriften, sofern die Art. 57—65 des Handelsgesetzbuches nicht etwas anderes verfügen, neben dem Handelsgesetzbuche in Kraft.“ Der Ministerrat war mit dieser Fassung sowie mit dem amendierten Texte der §§ 29, 30 und 31 einverstanden.
Nachdem die §§ 32, 33 und 34 keinem Bedürfnis entsprechen, sondern vielmehr einen Hemmschuh bilden würden, entschied sich der Ministerrat einverständlich mit dem Staatsrate für deren Weglassung. Gegen die Textierungen des Staatsrates [der] §§ 35—38, [neu] 28—31, ergab sich keine Erinnerung. Im § 39, [neu] 32, gergab sich gegen den Antrag des Staatsrates, welcher nur den ersten Satz beibehalten hat, kein Anstand. Im §40, [neu] 33g, beanständete der Minister Ritter v. Lasser den ersten Satz hder staatsrätlichen Textierungh, welcher dahin aus dem nächstvorhergehenden § 39 versetzt worden ist. Man habe in diesem Gesetze sonst überall vermieden, über die Kompetenz der Ministerien zu einzelnen Verfügungen zu sprechen. Warum hier eine Ausnahme machen? Auch Sektionschef Baron Hock stimmte für die konsequente Weglassung dieses Satzes. Der Handelsminister äußerte, er lege einen Wert darauf, daß der Ausspruch über diese Kompetenz seines Ministeriums hier erscheine. Staatsrat Quesar bemerkte, der fragliche Satz, wonach die Genehmigung der Aktiengesellschaften etc. als zur Kompetenz des Handelsministeriums gehörig bezeichnet wird, begründe insofern eine Abänderung von dem Bestehenden, als dem Handelsministerium laut dem Ah. festgesetzten Wirkungskreise bloß die Mitwirkung bei Prüfung und Bestätigung der Statuten der Aktienvereine zusteht. Vom positiv gegebenen Standpunkt abgesehen und die Gesetzgebungspolitik im Auge behaltend, scheine diese Änderung aber gerechtfertigt. Es frage sich demnach, ob man es bei den Bestimmungen des Vereinsgesetzes belassen, oder aber eine Ausnahme zugunsten des Handelsministeriums machen wolle. Der Staatsminister — obgleich einer Änderung in dieser Richtung nicht entgegentreten wollend — war des Erachtens, daß dieses Gesetz nicht der rechte Ort zur Entscheidung einer solchen Kompetenzfrage sei. In ähnlicher Weise sprach sich der Polizeiminister aus, während Ritter v. Lasser glaubte, daß man überhaupt nicht am Vereinsgesetze rütteln sollte. Der Ministerrat entschied sich schließlich für die Streichung des ersten Satzes vom § 40, [neu] 33.
|| S. 57 PDF || §§ 41 und 42 wurden angenommen, dagegen § 43 gestrichen, nachdem der Begriff einer Spezialvollmacht nicht hinlänglich klar definiert sei. Gegen die staatsrätlichen Anträge zu den §§ 44 bis inklusive 53, [neu] 36—46, ergab sich keine Erinnerung.
Der III. und letzte Abschnitt des Einführungsgesetzes, die Übergangsbestimmungen enthaltend, gab zu einer längeren Diskussion Anlaß, die sich um die Grundfrage drehte, ob allen bereits protokollierten Handelsleuten eine neue Anmeldung zur Pflicht zu machen sei, wie das Justizministerium beantragt, oder nur denjenigen Handelsleuten, deren bereits protokollierte Firmen, Prokuren und Gesellschaftsverträge dem neuen Handelsgesetzbuche nicht entsprechen, wie der Handelsminister und die Majorität des Staatsrates beantragen. Freiherr v. Lichtenfels setzte die Motive des staatsrätlichen Antrages auseinander. Dieselben sind im wesentlichen folgende: 1. Die Verpflichtung aller Handelsleute zur wiederholten Anmeldung werde eine große Plackerei für diese zahlreiche Klasse zur Folge haben, während doch nur bei einer verhältnismäßig geringen Zahl von Handelsleuten die Notwendigkeit zu einer Änderung der Protokollierungen notwendig sein wird. Diese Plackerei werde in jenen Ländern umso übler aufgenommen werden, wo die Handelsregister erst in neuester Zeit mit großem Mühaufwande zustandgebracht worden sind. 2. Die Mühwaltung der Gerichte bei Erledigung so zahlreicher Eingaben wird sehr groß sein, und ihnen gleichzeitig die genaue Revision der Register doch nicht erlassen werden können. 3. Das Beispiel einiger deutscher Staaten, wo bisher keine oder nur unvollkommene Handelsregister bestehen, kann für einen Großstaat wie Österreich, wo mit Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreichs das Protokollierungswesen vortrefflich geordnet ist, nicht maßgebend sein. 4. Die Durchführung des vom Justizminister aufgestellten Grundsatzes zwingt zu Eingriffen in bestehende vertragsmäßige Befugnisse (§§ 60—62), welche sich nicht wohl rechtfertigen lassen; denn man könne doch nicht Prokuren und Gesellschaftsverträgen eine ganz andere Rechtswirkung beilegen, als diejenige, die bei deren Ausstellung beabsichtigt war. 5. Der staatsrätliche Entwurf enthält wirksame Mittel zur schnellen Regularisierung der Protokollierungen, und als ultima ratio die Löschung von Amts wegen. Sektionschef Ritter v. Rizy glaubt dagegen, daß die Mühe für diejenigen Handelsleute, welche bloß zu erkären haben, daß keine Änderung im Register einzutreten hat, keine große sein könne, während andererseits die ausnahmslose Aufforderung aller Handelsleute die Bürgschaft für das schnelle Zustandekommen vollständiger authentischer Protokolle gewährt, ohne daß dafür den Gerichten eine besondere Haftung auferlegt wird. Die Erledigung jener einfachen Erklärungen werde nicht zeitraubend sein. Die Durchführung der Maßregel nach dem Antrage des Staatsrates aber würde lange Zeit brauchen und den Gerichten, welche jede einzelne Protokollierung von Amts wegen zu prüfen hätten, viel Mühe aufbürden. Was die Prokuren betrifft, so könne man doch nicht zugeben, daß ausgedehntere Prokuren neben engeren in der Länge fortbestehen, weil sonst viele Mißbräuche, insbesondere auf Kosten auswärtiger sogenannter Handelsfreunde, Platz greifen dürften. Sektionschef Baron Hock teilt die Bedenken der Vorstimme gegen den Bestand von zwei Klassen von Prokuraführern und ihält die Textierung der §§ 48 und 51 des staatsrätlichen Entwurfs nicht für hinlänglich beruhigend, daß nur während des sechsmonatlichen Präklusivtermines dieser Übelstandi hält die Textierung der §§ 48 und 51 des staatsrätlichen Entwurfs nicht für || S. 58 PDF || hinlänglich beruhigend, daß nur während des sechsmonatlichen Präklusivtermines dieser Übelstand dauern werde. Der Präsident des Staatsrates erwiderte, daß der erste Absatz des § 53 eben als Übergangsbestimmung notwendig sei, damit die Prokuren etc. nicht schon mit der Erlassung des neuen Gesetzes erlöschen, was große Störungen hervorbringen würde. Der Präklusivtermin werde als Kompelle wirken. Der Handelsminister bemerkte, daß die Handelsleute — nach den ihm persönlich gemachten Mitteilungen — wünschen, man möge sich mit den bisherigen Registrierungen begnügen und nur die nötigen Verifikationen von Amts wegen unter Zuziehung der Parteien vornehmen. Die vom Justizministerium beantragte allgemeine Aufforderung werde daher keinen guten Eindruck machen. Der Staatsminister , welcher dem Antrag des Justizministeriums beitrat, würde es als einen großen Gewinn betrachten, wenn bei der bevorstehenden Betretung eines neuen Stadiums in Sache der Handelsgesetzgebung auch eine neue Auflage der Handelsregister veranstaltet würde. Unter den vorhandenen Registern seien nicht wenige mangelhaft und infolge vieler Korrekturen, Zusätze etc. undeutlich. Den Parteien würde diese Maßregel nur wenig kosten und manchen Handelsleuten selbst insofern von Nutzen sein, daß sie dadurch gezwungen werden, ihre Rechtsverhältnisse zu den Gesellschaftern, Prokuraführern etc. genau zu prüfen und ins Klare zu setzen. Die Prüfung der Handelsregister von Amts wegen durch das Handelsgericht, welche der Staatsrat beantragt, sei eine schwierige, zeitraubende und verantwortliche Arbeit, welche Syndikatsbeschwerden im Gefolg haben wird. Der Minister Ritter v. Lasser findet die vom Justizministerium vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen klarer für die Parteien, einfacher für die Behörden und überhaupt sicherer und schneller zum Ziele führend. Minister Graf Nádasdy hielte es für angezeigt, in jenen Ländern, wo erst kürzlich die Handelsregister neu aufgelegt wurden, keine wiederholte Aufforderung aller Handelsleute eintreten zu lassen, und diese Maßregel auf jene Länder zu beschränken, wo der minder befriedigende Zustand der alten Handelsregister die Veranstaltung einer neuen Auflage notwendig oder wünschenswert macht. Die Minister des Äußern und der Polizei und Minister Graf Esterházy vereinigten sich mit den Anträgen des Staatsrates zum Abschnitte III7.
Schließlich äußerte der Minister des Äußern , es scheine ihm noch einer besonderen Erwägung zu bedürfen, ob das vorliegende Gesetz vor den engeren Reichsrat zu bringen sei. Der Umstand, daß die Handelsangelegenheiten verfassungsmäßig zur Kompetenz des Gesamtreichsrates gehören, dürfte dagegen sprechen. Freiherr v. Lichtenfels erwiderte, diese Kompetenzfrage sei bereits in Erwägung gezogen worden8, und es habe sich dabei die Meinung geltend gemacht, daß, nachdem durch das Handelsgesetzbuch privatrechtliche Verhältnisse normiert werden, dasselbe dem engeren Reichsrate vorzulegen komme, zumal man || S. 59 PDF || sich ungarischerseits gegen die Einführung dieses Gesetzes in den östlichen Kronländern sträuben würde. Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer geruhten zu bestimmen, daß diese staatsrechtliche Frage demnächst in einer mit Beiziehung des Finanzministers und des ungarischen Hofkanzlers abzuhaltenden Konferenz beraten werde9.
Wien, 28. November 1861. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 15. Dezember 1861. Empfangen 17. Dezember 1861. Erzherzog Rainer.