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Nr. 116 Ministerrat, Wien, 2. September 1861 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 3. 9.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Forgách, Esterházy, Lichtenfels, Mažuranić 10. 9.; abw. Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 14. 9.

MRZ. 910 – KZ. 2905 –

Protokoll II des zu Wien am 2. September 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer

I. Zurückberufung des in den kroatischen Landtag gewählten Militärgrenzpfarrers Josip Aksamović auf seinen ohne Urlaub verlassenen Posten

Der Kriegsminister referierte, laut eines eingelaufenen Telegramms sei der Militärgrenzpfarrer Aksamović als Ersatzmann des Landtagsablegaten Grafen Janković gewählt worden und habe auch bereits ohne Zustimmung seiner militärischen Vorgesetzten seinen Platz im Landtage zu Agram eingenommen1. Dieser Mann ist in politischer Beziehung nicht ungefährlich, da er es war, der auf die übrigen Militärgrenzdeputierten am kroatischen Landtage so zu wirken verstand, daß sie gegen die Beschickung des Reichsrates stimmten2. Allein es handelt sich hier nicht bloß um Aksamović, sondern um das Prinzip, daß Individuen, welche der Militärgrenze angehören, nicht als Vertreter im kroatischen Landtage erscheinen dürfen. Se. Majestät der Kaiser haben entschieden, daß die Militärgrenze nicht an dem kroatischen Landtage teilzunehmen habe. Dieser Ah. Befehl werde dadurch eludiert, wenn Grenzer für das Provinziale in den Landtag gesendet werden, und wird die Wahl des Aksamović nicht kassiert, so werden bald ähnliche nachfolgen. Andererseits hat sich dieser Pfarrer dadurch, daß er seinen Posten eigenmächtig, ohne Zustimmung seiner Vorgesetzten verließ, eines Disziplinarvergehens schuldig gemacht, welches nicht ungeahndet bleiben darf, widrigens die Disziplin in der Grenze gelockert würde. Graf Degenfeld müsse daher vor allem darauf antragen, daß die Wahl des Aksamović als eines Angehörigen der Militärgrenze kassiert werde. Sollte dies aber durchaus untunlich sein, wäre derselbe sogleich wieder auf seinen Posten zurückgehen zu machen.

Der Präsident des kroatisch-slawonischen Hofdikasteriums zeigte hierauf in längerer Erörterung, daß der Wahl des Aksamović in den kroatischen Landtag kein gesetzliches Hindernis im Weg stehe. Namentlich enthalte die Ah. sanktionierte Wahlordnung keine diesfällige Beschränkung in Absicht auf die Provenienz der Deputierten3. Daher sei auch ein Dalmatiner — Conte Pozza — in || S. 338 PDF || den kroatischen Landtag aohne Beanständung der Wahla gewählt worden. Da die Militärgrenze von jeher als integrierender Teil Kroatiens und Slawoniens galt und als solcher auch von Sr. Majestät im Grenzstatute4 anerkannt worden ist, könne man die Angehörigen derselben in Kroatien nicht als Ausländer behandeln. Die Wahl des Aksamović werde daher auch vom Landtage ohne Zweifel verifiziert werden. Der Ah. Beschluß wegen Nichtvertretung der Grenze auf dem Landtage habe allerdings die Folge, daß den Bewohnern der Militärgrenze kein aktives Wahlrecht in den Landtag zusteht, aber das passive Wahlrecht derselben bals kroatische Landeskinderb werde dadurch nicht aufgehoben. Soviel über den Rechtspunkt. Was die vom Kriegsminister besorgten Konsequenzen betrifft, muß man erwägen, daß dieser Fall exzeptionell dasteht, indem Aksamović die Wahl seiner ungewöhnlichen agitatorischen Tätigkeit und der Protektion des magyarenfreundlichen Grafen Janković verdankt. Im allgemeinen aber werden die kroatischen Komitate keineswegs geneigt sein, sich ihre Ablegaten aus der Militärgrenze zu holen. Bei diesen Rechts- und Opportunitätsverhältnissen könne der Präsident daher nicht darauf antragen, daß die Regierung über die Gültigkeit der Wahl des Aksamović einen Streit mit dem Landtage beginne. Bei der Behandlung des genannten Pfarrers als unbefugt von seinem Posten abwesend sei dagegen die Militärbehörde vollkommen in ihrem Rechte. Nur müsse er bemerken, daß Graf Janković und andere Magyaronen dem Aksamović für den Fall, er seine Pfarre verliert, bereits die fettesten Pfründen ihres Patronats zugesichert haben5.

Der Staatsminister teilte völlig die Meinung der Vorstimme, daß den Angehörigen der Militärgrenze das passive Wahlrecht in den kroatischen Landtag zustehe und dasselbe durch die Tatsache der Militärjurisdiktion, unter der sie stehen, nicht alteriert werde. Man könne daher gegen Aksamović nur im Disziplinarwege verfahren und ihm allenfalls den Urlaub verweigern. Der Polizeiminister, im übrigen einverstanden, glaubte, daß die Verweigerung des Urlaubes politisch nicht klug sein dürfte. Minister Ritter v. Lasser glaubte ebenfalls, daß die Wahl prinzipiell nicht beanständet werden könne, wenn die kroatische Wahlordnung nicht die aktive Wahlfähigkeit zur Bedingung der passiven macht. Der Finanzminister stimmte über die staatsrechtliche Frage mit dem Dikasteriumspräsidenten und mit dem Kriegsminister in bezug auf die Disziplinarstrafe. Der Staatsratspräsident fände die staatsrechtliche Frage nicht apodiktisch entschieden, denn es gelte als Regel, daß ein Deputierter dem Lande angehören müsse, welches er vertritt. cNun ist aber die Grenze dem Landtage nicht im allgemeinen, sondern nur für bestimmte, von Ah. Sr. Majestät bezeichnete Fragen einverleibt, es kann daher nicht behauptet werden, daß dortige Angehörige außer diesen Fragen dem Sprengel des Landtages angehören.c Der Minister des || S. 339 PDF || Äußern stimmte aus Opportunitätsrücksichten für die Wahrung des Prinzips im Sinne des Kriegsministers. Der ungarische Hofkanzler erinnerte, daß in früherer Zeit zwischen Angehörigen des Provinziales und der Militärgrenze bei Anstellungen in civili et in clero in Kroatien kein Unterschied gemacht worden sei. Man betrachtete die Grenzer in Kroatien stets als Landsleute, ja, es sei selbst möglich, daß bereits unter den Landtagsdeputierten Grenzer befindlich sind. Zuverlässig werde daher der Landtag die Wahl des Aksamović verifizieren — und zwar mit Recht. Im übrigen sei Graf Forgách mit der Zurückberufung des Pfarrers auf seinen Posten einverstanden. Der Handelsminister und Graf Esterházy waren derselben Meinung.

Der Kriegsminister erklärte hierauf, nach dem Beschlusse der Stimmenmehrheit im telegraphischen Wege anordnen zu wollen, daß Pfarrer Aksamović auf seinen Posten, den er ohne Urlaub verlassen hat, zurückzusenden sei6.

dPräsident Mažuranić fügte einen Auszug der betreffenden Wahlordnung bei.d Präsident Mažuranić fügte einen Auszug der betreffenden Wahlordnung bei.

II. Wahl des Landesprotomedikus in Agram

Der Präsident des Hofdikasteriums referierte seinen Vortrag über die Wahl des Landesprotomedikus zu Agram7. Bis zum Jahre 1796 sei die Besetzung dieses aus dem Landesfonds dotierten Postens vom Landtage egemeinschaftlich mit dem Bane ausgegangen. Im Jahre 1796 wurde der Protomedikus von Sr. Majestät ernannt, und dieses Ernennungsrecht [ist] auch laut Ah. Entschließung vom 25. Mai 1808 8 weiters vorbehalten worden. Der kroatische Landtag bittet nunmehr um Wiedereinsetzung in sein altes, bereits 1710 geübtes Recht, und Präsident Mažuranić glaubt, diese Bitte unterstützen zu sollen, nachdem der Landesprotomedikus mit dem Titel eines Statthaltereirates unter der Aufsicht der lf. Behörden zu fungieren, dabei aber sein Gehalt aus dem Landesfonds fortzubeziehen hätte.

Die mehreren Stimmen des Ministerrates vereinigten sich mit dem Antrage auf Wiedereinräumung des uralten Ernennungsrechts, wenn und insolange das Gehalt || S. 340 PDF || des fraglichen Funktionärs aus dem Landesfonds bezahlt wird — dann vorausgesetzt, daß man die Bürgschaft für seine Befähigung habe. Der Handelsminister machte auf die Anomalie aufmerksam, daß der Landesprotomedikus Statthaltereirat wäre, ohne von Sr. Majestät ernannt zu sein, fwährend doch alle übrigen Statthaltereiräte von Sr. Majestät ernannt werdenf . Der Präsident des Staatsrates hätte gewünscht, die Motive zu kennen, aus welchen Se. Majestät anno 1808 auf die Bitte des Landtages nicht eingegangen sindg, 9.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 13. September 1861. Empfangen 14. September 1861. Erzherzog Rainer.