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Nr. 32 Ministerrat, Wien, 20. März 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 20. 3.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Vay, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg 23. 3., Pratobevera, Lichtenfels 23. i., FML. Schmerling 23. 3.; BdR. Erzherzog Rainer 28. 3.

MRZ. – KZ. 925 –

Protokoll der zu Wien am 20. März 1861 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Wiederaufnahme der Silberzahlungen im lombardisch-venezianischen Königreich

Mit der kaiserlichen Verordnung vom 27. Dezember 1860 wurden die Noten der Österreichischen Nationalbank als Zahlungsmittel im lombardisch-venezianischen Königreiche eingeführt1, um einerseits denselben einen Abfluß aus den übrigen Ländern der Monarchie zu verschaffen, andererseits den Finanzen aus der damaligen Verlegenheit, die nötigen Silbervorräte zu bekommen, zu helfen. Ersteres ist zum Teil gelungen, letztere haben sich durch die neuesten Finanzoperationen so weit wieder erholt, daß es möglich sein wird, die Silberzahlungen dort teilweise wiederaufzunehmen, wenn auch die Steuern wieder, wie früher, in Silber eingezahlt werden. In dieser Absicht hat der Finanzminister den Entwurf einer kaiserlichen Verordnung zur Ah. Genehmigung Sr. Majestät vorbereitet, wornach die obige „nur für die Dauer der außerordentlichen Schwierigkeiten zur Bedeckung der erhöhten Bedürfnisse“ berechnete Maßregel insoweit aufgehoben werden soll, daß vom 1. April an alle nach diesem Tage verfallenden Zahlungen an Zinsen und Kapitalien des lombardisch-venezianischen Monte und der lombardisch-venezianischen Schulden in klingender Münze geleistet und nur die zwischen 1. Jänner und 31. März in Banknoten erlegten Depositen auch nur in Banknoten verzinset und zurückgezahlt werden, daß ferner alle nach dem 31. März fälligen Steuern und Abgaben in klingender Münze entrichtet werden sollen, mit alleiniger Ausnahme der Grund- und Häusersteuer, welche bis zum Ablauf des zweiten Trimesters — das ist bis Ende April — nach § 9 der Verordnung vom 27. Dezember zur Hälfte in Banknoten entrichtet werden kann; daß endlich bezüglich der privatrechtlichen Forderungen und Zahlungen die Bestimmung des § 4 obiger Verordnung nur insofern in Wirksamkeit bleibe, als die Begründung || S. 192 PDF || der diesfälligen Verpflichtung in den Zeitraum vom 1. Jänner bis letzten März 1861 fällt2.

Die Konferenz war mit überwiegender Mehrheit mit diesem Antrage einverstanden. Nur der Minister des Äußern bemerkte, daß er, insofern finanzielle Gründe für diesen Antrag sprechen, demselben zwar nicht entgegentreten könne, jedoch bedaure, eine Maßregel, welche bestimmt war, den Banknoten einen Abfluß aus den übrigen Ländern zu verschaffen, und welche darum von der Bevölkerung derselben sehr günstig aufgenommen wurde, schon nach drei Monaten wieder zurückgenommen zu sehen, was der Regierung den Charakter des Schwankens in ihren Verfügungen aufdrückt und ihrem Ansehen abträglich ist. Der Finanzminister wies darauf hin, daß die Verfügung vom 27. Dezember ausdrücklich als eine vorübergehende bezeichnet wurde, daß die Banknotenzahlungen im lombardisch-venezianischen Königreiche auch nicht ganz eingestellt werden, vielmehr außer den schon im Entwurfe berührten Fällen auch noch bei Abschließung von Lieferungskontrakten etc. und Zahlung der Beamten über 1000 fr. werden beibehalten werden und daß er sich glücklich schätzen würde, wenn er eine ähnliche Schwankung in Ansehung der Bezahlung der Zinsen des Nationalanleihens recht bald könnte eintreten lassen. Der Staatsratspräsident endlich erinnerte in betreff der geäußerten Absicht, die Beamten in Banknoten zu bezahlen, daß, wenn für privatrechtliche Forderungen der Standpunkt der Verordnung vom 27. Dezember aufgegeben ist, es unbillig wäre, die Beamten dann anders zu behandeln, was nur Unzufriedenheit erregen würde, wogegen der Finanzminister erinnerte, daß letzteres nicht der Fall sei, weil die Beamten das Gehalt in Banknoten mit Aufgeld bekommen und sie in Venedig zu demselben Kurse wie in Wien in Silber umwechseln können.

II. Einberufung des serbischen Nationalkongresses

Der Staatsminister beabsichtigt, einvernehmlich mit dem ungrischen Hofkanzler die Anträge des Patriarchen Rajacsich wegen Einberufung und Zusammensetzung des serbischen Nationalkongresses mit Zustimmung der Konferenz der Ah. Genehmigung Sr. Majestät zu empfehlen. Nach denselben würde der Kongreß auf den 28. März berufen werden, unter dem Vorsitze des Patriarchen aus den drei Bischöfen von Neusatz, Temesvár und Werschetz, 25 geistlichen und 50 weltlichen nach dem üblichen Modus gewählten Mitgliedern zusammengesetzt, und es würde jeder großjährige, im Vollgenuß der bürgerlichen Rechte stehende und nicht vom bloßen Taglohn lebende Serbe wählbar sein3. Der Staatsminister || S. 193 PDF || verkannte nicht, daß hiernach das passive Wahlrecht sehr ausgedehnt wäre. Allein bei der Dringlichkeit der Sache, da der Kongreß jedenfalls vor dem ungrischen Landtage eröffnet werden muß, erübrigt wohl nichts, als diese Anträge zu genehmigen, zu deren Ausführung bereits alles vorbereitet ist.

Unter diesen Umständen fand die Konferenz nichts dagegen einzuwenden und wünschte Minister Graf Szécsen nur, daß eine Veröffentlichung der hierwegen von Sr. Majestät zu erlassenden Ah. Kabinettsschreiben oder gar des bezüglichen Vortrags vollinhaltlich nicht stattfinden möge, was, wie der Staatsminister versicherte, ohnehin nicht in seiner Absicht liegt4.

III. Wahl der Abgeordneten zum Reichsrat aus dem lombardisch-venezianischen Königreich

Im Artikel V des Ah. Patentes vom 26. Februar 1861 ist — bis zum Zustandekommen einer Landesverfassung für das lombardisch-venezianische Königreich — den Kongregationen desselben als dessen dermaliger Vertretung das Recht übertragen, die bestimmte Anzahl von Mitgliedern in den Reichsrat zu senden5. Es handelt sich also um die Bestimmung der Modalitäten der Ausführung. Zu diesem Behufe schlug der Staatsminister im Einvernehmen mit dem Statthalter und der eben in Wien anwesenden Venediger Deputation vor, mit möglichster Benützung der schon bestehenden Einrichtung und Annäherung an die Bestimmungen der Landesverfassung der deutsch-slawischen Provinzen das passive Wahlrecht, welches für die Zentral- und Provinzialkongregationen durch einen überaus hohen Zensus bedingt ist, daher verhältnismäßig sehr wenig Kandidaten geben würde, in der Art zu erweitern, daß jeder, der die in § 16 a, b, c der deutschen Landtagswahlordnung vorgeschriebenen Eigenschaften besitzt und nicht nach § 17 von dem Wahlrechte ausgeschlossen ist, dann wählbar sein soll, wenn er in Gemeinden, die einen Gemeinderat (consiglio communale) haben, in diesen oder in Orten, welche nur einen sogenannten convocato communalea haben, für die Stelle eines Kommunalbeamtenb wählbar ist. Die Wahlart würde folgende sein: die Gemeinde proponiert die Kandidaten, die Provinzialkongregation schlägt aus diesen drei Personen vor, und die Zentralkongregation wählt definitiv aus dieser Terna den Abgeordneten. Beim Wahlakte selbst sind in den Provinzialkongregationen die Delegaten, bei der Zentralkongregation der Statthalter vom Präsidium, welches dem ältesten Mitgliede übertragen wird, ausgeschlossen, damit jeder Verdacht einer Beeinflussung der Wahl entfalle. Sie haben dabei bloß als lf. Kommissäre zu fungieren.

|| S. 194 PDF || Mit diesen Anträgen haben sich sämtliche Votanten der Konferenz einverstanden erklärt6.

IV. Behandlung der aus dem Königreich beider Sizilien mit sardinischen Pässen kommenden Personen und der mit sardinischer Legalisierung versehenen Urkunden

Der Minister des Äußern referierte über eine Anfrage des mit der Besorgung der österreichischen Gesandtschaftsgeschäfte betrauten preußischen Gesandten in Turin, wie sich in betreff der Behandlung der aus dem Königreiche beider Sizilien mit sardinischen Pässen für die österreichischen Staaten versehenen Personen, der mit sardinischer Legalisierung versehenen Urkunden, dann der gerichtlichen Rogatorienc und Mitteilungen zu benehmen seid, 7. Nachdem wegen des lebhaften Verkehrs zwischen dem genannten Königreiche und den k. k. Staaten eine Zurückweisung solcher Personen, Urkunden und Mitteilungen nicht tunlich erscheint, so gedächte der Minister des Äußern die Anfrage dahin zu erledigen, daß sich in dieser Beziehung ebenso zu benehmen sei, wie dies hinsichtlich der aus den früher selbständigen, nun annexierten italienischen Staaten kommenden Personen, gerichtlichen Urkunden und Mitteilungen vorgeschrieben ist, nämlich, edaß die aus jenen Landesteilen mit sardinischen Pässen kommenden Fremden, wegen [sic!] sonst keine Gründe vorhanden sein, welche ihre Zurückweisung bedingen, als paßlos anzusehen und ihnen österreichische Reisedokumente für die Dauer ihres Aufenthaltes in den k. k. Staaten verabfolgt werden, daß, was die gerichtlichen Urkunden betreffe, ihrer Legalisierung und rechtlichen Wirkung keine Schwierigkeiten entgegengestellt, von Seite des k. k. Ministeriums des Äußern aber eine Erklärung in Turin abgegeben werde, in welcher ausdrücklich erwähnt werde, man werde im Interesse des Handels und Verkehrs den eben bezeichneten Weg einschlagen, lege aber ein für alle Mal eine förmliche Verwahwahrung dagegen ein, daß eine Anerkennung der Annexion jener Länder nach der Annahme des Titels als König von Italien daraus gefolgert werden könnee .

Die Konferenz war mit diesen Anträgen einverstanden8.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 27. März 1861. Empfangen 28. März 1861. Erzherzog Rainer.