Nr. 16 Ministerrat, Wien, 24. Februar 1861 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 24. 2.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Plener, Wickenburg, Lasser, Szécsen 1. 3., Pratobevera 2. 3.; abw.abwesend Vay; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 5. 3.
MRZ. – KZ. 679 –
Protokoll II der zu Wien am 24. Februar 1861 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Unterzeichnung des kaiserlichen Erlasses über das Reichsratsstatut durch alle Mitglieder des Ministerrates
Se. k. k. Hoheit brachten die Frage zur Verhandlung, ob der kaiserliche Erlaß, womit das Reichsratsstatut veröffentlicht werden soll, von allen permanenten und zeitweiligen Mitgliedern des Ministerrates zu unterfertigen sei.
Der Minister des Äußern war, obwohl in der Regel nur die Mitglieder des Ministeriums die Ah. Patente unterschreiben, doch für diesen besondern Fall dafür, daß auch die Unterschrift des Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei und des kroatischen Hofdikasteriums beigesetzt werde, weil das Reichsratsstatut auch für Kroatien und Siebenbürgen wie für Ungern Giltigkeit haben soll, der Abgang der Unterschriften beider Präsidenten also auffallen dürfte, während ein Nachteil mit deren Unterschrift nicht verbunden wäre. Der Polizeiminister machte dagegen geltend, daß diese beiden Präsidenten als Chefs bloßer administrativer Körper eine andere Stellung einnehmen als die Minister und der ungrische Hofkanzler. Er war daher gegen deren Beteiligung an der Unterschrift, welche Ansicht Minister Graf Szécsen noch mit der weiteren Bemerkung unterstützte, daß die Unterschrift der beiden Präsidenten auf diesem Staatsakte sie in die Stellung von Landesministern versetzen und der Frage über die künftige Selbständigkeit dieser Länder oder deren Union mit Ungern, welche mit den Landtagen auszutragen ist, vorgreifen würde. Der Staatsminister war derselben Meinung. Nur von den wirklichen und permanenten Mitgliedern des Ministerrates, nicht von dessen konsultativen zeitweiligen Teilnehmern sind die kaiserlichen Patente zu unterfertigen. Der Kriegsminister meinte: Wenn der ungrische Hofkanzler unterschreibt, so werde man fragen, warum nicht auch die beiden Präsidenten der kroatischen und der siebenbürgischen Hofstellen? Er konformierte sich indessen der Mehrheit der Konferenz, welche sich mit dem Staatsminister vereinigte, nachdem Minister v. Lasser noch bemerkt hatte, daß aus Opportunitätsrücksichten die Unterschrift der beiden Präsidenten zwar wünschenswert wäre, um sichtbar zu machen, daß auch sie an der Beratung teilgenommen haben, daß jedoch die Abwesenheit des Präsidenten der siebenbürgischen Kanzlei, der übrigens auch keiner der über das Reichsratsstatut abgehaltenen Konferenzen || S. 103 PDF || beigewohnt hat, als ein nicht zu behebendes Hindernis erscheine, [und] daher auch die Beisetzung der Unterschrift des Präsidenten des kroatischen Dikasteriums unzulässig mache1.
II. Modifikation des Tiroler Landesstatuts
Der Staatsminister eröffnete der Konferenz die Ah. Willensmeinung, einige in dem Tiroler Landesstatute als wünschenswert erscheinende Modifikationen in Beratung zu nehmen, und zwar: 1. Die Vermehrung der Abgeordneten der Geistlichkeit um vier Gewählte aus vier Gruppen der dortigen Abteien, dagegen die Verminderung der Zahl der Abgeordneten des großen Grundbesitzes von zwölf auf zehn. Die Konferenz erklärte sich mit diesem Antrage in der Rücksicht einverstanden, weil das streng katholische Tirol, wo der Großgrundbesitz in weltlicher Hand nicht bedeutend ist, hierin eine Befriedigung finden dürfte2, obwohl Minister v. Lasser bemerkte, daß jene Bestimmung für Tirol allein in anderen Ländern, wo die Geistlichkeit ebenfalls reich begütert ist, aber nicht so zahlreich vertreten sein soll, als eine Verkürzung der Interessen des Klerus angesehen werden dürfte. 2. Die Aufnahme der Behandlung der Landesverteidigungs- und Schießstandsangelegenheiten in die Kompetenz des Tiroler Landtages. Hiergegen ergab sich keine Erinnerung. 3. Die Ausscheidung Vorarlbergs aus dem Tiroler Landtag. Se. Majestät halten sich nämlich durch das kaiserliche Wort gebunden, Vorarlberg vorderhand eine gesonderte Landesvertretung zu gewähren. Der Staatsminister beantragte daher ein Landesstatut für Vorarlberg nach gleichen Grundsätzen wie die anderen mit einer Zahl von 20 Mitgliedern des Landtages. Auch hiergegen wurde nichts eingewendet3. 4. Die Aufnahme der Zusicherung der Landesvertretungskosten für Tirol aus dem Staatsschatze in das Landesstatut. Sie gründet sich auf die unter bayerischer Regierung erfolgte Inkammerierung des ständischen Vermögens4 und auf die von Sr. Majestät weiland Kaiser Franz I. diesfalls gegebene Konzession. Auch Kärnten und Krain — bemerkte Minister v. Lasser — sind in einem ähnlichen Falle, und ihre Statute enthalten hierwegen nichts. Sie würden, käme jene Bestimmung ins Tiroler Statut, reklamieren, was auch der Kriegsminister glaubte. Um daher wenigstens einer derartigen Reklamation zu begegnen, wäre jene Zusicherung nicht in das Statut aufzunehmen, sondern in einem Ah. Kabinettsschreiben an Se. k. k. Hoheit den Herrn Erzherzog-Statthalter auszusprechen, womit auch alle übrigen Votanten einverstanden waren5.
III. Nachtrag zum Einführungserlaß für die Landesstatute
Gegen den Antrag des Staatsministers , in dem Einführungserlasse für die sämtlichen Landesstatute diejenigen Länder, für welche die Statute am 20. Oktober || S. 104 PDF || v. J. schon gegeben waren6, von den übrigen mit der Bemerkung abzusondern, daß denselben nunmehr erweiterte Befugnisse gegen damals zu verleihen angemessen befunden worden, ergab sich keine Erinnerung7.
Wien, am 24. Februar 1861. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 5. März 1861. Empfangen 5. März 1861. Erzherzog Rainer.