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Nr. 272 Ministerkonferenz, Wien, 20. Jänner 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet (RS. Klaps); VS. Kaiser; BdE. und anw. Erzherzog Rainer 29. 1., (Rechberg 22. 1.), Mecséry 22. 1., Schmerling, Degenfeld, Vay 24. 1., Plener 26. 1., Lasser 26. 1., Szécsen 28. 1., Kemény 26. 1., Mažuranić 28. 1.; außerdem anw. Apponyi.

MRZ. – KZ. 350 –

Protokoll der Ministerkonferenz am 20. Jänner 1861 unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

I. Personalstand des Septemvirats

Se. k. k. apost. Majestät geruhten aus Anlaß der Anträge des Judex Curiae, Grafen Apponyi, in bezug auf die Wiederherstellung des Septemvirats als obersten ungarischen Gerichtshofes die Frage zu stellen, ob eine Zahl von 30 Räten bei diesem Gerichte nicht zu hoch gegriffen sei1.

Der Judex Curiae äußert, er habe sich bei diesem Antrage an die einstimmige Meinung der bewährtesten Autoritäten, namentlich der ungarischen Räte des Obersten Gerichtshofes, die mit den Agenden am genauesten bekannt sein müssen, gehalten. Die Zahl von 30 Räten dürfte sich in der Folge selbst als zu niedrig herausstellen, indem darunter auch die geistlichen Beisitzer und die Präsidenten begriffen sind, welche nicht zu den Referenten zu zählen seien.

Gegen diesen Antrag des Grafen Apponyi ergab sich von keiner Seite eine Erinnerung, und Minister v. Lasser wies nach, daß beim Obersten Gerichtshofe bis jetzt mit Einschluß der Aushilfsreferenten aund der ungarischen Justizräte des Obersten Urbarialgerichts beinahea dieselbe Zahl ungarischer Räte beschäftigt war. bDer Finanzminister deutete die Zweckmäßigkeit der Beteilung der Beisitzer aus dem geistlichen Stande mit bloßen Funktionsgebühren statt mit den systemmäßigen Gehalten wirklicher Räte an.b Der Finanzminister deutete die Zweckmäßigkeit der Beteilung der Beisitzer aus dem geistlichen Stande mit bloßen Funktionsgebühren statt mit den systemmäßigen Gehalten wirklicher Räte an.

II. Oberstes Urbarialgericht für Siebenbürgen und Kroatien

Hierauf geruhten Se. Majestät der Kaiser die Frage über die Behandlung der urbarialgerichtlichen Angelegenheiten aus Siebenbürgen und Kroatien in oberster Instanz zur Sprache zu bringen, da durch die Abziehung der ungarischen Urbarialangelegenheiten und der bezüglichen Räte das Oberste Urbarialgericht faktisch aufgelöst wird2.

Es wurden im Verlaufe der heutigen Beratung diesfalls zwei verschiedene Anträge gestellt: a) bei dem Obersten Gerichtshofe aus den daselbst noch erübrigten kroatischen und ungarischen Referenten mit Zuziehung eines oder zweier Räte der siebenbürgischen Hofkanzlei und des kroatischen Hofdikasteriums ein Oberstes Urbarialgericht für die || S. 293 PDF || gedachten Länder zu bilden; und b) die siebenbürgische Hofkanzlei sowie das kroatischslawonische Hofdikasterium für oberste Instanzen im Urbarialfache zu erklären und diesen Hofstellen zur Bildung eines Gerichtskollegiums je einige Hofräte des Obersten Gerichtshofes zuzuweisen.

Es wurde von der Konferenz anerkannt, daß der Antrag a) dem in Ungarn in urbarialibus durchzuführenden Grundsatze der Trennung der Justiz von der Verwaltung am konsequentesten entspreche und er auch eine gründliche Geschäftsbehandlung verbürge, zumal nationale Räte aus den politischen Dikasterien der Beratung beigezogen werden würden. Mit diesem Antrage, der zudem nur ein bald vorübergehendes Provisorium bezwecke, vereinigten sich der Staatsminister, der Polizeiminister, der ungarische Hofkanzler, Präsident Mažuranić und der Minister v. Lasser , obgleich letztere beide nicht verkannten, daß es in den beteiligten Ländern genehmer sein dürfte, wenn sich die oberste Urbarialinstanz im Schoße der obersten politischen Behörde befände. Für den Antrag b) erklärte sich der Präsident der siebenbürgischen Hofkanzlei , welcher darin die meiste Bürgschaft für eine entsprechende Behandlung der eigentümlichen siebenbürgischen Urbarialangelegenheiten fände, sowie man sich auch in Siebenbürgen dabei weit mehr als bei der Modalität a) beruhigen würde, und Minister Graf Szécsen , welcher heraushebt, daß das Urbarialwesen seiner politischen Natur wegen sich auch vorzugsweise eignen dürfte, bei der obersten politischen Instanz behandelt zu werden.

Se. k. k. apost. Majestät geruhten darauf hinzuweisen, daß die Urbarialgeschäfte nach den beiden Anträgen a) und b) ziemlich in derselben Weise und von denselben Personen würden behandelt werden, daß jedoch für den Modus ad a) das Prinzip der Trennung der Administration von der Justiz entscheidend ins Gewicht falle3.

III. Der Oberste Gerichtshof als provisorische oberste Instanz für die eigentlichen Justizangelegenheiten aus Siebenbürgen und Kroatien

Über die bei diesem Anlasse vom Präsidenten Mažuranić gestellte Anfrage, ob und was dermal in Absicht auf die Entscheidung der eigentlichen Justizangelegenheiten in oberster Instanz für Kroatien und Siebenbürgen vorzukehren komme, äußerte der Präsident Baron Kemény, daß es dermal bei dem Obersten Gerichtshofe an einem Referenten aus Siebenbürgen gänzlich fehle, worauf der Staatsminister erwiderte, daß sich diesem Abgange dadurch abhelfen ließe, wenn Räte der siebenbürgischen Hofkanzlei, welche ohnehin früher im obersten Gerichtshofe saßen, als Beisitzer desselben in transilvanicis und erforderlichenfalls ein Rat des Hofkidasteriums in croatico-slavonicis als Beisitzer im Senate des Obersten Gerichtshofes fungieren würden. Auf diese Weise und da es an vollkommen sprachkundigem Personale keineswegs fehlt, könnten, wie auch Minister v. Lasser glaubt, die kroatischen und siebenbürgischen Geschäfte des Obersten Gerichtshofes während der Übergangszeit in völlig geordneter Weise fortgeführt werden.

Se. Majestät der Kaiser geruhten diesen Antrag Ag. zu genehmigen4.

IV. Aufschub der politischen Reorganisation Siebenbürgens bis nach der Karlsburger Konferenz

Se. Majestät der Kaiser wünschten die Meinung der Konferenzglieder über die bereits von ihnen vorberatene Frage zu vernehmen, ob jetzt oder erst nach dem Schlusse der Karlsburger Konferenz ein Ah. Ausspruch über die politische Reorganisation des Landes Siebenbürgen zu erfolgen hätte5.

Der Präsident Baron Kemény machte nebst den früher angeführten Motiven noch die Notwendigkeit geltend, daß die Regierung sobald als möglich auch in diesem Lande dazu schreite, um die Zusicherungen vom 20. Oktober zu verwirklichen. Dadurch würde den jetzigen Agitationen und nationalen Wühlereien namentlich bei den Romanen ein Ziel gesteckt, da sie in den Ah. getroffenen Wahlen die Beruhigung finden würden, daß sie gehörig berücksichtig werden6. Andererseits würde es auch den Unionsbestrebungen den Sporn nehmen, der in dem Wahne liegt, daß nur durch die Verbindung mit Ungarn ein politischer Forschritt zu erzielen sei.

Der Ministerpräsident fände es sehr bedenklich, in dem gegenwärtigen Augenblicke, wo sich in der Walachei bedrohliche Symptome äußern7, den politisch-administrativen Organismus aufzulösen und die Wirksamkeit der Staatspolizei einzustellen, sodaß die Regierungsgewalt wesentlich gelähmt würde und gewissermaßen ein administratives Vakuum entstünde, welches von den Komitaten noch lange nicht und schwerlich entsprechend wird ausgefüllt werden. Ferner besorgt Graf Rechberg, daß infolge der neuen Organisation die Steuerzahlungen dort so wie in Ungarn sistiert werden würden. Endlich erscheine es ihm offenbar nicht angezeigt, jetzt auf ein paar Monate ein Provisorium zu schaffen, welches dem erst vom Landtage festzusetzenden Definitum wird weichen müssen.

Baron Kemény erwiderte, es liege nicht in seiner Absicht, jetzt gleich den ganzen Organismus zu ändern, vielmehr habe er au. beantragt, daß diese Änderung erst am 15. April nach gehöriger Vorbereitung vor sich zu gehen habe. Er könnte übrigens garantieren, daß die Reorganisation keine Steuerverweigerung, keinen Eingriff in die Staatsmonopole etc. zur Folge haben würde.

Der ungarische Hofkanzler vereinigte sich mit dem Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei aus folgenden Gründen: 1. weil die Karlsburger Konferenz nicht mit Nutzen berufen werden könne, wenn nicht auf derselben schon die ernannten Obergespäne erscheinen, welche durch ihre Stellung einen sehr nützlichen Einfluß in der Konferenz sowohl als im Lande üben werden; 2. weil es sich dermal noch nicht um die plötzliche Durchführung, sondern bloß um die einleitenden Schritte zur Organisierung handelt; 3. weil die Romanen mit großer Beruhigung in den Ernennungen beim Gubernium und den Komitaten Leute aus ihrer Mitte erblicken und darin Bürgschaft für die Erfüllung der Zusicherungen vom 20. Oktober finden werden; 4. weil gerade die von außen drohenden Gefahren es rätlich machen, das Land baldigst zufriedenzustellen.

|| S. 295 PDF || Der Staatsminister anerkennt das Gewicht des Umstandes, daß die Organisierung dem Landtage vorausgehen müsse und daß der letztere baldigst abgehalten werden sollte. Allein, dazu sei es nicht notwendig, den Anträgen der Karlsburger Konferenz vorzugreifen, welche ihre Aufgabe in wenigen Tagen gelöst haben dürfte. Dann werde man erst die nötigen Anhaltspunkte zur Organisierung gewonnen haben, die auf Grundlage der vorbereiteten Operate von Sr. Majestät sofort würde angeordnet werden können. Ritter v. Schmerling verkenne nicht die vom Ministerpräsidenten herausgehobenen nachteiligen Folgen der Organisierung in der nächsten Zukunft; allein, diese Schwierigkeiten werden überwunden werden müssen, um zum Ziele der Abhaltung des Landtages gelangen zu können. Die Minister Graf v. Degenfeld und Ritter v. Lasser traten dem Staatsminister bei.

Minister Graf Szécsen wies auf die Dringlichkeit hin, daß in Siebenbürgen etwas geschehe. cUm nur z. B. die Sachsen zu erwähnen, haben diesec seit dem 20. Oktober ebensowenig etwas gewonnen, als die übrigen Nationen; daraus entspringt ein allgemeines Gefühl von Unbehaglichkeit. Wenn man fortfahrt, Siebenbürgen bloß als einen geographischen Begriff ohne eigentümliche politische Rechte fortbestehen zu lassen, so dgibt es nur die Alternative überstürzter Union, in die man die Leute gewaltsam hineintreibt oder jene des Bürgerkrieges der Rassend . Andererseits sei zu besorgen, daß, wenn die Konferenz auf der gegenwärtigen Tabula rasa zusammentritt, ohne daß ihr der althergebrachte Rahmen gegeben wird, die überschwenglichsten Anträge wie bei einer Konstituante zum Vorscheine kommen dürften. Graf Szécsen sehe wohl ein, daß eine Bildung der Komitate noch vor dem Zusammentreten der Konferenz nicht mehr möglich sei; indessen könnte man doch immerhin noch mit großem Nutzen einen wichtigen Schritt durch die Ah. Zusammensetzung des Guberniums machen, worin alle Nationen einen beruhigenden Ah. Fingerzeug [sic!] finden würden. Gleichzeitig wäre den Sachsen und Szeklern Aussicht auf baldige Wiederherstellung ihrer volkstümlichen Magistrate zu eröffnen. Durch diesen Antrag dürften vielleicht die divergierenden Ansichten der Ministerkonferenz sich zum Ausgleiche bringen lassen.

Der Finanzminister (dem Staatsminister beitretend) fand, dass der gestellte Vermittlungsantrag beweise, wie die Organisierung jetzt noch nicht so äußerst dringend sei, als sie dargestellt wurde.

Nachdem der Präsident Baron Kemény die Besorgnis geäußert hatte, daß, wenn nicht jetzt schon die Organisation Ah. angeordnet werde, der Landtag nicht vor August d. J. zusammentreten könne, bemerkte der Staatsminister , daß die Vertagung dieser Ah. Entscheidung um einige Wochen wohl nicht die Verschiebung des Landtages um drei Monate zur Folge haben könne.

Se. Majestät der Kaiser geruhten hierauf die Ah. Absicht auszusprechen, die Organisierungsfrage erst nach dem Schlusse der Karlsburger Konferenz, aber dann ohne Verzug zu entscheiden. Damit jedoch dann keine Zeit mehr verloren gehe, habe die || S. 296 PDF || Ministerkonferenz sofort und noch vor der Abreise des Baron Kemény die Anträge desselben in Bezug auf die Instruktion für die Komitate in Beratung zu ziehen8.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 24. März 1861. Empfangen 25. März 1861. Erzherzog Rainer.