Nr. 268 Ministerkonferenz, Wien, 17. Jänner 1861 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Rechberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Rechberg 17. 1.), Mecséry 19. 1., Schmerling vidit, Vay 21. 1., Plener vidit, Lasser 21. 1., Szécsen 19. 1., Kemény 23. 1., FML. Schmerling 22. 1.
MRZ. – KZ. 303 –
Protokoll I der zu Wien am 17. Jänner 1861 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.
[I.] Organisierung der politischen Administration Siebenbürgens
Gegenstand der Beratung war der au. Vortrag des Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei über die Organisierung der politischen Administration Siebenbürgens1.
Nach Ablesung des Vortrages, welcher die unbedingte Zurückführung der Organisation auf den Stand von 1847 befürwortet und die Einwendungen, welche dagegen gemacht, sowie die Schwierigkeiten, welche gegen deren Durchführung erhoben werden könnten, als nicht bestehend darstellt, vereinigten sich die nichtungrischen Mitglieder der Konferenz in dem vom Ministerpräsidenten formulierten Antrage, „die Ah. Entscheidung über diesen Vortrag bis zur Vorlage der Ausarbeitung der mit dem Ah. Kabinettschreiben vom 21. Dezember 1860 nach Karlsburg berufenen Konferenz2 auszusetzen, um daraus festere Anhaltspunkte für die künftige Organisierung des Landes zu gewinnen.“
In dieser Beziehung bemerkte zuvörderst der Polizeiminister : Schon in dem Ah. Kabinettschreiben vom 20. Oktober 1860 3 wurde befohlen, daß der siebenbürgische Hofkanzler eine Beratung mit Männern aller Nationalitäten, Konfessionen und Stände zu dem Behufe einzuleiten habe, damit die Fragen der Feststellung und Organisierung einer allen Ansprüchen angemessenen Vertretung des Landes erwogen und die Anträge Sr. Majestät vorgelegt werden, und in dem unmittelbar an den Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei erlassenen Ah. Kabinettschreiben vom 21. Dezember 1860 wird diese Konferenz nach Karlsburg berufen. Es liegt in der Natur der Sache, daß das Resultat ihrer Beratungen, wobei, wie die Ah. Erlässe sich ausdrücken, tiefgreifende Veränderungen zur Sprache kommen werden, nicht ohne entscheidenden Einfluß auf die administrative Organisation des Landes bleiben können. Würde nun mit der letzteren im Sinne des gestellten Antrags schon jetzt vorgegangen, so wäre damit bei dem innigen Zusammenhange, in welchem Verfassung und Verwaltung zueinander stehen, den Beratungen der Konferenz vorgegriffen oder die Inkonvenienz herbeigeführt, in der kaum vollzogenen Änderung der administrativen Organisation neue Änderungen eintreten zu lassen, wenn die sonst annehmbar befundenen Vorschläge der Karlsburger Konferenz mit jener nicht übereinstimmen sollten. Schon um einer solchen sehr bedenklichen Notwendigkeit || S. 278 PDF || zu entgehen, sollten zuerst die Resultate der Konferenzberatung abgewartet und auf Grundlage derselben nicht nur die Landesvertretung selbst, sondern auch die Landesorganisierung in administrativer Hinsicht umso mehr ausgearbeitet werden, als die Leichtigkeit, mit welcher der Antragsteller über alle Schwierigkeiten und Hindernisse hinwegzukommen hofft, wohl zu bezweifeln [ist], vielmehr zu besorgen steht, daß sich dabei in der Justiz- und Steuerverwaltung das Schauspiel wiederholen dürfte, welches in dem Nachbarlande aufgeführt worden. Will man dies vermeiden, so ist auch notwendig, daß das Detail des Verwaltungsorganismus, insbesondere in den obgenannten wichtigen Zweigen, ausgearbeitet und sich nicht bloß auf eine Übernahme derselben in Bausch und Bogen durch die wiedereinzusetzenden vormaligen Organe beschränkt werde. Der Staatsminister bemerkte, es sei in einer früheren Konferenz bereits der Antrag beschlossen worden, die Lösung der Frage über die administrative Organisierung des Landes bis zur Vorlage der Resultate der Karlsburger Konferenz zu vertagen4. Wenn demnach Freiherr v. Kemény, sich stützend auf einen neuerlichen Ah. Befehl5, seine Vorschläge für die Organisierung der Verwaltung schon jetzt erstatte, so könne die Konferenz diesem Ah. Befehle wohl nur die Bedeutung beilegen, daß er seine Aufmerksamkeit auch auf diese Angelegenheit richte, zur Lösung derselben die nötigen Materialien sammle und zur Ausarbeitung vorbereite. Gegen die sofortige Vollziehung seiner Vorschläge aber sprechen derzeit noch alle jene Momente, welche die Ministerkonferenz zu ihrem obigen Beschlusse bestimmt haben. Verfassung und Verwaltung müssen Hand in Hand miteinander gehen; erstere muß festgestellt sein, bevor die letztere geändert wird; wenn jene mit den von Sr. Majestät selbst angedeuteten tiefgreifenden Änderungen der früheren Verfassung ins Leben treten soll, kann ihr eine administrative Organisation lediglich nach dem Stande von 1847 unmöglich entsprechen, ja sie würde den Vollzug der ersteren in vielen Beziehungen, namentlich rücksichtlich der in der älteren Verfassung nicht vertretenen Nationalitäten und Konfessionen unstatthaft machen. Ein gedeihliches Resultat sei daher nur dann zu erwarten, wenn die Vorschläge für die administrative Organisation des Landes in Übereinstimmung mit jenen für die Vertretung, also nach und auf Grundlage der Karlsburger Konferenzberatung ausgearbeitet werden. Minister Ritter v. Lasser bemerkte, auch er finde keinen Grund, den Standpunkt zu verlassen, welchen die Konferenz vom Anfange her in dieser Angelegenheit eingenommen hat. Die Karlsburger Konferenz wird und muß bei ihren Beratungen über die Landesvertretung notwendig auch auf die Frage über die Einteilung ades Landes reflektierena, weil diese eine wesentliche Grundbedingung der Koordination des Landtags bildet. Sie wird dabei die Wünsche und Bedürfnisse des Landes sich gegenwärtig halten und der Zentralstelle ein wertvolles Substrat für die Organisierungsanträge darbieten. Ihr damit vorgreifen, würde zuverlässig auch in Siebenbürgen die Zustände herbeiführen, welche gegenwärtig in Ungern || S. 279 PDF || Gegenstand ernster Repressivmaßregeln geworden sind. Man möge sich daher mit der Umstaltung der Administration nicht übereilen, damit nicht die Notwendigkeit eintrete, auf die itzt beantragte Organisierung in kurzer Zeit eine abermalige folgen zu lassen. Votant bewundert die Leichtigkeit, mit der der Antragsteller alle Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner Anträge zu überwinden hofft, er kann sich jedoch des Zweifels [darüber nicht] erwehren, daß sich diese Hoffnung realisieren werde. Drei Gründe werden vornehmlich für die sogleiche Umstaltung der Verwaltung angeführt, ein politischer, daß dann die Agitation der Romanen aufhören werde, ein administrativer, daß die bis 1847 bestandene Verwaltung den Wünschen und Bedürfnissen des Landes mehr entspreche als die gegenwärtige, und ein ökonomischer, daß sie wohlfeiler sein werde als die itzige. Allein, die erste Voraussetzung dürfte sich nicht bewähren, vielmehr die Aufregung unter den Romanen zunehmen, wenn sie, die ihre letzte Hoffnung zur Erlangung der nationalen und konfessionellen Gleichberechtigung auf die Karlsburger Konferenz und die darnach erfolgende Ah. Resolution Sr. Majestät gesetzt haben, durch die unbedingte Zurückführung der Verwaltung auf den Stand von 1847 sich bschon im voraus und ohne daß die Karlsburger Anträge zur Ah. Schlußfassung vorgelegt waren,b darin getäuscht sehen werden. Das Motiv, daß die bis 1847 bestandene administrative Organisation allen Wünschen und Bedürfnissen des Landes entsprochen habe, kann ebenfalls nicht unbedingt gelten, denn es sind die Mängel und Gebrechen jener Verwaltung vielseitig gefühlt und anerkannt worden. Warum also auf sie unbedingt zurückkommen in einem Moment, wo eine tiefgreifende Änderung in der Landesvertretung bevorsteht, die notwendig auch auf die Verwaltung zurückwirken muß? Die erwarteten ökonomischen Vorteile aber dürften kaum dem Staatsschatze, sondern nur den Steuerverweigerern zugute kommen. Der Finanzminister , ganz die Ansicht der Vorstimme teilend, hob insbesondere die Schwierigkeiten hervor, die sich für den Finanzdienst durch die sofortige Einführung des früheren Verwaltungssystems ergeben würden, und bezeichnete es als keine kleine Aufgabe, das bestehende Steuersystem, welches nach den Ah. Bestimmungen vom 20. Oktober im ganzen Reiche aufrecht bleiben soll, mit dem wiederherzustellenden politischen Organismus von 1847 in Einklang und Verbindung zu bringen. Mit einer bloßen Verlegung der Steuerämter auf andere Sitze ist es nicht abgetan. Sie sind nach Katastralbezirken eingeteilt und können, ohne aus der organischen Verbindung mit denselben gerissen zu werden, nicht willkürlich versetzt werden. Solche Operationen erfordern genaue und detaillierte Auseinandersetzungen, welche wohl nur dann mit Erfolg durchgeführt werden können, wenn die Beziehungen der Administration zu der von der Karlsburger Konferenz vorzuschlagenden Landesvertretung definitiv festgestellt sind. FML. Ritter v. Schmerling endlich stimmte ebenfalls für die Vertagung des Organisierungsantrags und bemerkte hinsichtlich der darin erwähnten Wiederherstellung des vormaligen Provinzialkommissariats, daß damit nicht auch die Wiedereinführung des vormals in Siebenbürgen bestandenen Systems über Naturalverpflegung der k. k. Truppen gemeint sein dürfe.
Der Präsident der siebenbürgischen Hofkanzlei entgegnete, die Karlsburger Konferenz habe nach dem klaren Inhalte der Ah. Kabinettschreiben vom 20. Oktober und || S. 280 PDF || 21. Dezember v. J. lediglich die Fragen wegen Feststellung und Organisierung des Landtags zu beraten. Es ist darin von einem Gutachten über die administrative Organisation des Landes keine Rede, diese letztere Aufgabe vielmehr in dem späteren Ah. Kabinettschreiben ausschließlich ihm, dem Präsidenten der Hofkanzlei, zugewiesen worden. Er habe sich daher verpflichtet gesehen, mit diesen seinen Anträgen unmittelbar hervorzutreten und deren Ah. Genehmigung umso mehr zu erbitten, als sie auf seiner genauen Kenntnis der Landes, der Erwartungen, Neigungen und Bedürfnissen desselben beruhen und daher, wie er fest überzeugt ist, von demselben mit wahrer Befriedigung werden aufgenommen werden. Die Ruhe des Landes ist bedroht. Nur in der baldigen Einberufung des Landtags liegt das Mittel, die aufgeregten Gemüter zu besänftigen. Der Landtag aber kann nicht berufen werden, wenn nicht die administrative Einteilung und Organisierung vorausgeht, weil nur nach Wiederherstellung der alten Territorialeinteilung und nach Bestellung der Obergespäne etc. die Wahlen zum Landtage gesetzmäßig vorgenommen werden können. Die Romanen selbst, von denen die Vorstimmen Unzufriedenheit mit der Wiederherstellung des 1847er Verwaltungssystems voraussetzen, wünschen, daß sie, je eher, je lieber, ins Werk gesetzt werden möge, weil sie davon, nachdem ihnen die Gleichberechtigung garantiert ist, die entsprechende Beteiligung an den Ämtern und an der Landesvertretung zuversichtlich erwarten. Schon ist in den wieder mit Ungern vereinigten Komitaten Kraszna, Szolnok, Zaránd und dem Kővárer Distrikte die bisherige politische Administration aufgehoben und auf den Fuß vor 1848 zurückgeführt worden; wie wäre es ohne Inkonsequenz möglich, sie noch in dem übrigen Lande zu halten, nachdem bereits das Beispiel in jenen Teilen desselben gegeben worden. Der Präsident der siebenbürgischen Hofkanzlei kann daher nur dringend bitten, daß seine Anträge, die, wie er im Vortrage umständlich dargetan hat, bei der Ausführung auf kein wesentliches Hindernis stoßen dürften, zur Beruhigung des Landes der Ah. Genehmigung gewürdiget werden mögen. Auch der ungarische Hofkanzler, welcher vorzüglich die Ermöglichung des Landtags durch die Wiederherstellung der administrativen Organisierung betonte, wie nicht minder der Minister Grafen Szécsen , sprachen sich für die Ah. Genehmigung der Anträge des Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei aus. Graf Szécsen legte insbesondere Gewicht auf den Umstand, daß, während die Karlsburger Konferenz auf die Begutachtung der Organisierung des Landtags allein beschränkt ist, dem Präsidenten der siebenbürgischen [Hof ]kanzlei auch allein die Aufgabe gesetzt wurde, seine Anträge über die administrative Organisation ehestens zu erstatten. Erstere würde ihrer Aufgabe nicht entsprechen, wenn sie bei deren Bearbeitung auf die bestandene Landesverfassung und Verwaltung keine Rücksicht nähme, denn es heißt in dem Ah. Kabinettschreiben vom 21. Dezember ausdrücklich, die Kompetenz des Landtags werde innerhalb der Grenzen des Ah. Diploms durch die Grundsätze des früheren siebenbürgischen Staatsrechts bestimmt cund es sei deutlich festgestellt, die Lösungen der Karlsburger Konferenz müßten ebenso den Anforderungen der früher nicht berechtigten Stämme und Konfessionen wie den Ansprüchen und Rechten der früher berechtigten Konfessionen, Stände und Nationen entsprechenc . Wenn nun dies, da Verfassung und || S. 281 PDF || Verwaltung Hand in Hand gehen sollen, nur mit Berücksichtigung der früheren administrativen Organisation möglich ist, so handelt es sich bloß um die Frage, ob mit der beabsichtigten administrativen Organisierung vor dem Bekanntwerden der Anträge der Karlsburger Konferenz ohne Präokkupierung derselben vorgegangen werden kann. Nimmt man an, daß die Konferenz, wie sie beauftragt worden, von dem früheren siebenbürgischen Staatsrechte ausgeht, so unterliegt wohl die Durchführung der früheren administrativen Organisation vor der Verfassungsfrage keinem Anstande; die Änderungen aber, welche sie im Sinne des kaiserlichen Diploms und des Ah. Kabinettschreibens vom 21. Dezember in der Verfassung zu beantragen fände, würden im Falle deren Genehmigung nur insoferne Modifikationen im administrativen Organismus zur Folge haben müssen, als der letztere, wie wohl nicht zu erwarten, jenen Änderungen zu entsprechen nicht für geeignet erkannt werden sollte. Es scheint daher der Grundsatz zu gelten, daß eine vorläufige administrative Organisation des Landes keinen präokkupierenden Einfluß auf die Arbeiten der Karlsburger Konferenz haben und ohne Anstand denjenigen Bestimmungen werden konformiert werden können, welche die Konferenz in Absicht auf die Koordinierung der Landtags in Vorschlag bringen dürfte. Wird bis dahin für die Verwaltung des Landes nichts vorgekehrt, so ist bei der Erschlaffung der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verwaltungsorgane zu besorgen, daß die Zustände im Lande sich in einer Weise gestalten werden, welche ähnliche Maßregeln wie für Ungern notwendig machen dürften6.
Wien, am 17. Jänner 1861. Rechberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 27. Jänner 1861.