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Nr. 224 Ministerkonferenz, Wien, 30. Oktober 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 30. 10./ 11. 11.), Gołuchowski 4. 11., Mecséry 5. 11., Vay 6. 11., Lasser 6. 11., Szécsen, Plener 7. 11., FML. Schmerling 8. 11; abw. Degenfeld

MRZ. – KZ. 3666 –

Protokoll der zu Wien am 30. Oktober 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

I. Instruktion für FML. Graf Mensdorff

Minister Graf v. Sczécsen las seinen zufolge Ah. Befehls (Konferenzprotokoll vom 29. Oktober 1860, Absatz 1 ad IV) ausgearbeiteten Entwurf einer Instruktion für den mit Ah. Kabinettschreiben vom 20. Oktober zum Kommissär für die serbische Woiwodschaft und das Banat bestimmten FML. Graf Mensdorff1.

Nach derselben soll dem Grafen Mensdorff unter Mitteilung einer Liste der bekannten Notablen des Landes freigestellt werden, dieselben nach seinem Ermessen in beschränkterer oder allenfalls vermehrter Anzahl entweder in einer Versammlung zu Temesvár oder einzeln und in den in der Instruktion benannten vorzüglicheren Städten des Landes über dessen Wünsche (nach Befund auch protokollarisch) vernehmen und hiernach seine Anträge zu erstatten, die Beamten zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten und Fernhaltung von aller Beeinflussung der Bevölkerung anzuhalten, dann mittelst Kundmachung die letztere über die Beseitigung der Fronen etc. sowie [die] serbische Nation insbesondere über die Aufrechthaltung ihrer Nationalität und ihrer Privilegien zu beruhigen und derselben eventuell die Bildung serbischer Bezirke etc. in Aussicht zu stellen. Graf Szécsen begründete seine Anträge mit den in der Konferenz vom 29. d. M. ausgesprochenen Grundsätzen und mit der Notwendigkeit, dem Kommissär als dem Mann des kaiserlichen Vertrauens bei Erfüllung seiner Mission in der Wahl der Mittel dazu möglichst freie Hand zu lassen und insbesondere bezüglich der Vernehmung der Notablen des Landes jeden Schein eines suffrage universel zu vermeiden.

Der Staatsminister erklärte sich in der Hauptsache mit dem Entwurfe nicht einverstanden. Nach wiederholten kaiserlichen Zusicherungen soll die Aufhebung der Selbständigkeit der Woiwodina nicht ohne Anhörung des Landes beschlossen werden2. Diese müßte eigentlich auf einem Landtage erfolgen; da aber keiner besteht, so haben die im Ah. Kabinettschreiben vom 20. Oktober angedeuteten hervorragenden Persönlichkeiten aller Nationalitäten und Konfessionen des Landes dessen Stelle zu vertreten und ihre Wünsche und Ansichten auszusprechen. Geschieht dies in einer Versammlung, so wird der Vorteil erreicht, || S. 22 PDF || daß der Austausch der Ideen zu einer Ausgleichung führen kann, was bei einer Vernehmung im einzelnen oder in Gruppen nicht möglich ist. Und sollen Se. Majestät einen genauen und zuverlässigen Ausdruck jener Wünsche und Ansichten erhalten, so müssen dieselben in einem Protokolle niedergelegt werden, wobei übrigens eine förmliche Abstimmung nicht nötig ist. Der Staatsminister war daher der Meinung, Graf Mensdorff habe aus der ihm mitzuteilenden aPersonalliste der Notablen (an die er sich so viel als möglich zu halten hätte, um jeder Willkür nach Tunlichkeit zu begegnen, und in die nicht lauter große Grundbesitzer vernommen werden sollten, daher durch delegierte Geistliche von den Bischöfen zu vermehren wäre)a die ihm zu bestimmende Anzahl, etwa 60 bis 70, nach seinem Ermessen ein paar mehr oder weniger, über ihre Ansichten auf einer in der Hauptstadt abzuhaltenden Versammlung anzuhören und das Protokoll hierüber mit seinen eigenen Anträgen Sr. Majestät zu unterbreiten. Dabei ist nicht ausgeschlossen, daß er bei Bereisung des Landes durch eigene Wahrnehmung weitere Daten sammle, welche geeignet sind, Sr. Majestät die wahren Wünsche und Bedürfnisse der Bevölkerung klar zu machen. Im wesentlichen hiermit übereinstimmend äußerte sich der Minister v. Lasser. Das kaiserliche Wort, daß die Einverleibung der Woiwodina, insbesondere der serbischen Nation mit einem anderen Kronlande nicht ohne Vernehmung derselben stattfinden werde, müsse eingelöst werden; es liege diese vorläufige Einvernehmung selbst im Interesse des Landes, dem die Woiwodina einverleibt werden sollte, damit dadurch schon im vorhinein die widerstreitenden Interessen möglichst ausgeglichen und die Gemüter versöhnt werden, was wohl nur im Wege einer größeren Versammlung zu erreichen ist. Er faßt Graf Mensdorffs Aufgabe so auf: Derselbe habe ohne vorgefaßte Meinung, bloß als Auge und Ohr seines Souveräns, auf einer vorläufigen Rundreise durch das Land über dessen Wünsche und Bedürfnisse sich zu informieren und sodann erst die Versammlung der Notablen nach der ihm mitzuteilenden Liste der Notablen, die womöglich durch Vergleichung mit jener der im Jahre 1849 nach Wien berufenen Vertrauensmännern3 beim Ministerium des Inneren zu ergänzen wäre, jedoch in beschränkterer Anzahl, etwa auf 40 Individuen, zu berufen und das über die Verhandlung aufgenommene Protokoll vorzulegen. Auch der Leiter des Finanzministeriums war für die bestimmte Weisung zur Berufung einer Versammlung, indem es die Ah. Absicht Sr. Majestät ist, die wirklichen Wünsche der Bevölkerung nichtungrischer Nationalität kennenzulernen (denn jene der Ungern sind bekannt), dieses aber am sichersten und vollständigsten durch eine vollkommen objektive und unbefangene Haltung des lf. Kommissärs erreicht wird. bDa es nunmehr von der im kaiserlichen Patente vom 18. November 1849 zugesicherten Einvernehmung der Abgeordneten der Woiwodschaft und bzw. der Kreisvertretung über die Frage der Vereinigung mit einem anderen Kronlande abgekommen und laut des Ah. Handschreibens vom 20. Oktober d. J. diesfalls eine andere Modalität, nämlich die Einvernehmung hervorragender Persönlichkeiten angeordnet worden ist, so liegt es im höchsten Interesse der Regierung und des von derselben einzuflößenden Vertrauens, daß von ihr die einzuvernehmenden Persönlichkeiten möglichst in der Art gewählt werden, daß durch diese die Wünsche des Landes und seiner Bevölkerung den wirklichen Ausdruck finden und in demselben ein Ersatz für die früher intentionierte Zusammentretung der vom Lande abgeordneten Vertreter gefunden und erzielt werde, daher sich die Wahl nicht bloß auf Adelige und große Grundbesitzer, sondern auch auf Mitglieder der städtischen und allerdings auch der Kommunitäten auf dem Lande erstrecken sollte und der Begriff „hervorragende Persönlichkeit“ auch auf Männer des bürgerlichen und bäuerlichen Elementes ausgedehnt werde und ohne Rücksicht auf Stand und Geburt auch die Achtung und das Vertrauen umfasse, welches der Betreffende in dem Kreise, dem er angehört, überhaupt genießt.b Da es nunmehr von der im kaiserlichen Patente vom 18. November 1849 4 zugesicherten Einvernehmung der Abgeordneten der Woiwodschaft und bzw. der Kreisvertretung über die Frage der Vereinigung mit einem || S. 23 PDF || anderen Kronlande abgekommen und laut des Ah. Handschreibens vom 20. Oktober d. J. diesfalls eine andere Modalität, nämlich die Einvernehmung hervorragender Persönlichkeiten angeordnet worden ist, so liegt es im höchsten Interesse der Regierung und des von derselben einzuflößenden Vertrauens, daß von ihr die einzuvernehmenden Persönlichkeiten möglichst in der Art gewählt werden, daß durch diese die Wünsche des Landes und seiner Bevölkerung den wirklichen Ausdruck finden und in demselben ein Ersatz für die früher intentionierte Zusammentretung der vom Lande abgeordneten Vertreter gefunden und erzielt werde, daher sich die Wahl nicht bloß auf Adelige und große Grundbesitzer, sondern auch auf Mitglieder der städtischen und allerdings auch der Kommunitäten auf dem Lande erstrecken sollte und der Begriff „hervorragende Persönlichkeit“ auch auf Männer des bürgerlichen und bäuerlichen Elementes ausgedehnt werde und ohne Rücksicht auf Stand und Geburt auch die Achtung und das Vertrauen umfasse, welches der Betreffende in dem Kreise, dem er angehört, überhaupt genießt.

Die übrigen, also mehreren Stimmen der Konferenz waren mit dem bezüglichen Antrage des Grafen Szécsen einverstanden, dem lf. Kommissär hierin freie Hand zu lassen. In dieser Beziehung bemerkte insbesondere der Polizeiminister , bei Lösung der Ah. gestellten Aufgabe könne weder auf die persönliche Anschauung des lf. Kommissärs, noch auf die Meinung der Versammlung allein das Gewicht gelegt werden. Eine Majorität der letzteren aber würde eben durch ihr moralisches Gewicht der Regierung imponieren. Es sei also besser, dem Kommissär die Wahl zu lassen über die Art und Weise, in welcher er sich über die wahren Bedürfnisse und Wünsche des Landes mittelst Vernehmung seiner Notablen informieren soll. Der ungrische Hofkanzler setzte hinzu, es sei mißlich, den mit dem besonderen Vertrauen des Landesfürsten beehrten Kommissär durch so beschränkende Bestimmungen in der Durchführung seiner Mission zu beengen. Mitte sapientem et dixeris ei pauca5. Darum wären ihm auch weder die Personen noch die Zahl der zu vernehmenden Notablen vorzuschreiben, vielmehr die vorgelesene Liste derselben nur als Leitfaden mitzuteilen, um ihm, der mit den Persönlichkeiten nicht bekannt ist, die Wahl der zu vernehmenden freizulassen, dabei aber alle Nationalitäten zu berücksichtigen.

In dieser letzteren Beziehung stimmten ihm alle Votanten bis auf den Staatsminister und Minister v. Lasser bei. Letzterer und der Leiter des Finanzministeriums beantragten weiters die Weglassung des Auftrags an Grafen Mensdorff, die Bevölkerung abermals über die Aufhebung der Fronen etc. mittelst eines Publicandums zu beruhigen, weil die zu oft wiederholte Versicherung einer schon gegebenen Zusage eher das Gegenteil zu bewirken geeignet sein und der Ah. Autorität nicht entsprechen dürfte. Graf Szécsen erklärte sich hiermit einverstanden, glaubte jedoch, es dem Kommissär anheimstellen zu sollen, ein derartiges Publicandum zu erlassen, wenn derselbe es nach seinen Wahrnehmungen zur Beruhigung der Bevölkerung etwa notwendig fände.

Weiters beantragte der Minister v. Lasser cund der Reichsrat Plenerc, es möge von der Proklamation über die nationale und sprachliche Stellung der Bevölkerung, dann über || S. 24 PDF || Privilegien und Ansprüche der serbischen Nation sowie von der Andeutung über Bildung serbischer Distrikte Umgang genommen werden, weil dadurch nur Aufregung hervorgerufen und der endlichen Entscheidung Sr. Majestät über das Schicksal des Landes gewissermaßen vorgegriffen werden würde. Entgegen bemerkte der Ministerpräsident , er fände es zweckmäßig, den Serben und Romänen über ihre nationale Stellung eine beruhigende Erklärung zu geben, damit sie, statt nach außen zu gravitieren, vielmehr zum Anziehungspunkte der gleichartigen auswärtigen Nationalitäten werden mögen. Graf Szécsen war mit der Weglassung der Details über Bildung eigener serbischer Distrikte etc. einverstanden und behielt sich vor, in einem besondern Instruktionsartikel dem Kommissär die Andeutung zu geben, daß er die Wünsche der Serben entgegenzunehmen und sie über ihre Privilegien zu beruhigen habe6.

II. Amnestie für die verwarnten Journale außerhalb Ungarns

Nachdem, wie der Polizeiminister aus den Zeitungen entnommen hat, FZM. v. Benedek die den ungrischen Journalen erteilten Verwarnungen nach dem Erscheinen des großen Staatsaktes vom 20. Oktober annulliert hat7, so erscheint es billig und wünschenswert, den Journalen der übrigen Kronländer, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, die gleiche Begünstigung angedeihen zu lassen.

Es ist dem Polizeiminister nicht bekannt, ob FZM. Benedek zu obiger Verfügung ermächtigt war; die Länderchefs der übrigen Provinzen sind es nicht. Dort könnte also die Begnadigung nur von Sr. Majestät erteilt werden. Es wäre aber gegen die Würde Sr. Majestät, jetzt einen Akt zu vollziehen, der in Ungern bereits von Allerhöchstihrem Statthalter ausgeübt worden ist. Auch muß, wenigstens dem Publikum gegenüber, angenommen werden, daß FZM. Benedek zu jener Verfügung ermächtigt war. Der Polizeiminister würde daher antragen, Se. Majestät geruhen die Länderchefs zu ermächtigen, für diesen Fall die den Journalen erteilten Verwarnungen nachzusehen.

Der Staatsminister war in Berücksichtigung der eingetretenen Verhältnisse zwar nicht gegen eine allgemeine Begnadigung der verwarnten Journale gegen dem, daß künftig die gesetzliche Wirkung wiederholter Verwarnungen nicht mehr vereitelt, sondern mit Ernst eingeschritten werde. Allein, er glaubte daß ein solcher Akt nur von Sr. Majestät ausgehen könne und daher eine Ermächtigung der Statthalter dazu nicht hinreiche, weil eine bloße Ermächtigung (zu welcher übrigens in dem Überschreiten der Vollmacht eines einzelnen kein hinlänglicher Grund läge) es dem Ermessen des Landeschefs anheimstellen würde, die Begnadigung eintreten zu lassen oder nicht. Sie müßten also bestimmt angewiesen werden, die Verwarnungen nachzusehen, und hiermit entfiele der Charakter der Ermächtigung des Statthalters.

|| S. 25 PDF || Minister v. Lasser war der Meinung, daß, nachdem der Polizeiminister sich in dem hierwegen an die Statthalter hinauszugebendem Erlasse auf die diesfalls eingeholte Ah. Entschließung Sr. Majestät berufen müsse, das Bedenken des Staatsministers als behoben erscheinen dürfte, wornach sich sofort die übrigen Stimmen für diese Ansicht erklärten8.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 13. November 1860.