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Nr. 121 Ministerkonferenz, Wien, 6. März 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 6./15. 3.), Thun 8. 3., Bruck 8. 3., Nádasdy 9. 3., Gołuchowski 10. 3., Thierry 10. 3., FML. Schmerling 11. 3.

MRZ. – KZ. 863 –

Protokoll der zu Wien am 6. März 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

I. Geschäftsordnung für den verstärkten Reichsrat

Der Ministerpräsident verlas das ihm unterm 5. d. [M.] in Abschrift mitgeteilte, nicht zur Verlautbarung bestimmte Ah. Kabinettschreiben an Se. kaiserliche Hoheit den Herrn Erzherzog Reichsratspräsdidenten wegen Entwerfung einer Geschäftsordnung für die Beratungen des verstärkten Reichsrates1. Auf den Wunsch des Ministers des Inneren, daß ihm hievon und von dem Ah. Patente und der kaiserlichen Verordnung vom 5. März 1860 eine amtliche Mitteilung gemacht werde, wurde vom Ministerpräsidenten das Nötige verfügt.

II. Berechnung des Begünstigungsjahres für die Beamten des aufgelösten Handelsministeriums

Der Ministerpräsident referierte über die wegen Berechnung des Begünstigungsjahres für die Beamten des aufgelösten Handelsministeriums vorgekommene Meinungsdifferenz zwischen ihm, dem Kultusminister und der Obersten Rechnungskontrollbehörde einer-, dann den Ministern des Inneren und der Finanzen andererseits. Während nämlich die ersteren der Meinung sind, daß den Beamten jenes Ministeriums, welche zwar noch nicht definitiv untergebracht, aber noch in provisorischer Verwendung bei andern Zentralstellen sind, das Begünstigungsjahr nicht vom 1. Jänner 1860 an, gleich den an diesem Tage schon gänzlich außer Aktivität getretenen, sondern erst von dem Tage ihres Austritts aus ihrer dermaligen zeitlichen Verwendung zu laufen habe, waren die Minister der Finanzen und des Inneren der entgegengesetzten Ansicht2.

Auf dieser erklärte der Minister des Inneren auch jetzt noch beharren zu müssen, weil sie sich auf die bestehenden Normen gründet. Denn diese setzen fest, daß nach Auflösung eines Amtes dessen Beamte, insofern sie nicht zur definitiven Pensionierung reif oder wegen noch nicht erreichter zehnjähriger Dienstleistung zur Abfertigung geeignet sind, in den Quieszentenstand mit der nach ihren Dienstjahren entfallenden Gebühr zu treten haben; sie setzen ferner fest, daß jeder Quieszent verpflichtet ist, sich bei jeder anderen Behörde ohne Anspruch auf eine Erhöhung seiner Quieszentengebühr oder || S. 11 PDF || sonstigen Vergütung verwenden zu lassen. Gewährt nun die kaiserliche Gnade solchen Beamten ein Begünstigungsjahr, so unterliegt dies als eine Ausnahme von dem Gesetze der strengsten Auslegung, kann also nur dahin verstanden werden, daß das Begünstigungsjahr vom Tage der Auflösung des Amts (hier also vom 1. Jänner 1860) an zu laufen habe. Eine Erstreckung dieses Termins wäre eine zweite, neue Begünstigung, worauf anzutragen der Zustand unserer Finanzen nicht gestattet. Der Bemerkung, daß hiernach die Beamten des ehemaligen Handelsministeriums, welche sich gegenwärtig noch im Aushilfsdienste verwenden, schlimmer daran wären, als jene, welche mit dem Begünstigungsjahr ganz außer Aktivität getreten sind, amuß mit der Hindeutung auf die Lage derjenigen Quieszenten entgegnet werdena, die ohne Begünstigung mit ihrer normalmäßigen Gebühr (von ein Drittel oder einem halben Gehalt) fortzudienen bemüßigt sind. Alle übrigen Stimmen der Konferenz, mit Einschluß des Finanzministers (dessen frühere Meinung auf der Voraussetzung beruhte, daß in der Ah. Entschließung der Zeitpunkt des Begünstigungsjahres festgesetzt gewesen sei), traten dagegen dem Antrage des Ministerpräsidenten bei, den noch in provisorischer Verwendung stehenden Beamten das Begünstigungsjahr erst vom Zeitpunkte des Aufhörens der ersteren zu berechnen, indem dieser Antrag den Forderungen der Billigkeit und den bisher in ähnlichen Fällen, namentlich bei Auflassung der Stempelämter und bei Reorganisierung der politischen Behörden im Jahre 1849, beobachteten Vorgange entspricht3, dem Justizminister ist nämlich kein Fall bekannt, wo aus Anlaß der Auflösung eines Amts die Beamten sogleich wären quiesziert und mit ihrer normalmäßigen Gebühr zum Fortdienen verhalten worden, indem ferner nach der eigenen Bemerkung des Finanzministers der hiebei sich ergebende Aufwand nicht von Belang und, wie der Polizeiminister hinzusetzte, gegenüber der sonstigen Mißstimmung, Entmutigung, ja Demoralisierung der Beamten gar nicht in Anschlag zu bringen sein würde4.

III. Auszeichnung für Bürgermeister Rudolf v. Ott

In der zwischen dem Kultus- und Unterrichtsminister, dann dem Minister des Inneren obwaltenden Meinungsdifferenz über den Grad der für den Bürgermeister von Brünn Dr. Rudolph v. Ott zu beantragenden Auszeichnung, ob mit dem Orden der eisernen Krone 3. Klasse oder mit dem Ritterkreuze des Franz-Joseph-Ordens, sprach sich die Konferenz für die Meinung des Ministers des Inneren aus, daß mit Rücksicht auf die Stellung und Verdienste des zu Begnadigenden der letztere bFranz-Josephb -Orden als eine genügende Belohnung anzusehen sei5.

IV. Benennung des venezianischen Gebiets und seiner Ämter

Über die Anfrage des Finanzministers , welcher Benennung sich in ämtlichen Ausfertigungen für das Venezianische zu bedienen sei, vereinigte sich die Konferenz in || S. 12 PDF || dem Antrage, daß, nachdem im kaiserlichen Titel das lombardisch-venezianische Königreich beibehalten und ein Teil der Lombardie noch im Besitze ist, das ganze Gebiet mit dem Namen „lombardisch-venezianisches Verwaltungsgebiet“ und die Behörden daselbst mit dem Ausdrucke „lombardisch-venezianische“ zu bezeichnen seien6.

V. Polizeinotizen

Der Polizeiminister machte die Mitteilung, daß das Unternehmen einiger Herren des hohen Adels zur Gründung einer Zeitung den Charakter eines Vereins mit Aktien etc. annehme, und fragte diesfalls an, ob es nicht dem Vereinsgesetze unterliege und sonach die Unternehmer an den Minister des Inneren zu weisen seien. Dieser bejahte dieses, setzte aber voraus, daß jene Herren im eintretenden Falle ohnehin wegen Konstituierung des Vereins, Sanktion der Statuten etc. erforderlichermaßen einschreiten werden7.

VI. Polizeinotizen

Die vom Polizeiminister gestellte Anfrage, ob für Prag eine Studentenverbindung erlaubt worden, verneinte der Unterrichtsminister mit Hinweis auf das allgemeine Verbot, machte dagegen aufmerksam, daß in Wien solche Verbindungen versucht werden, wovon die Polizei, wie deren Minister erwiderte, bereits in Kenntnis ist und nur den Moment abwartet, um mit Erfolg gegen die Teilnehmer einschreiten zu können8.

VII. Polizeinotizen

In Temesvár sind Kisten mit 320 Pistolen unter falscher Deklaration entdeckt und angehalten worden. Die Finanzbehörde verweigerte deren Ausfolgung an die Polizei behufs der weiteren Untersuchung; der Polizeiminister ersuchte daher um die erforderliche Weisung an erstere, welche der Finanzminister sogleich telegraphisch zu erteilen versprach9.

VIII. Polizeinotizen

Schließlich gab der Polizeiminister noch die Aufklärung über die bei der Überschrift des Patents über den verstärkten Reichsrat in der Wiener Zeitung vorgekommene Irrung, welche durch den Text des Reichsgesetzblatts veranlaßt worden sei. Dieses werde sofort berichtigt werden; in Ansehung der Wiener Zeitung möge man die Sache auf sich beruhen lassen10.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 17. März 1860.