Nr. 111 Ministerkonferenz, Wien, 11. Februar 1860 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Rechberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Rechberg 11. 2.), Thun 13. 2., Bruck 14. 2., Nádasdy 14. 2., Gołuchowski, Thierry, Schmerling 18. 2.
MRZ. – KZ. 555 –
- I. Anfrage Sr. k. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Generalgouverneur von Ungarn wegen Kundmachung des Ah. Befehls zur Abstellung von Unruhestiftern ad militare
- II. Pferde-, Frucht- und Brandweinausfuhr aus Galizien
- III. Maßregeln gegen Konskriptionsflüchtlinge der italienischen Städte
- IV. Eheverbote für Akatholiken und Juden
- V. Gesuch der venezianischen Bischöfe in Zensursachen
Protokoll der zu Wien am 11. Februar 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.
I. Anfrage Sr. k. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Generalgouverneur von Ungarn wegen Kundmachung des Ah. Befehls zur Abstellung von Unruhestiftern ad militare
Der Minister des Inneren referierte über die Anfrage Sr. k. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Generalgouverneurs von Ungern, ob die Bestimmung des Ah. Kabinettschreibens vom 3. d. M., wornach Unruhestifter im Venezianischen und in Ungern ex offo zum Militär abgestellt und an die Disziplinarkompanien abgegeben werden sollen, öffentlich zu verlautbaren sei1.
Nachdem eine ex officio Stellung gesetzlich nur wider paßlose oder rekrutierungsflüchtige Individuen verhängt werden kann, die Abgabe eines Gestellten vom Assentplatze an eine Disziplinarkompanie nur gegen Selbstverstümmler platzzugreifen hat, so unterliegt es nach der Ansicht der Minister der Justiz und der Polizei keinem Zweifel, daß die vorbelobte Ah. Bestimmung, welche in dem bezüglichen Ah. Kabinettschreiben selbst ein „Gesetz“ genannt wird, vorläufig gehörig kundgemacht werden müsse, damit nicht gegen jemand ungewarnt eine Strafe verhängt werde, die nicht nur dem unmittelbar davon Betroffenen, sondern auch dessen Familie sehr empfindlich sein würde.
Der Minister des Inneren verkannte nicht die Richtigkeit jener Bemerkung an sich. Er glaubte aber, daß aus politischen Rücksichten die öffentliche Kundmachung der || S. 437 PDF || Ah. Bestimmung zu unterbleiben hätte, weil eine Verlautbarung Aufsehen und mehr Agitation verursachen würde als die Anwendung der Maßregel gegen einzelne, die im Bewußtsein ihrer Schuld auf irgendeine Strafe im Betretungsfalle gefaßt sein mußten. Er würde daher Sr. k. k. Hoheit antworten, daß eine Kundmachung der Ah. Verfügung nicht zu veranlassen, wohl aber die politischen Behörden, denen die Entscheidung hierüber im Ah. Kabinettschreiben zugewiesen ist, davon in die Kenntnis zu setzen seien. Die Abgabe des hiernach Gestellten an die Disziplinarkompanie betrachtet der Minister des Inneren als eine lediglich das Militärkommando angehende Sache. Sie kann, wie FML. Ritter v. Schmerling bemerkte, ohne weiters stattfinden, wenn, wie dies bei politisch Kompromittierten gewiß der Fall ist, von dem Assentierten eine üble Einwirkung auf die Truppe besorgt wird2.
II. Pferde-, Frucht- und Brandweinausfuhr aus Galizien
Der Minister des Inneren brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß er aus Anlaß einer Mitteilung Sr. k. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Chef des Armeeoberkommandos über namhafte Pferde-, Frucht- und Branntweinausfuhr aus Galizien nach Ungern angeblich zu revolutionären Zwecken das Statthaltereipräsidium in Lemberg vernommen und von demselben die Auskunft erhalten habe, es sei diesfalls nirgends eine das Gewöhnliche überschreitende Ausfuhr wahrgenommen worden3.
Auch der Finanzminister hat wegen der Pferdeausfuhr überhaupt Erkundigung eingezogen und die gleiche Auskunft erhalten4. Dagegen bemerkte FML. Ritter v. Schmerling , ein Offizier habe 800 Pferde gezählt, welche auf der West- und Nordbahn kürzlich weitertransportiert worden. In dieser Beziehung behielt sich der Finanzminister die weiter Nachfrage vor5.
III. Maßregeln gegen Konskriptionsflüchtlinge der italienischen Städte
Aus den italienischen Städten entfernen sich so viele Konskriptionspflichtige, daß bei einer Rekrutierung zur Ergänzung des an ihrem Kontingent sich ergebenden Abgangs die Landbevölkerung des betreffenden Ergänzungsbezirks über die Gebühr in Anspruch genommen werden müßte6. Das Armeeoberkommando hat daher 1. die Trennung der Stadt von den Landbezirken, 2. die Beiziehung aller sieben Altersklassen in Städten für jede Rekrutierung und 3. die Verhaltung der Stadtgemeinde zur Entrichtung der Stellvertretungsgebühr für jeden abwesenden Konskriptionspflichtigen in Antrag gebracht. Letztere zwei Anträge wurden zurückgenommen, weil das Ministerium des Inneren darauf nicht einging. Über den ersteren ist die Antwort des Ministeriums des Inneren noch ausständig. FML. Ritter v. Schmerling brachte im höchsten Auftrage diese Angelegenheit in Erinnerung.
|| S. 438 PDF || Der Minister des Inneren hielt zwar die Sache nicht für so dringend, weil heuer eine Rekrutierung nicht stattfindet, auch schien es ihm nicht wohl zulässig, wegen einer vorübergehenden Unzukömmlichkeit das System, worauf die Einteilung der Stellungsbezirke beruht, zu ändern. Insoferne es sich jedoch um eine Übergangsverfügung für die nächste Rekrutierung handelt, dürfte seines Erachtens bei Ausschreibung derselben den italienischen Städten ein verhältnismäßig größeres Kontingent aufgeteilt werden. Allein, hierdurch, bemerkte der Ministerpräsident , wird den pflichtgetreu zurückgebliebenen Konskriptionspflichtigen der Städte eine größere Last aufgelegt; es muß auf die höheren Altersklassen, selbst auf Verheiratete gegriffen werden; es leiden somit die Unschuldigen für die Schuldigen. Zweckmäßiger und wirksamer wäre es, die Familien der Geflüchteten und sohin die Gemeinden selbst für sie verantwortlich zu machen, indem man die letzteren gegen Regreß an die Schuldtragenden zum Erlage der Supplentengebühr für jeden Konskriptionsflüchtling, den das Los trifft, verhielte.
Diese Ansicht ward auch von der Mehrheit der Konferenz geteilt und der Minister des Inneren eingeladen, in diesem Sinne die Zuschrift des Armeeoberkommandos amit dem Beifügena zu beantworten, bdaß diese Maßregel nur ausnahmsweise zu gelten habe, solange nämlich die dermaligen Verhältnisse dauern; vorläufig ist der beschlossene Modus bei der nächsten Rekrutierung in Anwendung zu bringenb und erforderlichenfalls die Sache nochmals in der Konferenz zur Sprache zu bringen7.
IV. Eheverbote für Akatholiken und Juden
Mehrere in Ungern vorgekommene Fälle von Trauungen akatholischer Militärparteien ohne Bewilligung der Militärbehörde haben zu der Überzeugung geführt, daß es notwendig sei, das diesfalls für Katholiken bestehende Eheverbot auch auf Akatholiken und Juden auszudehnen. Über den hierwegen vom FML. Ritter v. Schmerling gestellten Antrag wurde sich dahin vereinigt, daß der diesfällige Gesetzentwurf vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Armeeoberkommando und dem Kultusminister zu bearbeiten und hiernach die Verhandlung zunächst an den ersteren zu leiten sei8.
V. Gesuch der venezianischen Bischöfe in Zensursachen
Der Kultusminister referierte über das Ah. signierte Gesuch der venezianischen Bischöfe 1. um das Verbot des Imports, Druckes und Verkaufs der in den römischen Index librorum prohibitorum aufgenommenen Bücher, 2. um Verpflichtung der politischen Behörden, auf Einschreiten der Bischöfe der Verbreitung auch anderer, ihnen gefährlich scheinender Bücher entgegenzutreten; 3. um Beobachtung der hinsichtlich gewisser theatralischer Vorstellungen und öffentlichen Ausstellung obszöner Figuren bestehenden Vorschriften.
Ad 1. war der Kultusminister der Meinung, daß es für die fast ausschließlich von Katholiken bewohnten venezianischen Provinzen nicht nur keinem Anstande unterliege, sondern selbst ein Gebot der Schicklichkeit sei, den Buchhändlern und Inhabern von Leihbibliotheken || S. 439 PDF || zu untersagen, die vom Index verworfenen Bücher öffentlich zum Verkaufe oder zur Benützung auszustellen oder anzukündigen. Daß ad 2. den Bischöfen zwar freistehe, den Gläubigen solche Bücher zu bezeichnen und sie von der Lesung derselben abzuhalten, daß aber der Regierung nach Art. IX des Konkordats nicht obliege, solches für ihre preßpolizeilichen Maßnahmen unbedingt zur Richtschnur zu nehmen und auf ihr selbständiges Urteil dabei zu verzichten; endlich daß ad 3. die Bischöfe in vorkommenden Fällen dieser Art sich an die Behörden zu wenden hätten.
Sowohl der Polizeiminister als auch die übrigen Stimmen der Konferenz waren mit diesen Anträgen einverstanden9.
Wien, am 11. Februar 1860. Rechberg.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 21. Februar 1860.