MRP-1-4-01-0-18590830-P-0027.xml

|

Nr. 27 Ministerkonferenz, Wien, 30. August 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 30. 8.), Thun, Bruck, Nádasdy 4. 9., Hübner 4. 9., Gołuchowski, Crenneville.

MRZ. – KZ. 3206 –

Protokoll der zu Wien am 30. August 1859 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

I. Verteilung der Geschäfte des Handelsministeriums

Der tg. gefertigte Ministerpräsident verlas die auf das Konferenzprotokoll vom 23. d. [M.] erteilte Ah. Entschließung vom 29. d. M., wornach die Anträge wegen Verteilung der Geschäfte des aufgelösten Handelsministeriums nach Beratung in der Konferenz der Ah. Schlußfassung zu unterziehen sind1.

Bei diesem Anlasse bemerkte der Minister des Inneren , daß die ministeriellen Abgeordneten der zur Erstattung obiger Anträge eingesetzten Kommission2 noch über einige Punkte instruiert werden sollten, über welche das ministerielle Programm nichts enthält, und zwar a) bezüglich der Zentralkommission für Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale, welche dem Unter­richtsministerium untergeordnet werden dürfte, und b) wegen des Handels, der ohne Unterschied zwischen innerem und äußerem dem Finanzministerium überwiesen [werden sollte].a

Gegen die Überweisung ad a) machte zwar der Minister für Kultus und Unterricht geltend, daß die Konservierung der Baudenkmale weder den Kultus noch den Unterricht unmittelbar berühre, vielmehr zunächst in das Baufach gehöre, daher der Aufsicht und Oberleitung desjenigen Ministeriums zu unterstellen wäre, welchem das gesamte Bauwesen übergeben werden wird. Nachdem jedoch der Polizeiminister hervorgehoben hatte, daß es hiebei vornehmlich auf historische Kenntnisse, Baustil und Kunstbeurteilung ankommt, was alles mehr im Bereiche des Unter­richtsministeriums als in jenem des Ministeriums des Inneren gelegen ist, erklärte sich die Majorität der Konferenz für die Überweisung der gedachten Kommission an das Unterrichtsministerium3. || S. 93 PDF || Gegen die Andeutungen ad b)b ergab sich keine Erinnerung4.c

II. Wirkung der Amnestie für italienische Revertenten

Der Minister des Inneren referierte über eine Anfrage des venezianischen Statthalters, ob die in den Friedenspräliminarien von Villafranca stipulierte Amnestie sich auch auf diejenigen Revertenten beziehe, welche an dem Kriege gegen Österreich sich nicht beteiligt haben5.

Nach der Meinung des Finanzministers hätte die Amnestie nur auf die politischen Verbrechen und Vergehen Bezug, und wären die Revertenten, ohne Unterschied, ob sie die Waffen gegen Österreich getragen oder nicht, wegen Übertretung der Paßvorschriften wie wegen anderer gemeiner Vergehen etc. nach den bestehenden Gesetzen zu behandeln. Allein die Amnestie – entgegneten der Polizeiminister und der tg. Gefertigte – sichert den politisch Kompromittierten die straffreie Rückkehr zu; es würde als ein Bruch des Amnestieversprechens angesehen werden, wollte man sie dann doch wegen Übertretung der Paßvorschriften oder des Auswanderungsgesetzes zur Verantwortung und Strafe ziehen. Können aber die politisch Kompromittierten darum nicht gestraft werden, so wäre es ganz unmöglich, die anderen zu strafen, die sich keines politischen Verbrechens etc. schuldig gemacht haben, denn dann kämen sie übler weg als die Hochverräter.

Die Mehrheit der Konferenz erklärte sich also dafür, daß weder die einen noch die anderen wegen Übertretung der Paß- und Auswanderungsgesetze zur Rechenschaft zu ziehen seien.

III. Voreinleitung zur Bearbeitung der Landgemeindeordnungen

In teilweiser Ausführung des ministeriellen Programms ad IX.6 hat der Minister des Inneren den Entwurf eines Erlasses an sämtliche Landeschefs wegen Modifizierung und Adaptierung des Gemeindegesetzes nach den provinziellen Bedürfnissen ausgearbeitet und vorgetragen7.

|| S. 94 PDF || Hierbei bleiben vorerst die Städteordnungen außer Anschlag, indem es den einzelnen Stadt­gemeinden vorbehalten ist, eigene Statute in Antrag zu bringen8.

Bezüglich der Landgemeindeordnungen kommt es zunächst darauf an, dieselben für den praktischen Gebrauch einzurichten. Ein Hauptgebrechen des gegenwärtigen Gemeindegesetzes vom 24. April 1859, RGBL. Nr. 58, ist die fortwährende Beziehung der Landgemeindeordnung auf die Paragraphen des allgemeinen Gemeindegesetzes, daher der Landmann eigentlich zwei Gesetze zu studieren hätte, dann die Einbeziehung von Detailvorschriften in das Gesetz, die füglicher in einer Instruktion ihren Platz fänden9. Der Minister des Inneren beantragte daher, den Statthaltern zwar nicht kategorisch sondern konsultativ die Richtung vorzuzeichnen, in welcher sie im Verein mit den Vertrauensmän­nern bei der Ausarbeitung der den Landesbedürfnissen entsprechenden Landgemeindeordnungen zu gehen hätten. Hiernach wären – nach Ausscheidung aller in die Instruktion gehörigen Gegenstände – alle zum gehörigen Verständnisse des Gesetzes nötigen Bestimmungen in folgenden Hauptstücken zusammenzufassen: Von der Gemeinde im allgemeinen, von den Einwohnern der Gemeinde, von der Gemeindevertretung, von dem Wirkungskreise des Ausschusses und des Vorstandes, vom Gemeindeeigentum und Haushalt, von der Aufsicht des Staats über die Gemeinden. In merito wäre übrigens schon itzt die bereits mehrfach angefochtene Bestimmung des § 296 über die Abhaltung einer nur zweimaligen ordentlichen Ausschußversammlung dahin zu ändern, daß gesagt würde, „Der Gemeindeausschuß tritt mindestens zweimal des Jahres zur ordentlichen Versammlung zusammen“, dann das in §§ 212 und 213 liegende indirekte Verbot einer Veröffentlichung der Gemeinde­beschlüsse zu beheben.

Die Konferenz war mit diesen Anträgen einverstanden und fügte denselben mit Hinblick auf die vom tg. gefertigten Ministerpräsidenten hervorgehobene Tendenz des Abs. IX des ministeriellen Programms noch den weiteren hinzu, daß die mit der Ausführung dieser Aufgabe betrauten Landeskommissionen zugleich zu beraten und vorzuschlagen haben, ob und in welchem Umfange den Gemeinden die Besorgung der im Titel IX des Programms bezeichneten Geschäfte „Steuereinhebung, adeliges Richteramt, korrektionelle Polizei, Ahndung geringerer Übertretungen, Friedensrichteramt und Entscheidung von Bagatellstreitsachen“ übertragen werden könne.

Schließlich bemerkte der Ministerpräsident, die Regierung müsse bei der Wahl der Vertrauens­männer für das Königreich Ungarn sicher sein, daß dieselben auch die Wahl annehmen. Zu diesem Ende sei aber eine vorläufige vertrauliche Information und Rücksprache mit einigen einflußreichen Männern aus diesem Kronlande erforderlich. Da nun aber der hierzu zunächst berufene Minister des Inneren zur Ordnung seiner Angelegenheiten in Galizien seinen Posten für mehrere Wochen verlassen muß, mithin erst anfangs Oktober in der Lage sein wird, jene vertraulichen Verhandlungen aufzunehmen, so würde die Ausfertigung seines hier angetragenen Erlasses bezüglich Ungerns zu || S. 95 PDF || sistieren und erst dann hinausgegeben sein, wann die Wahl der ungrischen Vertrauensmänner sichergestellt ist10.

IV. Stempelabnahme von Paßvisierung der k. k. Gesandtschaften im Auslande

d Ein eben beim Ministerium des Äußern vorgekommener Fall, für die Vidierung eines Passes durch die k. k. Gesandtschaft in Brasilien an Stempelgebühr 72 Kreuzer in österreichischem Gelde einzuheben und an die Finanzen abzuführen, gab dem tg. gefertigten Minister des Äußern Anlaß, auf die Abstellung dieser Gepflogenheit anzutragen, welche in der Regel dem Staate mehr an Porto kostet als die Stempelgebühr einträgt. Der Minister des Inneren glaubte als einfachstes Abhilfsmittel vorschlagen zu sollen, die k. k. Gesandtschaften mit Stempelmarken gegen periodische Verrechnung bzw. Barvergütung der wirklich gebrauchten zu dotieren.

V. Presseangelegenheiten betreffende Mitteilungen

Nachdem gemäß Titel IV des ministeriellen Programms11 die bisherigen Normalien über die Überwachung der periodischen Presse entfallen und dieselbe in die Hand des Polizeiministers gelegt ist, so ersuchte dieser Minister die übrigen Mitglieder der Konferenz, von nun an etwaige Wünsche und Andeutungen in dieser Beziehung nicht mehr an die betreffenden Statthalter, sondern unmittelbar an seine (des Polizeiministers) Person gelangen zu lassen.

Diese Mitteilung wurde von der Konferenz zustimmend zur Kenntnis genommen.

VI. Presseangelegenheiten betreffende Mitteilungen

Eine Anfrage des FML. Grafen Crenneville , ob nicht zwei in Badenschen Blättern erschienene Zeitungsartikel über den Durchzug österreichischer Kriegsgefangener, welche in beleidigender Weise die von den Militärkommandanten zur Aufrechthaltung der Disziplin getroffenen Maßregeln besprechen, eine Erwiderung in in- oder ausländischen Blättern erhalten sollen, wurde vom Polizeiminister durch Übernahme der diesfälligen Aufgabe mit dem Bemerken erledigt, daß künftig Angelegenheiten dieser Art an den Vorsitzenden des Preßkomitees, Baron v. Thierry, geleitet werden wollen12.

VII. Militärbefreiungstaxe

Der FML. Graf Crenneville brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß vom Armeeoberkommando im Einvernehmen mit dem vorigen Minister des Inneren13 und dem Finanzminister gemäß § 4 der Vorschrift vom 21. Februar 1856 14 die Militärbefreiungstaxe || S. 96 PDF || mit Rücksicht auf den Abfall der Lombardie von 1500f. auf 1200 f. öW. für heuer festgesetzt wurde.

Der gegenwärtige Minister des Inneren hätte zwar gewünscht, daß die Befreiungstaxe nicht für alle Provinzen in gleichem Betrage bestimmt, sondern mit Rücksicht auf die Vermögenskräfte der Landbevölkerung der einzelnen Kronländer verschieden abgestuft werde, damit nicht ganze Kronländer, wie es bei Galizien mit der Befreiungstaxe von 1500 f. tatsächlich der Fall war, von der Wohltat der Stellvertretung ganz ausgeschlossen bleiben. Nachdem jedoch, wie FML. Graf Crenneville bemerkte, dies wohl nicht ohne Einvernehmen der Landesmilitärkommanden und Statthaltereien verfügt werden könnte, hierzu aber für heuer die Zeit zu kurz ist, da die Befreiungswerber sich schon im Oktober melden müssen, so glaubte die Konferenz gegen die Annahme von 1200f. nichts einwenden zu sollen, mit dem Vorbehalt jedoch einer künftigen Regelung nach Vernehmung der Landesautoritäten15.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 11. September 1859.