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Nr. 8 Ministerkonferenz, Wien, 2. Juni 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 2. 6.), Bach, Thun 7. 6., Toggenburg, Bruck 10. 6., Nádasdy, Hartmann, Eynatten.

MRZ. – KZ. 2142 –

Protokoll der zu Wien am 2. Juni 1859 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Rechberg.

I. Modifikation einiger Bestimmungen über Schiffahrts- und Verkehrsverhältnisse während der Kriegszeit

Der Handelsminister brachte mit Beziehung auf die in der Konferenz vom 31. Mai d. J. (sub II. des Protokolls) besprochene Vorstellung des I. Armeekommandos gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 der Ministerialverordnung vom 11. Mai 1859, RGBL. Nr. 76, über das Verbot der Ausfuhr von Steinkohlen und den Verkehr neutraler Schiffe mit und über das Auslaufen österreichischer Schiffe aus österreichischen Häfen zur Kenntnis der Konferenz, daß mittlerweil ein Bericht der Zentralseebehörde in dieser Angelegenheit eingelangt ist, worin sich gegen die Beschränkung der diesfälligen Verkehrsanordnungen ausgesprochen wird1.

Der Handelsminister gab sonach seine Meinung dahin ab: 1. Was die Ausfuhr von Steinkohlen betrifft, so ist dieselbe nach § 6 (Verordnung Nr. 76/1859) nur nach dem Auslande verboten, aus einem österreichischen Hafen nach dem Inlande nicht. Findet der Militärkommandant dieselbe ganz zu untersagen, sei es, um den eigenen Bedarf der k. k. Marine an Kohlen sicherzustellen, sei es, um der Gefahr zu begegnen, daß solche Ladungen nicht von dem feindlichen Geschwader genommen werden, so ist dagegen im allgemeinen nichts zu erinnern; nur sollte in besonderen Fällen von ihm die Kohlenausfuhr nach österreichischen Häfen mit besonderer Bewilligung erteilt werden. 2. Ebenso sollte es ihm freistehen, die Ausfuhr anderer bedenklicher Gegenstände nach dem Auslande zu verbieten und bezüglich des Inlandes an seine besondere Bewilligung zu knüpfen. 3. Ein allgemeines Verbot des Auslaufens österreichischer Schiffe aus den österreichischen Häfen würde der gänzliche Ruin unserer Handelsschiffahrt sein; es kann daher nicht befürwortet werden. Um aber etwaigen Unterschleifen bezüglich der Ausfuhr der der besondern Bewilligung des Militärkommandanten vorbehaltenen Artikel zu begegnen, kann von den österreichischen Schiffen eine Kaution verlangt werden, welche ihnen dann zurückgestellt wird, wenn sie ihre Ladung in dem bei der Ausfahrt angegebenen Orte gelöscht zu haben sich ausweisen. Der Gefahr, von dem feindlichen Geschwader für Kriegszwecke benützt zu werden, sind zunächst nur die Quersegelschiffe ausgesetzt, da sie leicht in Kanonenboote umgestaltet werden können; es wäre daher || S. 30 PDF || 4. zuzugeben, daß den österreichischen Quersegelschiffen das Auslaufen aus österreichischen Häfen verboten werden könne. 5. Ein allgemeines Verbot für neutrale Schiffe zum Verkehr mit österreichischen Schiffen wäre eine Verletzung der bestehenden Handelstraktate, rücksichtlich der noch freien österreichischen Küsten gewissermaßen eine Selbstblockade und die Preisgebung der Küstenbevölkerung, die mit ihrer Approvisionierung vornehmlich auf die Zufuhren der Neutralen angewiesen ist. Nach einem an den Minister des Äußern eingelangten Telegramm aus Zara hat die ottomanische Regierung die Früchtenausfuhr verboten, sodaß Dalmatien auch von dieser Seite her keine Zufuhren an Lebensmitteln erhielte. Es ist also unbedingt notwendig, nebst der kleinen Cabotage der österreichischen auch den Verkehr der neutralen Schiffe mit österreichischen Häfen zuzulassen. Wenn militärische Dispositionen zur Küstenverteidigung Beschränkungen darin erheischen sollten, so bleibt es dem Militärkommandanten anheimgestellt, dieselben nötigenfalls zu verfügen. In diesem Sinne würde der Handelsminister den Bericht der Zentralseebehörde erledigen.

FML. Freiherr v. Eynatten war in merito mit den Anträgen des Handelsministers einverstanden, und auch die Konferenz trat denselben bei, die beiden Minister des Inneren und der Finanzen noch insbesondere mit der Bemerkung, daß dem betreffenden Militärkommandanten ausdrücklich die möglichste Rücksicht für die Erhaltung der von der Zufuhr zur See abhängigen Küstenbevölkerung empfohlen werden möge. Nachdem jedoch der GdK. Graf Schlick mit den Maßregeln zur Verteidigung des Küstenlands speziell beauftragt und unter das nunmehr von Sr. Majestät Allerhöchstselbst übernommene Oberkommando der Armeen unmittelbar untergeordnet ist, so erachtete FML. Freiherr v. Eynatten , daß die vom Handelsminister beabsichtigte Erledigung vorher noch dem Armeeoberkommando mitgeteilt und hierüber auch die Ah. Schlußfassung Sr. Majestät eingeholt werden sollte, zumal es sich bei dieser Verfügung um Abänderung einiger Bestimmungen der Verordnung vom 11. Mai 1859 handelt, welche Verordnung ebenfalls der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät unterlegt worden ist2.

II. Einstellung des Schiffsverkehrs mit Venedig

Eine Anfrage der Zentralseebehörde, ob wegen der inzwischen eingetretenen und offiziell erklärten Blockade von Venedig den österreichischen Schiffen der Verkehr mit diesem Hafen zu verbieten sei, wird der Handelsminister nach erlangter Genehmigung seiner Anträge zu I. durch Hinweisung auf die darin enthaltenen Anordnungen erledigen3.

III. Behandlung feindlichen Eigentums auf österreichischen Schiffen

Die Anhaltung eines österreichischen Barkschiffes mit Koks für die französische Gasbeleuchtungsgesellschaft in Venedig durch ein k.k. Kriegsschiff hat eine Anfrage || S. 31 PDF || über die Behandlung jenes Barkschiffes und seiner Ladung zur Folge gehabt, welche der Handelsminister dahin zu erledigen gedenkt: 1. die Zurückhaltung des Schiffs werde zur Nachricht genommen; 2. für die Behandlung seiner Ladung mache deren Eigenschaft als französisches (also feindliches) Eigentum keinen Unterschied. Nach § 2 der Deklaration vom 16. April 1856 (Beilage zur Verordnung vom 11. 5. 1859)4 deckt nämlich schon die neutrale Flagge die feindliche Ware mit Ausnahme der Kriegskontrabande; um wieviel mehr muß also die feindliche Ware durch die österreichische Flagge gedeckt sein! Wie auf österreichischem Territorium, ebenso muß auf österreichischen Schiffen das feindliche Eigentum respektiert werden. Fände die Konferenz es angemessen, diesen Grundsatz in der Erledigung ausdrücklich auszusprechen, so würde der Handelsminister hiernach die Erledigung ergänzen.

Die Konferenz erklärte sich dafür. Ein Zweifel, ob Koks nicht unter Kriegskontrabande oder verbotene Artikel gehören, ward durch die Bemerkung gelöst, daß Steinkohlen nach § 6 der Verordnung vom 11. Mai wohl auszuführen, nicht aber einzuführen verboten sei5.

IV. Über Beschränkung der Korrespondenz der Franzosen und Piemontesen in Dalmatien

FML. Freiherr v. Eynatten referierte über eine telegrafische Anfrage des FML. Nagy in Zara, nach welcher der beiden ihm zugekommenen Weisungen er sich in Ansehung des Briefverkehrs zu benehmen habe, nämlich, ob nach jener der Obersten Polizeibehörde: „Briefe von und an Franzosen und Piemontesen mit Beschlag zu belegen“, oder jener des Handelsministeriums, „den Briefpost­verkehr ungehindert fortbestehen zu lassen“6?

FML. Hartmann versicherte, daß ihm von einer solchen Weisung der Obersten Polizeibehörde nichts bekannt sei, und behielt sich vor, hierwegen sogleich die Nachfrage zu pflegen und die Auskunft über den Bestand oder Nichtbestand einer solchen Weisung im kürzesten Wege an FML. Baron Eynatten gelangen zu lassen7. Im letzteren Falle, wenn eine solche Weisung nicht besteht, könnte die Erledigung der Anfrage im Sinne des Handelsministers sogleich erfolgen, welcher übrigens den dortigen Postdirektor beauftragt hat, sich in dieser Beziehung nach den Weisungen des Landes­kommandanten zu benehmen8.

V. Widmung von einer Million Gulden für Staatszwecke aus dem Bukowinaer griechisch-nichtunierten Religionsfonds

Der griechisch-nichtunierte Bischof und [das] Konsistorium zu Czernowitz haben sich in einer Eingabe an Se. Majestät erboten, aus dem dortigen sehr reichen griechisch-nichtunierten Religionsfonds eine Million Gulden zu Staatszwecken zu widmen9.

|| S. 32 PDF || Der Landeschef der Bukowina trug auf die Annahme des Anerbietens an, da diese Summe aus den dem Fonds gehörigen Grundentlastungsobligationen genommen werden könnte, welche noch nicht dem Stammkapital desselben per 5,900.000 fr. einverleibt sind. Gleichwohl trugen sowohl der Kultusminister als auch der Minister des Inneren Bedenken, auf die Annahme eines Geschenks zu Staatszwecken aus einem speziell für kirchliche Zwecke gewidmeten Fonds einzuraten. Wäre es ein katholischer Fonds, so unterläge es bei der konkordatmäßig anerkannten Unveräußerlichkeit des Kirchenvermögens keinem Zweifel, daß das Geschenk des Bischofs allein nicht gültig wäre. Die beiden Minister glaubten daher auf die Annahme nicht, wohl aber auf eine Ag. schmeichelhafte Anerkennung der patriotischen Gesinnung mit dem Beisatze antragen zu sollen, daß Se. Majestät sich vorbehalten, von diesem Anerbieten seinerzeit zugunsten der griechisch-nichtunierten Kirche in andern Ländern Gebrauch zu machen.

Ein solcher Beisatz, wenn er mit der Ag. Anerkennung bekannt würde, dürfte nach der Bemerkung des FML. Freiherrn v. Eynatten die Empfindlichkeit der walachischen griechisch-nichtunierten Geistlichkeit in der Bukowina und in Siebenbürgen erregen, indem sie die Berufung der Nichtunierten aller Nationen zur Teilnahme an der Widmung, insbesondere aber die Teilnahme des serbischen griechisch-nichtunierten Klerus, der sich feindselig gegen sie benimmt und sie von den Wahlsynoden ausschließt, gewiß nur höchst ungern sehen würde.

Der Kultusminister und der Minister des Inneren beschränkten daher diesen Antrag auf die Glaubensgenossen desselben Volksstammes und erachteten, daß der gedachte Vorbehalt bloß gegen den Bischof, nicht aber in der Veröffentlichung der für ihn zu erbittenden Ah. Anerkennung Sr. Majestät auszusprechen wäre10.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Verona, 20. Juni 1859.