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Nr. 493 Ministerkonferenz, Wien, 1. März 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 31. 3.), gesehen Bach 24. 3., gesehen Thun 28. 3., Toggenburg, Bruck 29. 3., Nádasdy 30. 3., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 30. 3.; abw. Kempen.

MRZ. – KZ. 1096 –

Protokoll der am 1. März 1859 abgehaltenen Konferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

[I.] Gemischte Ehen in Siebenbürgen

Der Minister für Kultus und Unterricht referierte über die in seinem au. Vortrage vom 1. März 1859 umständlich dargelegten Verhandlungen, welche durch die Bedenken des siebenbürgischen Bischofs Haynald gegen die Gültigkeit der sogenannten Lambruschinischen Instruktion in Ehesachen vom 30. April 1841 in Siebenbürgen hervorgerufen wurden1. Infolge der auf diplomatischem Wege nach Rom gemachten Mitteilungen wird einer Entscheidung des Heiligen Stuhles entgegengesehen, wodurch die ungegründeten Bedenken des Bischofs und seine daraus hervorgegangenen Anstände gegen die Verkündigung gemischter Ehen durch katholische Seelsorger wie auch seine Zweifel über die Gültigkeit der in seiner Diözese unter bloß passiver Assistenz des katholischen Seelsorgers geschlossenen Mischehen definitiv beseitiget werden dürften. Bischof Haynald sei vom Kultusminister angewiesen worden, mittlerweilen der Verkündigung gemischter Ehen kein Hindernis in den Weg zu legen, und von Seite des Papstes sei ihm auch eine Weisung zugekommen, sich in foro contentioso bis auf weiteres jedes Urteiles über die Gültigkeit der in seiner Diözese bloß vor dem akatholischen Seelsorger eingegangenen Mischehen zu enthalten.

Minister Graf Thun gab hierauf eine chronologische Übersicht der siebenbürgischen Gesetzgebung über gemischte Ehen und die religiöse Erziehung der daraus hervorgegangenen Kinder. Er zeigte, daß nach dem Landtagsartikel 57 von 1791 die Kinder aus gemischten Ehen dem Geschlechte folgen, und daß die diesem Gesetze zuwiderlaufenden Verträge oder Reverse ungültig sind. (Contractibus quibusvis in contrarium nihil valentibus.) Mit Bezug auf diese Bestimmung sei auch durch Ah. Entschließung || S. 228 PDF || vom 29. August 1792 den katholischen Geistlichen untersagt, vor der Eingehung von Mischehen von den Brautleuten Reversales zu begehren. Da nun ein gewissenhafter katholischer Pfarrer eine Mischehe ohne Ausstellung eines Reverses nicht einsegnen kann, so tritt nach der Bemerkung des Kultusministers die Notwendigkeit ein, an der obgedachten Vorschrift eine Modifikation vorzunehmen, wenn man nicht die Einsegnung aller Mischehen ausschließend an die akatholische Geistlichkeit überweisen will, was die österreichische Regierung nie beabsichtigte und auch nicht wollen kann.

Hinzu kommt noch, daß der Heilige Vater laut Note des Kardinalstaatssekretärs vom 17. Julius 18582 seine Erklärung über die Gültigkeit der Lambruschinischen Instruktion in Siebenbürgen an die Bedingung knüpft, daß die in diesem Lande bestehenden gesetzlichen Hindernisse ader katholischen Kindererziehunga beseitigt werden, zumal eben in dieser Instruktion der Geistlichkeit empfohlen wird, dahin zu wirken, daß der katholische Eheteil seiner Pflicht bezüglich der religiösen Erziehung seiner Kinder nachkomme. Der Kultusminister begründet hierauf seine Meinung, daß durch die mit dem lf. Placet versehene Instruktion vom Jahre 1841, welche mit dem Ah. Ehepatent vom 8. Oktober 1856 3 ausdrücklich aufrecht erhalten wurde, die Ah. Entschließung vom 29. August 1792 – insofern sie die Form der Schließung gemischter Ehen und die Kindererziehungsreverse angeht – aufgehört habe, verbindlich zu sein. Die Bestimmung „Contractibus quibusvis in contrarium nihil valentibus“ könne noch immer in der Beziehung aufrechterhalten werden, daß die Regierung zur Einhaltung der wegen der Kindererziehung abgeschlossenen Übereinkommen keinen äußeren Zwang eintreten läßt.

Schließlich erörterte Graf Thun die Frage, ob es vom Standpunkte der bürgerlichen Gesetzgebung angezeigt sei, die Vollziehung des vom nichtkatholischen Eheteile abgelegten diesfälligen Versprechens durch Zwangsmaßregeln zu bewirken, und kommt hiebei zu dem Schlusse, daß es unter den in Siebenbürgen obwaltenden Verhältnissen der Regierung nicht mehr zugemutet werden dürfe, als daß sie die katholische Erziehung der Kinder aus Mischehen, solang die Eltern darüber einverstanden sind, nicht hindere. Die Schwierigkeiten, welche einem weitergehenden Zugeständnisse im Wege stehen, würden auch in Rom nicht verkannt. Es unterliege daher keinem Anstande, daß, sobald der Widerstand des Bischofs gegen die Lambruschinische Instruktion von Rom aus beseitigt ist und die siebenbürgischen Akatholiken in dieser Beziehung klaglos gestellt sind, die Angelegenheit durch eine kaiserliche Verordnung völlig geordnet werde.

Der Kultusminister gedenke daher darauf au. anzutragen, Se. Majestät wollen zu befehlen geruhen, daß vorläufig nur dem Heiligen Stuhle die Versicherung erteilt werde, daß, sobald derselbe dem Bischof Haynald die Weisung erteilen wird, sich nach der Instruktion des Kardinal Lambruschini vom 30. April 1841 zu benehmen, Se. Majestät eine Verordnung in dem Sinne erlassen werden, daß auch in Siebenbürgen Braut- oder Eheleuten, von denen ein Teil dem katholischen und der andere einem akatholischen Glaubensbekenntnisse angehört, keineswegs verboten sei, ihre Kinder insgesamt in der || S. 229 PDF || katholischen Religion zu erziehen, und daß auch der katholischen Geistlichkeit nicht verboten sei, diese Zusicherung zu verlangen. Zur Erfüllung einer solchen Zusicherung könne jedoch niemand in Siebenbürgen den Beistand weltlicher Behörden in Anspruch nehmen.

Der Minister des Inneren erklärte, er könne auch mit Hinblick auf die Verhandlungen, welche seinerzeit in dem Kirchenkomitee stattgefunden haben, nur vollkommen die Ansicht des Kultusministers teilen, daß die Lambruschinische Instruktion in Siebenbürgen völlige Gültigkeit habe, die vom Bischofe dagegen erhobenen Bedenken nicht gegründet seien, und daß es somit sehr wünschenswert sei, der Renitenz des Bischofes, welche unter den Protestanten jenes Landes Aufregung verbreitet und Repressalien von Seite des akatholischen Klerus herzurufen geeignet ist, auf kirchlichem Wege ein Ende zu machen. Der Minister müsse auch anerkennen, daß das in Siebenbürgen gesetzlich bestehende Verbot der fraglichen Reverse und Übereinkommen zwischen Eheleuten mit der neuen Gesetzgebung über Mischehen nicht im Einklange stehe, und es somit angezeigt erscheine, dieses Verbot förmlich außer Kraft zu setzen.

Es scheine ihm auch aus vielen wichtigen Rücksichten rätlich, daß die Regierung in Mischehen, solange die Eltern bei der religiösen Erziehung ihrer Kinder einverständlich vorgehen, sich jeder Kontrolle über die Erfüllung der Übereinkommen oder Reverse und jedes Zwanges zu deren Beobachtung enthalte. Von einer zwangsweisen Durchführung der reversgemäßen Kindererziehung könne überhaupt bei den konfessionellen Verhältnissen in Siebenbürgen keine Rede sein; er glaube vielmehr, daß der Regierung, wenn sie infolge entstandener Streitigkeiten über die religiöse Erziehung zum Einschreiten aufgefordert wird, nichts erübrige, als dem Landesgesetze, wonach die Kinder aus Mischehen dem Geschlechte folgen, nötigenfalls selbst zwangsweise Geltung zu verschaffen.

Sämtliche Stimmführer erklärten sich mit diesen Grundsätzen, welche mit den Anträgen des Kultusministers übereinstimmen, einverstanden.

Der Handelsminister bemerkte schließlich, daß die vorgeschlagene kaiserliche Verordnung zwar die Form einer Interpretation des 57. Landtagsartikels vom Jahre 1791 trage, selbe tatsächlich aber doch ein neues Gesetz sein würde, übrigens aber auch keine vollständige Erledigung der obschwebenden Differenz biete, indem dadurch die Frage nicht gelöst erscheint, ob dem akatholischen Pfarrer, der sich einem dem Landtagsartikel 57 von 1791 zuwiderlaufenden Übereinkommen der Eltern widersetzt, d. h. auf die geteilte Erziehung der Kinder dringt – worauf er nach Art. 57 ein Recht hat – das brachium zu gewähren sei oder nicht?

Der Handelsminister glaubt daher, daß nur der förmliche gesetzliche Ausspruch, daß die Kindererziehung dem Übereinkommen der Eltern überlassen sei und in Ermangelung eines solchen die Teilung nach dem Geschlechte einzutreten habe, eine vollständige und zugleich dem staatsrechtlichen Verhältnisse der beiden Glaubensbekenntnisse in Siebenbürgen entsprechende Lösung zu bieten vermögen4.

|| S. 230 PDF || Am 31. März 1859. Gr[af] Buol. Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 25. Jänner 1860.