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Nr. 471 Ministerkonferenz, Wien, 23. Oktober 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 23./28. 10.), gesellen Bach 26. 10., gesehen Thun 27. 10., gesehen Toggenburg 27. 10., Bruck 27. 10., gesehen Kempen 27. 10., Nádasdy 28. 10., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät. Früh ½ 10 Uhr Kellner 28. 10.

MRZ. – KZ. 4425 –

Protokoll der zu Wien am 23. Oktober 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Zeitungsstempel

Der Finanzminister referierte über den Zeitungsstempel.

Demselben unterlagen nach dem Ah. Patente vom 6. September 1850 1, § 1 sub 3, nur die ausländischen Zeitungen politischen Inhalts; mit der kaiserlichen Verordnung vom 23. Oktober 1857 2, § 1, wurden ihm auch die zum Kautionserlage verpflichteten periodischen Schriften des Inlandes, d. i. diejenigen unterworfen, welche (§ 13 des Preßgesetzes vom 27. Mai 1852 3), sei es auch nur nebenbei, die politische Tagsgeschichte behandeln, politische, religiöse oder soziale Fragen besprechen oder überhaupt politischen Inhalts sind. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß seit der Wirksamkeit der kaiserlichen Verordnung vom 23. Oktober 1857 viele bisher nicht zum Kautionserlage verpflichtete Zeitungen asich erlauben, politische Nachrichten zua bringen, und sich somit, da sie dem Stempel nicht unterliegen, eines wesentlichen, mit Rücksicht auf ihren Inhalt und ihre Tendenz unverdienten Vorteils gegenüber den andern, kautions- und stempelpflichtigen Journalen erfreuen.

Der Finanzminister glaubte daher zur Ausgleichung dieses Mißverhältnisses und in der Absicht, der mehreren Verbreitung gehaltloser oder in ihrer Richtung bedenklicher Zeitschriften zu steuern, auf die Stempelung aller inländischen bund ausländischenb Zeitungen, mit Ausnahme der rein wissenschaftlichen4, antragen und mit diesem Antrage die Bitte verbinden zu dürfen, Se. Majestät geruhen den mit der kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1858 5, § 8, festgesetzten Stempel von 2 Neukreuzer (statt 1 Kreuzer Konventionsmünze) für inländische und 4 Neukreuzer (statt 2 Kreuzer || S. 130 PDF || Konventionsmünze) für ausländische Zeitungen auf das von der Ministerkonferenz unterm 14. Juni 1858, I/2, angetragene Ausmaß von 1½ beziehungsweise 3 Neukreuzer herabzusetzen, weil die obige, über die einfache Umrechnung der Konventionsmünze in österreichische Währung sich ergebende Erhöhung des Stempelsatzes von jedem einzelnen Exemplar im ganzen sehr empfindlich treffen wird, daher deren Verkündigung bereits nach der einstimmigen Versicherung des Chefs der Obersten Polizeibehörde, dann der Minister des Inneren und des Äußern einen höchst ungünstigen Eindruck sowohl im In- als auch im Auslande gemacht hat.

Der Finanzminister hat seine diesfälligen Anträge in dem angeschlossenen Entwurfe einer kaiserlichen Verordnungc formuliert.

Im Grundsatze, daß künftig alle Zeitungen, mit Ausnahme der streng wissenschaftlichen, dem Stempel unterworfen werden sollen, daß aber gleichzeitig auch die Herabsetzung der in der kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1858 festgesetzten Gebühr von 2 und 4 Neukreuzer per Exemplar von Sr. Majestät zu erbitten sei, war die Konferenz einhellig mit dem Einraten des Finanzministers einverstanden.

Was aber die Details der angetragenen Verordnung betrifft, bemerkte der Minister des Inneren , daß er für dieselbe nur dann zu stimmen vermöchte, wenn noch unter den vom Finanzminister beantragten Satz von 1½ und 3 Neukreuzer herabgegangen und die Freilassung wissenschaftlicher Zeitungen von der Abgabe in einem ausgedehnteren, aber fest begrenzten Umfange zugestanden wird.

Die in Antrag gebrachte Maßregel ist von einem zwiefachen Standpunkte, vom finanziellen und vom politischen zu beurteilen.

In finanzieller Beziehung liegen noch keine genauen Nachweisungen über die Größe des Ertrags der bisherigen Abgabe vor. Noch weniger läßt sich derselbe für die Zukunft, wenn alle Zeitungen davon getroffen würden, vorhersehen. Erheblich dürfte er nicht sein, und es wird selbst vom Finanzminister bei diesem Antrage nicht die finanzielle Rücksicht vorangestellt. Wichtiger ist das hier zu beachtende politische Moment. Wie schon im Eingange bemerkt, waren bis zum Verwaltungsjahr 1858 nur die ausländischen politischen Zeitschriften, von da an wurden auch die inländischen kautionspflichtigen, also politischen Journale dem Stempel gesetzlich unterworfen. In praxi hat sich die Sache so gemacht, daß von den ausländischen Zeitungen nur jene, welche in den Katalogen von ihren betreffenden Regierungen als politische bezeichnet sind, von den inländischen aber diejenigen gestempelt worden sind, welche fortlaufend politische Nachrichten bringen und besprechen, d. i. die eigentlichen politischen Tagesblätter. Hiermit war eine große Zahl von Zeitungen stempelfrei, die, wenn sie nebenbei zeitweilige politische Übersichten, Rundschau etc. brachten, den gestempelten Zeitungen eine mächtige Konkurrenz machten. Alle diese sollen nun durch die angetragene Verordnung vom Stempel getroffen werden. Hat schon die Besteuerung der ersteren und noch mehr die in der kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1858 ausgesprochene Erhöhung der Abgabe einen üblen Eindruck im In- und Auslande gemacht, so läßt sich ermessen, welche Sensation eine allgemeine Besteuerung aller periodischen Blätter hervorrufen würde.

|| S. 131 PDF || Auch die politische Wirkung auf die besteuerten Blätter selbst war keine günstige, denn sie sind in ihrer Haltung gegenüber der Regierung darum um nichts besser geworden. Gleiches ist von denjenigen Zeitungen zu erwarten, die die neue Besteuerung vertragen sollten. Der Stempel von 2 Kreuzer für jedes einzelne Blatt einer mit 300 Nummern jährlich erscheinenden Zeitschrift beträgt 6 fr. jährlich, d. i. etwa 50 bis 80 % ihres Abonnementpreises; 1 ½ Kreuzer vom Blatte würde nur eine unerhebliche Erleichterung gewähren und die bisher stempelfreien Zeitschriften sehr empfindlich treffen. Da eine Belegung mit 1 Kreuzer per Blatt, d. i. mit 3 fr. jährlich per Exemplar noch immer einer Besteuerung von 20 – 30 % des Abonnementpreises gleichkommt, so hält der Minister des Inneren diesen Satz von 1 Kreuzer bei inländischen und 2 Kreuzer österreichischer Währung bei ausländischen Journalen für das Maximum der auf alle Zeitschriften – rein wissenschaftliche ausgenommen – zu legenden Abgabe. Er würde daher die Herabsetzung des Stempels von 2 auf 1 Neukreuzer für in- und von 4 auf 2 Kreuzer für ausländische Zeitungen beantragen.

Sowohl der Finanzminister als auch die übrigen Stimmen der Konferenz haben sich mit diesem Antrage vereinigt, nachdem der tg. gefertigte Vorsitzende bemerkt hatte, daß er in Berücksichtigung des üblen Eindrucks, welchen die Besteuerung der Journale überhaupt hervorgerufen hat, umso lieber für jede Erleichterung stimme, welche geeignet ist, einerseits jenen Eindruck zu mildern und andererseits die Ungerechtigkeit auszugleichen, welche in der bisherigen ungleichen Behandlung der Zeitschriften gelegen ist.

Was die nach dem vorliegenden Entwurfe noch zulässigen Ausnahmen von dem Zeitungsstempel betrifft, so bemerkte der Minister des Inneren , daß die sub a) des Entwurfs bezeichneten einer weiteren Ausführung bedürfen, indem nicht bloß Wissenschaft und Kunst, sondern auch andere gemeinnützige Kenntnisse hier berücksichtiget werden sollten. Der Finanzminister glaubte dieser Absicht durch nachstehende Textierung entsprechen zu können: „welche a) ausschließlich wissenschaftliche, künstlerische, technische oder andere Fachgegenstände behandeln.“ Aber auch diese Textierung befriedigte den Minister des Inneren nicht, weil es ihm unausführbar erscheint, von einer Zeitschrift zu fordern, daß sie sich ausschließlich mit solchen Gegenständen beschäftige, während sie doch einerseits ihren Lesern einige Abwechslung zu bieten, andererseits bei gewissen Zweigen der Wissenschaft, z. B. Geschichte, Nationalökonomie etc., notgedrungen in das Gebiet der Tagespolitik überzuschweifen veranlaßt wird. Es dürfte daher genügen, hier die Bestimmung der Zeitschrift überhaupt für wissenschaftliche Zwecke vor Augen zu haben, wornach es bei der im Entwurfe bemerkten „Widmung“ verbleiben könnte. Auch der Handelsminister sprach sich in ähnlicher Weise aus, indem er es vollkommen angemessen findet, Journale, welche die politischen Tagsereignisse behandeln, oder bloß der Unterhaltung gewidmet sind, dem Stempel zu unterwerfen, diejenigen aber davon zu befreien, deren Aufgabe eine höhere, gemeinnützigere ist.

Weiters bemerkte der Minister des Inneren ad b), daß der Ausdruck „amtlich vom Kautionserlage befreit sind“ richtiger durch das Wort „Amtszeitungen“ oder „ämtliche Zeitungen“, welche hier nur gemeint sein können, ersetzt werden sollte, und daß überhaupt beide Befreiungen sich nur auf inländische Zeitschriften beziehen.

Die Konferenz, mit Einschluß des Finanzministers, trat diesen Anträgen des Ministers des Inneren bei, wornach der Schluß des ersten Absatzes der Verordnung nach den || S. 132 PDF || Worten „mit alleiniger Ausnahme“ zu lauten haben würde: „der amtlichen Zeitungen des Inlandes und derjenigen, welche der Pflege wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer oder anderer Fachkenntnisse gewidmet sind.“

Belangend die Kompetenz der Behörden über die Stempelfreiheit beantragte der Minister des Inneren unter allseitiger Zustimmung, dieselbe von den politischen Landesbehörden auf das Ministerium des Inneren, im Einvernehmen mit der Obersten Polizeibehörde und dem Finanzministerium, zu übertragen, damit eine grundsätzlich gleichförmige Behandlung der Zeitschriften eintrete, welche vermöge der verschiedenen individuellen Auffassung der einzelnen Landeschefs kaum zu erwarten ist.

Endlich fand sich der Minister des Inneren und mit ihm die Konferenz zu der Erklärung verpflichtet, daß der au. Antrag auf Ausdehnung des Stempels über alle Journale – mit den bemerkten Ausnahmen – nur in der Voraussetzung gemacht wird, daß gleichzeitig die beantragte Herabsetzung der in der kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli mit 2 und 4 Neukreuzer bestimmten Gebühr auf 1 und 2 Kreuzer österreichischer Währung erfolge. Fänden Se. Majestät dieser Herabsetzung die Ah. Genehmigung nicht zu erteilen, so müßte die Konferenz dringend bitten, auch den Antrag auf Erweiterung des Umfangs der Stempelpflicht der Zeitschriften als nicht geschehen betrachten zu wollen, damit nicht die Erregung wachse, welche bereits durch die kaiserliche Verordnung vom 8. Juli 1858 hervorgerufen worden ist6.

II. Vorschuß für die Uditori di Rota Dr. Alois Flir und Dr. Francesco Nardi

Der tg. gefertigte Minister des Äußern referierte über die Meinungsverschiedenheit, welche zwischen ihm und den Ministern für Kultus und der Finanzen in Ansehung der den beiden neu ernannten Uditori di Rota, Dr. Flir und Dr. Nardi, von der Ah. Gnade zu erbittenden Beihilfe zum Antritt ihrer Würde obwaltet7.

Er hält nämlich, einstimmig mit dem Finanzminister, die Bewilligung eines Vorschusses von je 4000 fr., wie solcher österreichischen Bischöfen gewährt zu werden pflegt, mit Rücksicht auf die Stellung und das Einkommen der beiden Uditori für genügend; er vermochte ferner den Finanzminister, welcher für Zurückzahlung des Vorschusses in vier Jahresraten à 1000 fr. war, seinem Antrage beizutreten, daß die Rückzahlung auf acht Jahre verteilt werde, indem die Bittsteller wahrscheinlich noch andere Schulden zu machen genötigt sein dürften.

Diesen Anträgen stimmten der Chef der Obersten Polizeibehörde, der Justizminister und FML. Freiherr v. Kellner bei.

|| S. 133 PDF || Der Kultusminister erklärte dagegen, der Ah. Gnade Sr. Majestät unvorgreiflich, von seinem Antrage auf Bewilligung von 4000 Scudi für jeden (wovon insbesondere dem Nardi 2000 Scudi zu schenken wären, da er hinsichtlich seiner Wohnung in einer ungünstigeren Lage als Flir ist) nicht abgehen zu können, weil den vorliegenden Erhebungen zufolge so bedeutende Anforderungen an die Uditori rücksichtlich der äußeren Repräsentation gestellt werden, daß sie ohne ergiebige Beihilfe nicht standesgemäß auftreten könnten, und für das Ausmaß dieser Beihilfe in der dem letzten Uditore österreichischer Nation bewilligten Unterstützung von ebenfalls 4000 Scudi ein genügender Anhaltspunkt gefunden dund soweit sich aus den Vorlagen schließen läßt, die Beschränkung der Summe auf 4000 fr. nicht genügendd sein dürfte, eum zu verhüten, daß die Neuernannten gleich anfangs in Verlegenheiten geraten, die ihrer Stellung abträglich wärene,8.

Ihm stimmten die Minister des Inneren und des Handels bei, kompromittierend auf sein Gutachten, welches sich auf den Antrag des mit den Verhältnissen ganz vertrauten k. k. Botschafters in Rom stützt9.

III. Entschädigung westgalizischer Postmeister

In der zwischen dem Handels- und dem Finanzminister obwaltenden Differenz in Ansehung der für die galizischen Postmeister zu erbittenden Gnadenbeteilung wegen der Verluste, welche sie infolge der Eröffnung der Eisenbahn von Krakau10 durch die plötzliche Veräußerung ihrer entbehrlich gewordenen Pferde erlitten haben, hat sich die Konferenz dem Antrage des Handelsministers auf Ag. Bewilligung von je 40 fr. für ein Pferd angeschlossen, nachdem die Rücksichtswürdigkeit der Bittsteller selbst vom Finanzminister nicht verkannt wurde, die von ihm angedeutete Modalität einer allfälligen Beihilfe mittelst einer jährlichen Unterstützung einerseits der augenblicklichen Verlegenheit der Postmeister wenig Abhilfe gewähren, andererseits das Ärar für immer mit einer Auslage belasten würde11.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Brünn, 23. November 1858.