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Nr. 470 Ministerkonferenz, Wien, 16. Oktober 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 16. 10.), gesehen Bach 19. 10., Thun 19. 10., Toggenburg 20. 10., Bruck 20. 10., gesehen Kempen 22. 10., Nádasdy 20. 10., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 21. 10.

MRZ. – KZ. 4426 –

Protokoll der zu Wien am 16. Oktober 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Auflösung der Ministerkonferenzkanzlei

Der tg. gefertigte Vorsitzende brachte den Inhalt des Ah. Kabinettschreibens vom 8. Oktober 1858 wegen Auflösung der Ministerkonferenzkanzlei und Übertragung der von ihr unmittelbar für Se. Majestät besorgten Geschäfte an die geheime Kabinettskanzlei zur Kenntnis der Konferenz1.

Indem sich der tg. Gefertigte den Ah. Befehl, die diesfälligen Ah. Beschlüsse nicht öffentlich kundzumachen, pflichtschuldigst gegenwärtig hält, glaubt er, unter Zustimmung der Konferenz, auch von der Publikation der Ah. Ernennung der beiden Konferenzprotokollführer wenigstens für dermal, bis nicht die Ah. Bestimmungen über die fernere Verwendung der übrigen Beamten der gedachten Kanzlei etwa kundgemacht werden, Abstand nehmen zu dürfen, weil in der Stellung und Funktion des Ersten Protokollführers nur bezüglich des inneren Dienstes eine Modifikation eintreten, jene des Zweiten Protokollführers aber im wesentlichen unverändert bleiben wird2.

II. Beitrag für die katholische Kirche in Hannover

Der tg. gefertigte Minister des Äußern referierte über die zwischen ihm und dem Finanzminister obwaltende Differenz wegen eines Beitrags von 400 Talern zur Restauration der katholischen Kirche in Hannover.

In Berücksichtigung des von dem Vortragenden hervorgehobenen Umstandes, daß diese Kirche als die einzige katholische in Hannover auch von der dortigen k. k. Gesandtschaft benützt wird, vereinigte sich die Konferenz mit dem Einraten der Minister des Äußern und des Kultus auf Ag. Bewilligung des erwähnten Beitrages, gegen welchen schließlich auch der Finanzminister nichts mehr einwendete, indem es sich hier nur um eine Ausgabe ein für allemal handelt3.

III. Umrechnung der Diurnen in österreichische Währung

In der zeuge des Vortrags vom 11. Oktober 1858, KZ. 4165, MCZ. 3678, zwischen dem Finanzminister einer- und den übrigen Zentralstellen andererseits obwaltenden Meinungsverschiedenheit über die Umsetzung a) der Diurnen und b) der Ziffern der den Wirkungskreis der Behörden bestimmenden Geldbeträge4 haben sich mit Ausnahme des Finanzministers alle übrigen Mitglieder der Konferenz für die patentmäßige Umrechnung nach dem Antrage des Ministers des Inneren ausgesprochen, weil ad a) die vor dem 1. November 1858 bemessenen Taggelder den Kurrentpreis darstellen, um welchen die aufgenommenen Individuen zu haben waren, und ihnen mit Recht und Billigkeit nicht zugemutet werden kann, bei fortgesetzter Dienstleistung nach dem 1. November 1858 daran eine Einbuße zu erleiden, und weil b) mit einer einfachen Umsetzung der Geldbeträge im Nennwerte auf österreichische Währung eine Beschränkung des bisherigen Wirkungskreises der Behörden eintreten würde, welche im Interesse der sonst überall angestrebten Vereinfachung der Geschäfte gewiß nicht wünschenswert wäre.

Der Finanzminister glaubte dagegen auf seiner Ansicht verharren zu müssen, indem er ad a) an der bestehenden Norm festhält, daß Tagschreiber nicht auf unbestimmte Zeit aufgenommen werden dürfen, es mithin der Regierung freisteht, die unbestimmte Dauer mit dem Monate für abgelaufen zu erklären, in welchem sie das Ausmaß des Taggelds zu ändern findet; ad b) weil die unerhebliche Beschränkung des Wirkungskreises keinen Grund abgibt, in der bisherigen Abrundung der Normalziffer eine Änderung eintreten zu lassen5.

IV. Umrechnung der Schulgelder und Stolgebühren

Der Minister für Kultus und Unterricht brachte die Schwierigkeiten zur Sprache, welche sich bei der Umrechnung der meist in kleinen Beträgen festgesetzten Gebühren, als Schulgeldern, Stola etc. von Konventionsmünze auf österreichische Währung ergeben6.

Mit Festhaltung des Grundsatzes, daß die Bezugsberechtigten dabei keine Einbuße an ihrem erworbenen Einkommen erleiden sollen, läßt sich diese Umrechnung bei den kleinen, oft bis auf wenige Kreuzer herabgehenden Gebühren wegen der sich dabei ergebenden unbezahlbaren Bruchteile nicht vollkommen durchführen, ohne entweder dem Bezugsberechtigten durch Auflassung jener Bruchteile, oder dem Zahlungspflichtigen durch Erhöhung derselben auf die nächste zahlbare Größe einen in periodisch wiederkehrenden Leistungen sogar fühlbaren Nachteil zuzufügen. In Ansehung solcher periodischer Leistungen hat nun zwar der Kultus- und Unterrichtsminister ein Auskunftsmittel teilweisea darin zu finden geglaubt, daß dieselben in längeren Terminen, z. B. statt, wie || S. 125 PDF || bisher bei bSchulgeldern in vielen Volksschulen noch üblich istb, wochenweise, nur alle Monate etc. berechnet und eingehoben werden sollen. Bei einzelnen Leistungen aber, wie z. B. bei den Stolgebühren, ist dies nicht anwendbar; es wird daher, wenn sich dabei unbezahlbare Bruchteile ergeben, entweder der Pfarrer oder die zahlungspflichtige Partei über Verkürzung klagen, solang nicht gesetzlich bestimmt ist, wie derlei Bruchteile auszugleichen seien.

Bei der zur Durchführung der Münzverfassung niedergesetzten Kommission wurde sich – ungeachtet des hierwegen gemachten Antrags – über einen allgemeinen Grundsatz nicht geeinigt; die Staatsverwaltung hat vielmehr selbst bei Umrechnung der von ihr zu bestimmenden Tarife einen verschiedenen Vorgang beobachtet, indem sie z. B. bei der Wassermaut und dem Kommerzialwarenstempel die Auflassung der unter ½ Neukreuzer entfallenden Bruchteile, bei den Verwahrungsgebühren erst unter ¼ Neukreuzer anordnete, für ihre eigenen Kassen aber als Norm festsetzte, bei der Einnahme die Schuldigkeit unter ½ oder 1 Neukreuzer mit ½ oder 1 Kreuzer von der Partei einzuheben, bei der Ausgabe dagegen die Gebühr über ½ Kreuzer nur mit ½ Kreuzer zu erfolgen, jene unter ½ Kreuzer aber unbezahlt zu lassen.

Läßt sich dieses bei Gebühren rechtfertigen, welche die Staatsverwaltung selbst festzusetzen berufen ist, so kann ceine Norm in bloß administrativem Wege in Beziehung auf Leistungen, deren Festsetzung der Regierung nicht unbedingt freisteht und bei welchen sie nicht beteiliget ist, insbesondere z. B. bei Stolgebühren, nicht erlassen werden. Auch obige Bestimmung der Kassainstruktion scheint dem Kultusminister nicht gerechtfertiget, und er hält es daher für wünschenswert, daß eine legislative Anordnung bezüglich der Behandlung der bei der Umrechnung unzahlbaren Bruchteile erlassen werde.c Der Kultusminister würde sich daher die Erlassung einer solchen Norm erbitten, wobei etwa die Auflassung der unter ¼ Neukreuzer entfallenden Bruchteile dund die Bezahlung der über ¼ beziehungsweise über ¾ Neukreuzer mit ½ beziehungsweise 1 Neukreuzerd festgesetzt werden könnte.

Der Finanzminister bemerkte, es sei bei der Umsetzung der Gebühren allgemein die Regel festgehalten worden, Bruchteile unter ½ Neukreuzer aufzulassen. Wenn bei den Verwahrungsgebühren eine Ausnahme davon zugelassen worden, so sei dieses durch die besondere Beschaffenheit des von jenen Gebühren getroffenen Vermögens geboten7. Es könnte somit auch rücksichtlich der vom Kultusminister erwähnten Gebühren bei der || S. 126 PDF || Regel bleiben. Der Handelsminister fand hier eine Normierung nicht nötig, weil Beträge, zu deren Ausgleichung die Staatsverwaltung kein Zahlungsmittel bietet, nicht entrichtet, also auch nicht gefordert und – wie der Justizminister hinzusetzte – auch vom Richter nicht zuerkannt werden können. Man überlasse daher etwa vorkommende Streitigkeiten über die Umrechnung solcher Gebühren dem Zivilrichter, der sie nach dem Patente vom 27. April8 entscheiden wird.

Der Minister des Inneren war zwar der Meinung, daß Streitigkeiten dieser Art als Gegenstände der administrativen Justiz zur Wirksamkeit der politischen Behörden gehören und daß die letzteren selbst auf die Regulierung der in Rede stehenden Gebühren Einfluß zu nehmen berufen sind, mithin wohl auch eine nähere Normierung der Umrechnung derselben festsetzen dürften. Nachdem jedoch rücksichtlich des erheblicheren Teils jener Gebühren durch die vom Unterrichtsminister verfügte Zusammenziehung derselben auf größere, einen längeren Zeitraum umfassende Beträge bereits Vorsorge getroffen sein, rücksichtlich der einzelnen kleineren Gebühren aber durch Annahme der vom Finanzminister angedeuteten Regel sowie durch die Unmöglichkeit der Leistung unbezahlbarer Bruchteile die natürliche Ausgleichung gefunden werden dürfte, so schien auch dem Minister des Inneren eine weitere Verfügung hierwegen nicht mehr nötig zu sein, und auch die übrigen Mitglieder der Konferenz glaubten auf den Antrag des Unterrichtsministers nicht weiter eingehen zu sollen9.

V. Zulassung jüdischer Militärs zu Zivilanstellungen

Die zeuge des Vortrags des Ministers des Inneren vom 24. September 1858, KZ. 3971, MCZ. 3490, zwischen diesem und den Ministern der Justiz und der Finanzen bestehende Meinungsverschiedenheit in betreff der Zulassung gedienter Militärs jüdischer Religion zu den mit Ah. Entschließung vom 19. Dezember 1853 den Militärs vorbehaltenen Zivilanstellungen10, hat sich durch die einstimmige Annahme des Antrags behoben, wornach der Evidenzhaltungskommission und den Behörden, eohne die in der Ah. Entschließung vom 19. Dezember 1853 den Unteroffiziers und Soldaten der kaiserlichen Armee ohne Unterschied der Religion zugesicherten Begünstigungen zu derogieren,e die Weisung zu erteilen ist, bei Zuweisung von Juden mit Vorsicht vorzugehen und vor deren Anstellung die besondern Verhältnisse des Dienstes und der Behörde genau zu prüfen, auch vorderhand in Kronländern, wo den Juden bisher der Aufenthalt verboten war, deren Anstellung zu unterlassen11.

VI. Wasserleitungskosten des Marburger Kadettenstifts

In der zwischen dem Minister des Inneren einer-, dann Armeeoberkommando und dem Finanzminister andererseits nach dem Vortrage vom 28. September 1858, KZ. || S. 127 PDF || 4011, MCZ. 3532, bestehenden Meinungsdifferenz in betreff der der Stadt Marburg in der Bestreitung der Kosten für die Wasserleitung des dortigen Kadetteninstituts zu gewährenden Erleichterung haben sich sämtliche übrigen Stimmen der Konferenz der Meinung des Finanzministers beziehungsweise Armeeoberkommandos angeschlossen, nachdem der Generaladjutant FML. Freiherr v. Kellner hervorgehoben hatte, daß die notorisch wohlhabende Gemeinde Marburg in der Absicht, sich die indirekten Vorteile eines solchen Instituts zu sichern, mehrere andere dabei in Frage gekommene Städte, Cilli und Laibach, Straß, überboten hat12.

VII. Ybbser Irrenhausbau

Der Minister des Inneren referierte seinen Vortrag vom 24. September 1858, KZ. 3983, MCZ. 3503, über die Herstellung einer Irrenanstalt in Ybbs und bekämpfte die Ansicht des Finanzministers, daß, weil das Ärar die Kosten der Wiener Irrenanstalt bestritten habe, nunmehr der Landesfonds allein die Kosten jener in Ybbs zu bestreiten habe. Der Finanzminister erkennt nämlich die Verpflichtung des Ärars, zu den Kosten solcher Anstalten mit zwei Drittel zu konkurrieren, an. Es habe nun aber zum Bau des Wiener Irrenhauses, welches 1,340.107 fr. kostete, 1,166.827 fr. ausgegeben, mithin zu den Kosten beider Irrenhäuser, welche sich nach Zurechnung der für Ybbs veranschlagten 300.000 fr. zusammen auf 1,640.107 fr. beziffern, durch obige 1,166.000 fr. bereits mehr als die entfallende Schuldigkeit von zwei Drittel abgestattet. Allein, zur Zeit, als das Wiener Irrenhaus gebaut wurde, hatte das Ärar die Verpflichtung, die ganzen Kosten des Baus – mit Zuhilfenahme der vorhandenen Mittel des Irrenfonds – zu bestreiten. Erst im Jahre 1852 wurde der Grundsatz Ah. genehmigt, daß für den Bau solcher Anstalten der Landesfonds mit einem Drittel der Kosten zu konkurrieren habe13. Es ist somit, wie auch der Handelsminister bemerkte, der Fall nicht vorhanden, bei der gegenwärtigen, nach dem neuen System auszumittelnden Leistung mit einer Liquidation einer früheren einzutreten, welche nach den damaligen Normen dem Ärar unbestreitbar oblag. Nach der Ansicht des Kultusministers erscheint bei der im administrativen Wege nachgewiesenen Notwendigkeit des Baues der prinzipielle Streit umso überflüssiger, als die vom Minister des Inneren vorgeschlagene Modalität der Aufbringung der diesfälligen Kosten durch Vorschüsse aus dem Landesfonds für das Ärar die mindeste Belästigung darbietet.

Es haben sich demnach alle übrigen Stimmen mit dem Antrage des Ministers des Inneren vereiniget14.

VIII. Beitrag für die Kirche in Covolo

Die Bestimmung der Ziffer des Ärarialbeitrags zum Bau der Kirche in Covolo, welche zeuge des Vortrags vom 29. September 1858, KZ. 4094, MCZ. 3605, vom || S. 128 PDF || Finanzminister mit 1000 fr. beantragt, vom Kultusminister aber mit 2000 fr. erbeten wird, beruht nach der Ansicht der Konferenz lediglich auf der Ah. Gnade Sr. Majestät15.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Ischl, den 30. Oktober 1858.