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Nr. 469 Ministerkonferenz, Wien, 26. August 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 26. 8.), gesehen Bach 28. 8., Toggenburg 30. 8., Bruck 30. 8., gesehen Kempen 30. 8., Nádasdy 31. 8., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 1. 9.; abw. Thun.

MRZ. – KZ. 3270 –

Protokoll der zu Wien am 26. August 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Verordnung über Festsetzung gewisser Gebühren für Amtsverrichtungen, dann der Kautionen in österreichischer Währung

Der Justizminister referierte den beiliegenden Entwurfa einer Verordnung der Minister des Inneren, der Justiz und der Finanzen, dann der Obersten Polizeibehörde, wirksam für das ganze Reich, über die Festsetzung verschiedener Gebühren für die im Auftrag einer Behörde vollzogenen Verrichtungen, dann der Gebühren für Zeugen, endlich der Zeitungs-, Notariats- und Agentenkautionen in der österreichischen Währung1.

Dieser Entwurf wurde von der Konferenz einstimmig mit dem nachstehenden, vom Minister des Inneren beantragten Zusatze zum § 1 angenommen: „für die Kreis- und Komitatskommissäre II. und III. Klasse hat nach § 2 der Verordnung vom 3. Juli 1854 die Ausnahme stattzufinden, daß sie, obschon in die IX. Diätenklasse gehörig, das Taggeld für die VIII. Diätenklasse mit 3 f. 50 Kreuzer zu beziehen haben“, indem anerkannt wurde, daß das Verhältnis, worauf diese Verordnung beruht, unverändert besteht, somit kein Grund vorhanden wäre, die Lage dieser Beamten aus Anlaß der Gebührenumsetzung in österreichische Währung zu verschlimmern2.

II. Kaiserliche Verordnung über die Forstreservate

Der Minister des Inneren referierte den mit dem Vortrage vom 18. August 1858, KZ. 3403, MCZ. 3019, vorgelegten, in Gemäßheit der Ah. Entschließung vom 13. Mai 1858 3 nach den dort Ah. genehmigten Anträgen ausgearbeiteten Entwurf einer kaiserlichen Verordnung über die Regelung der im lf. Berg- und Forstregale gegründeten Forstreservate.

Gegen den Inhalt dieses Entwurfs ergab sich keine Einwendung4.

III. Aufhebung der ämtlichen Warenbezeichnung

Der Handelsminister referierte, zufolge Ah. Befehls vom 18. August 1858, KZ. 3324, MCZ. 2991, an den tg. gefertigten Vorsitzenden der Ministerkonferenzen5, seinen Vortrag vom 6. Juni 1858, KZ. 2306, MCZ. 2054, über die Aufhebung der ämtlichen Warenbezeichnung6.

In der Hauptsache ergab sich gegen die diesfälligen Anträge keine Einwendung. Nur gegen die Erlassung der Verordnung wegen Aufrechthaltung und Verallgemeinung der die Privatbezeichnung der Baumwolldruckwaren betreffenden Bestimmung des Hofdekrets vom 23. August 17967 erklärte sich der Minister des Inneren , weil seines Erachtens mit dem Aufgeben der ämtlichen Warenbezeichnung auch die Bezeichnung einzelner Artikel durch die Fabrikanten nicht mehr notwendig und die diesfällige Verordnung umso überflüssiger ist, als sie keine Strafsanktion enthält; weil endlich bezüglich des lombardisch-venezanischen Königreichs ohnehin der Lamina-Stempel beibehalten werden soll8. Der Handelsminister fände es ebenfalls korrekter und übereinstimmend mit der ganzen Maßregel, die Privatbezeichnung der Baumwolldruckwaren fallenzulassen.

Nachdem jedoch der Finanzminister auf diese Bezeichnung einen Wert legte, weil sie das Mittel ist, um den Schleichhandel mit englischen Baumwollwaren zu steuern, der im lombardisch-venezianischen Königreiche sehr lebhaft betrieben und dem durch den erst dort anzulegenden Lamina-Stempel nicht begegnet wird, nachdem ferner gegen die Beibehaltung jener Bezeichnung von Seite der Fabrikanten nicht nur kein Anstand erhoben, vielmehr von den Abgeordneten der Prager Handelskammer die Beibehaltung ausdrücklich verlangt wird, so glaubten sowohl der Handelsminister als auch die übrigen Stimmen der Konferenz dem diesfälligen Antrage des Finanzministers beitreten zu sollen9.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, 4. September 1858.