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Nr. 458 Ministerkonferenz, Wien, 1. Juli 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 1. 7.), gesehen Bach 3. 7., Thun 4. 7., Toggenburg 4. 7., Bruck 5. 7., gesehen Kempen 5. 7, Nádasdy, für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 5. 7.

MRZ. – KZ. 2213 –

Protokoll der zu Wien am 1. Juli 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Umrechnung der Dienstgebühren in österreichische Währung betreffend

Der Finanzminister referierte den in Gemäßheit der Konferenzberatung vom 10. Juni 1858 1 ausgearbeiteten Entwurf einer Verordnung über die Umrechnung der Gebühren der Zivilstaatsdiener und Pensionisten von Konventionsmünze in die österreichische Währung.

Im § 1 wird festgesetzt, daß vom 1. November 1858 an alle fixen, in Konventionsmünze systemisierten Dienstbezüge der im Hof- und Zivilstaatsdienste sowie im Dienste der von der Staatsverwaltung administrierten Fonds-Angestellten, dann der mit Ruhegenüssen Beteilten in österreichischer Währung mit der im § 5 des Patents vom 27. April 1858 festgesetzten Aufzahlung erfolgt werden.

Hiergegen ergab sich keine Einwendung.

§ 2. Die Diurnen der auf bestimmte Zeit über den 1. November 1858 hinaus aufgenommenen Diurnisten erhalten bis zum Ablauf ihrer Aufnahmszeit ebenfalls den im § 1 festgesetzten Zuschuß. In Ansehung aller übrigen Diurnisten werden die zu deren Aufnahme befugten Behörden ermächtigt, denselben vom 1. November 1858 an die Taggelder in einem den Teuerungsverhältnissen entsprechenden Betrage innerhalb der für Diurnen präliminierten Dotation zu bemessen.

Gegen diese letztere Bestimmung erhob der Minister der Inneren das Bedenken, daß es weder gerecht noch billig wäre, die auf unbestimmte Zeit, d. i. auf die Dauer des Dienstbedarfs aufgenommenen Diurnisten von der patentmäßigen Aufzahlung auf ihre in Konventionsmünze bemessenen Taggelder auszuschließen. Denn nach dem bestehenden Verwaltungsorganismus wird ein nicht unerheblicher Teil der Geschäfte systemmäßig durch Diurnisten besorgt, sie vertreten die Stelle stabiler Beamten und erscheinen eigentlich als für immer aufgenommen, indem ihre Entfernung nur dann erfolgt, wann sie in ihrer Verwendung nicht entsprechen. Insofern nun die für die Diurnen bisher in Konventionsmünze festgesetzte Dotationssummen vom Verwaltungsjahr 1859 in dem gleichen Nominalbetrage in österreichischer Währung bemessen würde, wären die Behörden nicht einmal in der Lage, von der ihnen im § 2 eingeräumten Ermächtigung || S. 58 PDF || Gebrauch zu machen, weil sei nur innerhalb der Dotation über die Bemessung verfügen können, die Dotation in österreichischer Währung aber um 5 % geringer als jene in Konventionsmünze entfiele.

In dieser Beziehung gab der Finanzminister die Aufklärung, daß es, nachdem die Bemessung der einzelnen Diurnen innerhalb der präliminierten Dotation stattfindet, den Behörden freistehen wird, die Dotationssumme in dem dem wirklichen Bedarfe entsprechenden Betrage zu präliminieren, der Kultusminister aber setzte hinzu, daß in dieser zur Veröffentlichung bestimmten Verordnung von einer Umsetzung der Diurnen in österreichische Währung mit dem patentmäßigen Zuschlage nicht die Rede sein könnte, nachdem für nicht auf bestimmte Zeit aufgenommene Diurnisten ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung des Taggeldes in dem bei der Aufnahme gewährten Betrage nicht besteht.

Sonach traten alle übrigen Stimmen der Konferenz dem Antrage des Finanzministers bei, der Minister des Inneren jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß eine Schmälerung der diesfälligen Dotationssummen in ihrem gegenwärtigen Werte nicht eintrete.

Im § 3 werden die Diäten nach den bestehenden 12 Klassen in österreichischer Währung festgesetzt.

Da sich dieselben im allgemeinen dem gegenwärtigen Ausmaße im Werte gleichstellen, in einigen Kategorien sogar eine kleine Aufbesserung erhalten, so fand die Konferenz gegen diesen Paragraphen nichts zu erinnern. Der Minister des Inneren setzte voraus, daß die Diätenpauschalien der Bezirksbeamten bei Reisen innerhalb des Amtsbezirks, welche in die Kategorien des Diätenschemas nicht fallen, in ihrem bisherigen Ausmaße in Konventionsmünze, also mit dem 5%igen Zuschusse in österreichischer Währung werden erfolgt werden2.

II. Urbarialangelegenheit der Gemeinden Szarvas und Békéscsaba

Der Minister des Inneren brachte dem Ah. Befehle vom 18. November 1857, KZ. 3201, MCZ. 2867, KZ. 3214, MCZ. 2881, gemäß das von ihm im Einvernehmen mit dem Justizminister erstattete Gutachten (Vortrag vom 26. und 28. Juni 1858, KZ. 2532 und 2589, MCZ. 2247 und 2293) über die Bitten der Gemeinden Szarvas und Békéscsaba um Bewilligung einer Urbarialentschädigung beziehungsweise um Übernahme der rückständigen Abolitionsraten auf den Grundentlastungsfonds zum Vortrage in der Konferenz.

Beide Minister stimmen in der Ansicht überein, daß diese Bitten weder vom Standpunkte || S. 59 PDF || des Rechts noch aus Rücksichten der Billigkeit bei Sr. Majestät zu befürworten seien, und sämtliche übrigen Votanten der Konferenz schlossen sich dieser Ansicht an, weil – wenngleich, wie der Kultusminister bemerkte, ein Billigkeitsgrund in dem Umstande gefunden werden kann, daß diese Gemeinden sich von ihren Urbarialschuldigkeiten losgekauft haben, während die anderen davon durch das Gesetz befreit worden sind, – doch dessen Berücksichtigung in diesem Falle zu Berufungen Anlaß geben würde, welche für den Grundentlastungsfonds von den bedenklichsten Folgen wären3.

III. Exekution wider säumige Subskribenten beim Nationalanlehen und Philipp Hallama in specie

In Befolgung des Ah. Befehls vom 27. November 1856 4 kam die Frage über das Verfahren gegen saumselige Subskribenten auf das Nationalanlehen5 – aus Anlaß des von dem vormaligen Justizminister Freiherrn v. Krauß erstatteten Vortrags vom 25. Oktober 1856, KZ. 4180, MCZ. 3837, betreffend die Bitte des Philipp Hallama um Enthebung von der Einzahlung der rückständigen Nationalanlehensraten – durch den Minister des Inneren zum Vortrage in der Konferenz6.

Sämtliche Votanten derselben erklärten sich mit der in dem hierüber erstatteten schriftlichen Gutachtern des Ministers des Inneren entwickelten Ansicht einverstanden, daß (mit Beiseitelassung der itzt nicht mehr zeitgemäßen prinzipiellen Frage) auf die Abweisung des Hallamaschen Gesuchs au. anzutragen sei, nachdem die über Verlangen des dermaligen Justizministers neuerlich gepflogenen Erhebungen gezeigt haben, daß Hallama nicht nur die letzte Rate des subskribierten Anleihebetrags noch vor Überreichung seines Majestätsgesuchs wirklich eingezahlt, sondern auch zeuge der ausgehobenen Originalsubskription den gezeichneten Betrag freiwillig und mit Unterwerfung unter die Exekution im Falle der Säumnis subskribiert hat7.

IV. Entschädigung für den Obersten Baron Inkey de Pallin

Der Minister des Inneren referierte über die zeuge seines Vortrags vom 22. Juni 1858, KZ. 2479, MCZ. 2205, zwischen ihm und dem Finanzminister obwaltende Meinungsdifferenz in betreff der für den Obersten Baron Inkey de Pallin angetragenen Entschädigung von 20.000 fr.

Während der Finanzminister auf seinem ablehnenden Antrage auch aus der Rücksicht beharrte, weil jede weitere dem Bittsteller von der Ah. Gnade Sr. Majestät etwa zuteil || S. 60 PDF || werdende Summe nicht ihm, sondern seinen Gläubigern zugute kommen würde, erklärte der Minister des Inneren , seinen Antrag auf Bewilligung von 20.000 fr. in Berücksichtigung der seltenen und aufopferungsvollen Hingebung Inkeys ebenfalls nicht modifizieren zu können, und traten demselben der Chef der Obersten Polizeibehörde und FML. Freiherr v. Kellner in thesi bei, da Inkey’n jedenfalls ein Vorteil zugeht, wenn er durch Ag. Bewilligung eines Kapitalbetrags in die Lage versetzt wird, wenigstens einen Teil seiner Verbindlichkeiten, die dringendsten Schulden einzulösen. Was die Ziffer des zu Bewilligenden betrifft, so stellten die beiden Votanten dieselbe der Ah. Gnade Sr. Majestät anheim, FML. Freiherr v. Kellner mit der Bemerkung, daß sie, ohne der Ah. Gnade vorzugreifen, seiner untertänigsten Meinung nach nicht unter 10.000 fr. betragen dürfte.

Die übrigen Votanten der Konferenz vereinigten sich dagegen aus der oben vom Finanzminister hervorgehobenen Rücksicht in dem vom Kultusminister gestellten Antrage, daß Se. Majestät dem Bittsteller eine seiner Person, nicht den Gläubigern zugehende Wohltat, etwa durch angemessene Erhöhung seiner Pension, Ag. zuzuwenden geruhen mögen8.

V. Verwendung der im Statthaltereigebäude in Ödenburg angeschafften Einrichtungsstücke

Die zwischen den Ministern des Inneren und der Finanzen laut Vortrags vom 23. Juni 1858, KZ. 2502, MCZ. 2229, bestehende Differenz über die Verwendung der aus Anlaß der Ah. Anwesenheit Sr. Majestät im Statthaltereigebäude zu Ödenburg angeschafften Einrichtungsstücke hat sich durch die heute erklärte Zustimmung des Finanzministers zu dem Antrage des Ministers des Inneren behoben9.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, 1. August 1858.