Nr. 455 Ministerkonferenz, Wien, 10. Juni 1858 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 10. 6.), gesehen Bach 13. 6., Thun 14. 6., Toggenburg, Bruck, gesehen Kempen 17. 6., Nádasdy, Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 19. 6.
MRZ. – KZ. 2209 –
Protokoll der zu Wien am 10. Junius 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Umrechnung der Beamtengehälter etc. in österreichische Währung und Einkommensteuerregulierung von denselben
Infolge der Konferenzberatung vom 4. Mai 1858 (MCZ. 1593) hat der Finanzminister die Anträge wegen Umsetzung der Gebühren der im Hof- und Zivilstaatsdienste und im Dienste der vom Staate verwalteten Fonds aktiv angestellten, dann der mit Versorgungsgenüssen aus dem Ärar und diesen Fonds beteilten Personen umarbeiten lassen und dieselben in dem beiliegenden Entwurfe 1 einer kaiserlichen Verordnung samt Begründunga, begleitet von einem zweiten Entwurfe über die Regelung der von diesen Genüssen zu entrichtenden Einkommensteuer samt Begründungb zum Vortrage gebracht.
Der erstere beruht auf dem leitenden Grundsatze, daß es vom 1. November 1858 an in Österreich keine andere gesetzliche Währung geben wird, als die österreichische, daß es sich also darum handelt, den gesamten Gebührenstand der in aktiven Dienst- oder Ruhegenüssen stehenden Personen (mit Wahrung der vor jenem Zeitpunkte bereits erworbenen Genüsse in Konventionsmünze durch eine 5%ige Aufzahlung auf österreichische Währung) sukzessive ganz auf die neue Währung zurückzuführen. Hiermit wird, wie schon am 4. Mai 1858 erklärt wurde, kein Vorteil für die Finanzen, sondern die Benützung der diesfälligen Ersparnisse cvorerst zur Aufbesserung beziehungsweise zur Reglung in österreichischer Währung der minderen Gehalte und, sobald sich die Möglichkeit ergeben würde, in gleicher Weisec selbst der höheren Kategorien beabsichtigt.
Was den Entwurf 2 betrifft, so strebt derselbe ebenfalls eine Erleichterung der unteren Kategorien durch Befreiung der Klasse von 600 f. bis 1000 f. von aller Steuer, im übrigen aber eine regelmäßigere Abstufung der Besteuerung an.
Der Minister des Inneren war der Meinung, daß diese, viele Details umfassenden Anträge einer vorläufigen Beratung in der gemischten Ministerialkommission unterzogen werden sollten, welche für Verhandlungen dieser Art bestellt ist. Nachdem jedoch der Kultusminister bemerkt hatte, daß es wünschenswert sei, wenn sich die Konferenz vorerst über die Prinzipien einige, auf denen die vorliegenden Anträge beruhen, um dann der Kommission zur festen Richtschnur bei den Detailanträgen zu dienen, nahm der Minister des Inneren keinen Anstand, sich im vorhinein gegen die Grundlagen des Entwurfs 1 zu erklären. Wie er schon bei der Beratung vom 4. Mai bemerkte, kann es bezüglich der Verpflichtungen des Staats gegenüber denjenigen, welche etwas von ihm zu fordern haben, nur ein Recht geben. Der § 6 des Patents (Patent vom 27. April 1858)1 spricht es aus, und es ist bereits damals gezeigt worden, daß kein rechtlicher Grund besteht, den Beamten oder Pensionisten anders als wie jeden andern Gläubiger des Staats zu behandeln. Vom 1. November 1858 tritt die neue österreichische Währung allgemein und für alle in Wirksamkeit; da aber dieselbe um 5 % geringer ist, als die bisher gesetzlich bestandene Konventionsmünzen-Währung, so tritt mit diesem Zeitpunkte patentmäßig für den Staat die Verpflichtung ein, alle seine in Konventionsmünze systemisierten Zahlungen mit der im § 5 festgesetzten Aufzahlung in österreichischer Währung zu leisten. Er mag die Macht haben, seine Diener anders zu behandeln, ein Rechtsgrund dazu aber läßt sich in dem Anlasse der Münzfußänderung nicht auffinden. Dieses hat der Finanzminister im Entwurf 1, §§ 2, 6 rücksichtlich der vor 1. November 1858 in einem bestimmten Genusse in Konventionsmünze stehenden Individuen auch anerkannt und denselben die patentmäßige Aufzahlung zugesichert, dieselbe jedoch rücksichtlich der onerosen Bezüge2 selbst der vor diesem Zeitpunkte Angestellten und bezüglich aller übrigen nachher in einen neuen oder höheren Bezug eintretenden Diener und Pensionisten (§§ 2, 4, 6) verweigert. Allein, der Bezugstitel für onerose Genüsse ist derselbe wie für die nicht onerosen, sie werden auch für und wegen des Dienstes gegeben und verpflichten den Beteilten noch überdies zu besonderen Auslagen, die sich nach dem Eintritte der österreichischen Währung wahrscheinlich nicht verringern werden. Es ist also kein Rechtsgrund abzusehen, aus welchem die einfache Umsetzung solcher Bezüge in österreichische Währung rücksichtlich derjenigen zu rechtfertigen wäre, die bereits im Bezuge nach Konventionsmünze stehen.
Was nun aber die vorgeschlagene einfache Umsetzung der vom 1. November 1858 ab neu verliehenen oder erhöhten Bezüge von Konventionsmünze auf den Nennbetrag in österreichischer Währung anbelangt, so nimmt dieselbe bei dem Umstande, wo der bisherige gesamte Besoldungs-und Pensionsstatus in Konventionsmünze systemisiert, also nur zur Behandlung nach der Bestimmung der §§ 5 und 6 des Patents vom 27. April 1858 geeignet ist, eigentlich den Charakter einer neuen Statusregulierung beziehungsweise Herabsetzung der bisher systemisierten Bezüge an. Ob dazu, nämlich zu einer Herabsetzung der gegenwärtig schon nach dem äußersten Bedürfnisse bemessenen Gehalte, Pensionen etc. eine Ursache vorhanden sei, dürfte schwer zu behaupten sein. Die Unzulänglichkeit dieser Genüsse in den unteren Kategorien wird vom Finanzminister selbst anerkannt; wie wäre es also möglich, bei diesen und selbst bei den || S. 35 PDF || höheren Klassen eine Verminderung um 5 % in dem Augenblicke eintreten zu lassen, wo die unmittelbare Wirkung der Aktivierung des neuen Münzfußes im Privatverkehr eine Erhöhung des Preises aller Bedürfnisse sein wird, wo alle Steuern und Abgaben, namentlich der auch den Beamten und Pensionisten allmonatlich treffende Stempel und nach dem Entwurfe zwei auch die Einkommensteuer namhaft hinaufgesetzt werden sollen. Unzufriedenheit und Entmutigung würde sich der Beamten bemächtigen, wenn sie bei völliger Hingebung für den Ah. Dienst von der Möglichkeit eines Privaterwerbs ausgeschlossen, mit ihren Familien an dem anerkanntermaßen selbst in Konventionsmünze karg bemessenen Diensteinkommen noch eine Schmälerung erleiden würden. Auch der praktischen Inkonvenienzen ist in der Abstimmung vom 4. Mai 1858 bereits gedacht worden, welche sich aus dem Bestande der zwei Kategorien der vor und der nach dem 1. November 1858 Ernannten in einer und derselben Beamtenklasse ergeben würden. Der Minister des Inneren erklärte hiernach, bei seiner schon am 4. Mai 1858 abgegebenen Meinung beharren zu müssen, daß alle gegenwärtig in Konventionsmünze systemisierten Gehalte, Pensionen und sonstigen Bezüge ohne Unterschied sowohl für die bereits im Genusse derselben Befindlichen als auch für die neu Eintretenden vom 1. November 1858 an mit der patentmäßigen Aufzahlung von 5 % in österreichischer Währung so lange zu leisten seien, bis nicht eine nur durch eine besondere Verhandlung einzuleitende vollständige Regulierung dieser Genüsse stattgefunden haben wird.
Ebenso entschieden erklärte sich der Minister des Inneren gegen den Entwurf 2. Derselbe hat mit der Münzfußänderung und der Gebührenfrage keinen innern notwendigen Zusammenhang, ist vielmehr Gegenstand einer abgesonderten Verhandlung, welche bei den Anträgen über die im Zuge befindliche Regulierung der Einkommensteuer überhaupt die Erledigung finden wird3. Er gewähret zwar den untersten Kategorien der Beamten von 600 bis 1000 fr. eine kleine Erleichterung, aber er drückt desto härter auf die mittleren und endigt damit, die höchsten, namentlich die Minister (da über 5000 fr. eine progressive Erhöhung nicht mehr stattfindet) am leichtesten durchkommen zu lassen. Um ein Beispiel anzuführen: der Ministerialrat mit 4000 fr. zahlt dermal 100 fr. lf. Einkommensteuer und 20 fr. an Grundentlastungs- und Landesfondsbeitrag, zusammen 120 fr.; nach dem Entwurfe würde er an lf. Steuer á 4 % 160 fr., also um ein Drittel (40 fr.) mehr als jetzt, der Minister dagegen, welcher gegenwärtig 432 fr. zahlt, künftig nur 400 fr., d. i. um 32 fr., also um beinahe 8 % weniger zu entrichten haben. Wie wenig dies dem in der Begründung zu Entwurf 2 vorangestellten Grundsatze der weiteren Entwicklung des Prinzips der Progression entspricht, bedarf ebenso wenig des Beweises als die ungünstige Beurteilung, die ein solches Gesetz bei dem Beamtenstande finden würde in dem Momente, wo er noch überdies einer Schmälerung des Einkommens entgegengeht, worauf er sich durch frühere treue und eifrige Dienste einen Anspruch erworben zu haben glaubte, bloß weil er die verdiente Beförderung vor dem 1. November 1858 zu erreichen nicht so glücklich war.
Endlich darf nicht übersehen werden, daß infolge der gleichzeitig angetragenen Befreiung der Beamten von der bisherigen Entrichtung der Zuschläge für den Grundentlastungs- und || S. 36 PDF || Landesfonds die Erhöhung der lf. Einkommensteuer auf Kosten dieser Fonds beziehungsweise auf Kosten der übrigen Kontribuenten durchgeführt werden würde, denen alsdann der Ausfall aufgeteilt werden müßte. Dagegen aber müßte der Minister des Inneren Verwahrung einlegen, weil die für die genannten Fonds bereits bestehenden Umlagen eine höhere Spannung schlechterdings nicht vertragen.
Der Minister des Inneren war daher der Meinung, daß aus dem gegenwärtigen Anlasse der Umrechnung der Beamten- und Pensionistengebühren eine Änderung der Steuersätze für dieselben allein nicht einzutreten habe.
Der Kultusminister glaubte vor allem in der Gebührenumsetzungsfrage bemerken zu sollen, daß der Antrag des Finanzministers nicht gegen das Prinzip der Gerechtigkeit verstoße, wenn der Grundsatz konsequent durchgeführt wird, daß denjenigen, welche bereits ein Recht auf eine bestimmte Gebühr in Konventionsmünze vor dem 1. November 1858 erworben haben, dieselbe nach diesem Zeitpunkte in österreichischer Währung mit der patentmäßigen Aufzahlung erfolgt werden soll. Nach diesem Zeitpunkte neu Angestellte oder auf höhere Posten Beförderte haben einen Rechtsanspruch auf diese Anstellung oder Beförderung nicht, können also über Rechtsverletzung nicht klagen, wenn ihnen der neue Gehalt etc. in österreichischer Währung nach dem bisherigen systemisierten Nennbetrage angewiesen wird. Von dieser Seite unterläge also die Durchführung des Antrags des Finanzministers umso weniger einem Anstande, als es nur hierdurch möglich wird, unter den obwaltenden Verhältnissen, ohne Ungerechtigkeit, sukzessive zur endlichen Regelung der Gebühren in österreichischer Währung zu gelangen. Allein, in den Modalitäten, welche der Finanzminister hiebei eintreten zu lassen beabsichtigt, müßte eine Modifikation eintreten. In dieser Beziehung erachtete der Kultusminister 1. daß, wie schon der Minister des Inneren bemerkte, kein Grund bestehe, die onerosen Bezüge, die vor dem 1. November 1858 in Konventionsmünze angewiesen worden, nach demselben von der patentmäßigen Aufzahlung auszuschließen, indem der damit Beteilte ebenso wie auch seinen Gehalt, Quartiergeld etc. ein bereits erworbenes Recht auf dessen Auszahlung in Konventionsmünze hat, so lange er die damit beteilte Stelle bekleidet; 2. daß bei bloßen Vorrückungen in eine systemisierte höhere Gehaltsklasse derselben Kategorie bei den systemmäßigen Dezennalzulagen der Lehrer, kurz bei allen durch einen systemisierten Konkretalstatus oder durch dekretmäßige Zusicherung nicht von einer Beförderung oder neuen Ernennungen abhängigen Erhöhungen des Einkommens, worauf der Beamte in seiner Kategorie ebenfalls durch die Anstellung schon ein Recht erworben hat, der Mehrbetrag zwar in österreichischer Währung, aber mit der 5%igen Aufzahlung und ohne Abrechnung an dem Zuschusse der vorgehabten minderen Gehaltsklasse erfolgt werde. Endlich knüpfte der Kultusminister seine Zustimmung zu dem Antrage des Finanzministers 3. an die Bedingung, daß der Umsetzung der neuen Gehalte der nach dem 1. November 1858 Angestellten oder Beförderten auf den einfachen Nominalbetrag in österreichischer Währung wenigstens in Ansehung der untersten Kategorien der Beamten und Diener, welche schon gegenwärtig mit Not und Elend kämpfen müssen, eine den Zeitverhältnissen angemessene Gehaltsregulierung beziehungsweise Aufbesserung auf dem Fuße nachfolge, damit wenigstens in dieser zahlreichsten Klasse von Staatsdienern das Geschrei beschwichtigt werde, das die Maßregel ohne Zweifel erwecken wird.
|| S. 37 PDF || Diesem Gutachten des Kultusministers, als einen vermittelnden Antrag bezielend, schloß sich der Chef der Obersten Polizeibehörde an.
Der Handelsminister war zwar bezüglich des Rechtspunkts ebenfalls mit der Meinung des Kultusministers einverstanden, nur glaubte er, daß außer den von diesem sub 1. und 2. beantragten Ausnahmen billigerweise auch diejenigen sogenannten Beförderungen in die 5%ige Aufzahlung einbezogen werden müßten, bei welchen es sich nicht um die Übernahme einer wesentlich geänderten Dienstverpflichtung oder Amtswirksamkeit, sondern im Grunde nur um die Fortsetzung der früheren mit einem, wenn auch nicht im Wege der bloßen Gradualvorrückung, sondern durch neue Ernennung zugesicherten erhöhten Einkommen handelt, wie dies z.B. bei den Kanzleibeamten, Akzessisten und Offizialen, oder bei den Ingenieuren 1., 2. und 3. Klasse etc. der Fall ist. Nachdem aber mit der Zunahme der Ausnahmen die Komplikation und Mühe der Verrechnung und Evidenzhaltung wächst, dagegen die Aussicht auf eine baldige endliche Herstellung eines gleichmäßigen, von Zulagen und Brücherechnungen freien Gesamtgehaltsstatus abnimmt; nachdem ferner der Drang nach einer Regulierung zur Verbesserung der schmal bemessenen Bezüge besonders der unteren Beamten umso lebhafter werden wird, je mehr die nach dem 1. November 1858 aufgenommenen Beamten den Abgang der 5%igen Aufzahlung empfinden müssen, die ihren glücklicheren Kollegen zuteil geworden ist, so schien dem Handelsminister die Erstreckung der 5%igen Aufzahlung auf alle dermal in Konventionsmünze systemisierten Bezüge insolange wünschenswert, bis durch die sukzessiv eintretende Regulierung der Gehalte etc. mit einer die Bruchteile der Zulagen und die Ungleichheit der Bezüge in denselben Kategorien beseitigenden Abrundung die Umsetzung nach dem neuen Münzfuße bewerkstelligt ist.
Der Justizminister , welcher für den Vorschlag des Finanzministers vom 4. Mai 1858 darum gestimmt hatte, weil damit die alsogleiche Verbesserung der unteren Gehaltsklassen verbunden gewesen wäre, vermochte dem gegenwärtigen nicht beizutreten, weil derselbe bei der Mehrzahl der Beamten Entmutigung hervorbringen würde, indem der Entwurf von einer beabsichtigten Verbesserung der Gehalte der untern Klassen nichts enthält, es aber namentlich in der Justizverwaltung unmöglich wäre, gewisse Kategorien wie z. B. die Bezirksamtsadjunkten mit 500, 600 und 700 fr. selbst für die Zukunft einer Reduktion an ihrem Einkommen auszusetzen.
FML. Freiherr v. Kellner stimmte mit Hinblick auf die §§ 5 und 6 des Patents vom 27. April mit dem Minister des Inneren dund ist weiters der Ansicht, daß überhaupt der Erlaß einer kaiserlichen Verordnung gar nicht nötig erscheine, weil die Regelung der Gebühren im Sinne jener beiden Paragraphe, welche dazu die bestimmte Norm geben, bloß durch eine Finanzministerialverordnung bewerkstelligt werden kann.d Auch der tg. gefertigte Vorsitzende war der gleichen Ansicht, weil einerseits bei der Zulassung von so vielen Ausnahmen die Umsetzung der Bezüge von Konventionsmünze auf österreichische Währung praktisch nur ein geringes finanzielles Resultat haben, andererseits aber das Nebeneinanderbestehen von Beamten gleicher Kategorie mit und ohne Zulage ohne andere Begründung als den 1. November 1858 zu Unzukömmlichkeiten führen wird, || S. 38 PDF || die fortwährende Reklamationen hervorrufen dürften. Einfacher als im Vorschlage des Finanzministers würde sich die Maßregel, falls sie angeordnet werden sollte, durchführen lassen, wenn mit 1. November 1858 sämtliche Gebühren einfach in österreichischer Währung nach dem Nennbetrage ausgezahlt und die 5%ige Vergütung der Differenz zwischen Konventionsmünze und österreichischer Währung denjenigen, die bis dahin ihre Gebühren in Konventionsmünze bezogen haben, alsdann erfolgt würde, wenn dieselben aus ihrer bisherigen Anstellung getreten sind.
Bezüglich der Steuerfrage (Entwurf 2) haben sich – mit Ausnahme des Kultusministers, welcher den Antrag aus Rücksicht der finanziellen Verhältnisse gegen dem unterstützte, daß die progressive Steigerung des Steuerperzents auch über die Sätze von 5000 f. aufwärts konsequent durchgeführt werde e(womit der Finanzminister sich einverstanden erklärt)e – die übrigen Stimmen der Konferenz der Ansicht des Ministers des Inneren angeschlossen.
Nach dieser Abstimmung zog der Finanzminister seine Anträge zurück, bedauernd, daß sich sonach seine Absicht auf die Verbesserung des Schicksals der unteren Beamten nicht werde realisieren lassen.
Die Ministerialkommission wird angewiesen werden, die Umrechnung der Gebühren im Sinne des Ministers des Inneren zu bearbeiten, fwobei der Finanzminister sich jedoch vorbehielt, seine Anträge auch bei der Ministerialkommission vorzubringen und die Vorteile derselben rücksichtlich der leichteren Durchführung in den Einzelfällen entwickeln zu lassenf,4.
II. Griechisch-katholisches Klerikalseminar in Wien
Der Kultus- und Unterrichtsminister referierte über die zeuge seines Vortrags vom 17. Mai 1858, KZ. 2059, MCZ. 1827, zwischen ihm und dem Finanzminister obwaltende Differenz über die Ziffer der dem jeweiligen Pfarrer zu St. Barbara als Rektor des griechisch-katholischen Klerikalseminars in Wien5 anzuweisenden Remuneration.
Während die mehreren Stimmen der Konferenz mit Rücksicht auf den Gehalt des Rektors als Pfarrer die vom Finanzminister bezifferten 400 f. für ausreichend erkannten, beharrte der Kultusminister auf seinem Antrage für jährlich 600 f., weil die Pfarrersbesoldung eben nur für den Unterhalt des Pfarrers berechnet ist, die Rektorsstelle aber demselben solche Verpflichtungen und Auslagen auferlegt, welche in einer geringeren Summe als 600 f. ihre Bedeckung nicht finden würden6.
III. Unterstützung des Uhrmachers Joseph Kossek in Prag
In der zwischen dem Unterrichtsminister (laut des Vortrags vom 21. Mai 1858, KZ. 2070, MCZ. 1842) und dem Finanzminister bestehenden Differenz über die Dauer der für den Kunstuhrmacher in Prag Joseph Kossek angetragenen Unterstützung7 haben sich die mehreren Stimmen der Konferenz – anerkennend, daß es sich um einen Akt der unbegrenzten Gnade Sr. Majestät handelt, – der Meinung des Finanzministers für die Dauer von drei Jahren zugeneigt, während der Vortrag erstattende Minister seinen Antrag durch die Bemerkung rechtfertigte, daß es der Ag. Gesinnung Sr. Majestät mehr entsprechen dürfte, den alten braven Mann über die Sicherung seiner Subsistenz für den wahrscheinlich nur kurzen Rest seines Lebens zu beruhigen8.
Wien, am 10. Juni 1858. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, 22. Juni 1858.