Nr. 421 Ministerkonferenz, Wien, 28. November 1857 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 28. 11./5. 12.), gesehen Bach 29. 11., Thun 30. 11., Toggenburg, Bruck, Nádasdy 2. 12., gesehen Kempen 2. 12., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Grafen Grünne Kellner 2. 12.
MRZ. – KZ. 4999 –
Protokoll der zu Wien am 28. November 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Entwurf einer kaiserlichen Verordnung über die Haftung für Schäden aus richterlichen Amtshandlungen
Gegenstand der Beratung war der angeschlossene, vom Justizminister infolge Ah. Befehls vom 6. Jänner 1854 vorgelegte Entwurf einer kaiserlichen Verordnung über die Haftung für das Verschulden der Gerichtsbeamten bei der Justizverwaltung und über die Behandlung der Syndikatsbeschwerdena,1.
Nach einem einleitenden Vortrage über den Gang der hierwegen stattgehabten mehrjährigen Verhandlungen glaubte der Justizminister vor allem das seinem Entwurfe zum Grunde liegende Prinzip der unmittelbaren Haftung des Staats für Ersatzansprüche aus dem Verschulden der von ihm bestellten Beamten (§ 7 des Entwurfs) – da dasselbe vom Finanzminister angefochten wurde – der Beratung der Konferenz unterziehen zu sollen. Seinerseits erklärte der Justizminister, von diesem Prinzipe – unter Beziehung auf die im Vortrage dafür geltend gemachten mehrfachen Rücksichten – vornehmlich aus zwei Gründen nicht abgehen zu können, und zwar 1. weil vor 1848, solange die Patrimonialgerichtsbarkeit bestand, die Inhaber derselben den bei deren Ausübung durch ihre Beamten den Parteien verursachten Schaden zu ersetzen hatten, es mithin der Gerechtigkeit nicht entspräche, die Parteien gegenwärtig bloß darum ungünstiger zu behandeln, weil nunmehr der Staat allein die Gerichtsbarkeit ausübt; 2. weil voraussichtlich mehrere, itzt den lf. Gerichtsbeamten zustehende Amtshandlungen, namentlich in Pupillarsachen2, seinerzeit den Gemeinden werden überwiesen werden, sodaß dann diesen die Haftung für die Amtshandlungen ihrer Organe nicht auferlegt werden könnte, wenn nicht der Staat || S. 225 PDF || ebenso für die gleichartigen Amtshandlungen seiner Beamten einzustehen verpflichtet wäre. Um übrigens wenigstens einigen Anhaltspunkt über die Tragweite des Prinzips zu gewinnen, hat der Justizminister einen Ausweis derjenigen Summen zusammenstellen lassen, welche in den letzten zehn Jahren vor 1847 in den deutsch-österreichischen Ländern aus dem Titel solcher Ersätze haben geleistet werden müssen; und da hat sich die auffallend geringe Ziffer von 1500 f. bei lf. und von 32.000 f. bei Gemeinde- und Patrimonialgerichten ergeben, so daß es nicht wahrscheinlich ist, der Staatsschatz, bwelcher von 1836 bis 1847 nur oben erwähnte 1500 f. zu ersetzen hatteb, werde bei der Annahme des Prinzips Mm allgemeinenc allzusehr ins Mitleiden gezogen werden.
Der Finanzminister erklärte dagegen unter Beziehung auf seine im schriftlichen Wege abgegebene Motivierung dem Prinzip einer so allgemeinen Haftungspflicht des Staats für die Amtshandlungen seiner Diener nicht beitreten zu können. Wäre eine solche Haftung einmal ausgesprochen, so würden ganz andere Summen zum Vorschein kommen, als die vom Justizminister angeführten, welche nur in einem kleinen Teile der Monarchie und zu einer Zeit ersetzt werden mußten, wo durch kein Gesetz jene Haftungspflicht anerkannt war. Insofern übrigens beabsichtigt wird, einen Teil der gerichtlichen Amtshandlungen, namentlich in Waisenangelegenheiten, wo gewöhnlich die meisten Ansprüche dieser Art gemacht zu werden pflegen, den Gemeinden zu übertragen, so erscheint es zweckmäßiger, vorerst die definitive Regelung derselben abzuwarten und sich vorderhand darauf zu beschränken, daß Ersätze für Beschädigungen durch Verschulden der Beamten nur in denjenigen Fällen geleistet werden, in welchen die bestehenden Gesetze solches zulassen oder künftig zu erlassende Gesetze es anordnen werden. Bis dahin wären – wie der Finanzminister schon in seinem au. Vortrage vom 6. Oktober 1857 [Präs. 2316], KZ. 4529, MCZ. 4033, angetragen hat, alle Ersatzforderungen an das Staatsärar für Verschulden gerichtlicher Beamten in Amtssachen – mit Ausschluß des Rechts- und Syndikatsweges – zwischen dem Justiz- und Finanzminister im administrativen Wege zu verhandeln und bei entgegengesetzten Ansichten die Ah. Entscheidung Sr. Majestät einzuholen. Der Minister des Inneren erhob ebenfalls Bedenken sowohl gegen das Prinzip des Entwurfs als gegen die Opportunität der Erlassung des letztern. Im Staatsrechte ist der Grundsatz der Haftung des Staats für die Amtshandlungen seiner Beamten zweifelhaft. Keiner der größeren Staaten hat ihn anerkannt, und er läßt sich auch aus dem Dienstverhältnisse des Beamten zum Staate nicht ableiten. Dieses wird durch die allgemeinen Gesetze und besondere Instruktionen geregelt: sie zeichnen ihm seine Obliegenheiten vor, bei deren Erfüllung er von den Vorgesetzten kontrolliert wird. Schreitet er aus, so unterliegt er der Behandlung entweder nach dem Strafgesetze oder nach den Disziplinarvorschriften, und hat er durch seine Pflichtwidrigkeit nebstbei auch der Partei einen Schaden zugefügt, so kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch nur er zum Ersatze desselben verpflichtet sein. Die Beziehung des Justizministers auf die unter der Patrimonialgerichtsbarkeit bestandene Haftungspflicht der Dominien und Gemeinden für die Amtshandlungen ihrer Gerichtsbeamten kann hier nicht wohl stattfinden, weil das Verhältnis ein ganz verschiedenes ist; denn, während der lf. Beamte sein Amt unmittelbar im Namen und über Auftrag des || S. 226 PDF || Landesfürsten ausübt, verwaltete der Patrimonialbeamte dasselbe bloß als Delegierter des Dominiums oder der Gemeinde, dem oder der die Ausübung der Jurisdiktion vom Landesfürsten übertragen war. Würde übrigens der Grundsatz der Haftung des Staates für die Amtshandlungen seiner Gerichtsbehörden anerkannt, so müßte er der Konsequenz wegen auf alle Zweige der politischen, Finanz-, Militärverwaltung etc. ausgedehnt werden, denn überall besteht das gleiche Verhältnis und der gleiche Grund. Welche Dimensionen aber alsdann die Ersatzforderungen an das Ärar annehmen würden, läßt sich leicht ermessen. Um nur ein Beispiel aus jüngster Zeit herzuholen: das österreichische Ärar würde nach jenem Grundsatze in seiner allgemeinsten Auffassung für den durch die Pulverexplosion in Mainz3 angerichteten Schaden Ersatz zu leisten haben. Was die Opportunität des angetragenen Gesetzes betrifft, so teilte der Minister des Inneren ebenfalls die Ansicht des Finanzministers, die Erlassung desselben bis zu dem Zeitpunkte der erfolgten Regelung der im Zuge befindlichen Verhandlung über die Verwaltung des Waisenvermögens zu vertagen – oder, wenn besondere Umstände die Erlassung dieser Vorschrift dringend nötig machen sollten, doch daraus den angefochtenen Grundsatz zu entfernen. Der Kultusminister hielt zwar das vom Justizminister oben zu 1 geltend gemachte Motiv für sehr beachtenswert und glaubte, daß jedenfalls dafür gesorgt werden müsse, die Parteien gegen Beeinträchtigungen durch Amtshandlungen in djenen Verwaltungszweigen, in welchen sie am häufigsten vorfallend jenen Verwaltungszweigen, in welchen sie am häufigsten vorfallen, ebenso sicherzustellen, wie sie es unter der Patrimonialgerichtsbarkeit gewesen sind. Nachdem jedoch wegen Ausscheidung dieser Verwaltungszweige aus der lf. Jurisdiktion Verhandlungen im Zuge sind, so glaubte auch er, daß bis zu deren Beendigung mit der Erlassung des angetragenen Gesetzentwurfs zugewartet werden könnte.
Alle übrigen Stimmführer traten der Meinung des Minister des Inneren bei, der Generaladjutant Sr. Majestät, FML. Freiherr v. Kellner gab insbesondere sein Votum schriftlich mit folgendem zu Protokolle : „In dem Entwurfe handelt es sich um die sehr wichtige, schon seit vielen Jahren offene, verschiedene Lösungen zulassende Frage, ob der Staatsschatz den durch das Verschulden der Gerichtspersonen beschädigten Parteien zu haften und sich mit seinem Regresse an die Schuldtragenden zu halten habe. Das Justizministerium bejaht diese Frage unbedingt, während das Finanzministerium zu allen Zeiten und auch dermal auf das Entschiedenste entgegentritt. Ich bin, beistimmend der Separatansicht des Finanzministeriums, der Meinung, daß die in dem Entwurfe §§ 1–7 dem Staatsschatze auferlegte Haftungspflicht in der Ausdehnung und Unbeschränktheit, wie solche die §§ 1–7 normieren, ganz und gar nicht zulässig sei, weil 1. das Verhältnis, in welches der Staat durch die Bestellung der richterlichen Beamten gegenüber den Privaten tritt, kein privatrechtliches, sondern ein staatsrechtliches ist, daher auch der Staat für das Verschulden eines solchen Beamten in der Ausübung seines Amtes nicht wie ein gewöhnlicher Gewaltgeber für das Verschulden seines Gewalthabers (Vollmachtgebers und Bevollmächtigten) || S. 227 PDF || zu haften schuldig ist; weil 2., wenn der Grundsatz über die Haftungspflicht des Staates für das Verschulden der richterlichen Beamten zur Geltung käme, konsequent dieselbe Haftungspflicht auf das Verschulden aller Staatsdiener ohne Unterschied ausgedehnt werden müßte; weil 3. durch diese Ausdehnung der staatlichen Haftung dem Staatsschatze eine Last aufgebürdet würde, deren Größe sich gar nicht berechnen läßt und die auch bisher von der Staatsverwaltung niemals anerkannt wurde; weil endlich 4. diese unbedingte Haftungspflicht des Staates bereits mittelst Ah. Entschließung vom 29. Jänner 1848 4 abgelehnt worden ist. Dagegen wäre die Haftung des Staatsschatzes für gerichtliche Deposita, zu deren Hinterlegung der Private durch die bestehenden Vorschriften gezwungen ist, anzuerkennen, weil die Staatsbehörde in diesen Fällen in der Tat die Pflichten eines Verwahrers übernimmt; in allen übrigen Fällen aber wäre die Frage über die Haftung des Staates, wie es auch bisher geschehen ist, im administrativen Wege, nach den Grundsätzen der Billigkeit und Maßgabe der speziellen Umstände von Fall zu Fall zu entscheiden. Gegen den übrigen Inhalt des Gesetzentwurfs, welcher von dem Verfahren handelt, durch welches die Parteien den Ersatz für den ihnen durch das Verschulden der richterlichen Beamten zugegangenen Schaden erlangen können, habe ich nichts zu erinnern; nur wären einige Stellen, betreffend das Formelle bei Militärgerichten, nach den in margine des Entwurfs beigefügten Bemerkungen zu modifizieren.“
Ungeachtet dieser Abstimmung erklärte der Justizminister , von seinem Grundsatze nicht abgehen zu können, weil es ihm rechtlich unmöglich erscheint, die Haftung, welche der Staat rücksichtlich der durch seine Beamten in Ausübung der Justizpflege angerichteten Schäden von sich ablehnt, in der Folge rücksichtlich einiger Amtshandlungen in demselben Verwaltungszweige auf die Gemeinden bloß darum zu überwälzen, weil diese Amtshandlungen nicht mehr von lf., sondern von Gemeindebeamten vorgenommen werden würden. Was die übrigen gegen den Entwurf erhobenen Bedenken betrifft, nämlich a) warum er sich lediglich auf die gerichtlichen Beamten beschränke, dann b) ob und was zur Erlassung der angetragenen Verordnung vor der Ausscheidung gewisser Funktionen aus der Wirksamkeit der lf. Gerichtsbehörden dränge, so bemerkte der Justizminister ad a) daß ihm mit dem Ah. Befehle vom 6. Jänner 1854 diesfalls eine weitere Aufgabe nicht gegeben worden, und ad b) daß die baldige Erlassung feines Gesetzes in dieser Beziehung darum notwendig sei, weil mittels Vortrags des Finanzministers vom 6. Oktober 1857, KZ. 4529, MCZ. 4035, schleunige Abhülfe begehrt wird gegen die Belastung des Staatsschatzes, welcher durch die Gerichte, und zwar auch durch den Obersten Gerichtshof, aus allgemeinen Rechtsgründen und nach der bisherigen Gepflogenheit zum Ersatze des den Parteien durch Verschulden gerichtlicher Beamten verursachten Schadens verurteilt wurde. Der Justizminister erklärte daher sich bereit, nebst dem vorliegenden Gesetzentwurf, welcher seine Meinung enthält, auch noch einen zweiten Entwurf nach den Anträgen der Konferenz einvernehmlich mit dem Finanzminister ausarbeiten zu lassen undf eines Gesetzes in dieser Beziehung darum notwendig sei, weil mittels Vortrags des Finanzministers vom 6. Oktober 1857, KZ. 4529, MCZ. 4035, schleunige Abhülfe begehrt wird gegen die Belastung des Staatsschatzes, welcher durch die Gerichte, und zwar auch durch den Obersten Gerichtshof, aus allgemeinen Rechtsgründen und nach der bisherigen Gepflogenheit zum Ersatze des den Parteien durch Verschulden gerichtlicher Beamten verursachten Schadens verurteilt || S. 228 PDF || wurde. Der Justizminister erklärte daher sich bereit, nebst dem vorliegenden Gesetzentwurf, welcher seine Meinung enthält, auch noch einen zweiten Entwurf nach den Anträgen der Konferenz einvernehmlich mit dem Finanzminister ausarbeiten zu lassen und darin die Haftung des Staats lediglich auf die gerichtlichen Depositen zu beschränken, und dieseng Entwurf zur Detailberatung in der Konferenz vorzutragen.
Aus Anlaß der oben ad b) vorkommenden Bemerkung, daß die Gerichte bereits Schadenersatzerkenntnisse wider den Staatsschatz aus diesem Titel sich erlauben, bestritt der Generaladjutant FML. Freiherr v. Kellner den Gerichten und selbst dem Obersten Gerichtshofe das Recht, nach anderen als nach den bestehenden positiven Gesetzen zu entscheiden, und der Kultusminister bemerkte, daß wegen Abstellung dieses ordnungswidrigen Vorgangs hallerdings das Geeigneteh zu veranlassen wäre5.
II. Unterstützung für den Gelehrten Schimper
Auf Empfehlung der letzten Naturforscherversammlung und der Akademie der Wissenschaften fand sich der Unterrichtsminister zu dem Antrage bestimmt, für den von allen vernommenen Notabilitäten der Wissenschaft als ein seltenes Genie bezeichneten Naturforscher Schimper, der wegen seiner Exzentritäten zu einer ständigen Anstellung im Lehrfache nicht geeignet ist und gegenwärtig in den allerdürftigsten Verhältnissen bei Mannheim lebt, von der Ah. Gnade Sr. Majestät eine ao. Unterstützung von jährlich 1000 f. mit der Bedingung zu erbitten, daß er entweder in Wien oder in Prag seinen Wohnsitz nehme, wo es ihm freistehen soll, Vorträge in seinem Fache zu halten. Der Unterrichtsminister hofft von diesen Vorträgen eine höhere wissenschaftliche Anregung für die in den Naturwissenschaften bereits weiter vorgeschrittenen Zuhörer und die Gelehrten selbst, somit einen wesentlichen Vorteil für die Wissenschaft, und glaubt, daß die großmütige Fürsorge für einen sonst dem Elende verfallenen deutschen Gelehrten gewiß den vorteilhaftesten Eindruck machen werde.
Der Finanzminister bemerkte, daß, wenn Se. Majestät sich zu einem so ganz außerordentlichen Gnadenakte geneigt fanden, derselbe an die Bedingung geknüpft werde, daß Schimper in dem Genusse der Unterstützung auf Wien beschränkt werden möge, weil hier, im Zentrum aller höheren wissenschaftlichen Abteilungen und der in technische Fächer: Telegraph, Bergwesen etc. einschlagenden Verwaltungsbehörden, seine Vorträge und Mitteilungen in weiteren Kreisen nutzbar gemacht werden können, womit sich auch der Justizminister und FML. Freiherr v. Kellner einverstanden erklärten.
Der Unterrichtsminister glaubte dagegen – unter Beitritt der mehreren Stimmen der Konferenz auf der Alternative Wien oder Prag beharren zu sollen, weil es in Prag ebensowenig wie in Wien an Gelegenheit zu wissenschaftlichen Anregungen fehlt und weil Schimpern rücksichtlich etwaiger persönlicher Beziehungen zu den Gelehrten des Kaiserstaates freie Wahl gelassen werden sollte6.
III. Teilung des Grafen Festetitcs’schen Fideikommisses
Der Minister des Inneren referierte über die zwischen ihm zeuge Vortrags vom 11. November 1857, KZ. 5020, MCZ. 4432, und dem Justizminister obwaltende Meinungsdifferenz über die von den Brüdern Tassilo und Georg Grafen Festetics erbetene Teilung des Majorats.
Während der Justizminister unter Beziehung auf die im Vortrage von ihm geltend gemachten Gründe auf dem Antrage, das Gesuch abzuweisen, vorzüglich aus dem Grunde beharrte, weil selbst im Falle der Ah. Bewilligung diese ungültig werden würde, wenn Graf Tassilo sich vermählen und sukzessionsfähige Deszendenten erhalten sollte, auf deren Anrecht zu verzichten er weder nach dem früheren noch den gegenwärtigen i(§ 632 ABGB.)i Gesetzen befugt seij, schlossen sich die übrigen Stimmen der Konferenz dem Einraten des Ministers des Inneren auf die Bewilligung aus der von demselben hervorgehobenen Rücksicht an, daß, nachdem der Posteritätskurator7 seine Zustimmung gegeben, mithin das rechtliche Bedenken behoben ist, eine wenngleich von mehreren Landesfürsten genehmigte Institution durch einen neuen souveränen Akt zum Vorteil der Familie und aus wichtigen politischen und nationalökonomischen Rücksichten abgeändert werden darf8.
IV. Darleihen für das Consorzio delle Valli grandi Veronesi
Die teilweise Differenz, welche laut des Vortrags vom 22. Oktober 1857, KZ. 5196, MCZ. 4580, zwischen dem Minister des Inneren einer-, dann dem Handels- und [dem] Finanzminister andererseits in bezug auf das von dem Consorzio delle Valli grandi Veronesi um Bewilligung eines Ärarialdarleihens zum Behufe der Fortsetzung der Austrocknungsarbeiten bestand, wurde durch die Erklärung des Handelsministers behoben, daß er nach erfolgter Ah. Entscheidung seines abweislichen Antrages wegen des Ärarialdarlehens zu der Verhandlung wegen der schon vom Minister des Inneren angedeuteten, durch Vermittlung der Hypothekarabteilung der Nationalbank zu gewährenden Abhilfe zu schreiten beabsichtige, mit welcher Erklärung sofort auch der Minister des Inneren sich zufriedenstellte9.
Wien, am 28. November/5. Dezember 1857. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 6. Dezember 1857.