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Nr. 345 Ministerkonferenz, Wien, 3. Juni 1856 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 3. 6.), Bruck 5. 6., Thun, K. Krauß; Toggenburg, Bruck.

MRZ. – KZ. 1824 –

Protokoll der zu Wien am 3. Junius 1856 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Einführung der Verzehrungssteuer für gebrannte geistige Flüssigkeiten in Tirol und im lombardisch-venezianischen Königreich

Der Finanzminister referierte in Befolgung des an den tg. gefertigten Präsidenten der Ministerkonferenzen herabgelangten Ah. Kabinettschreibens vom 27. Mai d. J. über seinen Vortrag vom 29. April d. J., KZ. 1681, MCZ. 1554, wegen Einführung der Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei der Erzeugung in Tirol und Vorarlberg und im lombardisch-venezianischen Königreich.

Hiermit steht im Zusammenhange der Vortrag vom 29. April l. J., KZ. 1682, MCZ. 1555, wegen Regelung der Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten überhaupt, über welchen am 2. d. M. eine reichsrätliche Beratung mit Zuziehung des Finanzministers stattgefunden hat1. Nachdem bei derselben die Anträge des letzteren in den Grundsätzen, namentlich was die Erhöhung des Tarifs von 14 auf 17 Kreuzer bei der Erzeugung aus mehligen Stoffen, dann die Ermäßigung desselben bei der Erzeugung aus anderen Stoffen betrifft, angenommen und nur einige Erhebungen namentlich darüber angetragen worden sind, ob nicht den kleinen Erzeugern, welche nicht mit vollkommenen Brennapparaten versehen sind, gegenüber den großen Brennereien eine Begünstigung in der Steuer zu gewähren sei, so handelt es sich gegenwärtig bezüglich Tirols und des lombardisch-venezianischen Königreichs nur um die prinzipielle Frage, ob auch in diesen Kronländern, gleich wie in den übrigen, die Verzehrungssteuer von gebrannten Wässern bei der Erzeugung avom 1. künftigen November ana eingehoben werden soll. Die Bestimmung der Tarifsätze selbst und der sonstigen Einhebungsmodalitäten bleibt vorbehalten, bis der Vortrag über die vom Reichsrat angetragenen Erhebungen über die Verzehrungssteuer von den gebrannten Wässern überhaupt in der Konferenz zur Sprache kommt.

Nach dieser Aufklärung des Finanzministers und nach einigen Bemerkungen des Ministers des Inneren über die Gründe der diesfalls in den genannten Kronländern bisher bestandenen Abweichung – vereinigte sich die Konferenz einstimmig mit der vom || S. 63 PDF || Finanzminister angetragenen Bemessung der Steuer bei der Erzeugung – vorbehaltlich der Tarifsätze und sonstigen Modalitäten2.

II. Stempelbefreiung für die Barmherzigen Schwestern etc. im St. Johann-Spital in Salzburg und für andere

In der laut des Vortrags des Ministers des Inneren vom 27. Mai d. J., KZ. 1988, MCZ. 1828, zwischen diesem und dem Finanzminister obwaltenden Meinungsverschiedenheit in betreff der Stempelfreiheit der barmherzigen Schwestern im St. Johannsspitale zu Salzburg sowie der weiblichen religiösen Genossenschaften in Fällen der Übernahme öffentlicher Humanitätsanstalten überhaupt konnte über die prinzipielle Frage, ob diese Stempelfreiheit schon aus dem Gesetze (Tarifpost 75, lit. b) zustehe, eine Einigung der Konferenz nicht erzielt werden3. Denn weder die persönliche Befreiung dieser Körperschaften, noch die Natur des im Vortrage berührten Übergabsgeschäftes schien dem Finanz- und dem Handelsminister dafür zu sprechen. Nachdem jedoch, wie der Kultusminister übereinstimmend mit den Ministern des Inneren und der Justiz anerkannte, jedenfalls gewichtige Gründe dafür sprechen, den gedachten Religiosen in den im Vortrage berührten Fällen die Gebührenfreiheit zuzugestehen, weil sie die ihnen übergebenen Humanitätsanstalten lediglich im Namen und im Interesse der bestandenen Administration, welche der Gebührenentrichtung nicht unterlag, verwalten und dafür nichts anderes erhalten, als was die Anstaltsadministrationen selbst an Verpflegskosten zu bestreiten hatten, so vereinigte sich die Konferenz unter Beistimmung sowohl des Ministers des Inneren als auch des Finanzministers in dem Antrage, daß – mit Beseitigung der prinzipiellen Frage – sowohl für den konkreten Fall als auch für die ähnlichen Vorkommnisse anderer weiblichen religiösen Genossenschaften die Gebührenfreiheit von der Ah. Gnade Sr. Majestät erbeten werde4.

III. Anglikanischer Privatgottesdienst in Venedig

Ein anglikanischer Geistlicher5 in Venedig hat der dortigen Polizeidirektion angezeigt, daß er alle Sonntage für die dort sich aufhaltenden Engländer einen Privatgottesdienst seiner Kirche – senza alcuna pubblica dimostrazione – abzhuhalten beabsichtige. Diese Anzeige ist durch den Statthalter dem Kultusminister mit der Bitte um weitere Verhaltungsbefehle vorgelegt worden. Ein gesetzlicher Anhaltspunkt, den anglikanischen Gottesdienst zu gestatten, besteht zwar nicht, weil die anglikanische Kirche nicht zu den im österreichischen Staate anerkannten Konfessionen gehört. In Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse Venedigs jedoch, wo sich stets viele Engländer aufhalten, deren religiösen Bedürfnissen durch das Vorhaben jenes Geistlichen entsprochen werden würde, wäre der Kultusminister der Meinung, daß die Ausführung || S. 64 PDF || jenes Vorhabens, sofern sie sich unter den selbst gestellten Schranken hält, nicht zu hindern sein dürfte. Er würde daher in diesem Sinne den Statthalter instruieren.

Die Konferenz erklärte sich hiermit einverstanden; nur konnte der Minister des Inneren das Bedenken nicht unterdrücken, daß eine Verlautbarung jenes Vorhabens in was immer für einer Art im lombardisch-venezianischen Königreich mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Konkordats6 zu unliebsamen Erörterungen Anlaß geben dürfte. Sobald daher die beabsichtigte Religionsübung den Charakter einer öffentlichen annähme, müßte sie sofort eingestellt werden.

Um in dieser Beziehung die möglichste Beruhigung zu erhalten, machte der tg. gefertigte Minister des Äußern, welchem ein prohibitives Einschreiten in dieser Angelegenheit aus politischen Rücksichten höchst unliebsam wäre, den Vorschlag, daß dem gedachten Geistlichen im vertraulichen Wege durch den Statthalter7 eröffnet werde, er wolle sich mit Beachtung der konfessionellen Verhältnisse des lombardisch-venezianischen Königreiches jeder Veröffentlichung seines Unternehmens enthalten8.

IV. Stellung der Katecheten an den Gymnasien

Die zwischen dem Unterrichtsminister laut seines Vortrags vom 20. v. M., KZ. 1974, MCZ. 1811, und dem Finanzminister obwaltende Differenz über die Stellung der Katecheten an den Gymnasien wurde durch den Beitritt des Finanzministers zu dem Antrage des Unterrichtsministers wegen gleicher Behandlung der bereits angestellten behoben9.

V. Bezüge des Professors Carl Ferdinand Arlt

In Ansehung der Berufung des Professors der Augenheilkunde in Prag Dr. Arlt auf die erledigte Lehrkanzel dieses Faches an der Wiener Universität mit erhöhten Bezügen besteht zeuge des Vortrags vom 21. Mai 1. J., KZ. 2030, MCZ. 1868, zwischen dem Unterrichts- und dem Finanzminister die Differenz, daß der erstere nebst dem Gehalte von 2500 f. noch ein Quartiergeld von 500 f. und einen Übersiedlungsbeitrag von 500 f. beantragte, wogegen der letztere das Quartiergeld auf den systemmäßigen Stand von 150 f. eingeschränkt und die bei lukrativen Übersetzungen unstatthafte Übersiedlungsgebühr nicht zugestanden wissen wollte.

Der Finanzminister erklärte auch heute, von seinem Standpunkte aus – der Folgerungen wegen – von seiner Ansicht nicht abgehen zu können, wogegen der Unterrichtsminister auf der seinigen beharrte, weil es sich im Interesse der Wissenschaft um die Berufung eines ausgezeichneten Professors an die Wiener Universität und um das Mittel handelt, ihn für dieselbe auf immer zu erhalten, ähnliche Begünstigungen bereits anderen ausgezeichneten Professoren bei ihrer Berufung aus dem Auslande gewährt wurden und die Bezüge der Professoren in der Regel zwar in minimo beschränkt, außerdem aber nicht immer nach dem Systeme bemessen werden. Mit dem Antrage des Unterrichtsministers vereinigte sich sofort auch die Mehrheit der || S. 65 PDF || Konferenz, nachdem der Handelsminister bemerkt hatte, daß es sich eigentlich um ein Übereinkommen zwischen Arlt und der Staatsverwaltung über die Bedingungen handelt, an welche er die Annahme des ihm zu übertragenden Postens knüpft; und der Justizminister setzte bei, daß er auch darum für Arlts Übersetzung nach Wien stimme, damit der von jeher bewährte Ruf der Wiener medizinischen Fakultät, welcher so viele Fremde hierher zieht, durch den Eintritt eines ausgezeichneten Professors erhalten werde10.

VI. Vortrag wegen der Volkszählung

Bei der Konferenzsitzung vom 24. Mai 1856 11, wobei die mit Vortrag vom 17. Mai 1856, KZ. 1970, MCZ. 1807, zur Ah. Schlußfassung vorbereitete Vorschrift über die Vornahme der Volkszählung zur Vorlage kam, hatte der Kultusminister sich die nähere Prüfung derselben vorbehalten. Er erklärte heute seine volle Zustimmung zu dem diesfälligen Operate. Der H andelsminister aber erklärte nachträglich, daß es ihm angemessener geschienen hätte, wenn zum Abschluß der Zählung der 31. Dezember (statt 31. Oktober) wäre angenommen worden, nachdem auch alle in betreff des Standes der Bevölkerung geführten öffentlichen Bücher als Geburts-, Trauungs-und Sterberegister mit dem Ende des Solarjahrs abgeschlossen werden. Hiergegen erklärte der Minister des Inneren , daß der 31. Oktober als der Schluß des Verwaltungsjahres sich empfehle, daß auch bei den früheren Konskriptionen immer jener Tag angenommen worden, und im wesentlichen mit einer Änderung hierin nichts gewonnen sei.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, 13. Juni 1856.