MRP-1-3-04-0-18560410-P-0330b.xml

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Nr. 330b Zirkulandum Bachs an die Minister Thun, K. Krauß und Toggenburg, Wien, 10. 4. 1856 (Beilage zu: MRP-1-3-04-0-18560401-P-0330.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; Subbeilage zum Konferenzprotokoll v. 11., 14., 18. und 21. 3. und 1. 4. 1856, der den § 54 des Entwurfs des Ehegesetzes betrifft. Auf diesen wird im Entwurf des Gesetzes über die Ehen der Katholiken (= Nr. 330 a) explizit Bezug genommen. Vermerk auf dem Deckblatt des Originalzirkulandums: gesehen u[nd] einverstanden Thun, gesehen und einverstanden Krauß, gesehen u[nd] einverstanden Toggenburg.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Im Nachhange zu der Konferenzberatung über den Ehegesetzesentwurf erlaube ich mir noch, der gütigen Erwägung Euer Exzellenzen anheimzugeben, ob nicht angemessen wäre, in Anbetracht dessen, daß auch die bürgerliche Gesetzgebung eine Sanktion dafür bedarf, daß in den Fällen, wo der Giltigkeit einer Ehe, es mag dieselbe vor oder nach Kundmachung des neuen Ehegesetzes geschlossen worden sein, eines der im § 80 der Instruktion für die Ehegerichte aufgezählten kirchlichen Hindernisse entgegensteht, nicht mit der Ungiltigerklärung vorgegangen, sondern die Parteien zur Erwirkung der kirchlichen Konvalidation der Ehe nach Maßgabe des § 139 der gedachten Instruktion verhalten werden, eine hierauf abzielende Bestimmung in das neue Ehegesetz aufzunehmen1.

Ich würde eine solche Bestimmung für sehr wünschenswert erachten und grundsätzlich umsoweniger dagegen einen Anstand finden, als im § 58 des neuen Ehegesetzes der Grundsatz der Nichtanwendbarkeit der im § 80 enthaltenen Hindernisse für den Fall, wenn die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten bereits aufgelöst ist, bereits angenommen wurde, es sonach keinem Bedenken unterliegen dürfte, eine analoge Bestimmung auch für den Fall in das Gesetz aufzunehmen, wenn die Ehegatten noch am Leben sind, zumal in einem solchen Falle Staat und Kirche noch mehr das Interesse haben, daß die Parteien die Konvalidation erwirken.

Ich erlaube mir demgemäß, anliegend einen Zusatz zu § 54 zu proponieren und diesen Nachtragsantrag der gütigen Schlußfassung zur allfälligen nachträglichen Aufnahme in das Konferenzprotokoll zu unterziehen.

Ich füge nur bei, daß mir die Aufnahme einer solchen Bestimmung auch aus dem Grunde geraten scheine, weil die Instruktion in Ehesachen kein kanonisches Gesetz ist und daher, wenn auch angenommen werden kann, daß die österreichischen Bischöfe sich jederzeit darnach halten werden, es doch möglich ist, daß Ungiltigerklärungen von Ehen österreichischer Untertanen im Grunde eines der obengedachten kirchlichen Hindernisse von einem außerösterreichischen geistlichen Ehegerichte ausgesprochen werden könnten, wo dann ganz gegen den Geist und die Absicht des Gesetzes und der bei den Konkordatsverhandlungen diesfalls stets festgehaltenen Voraussetzungen solchen Erkenntnissen die bürgerlichen Rechtswirkungen eingeräumt werden müßten.