Nr. 318 Ministerkonferenz, Wien, 24. November 1855 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 24. 11. II, III), Bach, K. Krauß, Toggenburg, Bruck; abw.abwesend Thun.
MRZ. – KZ. 4232 –
Protokoll der zu Wien am 24. November 1855 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Untersuchung des Kooperators Anton Karenitsch wegen Majestätsbeleidigung
Der Justizminister referierte über die Anfrage des Grazer Landesgerichtspräsidiums, ob das gegen den Kooperator in Mürzzuschlag, Anton Karenitsch, wegen Verbrechens der Majestätsbeleidigung (§ 64 Strafgesetzbuch1), begangen durch Schmähung weiland Sr. Majestät des Kaisers Joseph II. in einem dortigen Wirtshause, beschlossene ordentliche Strafverfahren nicht etwa mit Rücksicht auf die geistliche Würde des Inkulpanten und auf die von ihm bei der Voruntersuchung bezeigte Reue in Gemäßheit der §§ 189 und 198 Strafprozeßordnung2 niederzuschlagen sei. Die Konferenz war mit dem Justizminister einstimmig der Meinung, daß kein Grund vorliege, dem ordentlichen Gange der Gerechtigkeit hemmend entgegenzutreten, weil die Tat Ärgernis gegeben hat, und der Umstand, daß sie von einem Geistlichen verübt wurde, von dem eine solche Roheit nicht zu erwarten gewesen sein sollte, eher erschwerend als entschuldigend erscheint3.
Bei der Besprechung dieses Gegenstandes war der Minister des Äußern nicht gegenwärtig.
II. Verbot der Aus- und Durchfuhr von Salpeter, Blei und Schwefel nach Rußland und in die Türkei
Aus Anlaß der vom Minister des Äußern und dem Armeeoberkommando in Anregung gebrachten Frage, ob es nicht angemessen wäre, die Ausfuhr von Salpeter, Blei und Schwefel nach der Türkei und Rußland zu verbieten, referierte der Handelsminister , daß, nachdem die Ausfuhr dieser Artikel nach den genannten Staaten laut der eingesehenen Zollausweise der Vorjahre ohnehin höchst unbedeutend gewesen ist, ein kommerzielles Bedenken gegen ein derartiges Ausfuhrverbot nicht bestehe4. Da überdies an dessen Erlassung die Hoffnung geknüpft wird, dagegen von Seite Englands das Zugeständnis der Überlassung der für die k. k. Artillerie erforderlichen Salpetermengen zu erlangen, so brachte der Handelsminister den Entwurf einer Verordnung zur Ah. Genehmigung Sr. Majestät in Vortrag, wornach zur Ergänzung des Waffen- und Munitionsausfuhr-Verbots || S. 186 PDF || vom 31. Mai 1854 5 vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung an auch die Ausfuhr und Durchfuhr von Salpeter, Blei und Schwefel nach Rußland und der Türkei (mit Ausnahme der von den k. k. Truppen besetzten Donaufürstentümern) verboten sein soll. Die Konferenz fand gegen diesen Antrag nichts einzuwenden6.
III. Verbot und Strafbarkeit des Besitzes von Kossuthnoten (1848/49)
Der Minister des Inneren referierte über die Meinungsdifferenzen, welche laut seines Vortrags vom 27. Oktober 1855, KZ. 3755, MCZ. 3411, zwischen ihm und dem Justizminister über die Publizierung des Verbots und der Strafbarkeit des Besitzes von Kossuthnoten von 1848 und 18497 obwaltet. Diese Differenzen betreffen: 1. die Ausdehnung des Verbotes und der Strafbarkeit des Besitzes dieser Noten auf die altösterreichischen Provinzen; und 2. die Republizierung des Verbotes in den Kronländern Ungarn, Siebenbürgen und in der Woiwodschaft.
ad 1. haben sich sämtliche Votanten der Ansicht des Ministers des Inneren angeschlossen, daß jene Ausdehnung nicht Platz zu greifen hätte, sondern sich mit der angetragenen Weisung an die Länderstellen zu begnügen wäre, wornach die abgelieferten oder sonst zustandegebrachten Kossuthnoten von 1848 und 1849 in der Regel zu vertilgen sind, nachdem sich diesfalls in den altösterreichischen Provinzen eine Notwendigkeit weiterer Maßnahmen nicht ergeben hat.
Selbst der Justizminister erklärte nunmehr, dieser Ansicht nicht entgegentreten zu wollen, obwohl er auf die Inkonsequenz aufmerksam machte, die daraus entsteht, wenn in einigen Kronländern der Besitz der Noten für strafbar erklärt ist, in andern nicht.
ad 2. Was die Republikation der Verordnung vom 1. Juli 1849 über die Bestrafung des Besitzes von Kossuthnoten in Ungarn8 etc. betrifft, so beharrte der Minister des Inneren auf seiner Meinung, daß diese Verordnung, welche bei Aufhebung des Belagerungszustandes in der Wesenheit nicht außer Kraft getreten ist, lediglich den Behörden in Erinnerung zu bringen, nicht aber öffentlich zu republizieren wäre, weil die Verlautbarung das Geständnis der Regierung involvieren würde, daß || S. 187 PDF || sie die Gefährlichkeit des Besitzes dieser Geldzeichen noch jetzt anerkenne. Aus diesem Grunde trat der Finanzminister der Meinung des Ministers des Inneren bei.
Der Justizminister dagegen bezog sich auf die zur Begründung seiner Ansicht bereits in der schriftlichen Verhandlung angeführten Motive und erklärte, von denselben umsoweniger abgehen zu können, als die Wirksamkeit der Verordnung vom 1. Juli 1849 selbst von den Behörden in Zweifel gezogen wird, mithin umsomehr von den Parteien bezweifelt werden dürfte, welche doch jedenfalls, bevor man sie strafen kann, wissen müssen, daß sie durch den Besitz der Noten sich strafbar machen und vor wem sie sich hierwegen zu verantworten haben. Mit dieser Ansicht waren der Handelsminister und der tg. gefertigte Minister des Äußern einverstanden, indem sie das vom Minister des Inneren dagegen erhobene Bedenken nicht teilten, weil ja auch das Verbot des Besitzes der Mazzini- und neuen Kossuthdollarnoten unterm 27. April 1854 unbedenklich kundgemacht worden9 und nicht anzunehmen ist, daß eine Republizierung des Verbots vom 1. Juli 1849 aus Anlaß vorgekommener Anfragen einen bedenklichen Eindruck im Lande machen werde. Diese Votanten waren daher für die Kundmachung der vom Minister des Inneren entworfenen Verordnung10.
Wien, den 24. November 1855. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 23. Dezember 1855.