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Nr. 313a Ah. Handschreiben zur Frage der Gebührenentrichtung für Verlassenschaften der Mitglieder des kaiserlichen Hauses, Wien, 23. Februar 1855 (Beilage zu: MRP-1-3-04-0-18551027-P-0313.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • Abschrift des Konzipisten Manker; Beilage zum Originalprotokoll I v. 27. 10. 1855. Diese Ah. Entschließung erfolgte zum Vortrag des Hofmarschalls Friedrich Landgraf zu Fürstenberg v. 18. 12. 1854 in HHStA, Obersthofmarschallamt, Fasz. III/20, Nr. 1/1856.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Lieber Graf Buol-Schauenstein!

In der Anlage erhalten Sie den Vortrag Meines Obersthofmarschalls vom 18. Dezember 1854 wegen Erläuterung Meiner Entschließung vom 5. Dezember 1852 betreffend die Frage hinsichtlich der Gebührenentrichtung von den bei dem || S. 168 PDF || genannten Hofamte abgehandelten Verlassenschaften der Mitglieder Meines kaiserlichen Hauses1.

Hierüber finde ich Sie anzuweisen, den Gegenstand in der Ministerkonferenz unter Beiziehung eines Abgeordneten des Obersthofmarschallamtes zur Sprache zu bringen, wobei der Beratung insbesondere nachstehende Punkte zum Grunde zu legen sind.

1. Ob und unter welchen Modifikationen von den Erbschaften, welche bei dem Obersthofmarschallamte abgehandelt werden, und bei denen Familienglieder Meines kaiserlichen Hauses beteiligt sind, mit Rücksicht auf die dynastisch-monarchische Stellung derselben eine Bemessung und Entrichtung der in dem Patente vom 9. Februar 1850 festgesetzten Gebühren Platz greifen und ob sich dieselbe nur auf das unbewegliche oder auch auf das bewegliche Verlassenschaftsvermögen erstrekken könne.

2. Welche Einflußnahme auf die Bemessung der Gebühren dem Obersthofmarschallamte in Erwägung seiner besonderen Stellung einzuräumen und welches Verfahren demselben hiebei überhaupt und insbesondere bei etwa sich ergebenden Zweifeln vorzuzeichnen sei.

3. Ob bei Vermögensübertragungen durch Akte unter Lebenden und bei denen Familienglieder Meines kaiserlichen Hauses beteiligt sind, mit Rücksicht auf den Gegenstand und Rechtstitel der Übertragung das Patent vom 9. Februar 1850 unverändert anzuwenden und ob die bei den Erbschaften der Familienglieder Meines kaiserlichen Hauses festzustellenden Grundsätzen auch auf die Erbschaften der übrigen mit oder ohne Recht der Exterritorialität der Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes zugewiesenen Personen auszudehnen seien.

4. Ob die Gepflogenheit, nach welcher die Taxen für die beim Obersthofmarschallamte abzuhandelnden Verlassenschaften mit einem nicht zu überschreitenden Maximum den Beamten desselben überlassen waren, noch ferner beibehalten werden können, oder auf welche Weise eine Änderung darin einzutreten habe. Nach sorgfältig gepflogener Verhandlung sind Mir die weiteren Anträge zur Schlußfassung vorzulegen. Von Meinem gegenwärtigen Kabinettsschreiben haben Sie Meinen Obersthofmarschall in Kenntnis zu setzen.

Für die Richtigkeit der Abschrift. Wien am 12. Mai 1855. Manker.