Nr. 263 Ministerkonferenz, Wien, 5., 12., 16. und 19. Dezember 1854, 13. Jänner und 24. April 1855 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- Sammelprotokoll; RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 24. 4.), Bach 23. 2., Thun 13. 4., K. Krauß, Baumgartner (außer 13. 1. und 24. 4.) 28. 2. Im Gegensatz zu den anderen Sammelprotokollen wurde dieses nur summarisch geführt, eine genaue Abgrenzung, ausgenommen die beiden Sitzungen im Jahre 1855, der einzelnen Sitzungen unterblieb.
MRZ. – KZ. 1002[/1855] –
Protokoll der zu Wien am 5., 12., 16. und 19. Dezember 1854, 13. Jänner [und 24. April] 1855 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Grundzüge der statutarischen Verfassung der Wiener Universität
Gegenstand der Beratung war der vom Kultus- und Unterrichtsminister vorgelegte Entwurf der Grundzüge über die statuarische Verfassung der Wiener Universität1.
Da sich gleich im Anfange der Beratung eine wesentliche Meinungsverschiedenheit über die Prinzipien des Entwurfs herausstellte, äußerte der Unterrichtsminister den Wunsch, daß vorerst über diese abgestimmt aoder ein Gegenantrag gestellt werden möge, indem widrigens die Beratung zu keinem Erfolge führen könnea . Der Minister des Inneren versuchte in der Sitzung vom 12. Dezember 1854 einen vermittelnden Vorschlag, der aber die Zustimmung des Unterrichtsministers nicht erhielt. Es ward daher wiederholt beschlossen, zur paragraphenweisen Prüfung des Entwurfs zu schreiten und bei der Verhandlung der einzelnen Paragraphe die prinzipiellen Fragen in Beratung zu bringen. Zugleich behielten sich die Minister des Inneren und der Finanzen vor, ihre besonderen Ansichten schriftlich dem Protokolle beizufügen2.
Gegen den § 1 des Entwurfs fand man nichts zu erinnern.
§ 2. Der Minister des Inneren schickte der Beratung über diesen Paragraphe eine Darstellung der Konstituierung der Universität vor dem provisorischen Gesetze vom 27. September 1849 in Vergleichung mit ihrem Zustande nach demselben voraus und gab eine Übersicht der Äußerungen der vier Fakultäten über die gegenwärtige Einrichtung3.
|| S. 379 PDF || In ersterer Beziehung ergeben sich vornehmlich zwei wesentliche Verschiedenheiten, und zwar a) darin, daß vor jenem Gesetze jede Fakultät einen geschlossenen Körper unter einem gemeinsamen Vorstande, Präses, Studiendirektor und unter einem Dekan ausmachte, während infolge des Gesetzes vom 27. September 1849 zwei Kollegien, das Professoren- und das Doktorenkollegium, jedes unter einem eigenen Dekan, einander gegenüberstehen und wegen nicht genauer Abgrenzung ihres Wirkungskreises fortwährend in Kollision miteinander geraten; b) in der Zusammensetzung des Konsistoriums. Früher bestand das Konsistorium aus dem Rektor, Kanzler, den vier Präsides, vier Dekanen, vier Prokuratoren und vier Senioren. Nach der Einrichtung von 1849 besteht es aus dem Rektor, dem Prorektor, acht Dekanen und den vier Prodekanen des Professorenkollegiums. Hierdurch, und da der Rektor, zu dessen Würde früher jedes Fakultätsmitglied wählbar war, nun gemäß § 33 in der Regel ein Professor sein soll und nur in besonderen Ausnahmefällen außer dem Kreise der Professoren gewählt werden darf, ist dem Lehrkörper, Professorenkollegium, ein entschiedenes Übergewicht im akademischen Senate gesichert, indem die vier Dekane und die vier Prodekane des Professorenkollegiums und in der Regel auch der Rektor und Prorektor — da beide, wie oben bemerkt, meistens dem Professorenkollegio entnommen sein werden —, also zusammen zehn Stimmen, den vier Dekanen des Doktorenkollegiums gegenübergestellt sind, welches demnach, obwohl es den bei weitem zahlreicheren und mit wichtigen administrativen Funktionen betrauten Körper darstellt, einer wirksamen Vertretung im akademischen Senate beraubt ist. In der anderen Beziehung geht aus den Akten hervor, daß die über die Konstituierung der Universität vernommenen Kollegien sich fast einstimmig gegen diese Einrichtung und für die Rückkehr zum alten wenigstens in bezug auf die korporativen Rechte der immatrikulierten Doktoren aussprechen und die Aufnahme der Professoren in die Fakultät nur gegen das zulässig finden, daß sich dieselben praestitis praestandis als Doktoren immatrikulieren lassen. Der § 2 nun, wie er im Entwurfe textiert ist, sichert nicht nur dem Professorenkollegium das bisherige Übergewicht im akademischen Senate, sondern geht noch weiter, indem er, die von Sr. Majestät ernannten Professoren ohne Ausnahme in erster Linie als Fakultätsmitglieder bezeichnend, den Fall zuläßt, daß einige, mehrere, ja selbst alle Professoren, welche nicht einmal Doktoren sind, einer Fakultät der Wiener Universität als Mitglieder angehören und sie im akademischen Senat zu vertreten berufen sein können.
Gegen eine solche Einrichtung müßte sich der Minister des Inneren entschieden erklären. Denn sie widerstrebt dem bisherigen Herkommen und beruft zur Teilnahme, ja vermöge § 3 zur Leitung aller Fakultätsangelegenheiten, also auch der korporativ-administrativen über das Vermögen, die Stiftungen und Versorgungsanstalten der Fakultät, Leute, welche diesen Interessen völlig fremd und noch dazu einem steten Wechsel durch Übersetzungen, Pensionierungen usw. || S. 380 PDF || ausgesetzt sind. Seines Erachtens hätte daher die Fakultät nur aus den ihr einverleibten Doktoren zu bestehen, und Professoren der Wiener Universität, welche nicht Doktoren derselben sind, wären nur dann als Fakultätsmitglieder anzusehen, wenn sie sich entweder habilitiert oder als Doktoren einer anderen inländischen oder deutschen Universität ihre Aufnahme in die Fakultät — bei der medizinischen mit der Ausnahme der Gestattung der Praxis auf dem Wiener Platze — gehörig erwirkt haben. Dieser Ansicht traten sowohl der Justiz- als der Handels- und Finanzminister mit der vom letzteren angetragenen Beschränkung bei, daß für die an deutschen oder überhaupt an auswärtigen Universitäten graduierten Professoren die Ah. Genehmigung Sr. Majestät zur Aufnahme in eine Wiener Fakultät erforderlich sein soll.
Dem Antrage der Majorität entsprechend würde also der § 2 so zu lauten haben: „Jede der vier Fakultäten besteht aus den der Fakultät einverleibten Doktoren. Die Professoren an der Wiener Universität sind nur dann Mitglieder der Fakultät, wenn sie ihre Aufnahme in die Fakultät erlangt haben. Zur Einverleibung eines Professors der Wiener Universität in die Fakultät ist der auf einer österreichischen Universität erlangte Doktorgrad hinreichend. Außerdem ist die Ah. Genehmigung Sr. Majestät dazu erforderlich. Die Einverleibung eines solchen Professors in die Fakultät schließt jedoch die Gestattung der ärztlichen Praxis auf dem Wiener Platze bezüglich der medizinischen Fakultät nicht in sich.“
Der Kultus- und Unterrichtsminister bemerkte dagegen: Er könnte diesen Einwendungen ein wesentlich praktisches Gewicht nicht beilegen. Denn auch seiner Ansicht nach würden die Professoren der Wiener Universität auch in der Regel Doktoren derselben oder einer anderen inländischen Universität sein, und in dieser Beziehung hätte er nichts dagegen, wenn ein Paragraph eingeschaltet wird, welcher dieses als Regel ausspricht. In den seltenen Fällen jedoch, wo ein Nichtdoktor oder ein Doktor einer ausländischen Hochschule von Sr. Majestät zum Professor an der hiesigen Universität ernannt wurde, müsse die Überzeugung festgehalten werden, daß ein solcher, gewiß durch wissenschaftliche Leistungen ausgezeichneter Mann auch fähig und würdig sei, einen Doktor der Wiener Universität vorzustellen, und daß der Kaiser, indem er ihn zum Professor ernannte, nichts als sein unbestrittenes, wenn auch seit drei Jahrhunderten faktisch nicht mehr ausgeübtes Recht, Doktoren zu kreieren, mittelbar zur Geltung habe bringen wollen (Motive zu § 2 c). Was die Einwendung gegen das dem Lehrkörper im Ausschuß und im Konsistorium aus der Zusammensetzung beider erwachsende Übergewicht über das Doktorenkollegium betrifft, so beruht sie auf der Auffassung, daß der bisherige Dualismus der getrennten Körperschaften der Fakultäten beibehalten bleibe. Dieses ist aber nicht der Fall, wie in den Motiven zum § 2 umständlich auseinandergesetzt wurde. Sie entbehrt auch jeder praktischen Bedeutung in Ansehung der der Fakultät zugewiesenen korporativadministrativen Geschäfte, weil dieselben im § 5 der Plenarversammlung der Fakultät, an der alle Doktoren, Fakultätsmitglieder teilnahmen, vorbehalten sind und gewisse Angelegenheiten (Anmerkung zu § 13) ausschließlich nach den bestehenden besonderen Vorschriften behandelt werden sollen. Wenn übrigens im Entwurfe der Lehrkörper bei der Zusammensetzung des Ausschusses und des || S. 381 PDF || Konsistorii vorzugsweise berücksichtigt wurde, so hat dieses seinen guten Grund in dem Zwecke und der Bestimmung der Universität als Institut zur Pflege der Wissenschaft, deren Interessen zu vertreten wohl die Männer der Wissenschaft, die Professoren, mehr berufen sind als diejenigen, welche zwar infolge gewisser Leistungen die Aufnahme in den Körper der Universität erwirkt haben, in ihrem Lebensberufe aber andere als wissenschaftliche Zwecke verfolgen4.
Nun sollte zum § 3 übergegangen werden. Der Handels- und Finanzminister war jedoch der Ansicht, daß sich dem § 2, welcher von der Konstituierung der Fakultäten handelt, jener anschließen sollte, welcher die Zusammensetzung der obersten die Universität nach außen hin vertretenden Autorität festsetzt. Alsdann würde es sich darum handeln, ein klares Bild der sowohl dem Konsistorium als den Fakultäten obliegenden Geschäfte zu entwerfen und nach deren gehöriger Auseinandersetzung zur Bestimmung des Wirkungskreises überzugehen.
Es wurde demnach zur Beratung der §§ 13 und 14 das Konsistorium betreffend geschritten.
§ 14 zählt unter den Gliedern des Konsistoriums auch die Senioren der Fakultäten auf. Dem Finanzminister schien diese Bezeichnung nicht richtig zu sein, weil diese Senioren nicht nach dem gemeinen Begriffe ihre Posten für immer behalten, sondern vermöge § 17 vom Konsistorium aus den älteren und erfahrensten Gliedern der Fakultäten alle fünf Jahre gewählt werden sollen. Er würde daher eine andere, dieser letzteren Modalität entsprechendere Benennung vorschlagen, wogegen der Kultus- und Unterrichtsminister erinnerte, daß unser Senior nicht immer [als] der Älteste, sondern eigentlich nur [als] einer der Älteren verstanden wird. Der Minister des Inneren aber glaubte, sich gegen die ganze hier angetragene Zusammensetzung des Konsistoriums erklären zu müssen, weil sie von der ursprünglichen Einrichtung ohne wesentlichen inneren Grund allzusehr abweicht, dem Lehrkörper, wie schon ad § 2 bemerkt, fast ausschließend alle Gewalt in die Hände gibt und mit Außerachtlassung der althergebrachten Rechte der Universität als Gesamtkörperschaft aller inkorporierten Doktoren die Mitglieder der Fakultäten, welche nicht Professoren sind, von der Teilnahme an akademischen Ehren und Würden fast ausschließt. Prüft man die im Entwurfe vorgeschlagenen Wahlmodalitäten, so kann es geschehen, daß das Konsistorium aus lauter Professoren zusammengesetzt wird, die nicht einmal Doktoren der Wiener Universität sind. Der Rektor kann nach § 15 allerdings auch ein Nichtprofessor sein. Allein die vier Dekane und die vier Prodekane werden vom engeren Ausschuß gewählt, welcher laut § 3 fast nur aus Professoren besteht. Die Senioren werden || S. 382 PDF || vom Konsistorium aus den ebenfalls dem engeren Ausschuß angehörigen Fakultätsgliedern gewählt. Es ist sonach kaum zu zweifeln, daß die Wahl zu diesen Würden immer oder doch fast immer auf einen Professor fallen wird, und da das eben meist aus Professoren bestehende Konsistorium den Rektor zu wählen hat, so wird diese Wahl wohl ebenfalls wieder auf einen Professor fallen. Das Konsistorium wird sonach fast immer oder doch meistens aus Professoren bestehen und die großen Körperschaften der Fakultätsdoktoren ohne Vertretung lassen. Daß ein solcher Zustand weder den althergebrachten Rechten der Universität, dem Inbegriff aller immatrikulierten Mitglieder, noch den wichtigen korporativen Interessen der Fakultäten entspreche, ist bereits oben gezeigt worden. Der Minister des Inneren wäre daher für die Beibehaltung der Zusammensetzung des Konsistorii, wie es vor dem Jahre 1849 war, so daß dasselbe aus dem Rektor, Kanzler, den vier Präsides der Fakultäten, den vier Dekanen derselben und den vier Prokuratoren der akademischen Nationen zu bestehen hätte. Der Justizminister schloß sich im allgemeinen der Ansicht an, daß das Konsistorium als der Ausschuß der Universität, d. i. der Gesamtheit aller Professoren und inkorporierten Doktoren, so zusammengesetzt werde, daß auch diejenigen Doktoren, die nicht dem Lehrkörper angehören, darin gehörig vertreten seien, wogegen der Finanz- und Handelsminister mit Ausnahme der schon oben beanständeten Benennung der sogenannten Senioren gegen die im Entwurf vorgeschlagene Zusammensetzung des Konsistorii darum nichts zu erinnern fände, weil die Universität als ein Institut zur Pflege der Wissenschaften zunächst von denjenigen repräsentiert werden soll, welche das Studium und [die] Verbreitung der Wissenschaften zu ihrer Lebensaufgabe gemacht haben. Dieses war es auch, was den Unterrichtsminister bei der Entwerfung der Grundzüge geleitet hat. Das Konsistorium ist zur Leitung der Universität, also nach der Bestimmung der letzteren zur Leitung der Studien bestimmt. Es muß daher auch aus Personen bestehen, die dazu gehörig befähigt sind, und es müssen diejenigen möglichst fernegehalten werden, die dazu nicht oder minder befähigt sind. Die bisherige Erfahrung hat die Nachteile gezeigt, welche sich für das Lehrwesen ergeben, wenn Männer ohne Beruf für die Wissenschaft mit der Repräsentanz und Leitung der Universität betraut werden. Um diesen Nachteilen zu entgehen, ist eine Modalität vorgeschlagen worden, wodurch den Trägern der Wissenschaft, den Professoren, der im Zwecke der Universität [liegende] notwendige, entscheidende Einfluß auf die Universitätsangelegenheiten gesichert wird. Ausgeschlossen sind Nichtprofessoren von der Teilnahme an den Universitätsehren und -würden durchaus nicht, nur wird von ihnen (§ 3) gefordert, daß auch sie bMänner von wissenschaftlicher Bedeutung seien oder wenigstens Männer, [die für] die Interessen der Wissenschaft und ihrer Pflege regen Sinn und Verständnis habenb . Wenn der Universität außer den Studienangelegenheiten noch andere Geschäfte obliegen, die man als korporativ-administrative bezeichnen will, so verwaltet sie dieselben, wie z. B. die Vergebung von Kanonikaten oder Stipendien, infolge von Berechtigungen, die ihr eben nur auch als Lehranstalt, || S. 383 PDF || nicht aber als von der Lehranstalt getrennt gedachter Korporation übertragen worden sind. Eine jede andere Auslegung würde den Dualismus in der Universität wiederherstellen, der, wie schon in den Motiven zum § 2 auseinandergesetzt wurde, unstatthaft ist.
Bei der am 13. Jänner 1855 in Abwesenheit des unpäßlichen Finanzministers wiederaufgenommenen Besprechung des Gegenstandes äußerte der Minister des Inneren , daß es, nachdem die prinzipiellen Meinungsdifferenzen bei jedem einzelnen Paragraphe wiederkehren und eine Vereinbarung nicht erzielt werden dürfte, am angemessensten wäre, wenn jeder Votant seine Meinung schriftlich abgäbe und die ihm bei den einzelnen Paragraphen zweckdienlich erscheinenden abweichenden Vorschläge beifügte, wornach dann die nach der verschiedenen prinzipiellen Auffassung entworfenen alternativen Anträge der Ah. Schlußfassung unterzogen werden sollten. Dieser Antrag erhielt die Beistimmung der übrigen Votanten.
Es wurde demnach der Entwurf samt der bisherigen Aufschreibung bei den Ministern in Zirkulation gesetzt.
Fortsetzung am 24. April 1855.
Infolge des am 13. Jänner 1855 gefaßten Beschlusses hat der Minister des Inneren seine Separatmeinung dem Protokolle beigelegt5. Der Justizminister ist der darin entwickelten Ansicht ganz beigetreten. Der inzwischen abgetretene Finanzminister hat sich der Abgabe einer Separatmeinung enthalten6. Schließlich hat der Kultus- und Unterrichtsminister seine Gegenbemerkungen über die Ansichten des Ministers des Inneren hierneben angeschlossen7.
Bei dem prinzipiellen Widerspruch der beiden einander gegenüberstehenden Meinungen käme es zunächst darauf an, einen den Ansichten des Ministers des Inneren und der Justiz entsprechenden Gegenentwurf der Grundzüge der statutarischen Verfassung der Wiener Universität zu verfassen. Hierzu fühlten sich jedoch diese Minister nicht berufen. Sie glaubten vielmehr, daß Se. Majestät gebeten werden dürften, vorerst Allerhöchstihre Entscheidung über die streitigen Prinzipienfragen herabgelangen zu lassen, um sodann nach Maßgabe derselben entweder die unveränderte Hinausgabe des vom Unterrichtsminister vorgelegten Entwurfs verfügen oder dessen Modifikation oder gänzliche Umarbeitung veranlassen zu können.
Mit diesem au. Antrag wird demnach die Verhandlung der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät unterzogen8.
Wien, den 24. April 1855. Gr[af] Buol.
A[h]. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, den 25. August 1856.