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Nr. 233 Ministerkonferenz, Wien, 1. Juli 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 1. 7.), Bach 4. 7., K. Krauß, Baumgartner 8. 7.; abw. Thun.

MRZ. – KZ. 2533 –

Protokoll der zu Wien am 1. Julius 1854 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Personalvermehrung beim Pester Wechselgericht

Der Justizminister brachte seinen Antrag vom 22. Juni 1854, KZ. 2489, MCZ. 2031, wegen Vermehrung des mit Ah. Entschließung vom 10. Oktober 1853 1 für das Pester Handels- und Wechselgericht systemisierten Personales um einen Rat, einen Gerichtsadjunkten, einen Adjunkten der Hilfsämter, zwei Offiziale und einen Akzessisten mit einer Gesamtbeköstigung von 4400 f. bei || S. 281 PDF || der Konferenz in Vortrag und begründete denselben mit der in den Akten umständlich nachgewiesenen Geschäftsbelastung dieses Gerichtes. Die Konferenz fand hiergegen nichts einzuwenden2.

II. Maßregeln zur Förderung der neuen Kreditoperation

Der Minister des Inneren brachte behufs der Erleichterung der Ausführung der im Werke begriffenen umfassenden Kreditoperation nachstehende Maßregeln in Vorschlag, deren gleichzeitige Ah. Genehmigung mit jener der Finanzoperation zu erbitten wäre3, und zwar: 1. die Aufhebung der im § 3 des Ah. Patents vom 10. Hornung 1853 festgesetzten dreijährigen Frist zur Erwirkung der Löschung der Oktava auf den ehemaligen Dominikalgütern; 2. die Erleichterung der Teilnahme der gebundenen Kapitalien an den Anleihen; 3. die Erneuerung der Vorschüsse auf die Urbarialentschädigung für Ungern, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen, die serbische Woiwodschaft und das Temescher Banat und endlich zum Teil auch für Galizien; 4. die Zulassung der Abschließung von auf Zahlung in k. k. Silbergeld stipulierten Verträgen; 5. die Einforderung der Zölle in Silbergeld.

Zu 1. Daß die auf den Dominikalgütern für Waisengelder haftende Oktava für die Dauer ihrer Wirksamkeit den Kredit der ersteren und somit ihre Fähigkeit, sich bei den Anleihen zu beteiligen, wesentlich beschränkt, unterliegt wohl keinem Zweifel. Ihre Befreiung davon, je eher je lieber, stellt sich also auch im Interesse der großen Finanzoperationen als sehr erwünschlich dar. Die im § 3 des Patents vom 10. Hornung 1853 zur Erlangung der Löschung vorgeschriebenen Bedingungen, daß die vormaligen Gerichtsinhaber das Absolutorium und die Urkunde beizubringen haben, daß kein Anspruch aus der Verwaltung derselben mittelst Syndikatsbeschwerde erhoben worden ist, dürften jetzt, nachdem fast sechs Jahre seit der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit verflossen sind, auch ohne Beibehaltung der dreijährigen Frist hinreichende Bürgschaft gewähren, || S. 282 PDF || daß der betreffende Gutskörper keinerlei Verpflichtung aus der Führung der Gerichtsbarkeit mehr habe4. Der Minister des Inneren war daher der Meinung, daß den Gutsinhabern, welche das Absolutorium und die Urkunde, daß bisher kein Anspruch aus der Verwaltung der Gerichtsbarkeit im Wege der Syndikatsbeschwerde wider sie erhoben worden, beizubringen vermögen, ohneweiters die Löschung der Oktaven zu bewilligen wäre. Der Justizminister erklärte sich mit der Aufhebung der im § 3 festgesetzten dreijährigen Frist gegen das einverstanden, daß die übrigen Bestimmungen des Paragraphes aufrechterhalten werden und dieses auch ausgesprochen werde. Die übrigen Mitglieder der Konferenz waren ebenfalls für den Antrag des Ministers des Inneren, der Finanzminister übrigens mit dem Zusatze, daß er, sofern diese und andere Maßregeln auf die Erledigung der Anleihensangelegenheit Einfluß zu nehmen haben sollen, die möglichst baldige Entscheidung darüber wünschen müsse. Hiernach würde der Minister des Inneren sich die Ah. Genehmigung Sr. Majestät zu einer die Maßregel der Frage enthaltenden Verordnung der drei Minister des Inneren, der Justiz und der Finanzen, erbitten5.

Zu 2. Da es wünschenswert ist, daß auch sogenannte gebundene Kapitalien als Fideikommisse, Lehens-, Stiftungs- und Gemeindegelder sich bei der neuen Finanzoperation beteiligen, so wird eine Vorkehrung nötig sein, um die Verwendung derselben zu diesem Zwecke durch Enthebung von allen nicht streng notwendigen Formalitäten zu erleichtern und zu beschleunigen. In Ansehung der Gemeinde- und Stiftungsgelder glaubt der Minister des Inneren, das Entsprechende innerhalb seines Wirkungskreises veranlassen zu können. Was aber Fideikommisse und Lehen betrifft, so bedarf es zu deren Belastung einer besonderen Bewilligung der Gerichtsbehörden. Daher beantragte der Minister des Inneren den Entwurf einer Verordnung, welchen er dem Justizminister mitteilen wird, wodurch die Gerichte angewiesen werden, die Onerierung der Fideikommisse und Lehen innerhalb des ersten Drittels des Werts zum Behufe der Beteiligung an den neuen Anleihen nicht zu verweigern.

Die Konferenz war in thesi hiermit einverstanden, und [es] bemerkte nur der Justizminister , daß es nötig sein werde, die Deponierung der angekauften neuen Anlehensobligationen anzuordnen, damit man sicher sei, daß die Onerierungsbewilligung || S. 283 PDF || zu keinem andern Zwecke als für das neue Anleihen angesucht und erteilt worden sei6.

Zu 3. aErneuerung der Vorschüsse auf Urbarialentschädigung in Ungarn, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen, der Woiwodschaft und Galizien.a Die besonderen Verhältnisse der Gutsbesitzer in den genannten Kronländern, wenn man deren Beteiligung an einer so umfassenden Kreditoperation, wie die im Werke stehende ist, ermöglichen will, lassen die hier angetragene Maßregel als sehr zweckmäßig erscheinen. Sie würde in der bisherigen Weise ausgeführt und die Vorschüsse aus den Landesfonds, gegen Refundierung aus dem Staatsschatze gegeben werden.

Die Konferenz war mit dem hierwegen bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage einverstanden, der Justizminister noch mit der besonderen Bemerkung, daß die Vorschüsse zwar aus Landesmitteln entnommen, jedoch den Parteien in Obligationen des neuen Anleihens hinausgegeben werden sollten, damit man sicher sei, daß die Vorschüsse auch wirklich für das neue Anleihen verwendet werden7.

Zu 4. Der Minister des Inneren las eine Zusammenstellung der verschiedenen Bestimmungen, welche seit dem Finanzpatente von 1811 bis gegenwärtig in bezug der unter Privaten in Silbermünze stipulierten Zahlungen bestanden8. Gegenwärtig ist hierwegen die Bestimmung vom 21. Mai 1848 noch in Kraft, wornach Zahlungen, welche in Gold- oder ausländischen Silbermünzen bedungen wurden, in diesen, alle andern aber in Banknoten nach dem vollen Nennwerte der letzteren zu leisten sind. Schon der Präsident des Obersten Gerichtshofs hat vorlängst den Antrag zur Aufhebung dieser Bestimmung gemacht, und der Finanzminister würde es als einen wesentlichen Fortschritt in den Maßregeln zur Verbesserung der Valuta erkennen, wenn vorderhand wenigstens gestattet würde, in schriftlichen Privatverträgen die Zahlung in k. k. Silbergelde mit der Wirkung zur Leistung derselben in klingender Münze zu beidingen. Aber die Sache hat auch ihre Schwierigkeit. Was soll — bemerkte der Justizminister — in Ansehung der Verträge gelten, welche vor 1848, und jener, die seit 1848 nach Einführung des Zwangskurses der Banknoten kontrahiert worden sind? Für sie, || S. 284 PDF || wie der Finanzminister meinte, die Bestimmung der Verordnung vom 21. Juni 1848 unbedingt aufrechterhalten, würde unbillig für die Gläubiger oder für die Schuldner drückend sein9. Denn der Gläubiger, welcher vor 1848 sein gutes Geld, Zwanziger oder Banknoten, die damals soviel wert waren wie Silber, hergegeben, müßte sich mit der Rückzahlung in Banknoten nach ihrem Nennwerte begnügen, während der Kapitalist von nun an sich die Rückzahlung in Silbermünzen sichern könnte. Andererseits stünde es in der Macht des Gläubigers, die Unvermögenheit des Schuldners, das Kapital bin Papierb zur Verfallszeit abzustatten, zur Erneuerung des Darleihensvertrags mit der Stipulation der Zahlung in Münze zu benützen. Diese Rücksichten scheinen eine eindringendere Erörterung dieser augenblicklich nicht dringenden Maßregel zu erheischen.

Zu 5. Die Zahlung der Zölle in Silbergeld — bemerkte der Finanzminister — kann keinem Anstande unterliegen, da sie in thesi ceigentlich schon ausgesprochen und nur infolge der Zollkonvention mit Preußen angeordnetc eigentlich schon ausgesprochen und nur infolge der Zollkonvention mit Preußen10 angeordnet ist, den Betrag nach dem von Monat zu Monat fixierten Kurse in Bankvaluta zu entrichten, tatsächlich aber wegen des bereits gesunkenen Agios11 unter den fixierten Kurs in Silbergeld bezahlt wird. Es wird also lediglich darauf ankommen, daß sich von Sr. Majestät die Verordnung zur unbedingten Zahlung in Silberd erbeten werde12.

III. Verdienstkreuz für den Kanzleidiener Martin Kuchner

Der Justizminister erhielt die Zustimmung der Konferenz zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf Verleihung des silbernen Verdienstkreuzes an den Kanzleidiener Kuchner für dessen treue und besonders im Jahre 1848 loyale und aufopfernde Dienste13.

IV. Verdienstkreuz für den Bauinspizienten Benedikt Oberst

Dem Antrage des Handelsministers , von der Ah. Gnade die Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes an den nach 51 Dienstjahren in militari et civili [nach] mitgemachten fünf Kampagnen, dabei vielfach erwiesener Bravour wie auch im Straßenbau vielfältig belobter Verwendung in den Ruhestand tretenden Bauinspizienten Benedikt Oberst zu erbitten, nahm die Konferenz keinen Anstand, einstimmig beizupflichten.

V. Kriegsrechtsakten über Julius Sarossy

Der Minister des Inneren referierte über die Kriegsrechtsakten in betreff des Julius Sarossy.

Derselbe, früher Rat des Wechselappellationsgerichts in Pest, flüchtete mit der Rebellenregierung im Jahre 1849 nach Pest, verfaßte und verkaufte dort Schmähgedichte auf das Ah. Kaiserhaus, nahm von jener Regierung die Präsesstelle des Wechselgerichts in Pest an, beeidete seine Beamten auf die Unabhängigkeit Ungerns usw. Nachdem er nach Unterdrückung der Revolution mehrere Jahre unter fremdem Namen in Ungern sich aufgehalten, wurde er am 8. November 1852 entdeckt und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Diese lange Haft und die Qualität der ihm zur Last fallenden Handlungen, welche ihm, wäre er früher abgeurteilt, unter die Zahl der in die Sichtungsoperate Aufgenommenen gekommen, kaum eine strenge Strafe zugezogen haben würde, bestimmten die Konferenz, sich in dem Antrage zu vereinigen, daß Sarossy auf zwei Jahre mit Einrechnung der Untersuchungshaft begnadigt und von der öffentlichen Kundmachung des kriegsrechtlichen Urteils Umgang genommen werden wolle14.

VI. Pension für Robert Novacovich

Der Minister des Inneren referierte über die Differenz, welche zwischen ihm und dem Finanzminister in Ansehung der Pensionsbehandlung des gewesenen Serdars15 und Gendarmerieoberleutnants Novacovich, laut KZ. 2498, MCZ. 2038, besteht.

Der Minister des Inneren beharrte bei seinem Antrage auf Bewilligung des Begünstigungsjahrs und nach dessen Ausgange auf zwei Drittel des Serdargehalts als Pension, weil sonst Novacovich übler daran wäre als seine Kollegen, welche bei Auflösung der Forza territariale für eine weitere Dienstleistung unbrauchbar befunden, gleichwohl zwei Begünstigungsjahre und dann erhöhte Ruhegenüsse erhalten haben. Die Minister der Justiz und des Äußern traten diesem Antrage bei. Der Finanzminister jedoch glaubte, für das Begünstigungsjahr in keinem Falle stimmen zu können, weil die Angelegenheit durch Novacovichs Anstellung bei der Gendarmerie, also durch dessen längeres Verweilen in der Aktivität, sich wesentlich von jener seiner sogleich dienstlos gewordenen Kollegen unterscheidet und weil der Mangel der Kenntnis der deutschen Sprache, der ja doch auch vor dessen Anstellung in der Gendarmerie bekannt sein mußte, kaum die alleinige Ursache seiner Entfernung aus derselben gewesen sein mag. Wird ihm kein Begünstigungsjahr zuteil, so hätte der Finanzminister nichts dagegen, daß die auf zwei Drittel erhöhte Pension vom Tage des Austritts aus der Gendarmerie angewiesen werde16.

VII. Übersiedlungsgebühr für den Ministerialrat Carl Ullepitsch

In der Meinungsverschiedenheit, welche, laut KZ. 2481, MCZ. 2027, über den Anspruch des Präsidenten der kroatischen Grundentlastungskommission || S. 286 PDF || Ministerialrat Ullepitsch auf die Übersiedlungskosten zwischen dem Minister des Inneren und dem Finanzminister besteht, erklärte der letztere, von seinem Antrage nicht abgehen zu können, weil ihm die Mission des Ullepitsch nach Agram, die, da ihm der Rücktritt zum Ministerium bereits vorbehalten ist, nur als eine transitorische, provisorische erscheint, wobei nach Hofkammerdekret vom 14. April 1845 17 einem stabilen Beamten die Übersiedlungskosten nicht gebühren. Dagegen beharrte der Minister des Inneren ebenfalls auf seiner Ansicht, daß ihm solche gebühren, weil die Bestimmung Ullepitschs nach Agram, wenngleich ihre Dauer unbestimmt, doch keineswegs provisorisch, sondern definitiv ist, von Sr. Majestät selbst mittelst eigener Ernennung ohne Gewinn für Ullepitsch in utili oder honorifico erfolgte, mithin die gegenteilige Behauptung auf einer bloß willkürlichen Annahme beruht und die Hofkammerverordnung von 1845 der Ah. Genehmigung zu entbehren scheint, da dem Minister des Inneren ungeachtet seines Verlangens die darauf bezügliche Ah. Entschließung nicht mitgeteilt worden ist. Die übrigen Stimmen traten ebenfalls der Ansicht des Ministers des Inneren bei18.

A[h]. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 10. Juli 1854.