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Nr. 228 Ministerkonferenz, Wien, 13. Juni 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 14. 6.), Bach 20. 6., K. Krauß, Baumgartner; abw. Thun.

MRZ. – KZ. 2529 –

Protokoll der am 13. Juni 1854 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Auszeichnung für den Kapitän des österreichischen Lloyd Andreas Zarevich

Der Minister der Finanzen und des Handels Ritter v. Baumgartner erhielt die Zustimmung der Ministerkonferenz zu dem an Se. Majestät [zu richten] beabsichtigten au. Antrage auf Ag. Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes an den österreichischen Lloydkapitän Andreas Zarevich.

Zarevich hat aus einem gescheiterten Schiffe mit Anstrengung sechs Matrosen gerettet. Wenn ein österreichischer Kapitän einem gescheiterten Schiffe und dessen Mannschaft Unterstützung, Hilfe und nach Umständen Rettung bringt, so ist es gewöhnlich und dem Zwecke sehr entsprechend, daß ihm für seine hierbei bewiesene menschenfreundliche Aufopferung eine Ah. Anerkennung zuteil wird. Die Zentralseebehörde bringt im vorliegenden Falle für Zarevich die Auszeichnung mit dem goldenen Verdienstkreuze in Antrag, mit welchem Antrage sich der referierende Minister und, wie oben erwähnt, auch die Ministerkonferenz vereinigte1.

II. Vorschrift über die in den österreichischen Häfen zu entrichtende Tonnengebühr

Derselbe Minister brachte hierauf die hier angeschlossene Vorschrift über die Tonnengebühr, welche von den Fahrzeugen in allen dem Verkehr geöffneten Häfen der österreichischen Seeküste zu entrichten kommt, zum Vortrage2.

|| S. 268 PDF || Er bemerkte, man habe durch diese Vorschrift zu erzielen getrachtet, daß die Tonnengebühren möglichst einfach seien und daß Schiffe von geringerer Tragfähigkeit künftig weniger als Schiffe von größerer Tragfähigkeit zu zahlen haben oder daß ein Teil der Gebühren von den kleineren Schiffen auf die größeren übertragen werde. Bis jetzt waren die Tonnengebühren nach verschiedener Tragfähigkeit der Schiffe mit zwei, vier und sechs Kreuzern bemessen, so daß sechs Kreuzer von einer Tonne das Maximum war. Künftig soll dagegen bei einheimischen oder diesen gleichgestellten Fahrzeugen die Tonnengebühr bis einschließlich 50 Tonnen zwei Kreuzer pro Tonne, von 51 bis einschließlich 100 Tonnen sechs Kreuzer und bei einer Tragfähigkeit von mehr als 100 Tonnen zwölf Kreuzer oder 60 Centesimi für jede Tonne betragen.

Der Minister des Inneren äußerte hier (§ 3, lit. a, 3) nur die Besorgnis, ob die künftig zu entrichtende größere Tonnengebühr bei Schiffen von einer mehr als 100 Tonnen betragenden Tragfähigkeit mit zwölf Kreuzern oder 60 Centesimi, welche Gebühr bis jetzt in sechs Kreuzern bestand, nicht nachteilig auf den Bau von größeren Schiffen bei uns wirken werde, da doch der Bau solcher Schiffe vorzüglich im Interesse der österreichischen Schiffahrt liege, und statt mehr belastet, vielmehr erleichtert und begünstiget werden sollte. Der referierende Minister bemerkte zur Beschwichtigung dieser Besorgnis, daß die Gebühr von zwölf Kreuzern pro Tonne bei Schiffen von einer 100 Tonnen übersteigenden Tragfähigkeit keineswegs übermäßig sei, indem unsere Schiffe anderwärts viel mehr zahlen müssen, die Tonnengebühr für den den Schiffen eingeräumten Platz in den Häfen und die ihnen dort gewährte Sicherheit entrichtet werde, die zu diesem Zwecke notwendigen Hafenbauten (Anhaftpflöcke, Mauern und Stützen in der Erde) nicht unbedeutende Auslagen verursachen und die Abstufung der Tonnengebühr von zwei, sechs und zwölf Kreuzern der oberwähnten Tragfähigkeit der Schiffe vollkommen angemessen sein dürfte.

Gegen die übrigen Bestimmungen der oberwähnten Verordnung ergab sich in der Ministerkonferenz keine Erinnerung3.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, 29. Juni 1854.