Nr. 193 Ministerkonferenz, Wien, 21. Jänner 1854 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 21. 1.), Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw.abwesend Bach.
MRZ. – KZ. 417 –
Protokoll der zu Wien am 21. Jänner 1854 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Auszeichnung für Jakob Kollmann
Der Finanzminister referierte über das Gesuch des nach 49jähriger Dienstleistung mit dem vollen Aktivitätsgehalte per 800 fr. in den Ruhestand versetzten, mit sechs unversorgten Kindern gesegneten 77 Jahre alten Obergraveurs vom k. k. Münzamte in Kremnitz, Jakob Kollmann, um eine Zulage zu seiner Pension und um eine Auszeichnung.
Die erste Bitte kann der Finanzminister nicht bevorworten, weil es gegen den Grundsatz verstößt, einem Beamten im Ruhestand mehr zu geben als in der Aktivität1. Was dagegen die Bitte um eine Auszeichnung betrifft, so glaubt er bei dem Umstande, daß Kollmanns Dienstverwendung in allen || S. 97 PDF || Stadien seiner langen Laufbahn wegen Fleiß, Geschicklichkeit, Brauchbarkeit als vorzüglich geschildert wird, den Antrag auf Erwirkung des goldenen Verdienstkreuzes unterstützen zu dürfen.
Die Konferenz hatte nichts dagegen zu erinnern.
II. Verbot der Lieferungsgeschäfte in Gold, Silber und Wechseln an der Triester Börse
Da auf der Triester Börse das Spiel mit Käufen auf Lieferung eine solche Ausdehnung gewonnen hat (es werden Liefergeschäfte auf ein Jahr gemacht), daß es notwendig erscheint, diesem Unfuge ein Ziel zu stecken, so haben sich der Finanz- und der Justizminister in dem Antrage vereinigt, dieses Börsenspiel, welches auf dem Wiener Platze verboten ist, auch in Triest zu verbieten. Zu diesem Ende brachte der Finanzminister die Kundmachung des § 6 der Verordnung vom 28. November 1850 2 auch für Triest in Antrag, wo es heißt: „Alle Geschäfte, durch die unter verschiedenen Benennungen Gold, Silber oder Wechselbriefe auf Lieferung oder gegen Prämien verkauft werden, sind verboten.“ Als Strafe auf die Übertretung soll — abweichend von § 7 der gedachten Verordnung, welche 100 bis 1000 fr. festsetzt — eine Strafe von 500 bis 5000 fr. bestimmt werden. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit soll, nach dem vom Finanzminister angenommenen Einraten des Justizministers, für jede fehlenden 5 fr. ein Arresttag surrogiert werden, nachdem auch in der Verordnung vom 28. November 1850 dieser Maßstab bei Substituierung der Arreststrafe zum Grunde gelegt worden ist. Die Übertragung der übrigen Bestimmungen der Verordnung vom 28. November auf Triest hielt der Finanzminister nicht für notwendig, weil es sich itzt nur um die dringende Abstellung des eingangs erwähnten Unfugs handelt und die Regelung des Börsenwesens überhaupt von dem Erscheinen des neuen Börsengesetzes erwartet wird3.
Die Konferenz erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden4.
III. Erhöhung der Erziehungsbeiträge für die Waisen Elisabeth Therese und Ernestine Franziska des Professors Krombholz
Der Unterrichtsminister referierte über das mit der Bezeichnung „ab Imperatore5“ herabgelangte Gesuch der Professors- und Gubernialratswittib v. Krombholz um Erhöhung des jeder ihrer zwei Töchter Ag. bewilligten Erziehungsbeitrages von 100 fr.
Gegen die Einsprache des Finanzministeriums, welches den Antrag auf eine weitere Ah. Gnadenbezeigung als die durch eine Pension von 500 fr. an die Witwe und von 100 fr. an jede der nur zwei Töchter schon bewilligte nicht gerechtfertigt fände, glaubte der Unterrichtsminister dennoch, dieses Gesuch unterstützen und auf die Erhöhung jener Beträge bis zu 200 fr. für jede der Töchter antragen zu können, weil die Verdienste und Leistungen des Vaters so || S. 98 PDF || außerordentlich waren6, daß diese Erhöhung keine unverhältnismäßige Anerkennung genannt werden kann, und weil sie durch die unleugbare Notwendigkeit einer vermehrten Unterstützung, sowohl nach den allgemeinen Zuständen als nach den besonderen Verhältnissen dieser Familie, gerechtfertigt erscheint, welche sonst bei ihrer Mittellosigkeit in der den Verdiensten des Vaters durch die Standeserhöhung gezollten Anerkennung eine Quelle unverschuldeter Verlegenheit und Demütigung finden würde. Aus diesen Rücksichten trat der Justizminister dem Antrage des Unterrichtsministers bei; dagegen beharrte der Finanzminister bei der früheren Ansicht, und auch der tg. gefertigte Minister des Äußern fand kein überwiegendes Motiv, eine wiederholte Gnadenbezeigung für diese Familie in Antrag zu bringen.
Die Konferenz stellte demnach bei gleichgeteilten Stimmen die Auswahl zwischen den beiden Alternativen der Ah. Gnade anheim7.
IV. Universitätsreform (= Sammelprotokoll Nr. 194)
Fortsetzung der Beratung über die Reform des Universitätsstudiums (im besonderen Protokolle8).
Wien, am 21. Jänner 1854. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 30. Jänner 1854.