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Nr. 177 Ministerkonferenz, Wien, 22. November 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 23. 11.), Bach 26. 11., Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 4798 –

Protokoll der am 22. November 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Pensionserhöhung für den Landrichter Aloys v. Guggenberger

Der Justizminister referierte über eine Meinungsdifferenz zwischen seinem und dem Finanzministerium bezüglich des ab Imperatore herabgelangten Gesuches des pensionierten Landrichters in Mieders in Tirol Aloys v. Guggenberger um die Erhöhung seiner Pension und Belassung seiner unterm 6. Februar 1847 erhaltenen Personalzulage von jährlichen 200 fr.1. Der Bittsteller hat wohl im ganzen gegen 45 Jahre gedient, allein seine unter Bayern und nach Wiedererlangung von Tirol unter Österreich zugebrachte Patrimonialdienstzeit wurde nicht als einrechenbar erkannt, und es wurde ihm im Jahre 1851 mit Rücksicht auf seine 35 8/12jährige öffentliche Dienstleistung nur die streng normalmäßige Pension mit der Hälfte seines letzten Gehaltes von 700 fr. mit 350 fr. unter Wegfall der Personalzulage bewilligt. v. Guggenberger ist 71 Jahre alt, körperlich schwach, vermögenslos, hat drei unversorgte Kinder und hat sich in den Jahren 1808, 1809 und 1848 als wahrer Patriot benommen und hervorgetan. Die Unterbehörden und das vernommene Ministerium des Inneren beantragen die Erhöhung der Pension bis zum vollen Gehaltsbetrage von 700 fr.

Das Finanzministerium glaubte mit Hinblick auf die lange Dienstzeit des Bittstellers im ganzen, daß die normalmäßige Pension desselben von 350 fr. um 100 fr. zu vermehren, somit auf 450 fr. bei Sr. Majestät anzutragen wäre, während der Justizminister bei den dargestellten rücksichtswürdigen Verhältnissen und mit Rücksicht auf den Wegfall der Personalzulage des v. Guggenberger auf die Ah. Bewilligung seines ganzen letzten Gehaltes von 700 fr. als Pension, und zwar vom Tage der Ah. Entschließung, au. anzutragen sich bestimmt gefunden hat. Bei der Besprechung und Abstimmung hierüber in der Ministerkonferenz beharrten der Justizminister und der Finanzminister bei ihren erwähntermaßen ausgesprochenen Meinungen, während die übrigen Stimmen, also die Mehrheit, sich für die Ah. Bewilligung von zwei Dritteln des letzten Gehaltes des v. Guggenberger, d. i. für eine Pension desselben von 466 fr. 40 Kreuzer, aussprachen2.

II. Organisierung des Forst- und Domänenwesens

Der Finanzminister brachte zur Kenntnis der Ministerkonferenz, daß er die Organisierung des Forst- und Domänenwesens, welchem Gegenstande er || S. 43 PDF || schon seit längerer Zeit seine besondere Aufmerksamkeit zugewendet, bis zur Organisierung des Montanewesens verschieben zu sollen geglaubt habe. Se. Majestät geruhten, diese Allerhöchstdemselben zur Kenntnis gebrachte Verschiebung mit dem Beifügen Ag. zu genehmigen, daß nach der vollendeten Regulierung des Montanewesens über die Verwaltung der Reichsforste und Domänen die Anträge ohne Verzug erstattet werden sollen3. Nachdem die zu dem gedachten Ende eingeleiteten Erhebungen vollzogen worden und die diesfälligen Resultate an das Finanzministerium gelangt sind, glaubte der Finanzminister nicht säumen zu sollen, die entsprechenden Anträge zur Organisierung des Forst- und Domänenwesens Sr. Majestät unmittelbar vorzulegen. Bis jetzt, bemerkte der Finanzminister, bestehen für die Leitung des Forst- und Domänenwesens bei dem Finanzministerium drei Departements: zwei administrative und ein technisches. Ein Departement besorgt die administrativen Geschäfte der Domänen und Forste Ungarns und seiner ehemaligen Nebenländer, eines die administrativen Geschäfte des gedachten Zweiges in den übrigen Kronländern und das dritte die technischen Gegenstände überhaupt. Unter dem Finanzministerium sind bei jeder Finanzlandesdirektion (mit Ausnahme von Mähren, wo keine Domänen bestehen) Domänendepartements mit einem Finanzrate an der Spitze und dem ihm beigegebenen nötigen Personale. Diese Departements leiten die Domänen- und Forstangelegenheiten in den Provinzen. Außerdem bestehen noch verschiedene Wirtschaftsämter in den Provinzen; in Ungarn als Überreste der früheren Einrichtung, in Sombor, Temesvár, Marmaros, Ungvár, Ofen etc. Diesen steht die weitere Leitung des Forst- und Domänenwesens zu, dann sind noch einzelne Beamte bei den Bergdirektionen, wie zu Eisenerz, und Salzburg angestellt, welchen als Forsträten die Administration der Staatsforste obliegt. Um nun in diese Sache die nötige Einheit zu bringen und die Leitung des wichtigen Forst- und Domänenwesens zweckmäßig einzurichten, habe der Finanzminister sich bestimmt gefunden, Sr. Majestät diesfalls einen Plan au. vorzulegen.

Bezüglich der Wichtigkeit der in der Rede stehenden Angelegenheit bemerkte der Finanzminister, daß der Wert der Staatsforste und Domänen zwischen 300 und 400 Millionen [fr.] betrage, daß dieses Kapital jetzt nur 1½% Zinsen abwerfe und daß es somit wünschenswert, ja dringend notwendig sei, von diesem Eigentume einen größeren Ertrag zu erzielen. Die Hauptmomente der von dem Finanzminister bezüglich der künftigen Leitung des Staatsforst- und Domänenwesens Sr. Majestät erstatteten au. Anträge sind folgende: Die oberste Leitung des Forst- und Domänenwesens wird wie bis jetzt bei dem Finanzministerium sein, bei welchem ein technisch-administratives Departement fortbestehen soll. Dieses Departement wird mehr die administrativen Gegenstände, Personalsachen usw. || S. 44 PDF || als das eigentliche technische Fach leiten. Für die Wirtschaft, die Administration im Detail, soll eine Generaldirektion mit einem Vorsteher, welcher den Rang und Gehalt eines Ministerialrates hat, mit einem Oberfinanzrate, drei Finanzräten, drei Sekretären und dem übrigen nötigen Personale bestellt werden. Diese Generaldirektion soll zugleich die niederösterreichische Forstdirektion in sich aufnehmen, wodurch ihr die Gelegenheit verschafft wird, aauf den praktischen Dienst unmittelbaren Einflußa zu üben. In den Ländern, wo der Staat beinen bewirtschafteten eigenenb Grundbesitz hat, sollen Landesforstdirektionen errichtet werden. Diese werden den Finanzlandesdirektionen in der Art einverleibt, daß der Finanzlandesdirektor Vorsteher beider ist, sonst werden sie aber getrennt bestehen und ihren eigenen Wirkungskreis und eigene Instruktionen haben. Die Bestellung von Landesforstdirektionen genügt, weil die Domänen und Feldwirtschaften den angenommenen Grundsätzen gemäß allgemein verpachtet werden sollen. Unter diesen werden Domänenämter bestehen, welche dort, wo der Besitzc zerstreut ist, die Einzelheiten des Wirtschaftsbetriebes durch Wirtschaftsführer besorgen werden; dort aber, wo dein großer Domänenbesitzd konzentriert ist, hat die Leitung des Wirtschaftsbetriebes das Amt selbst. Dort, wo der eDomänenbesitz mit anderen industriellen Unternehmungen des Staatese, wie mit Salinen, Bergwerken etc., zusammenhängt, wird eine ähnliche Einrichtung getroffen werden. Die untersten Organe der Forst- und Domänenverwaltung werden hiernach die Wirtschaftsführer sein, welche zum Status der etwas höher gestellten Domänenämter gehören werden. Die Domänenämter werden den Landesdirektionen mit dem Finanzlandesdirektor an der Spitze und diese letztere dem Finanzministerium unterstehen. Die Generaldirektion sowohl als die Landesdirektionen und die weiteren Organe werden aus Fachmännern bestehen und die entsprechenden Instruktionen erhalten. Die Forstlehranstalt zu Mariabrunn wird dem Finanzministerium über Gegenstände der Landwirtschaft und des Forstbetriebes Gutachten zu erstatten haben. Dies ist ungefähr die Gliederung der von dem Finanzminister bezüglich der Organisierung des Forst- und Domänenwesens Sr. Majestät au. zu erstattenden Anträge.

Durch diese neue Einrichtung soll eine wesentliche Verbesserung in der Sache selbst erzielt, das Einkommen aus den Staatsforsten und Domänen vermehrt und an den bisherigen Verwaltungsauslagen für diesen Zweig ein nicht unbedeutender Betrag erspart werden. Was den Personal- und Besoldungsstand der Staatsforst- und Domänenverwaltung anbelangt, bemerkte der Finanzminister schließlich, sich bei den diesfälligen Anträgen ganz nach dem Ah. genehmigten Schema für politische und andere Ämter gerichtet zu haben, wornach seine bezüglichen Anträge parallel mit jenen für die Organisierung der politischen und Justizbehörden gehen.

|| S. 45 PDF || Die Ministerkonferenz fand gegen diese neue Organisation nicht zu erinnern4.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 30. November 1853.